Leider hatten wir zunächst vergessen, wie die externen Vertreter in den Stiftungsrat kommen. Das haben wir im Änderungsantrag klargestellt.
Natürlich, Frau von Angern, wird es sich erst beweisen müssen, ob sich das Ziel schnell verwirklichen lässt. Aber angesichts auch der Zusammensetzung des Stiftungsrates bin ich diesbezüglich recht zuversichtlich.
Noch einige Worte zu unserem Änderungsantrag. Ja, es ist so. Wir haben den Stiftungszweck noch umgestellt. Manchen war zu Beginn der Aufzählung der Passus „Forschung und Entwicklung“ wichtig. Das heißt, in unserem Änderungsantrag ist der Stiftungszweck zwar nicht ganz und gar verloren gegangen, aber wir haben ihn etwas umformuliert.
In § 7 haben wir die Ergänzung aufgenommen, dass die drei Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung durch den Ministerpräsidenten benannt werden. Das hatten wir, wie gesagt, vergessen und haben es hiermit klargestellt.
Dann war noch die Frage, wie der Vorsitzende/die Vorsitzende des Stiftungsrates gewählt wird. Wir hatten gesagt: Aus der Mitte des Stiftungsrates wird ein Vorsitzender gewählt. Wir haben das ergänzt um den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
Bezüglich der Amtszeit gab es dann doch noch einige Diskussionen. Wir haben uns darauf geeinigt, dass die erstmalige Amtszeit der oder des Vorsitzenden mit dem Ablauf der Fünften Wahlperiode des Landtages, also dieser Wahlperiode, endet und dass danach die regelmäßige Amtszeit 30 Monate betragen soll.
Ich bitte Sie sehr herzlich um Zustimmung zu diesem Änderungsantrag und um die Beschlussfassung zum Gesetzentwurf. - Vielen Dank.
Danke sehr, Frau Fischer. - Jetzt ist die Debatte wirklich beendet. Wir treten in das Abstimmungsverfahren zu der Drs. 5/831 ein.
Um uns die Chance zu geben, über den Gesetzentwurf insgesamt abzustimmen, wenn keiner widerspricht, würde ich zunächst über den Änderungsantrag abstimmen lassen. Wer diesem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die FDP. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das sind die LINKEN. Damit ist der Änderungsantrag angenommen worden.
Ich lasse sodann über den Gesetzentwurf insgesamt in der soeben geänderten Fassung abstimmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist das gleiche Abstimmungsverhalten. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Gleiches Abstimmungsverhalten. Damit ist das Gesetz beschlossen worden und wir verlassen den Tagesordnungspunkt 5.
Die erste Beratung fand in der 25. Sitzung des Landtages am 13. September 2007 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Kolze. Bitte sehr.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung in der 25. Sitzung am 13. September 2007 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.
Das Verwaltungszustellungsrecht ist in Sachsen-Anhalt schon jetzt so geregelt, dass es dynamisch auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes verweist. Die dynamische Verweisung hat sich bisher bewährt und wird beibehalten.
Mit dem Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 ist das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes neu strukturiert und ge
strafft worden. Es erfolgte eine Anpassung an das Zustellungsrecht in gerichtlichen Verfahren. Des Weiteren wurden Rechtsgrundlagen für die Zustellung elektronischer Dokumente in der Verwaltung geschaffen. Diese waren geboten, nachdem mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsverfahrensrecht Regelungen zur elektronischen Kommunikation getroffen worden waren.
§ 1 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs aktualisiert aufgrund der Änderung der Paragrafenfolge bzw. der Streichung einzelner Paragrafen im Verwaltungszustellungsgesetz die dynamische Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes.
Absatz 2 regelt, dass das Zustellungsverfahren der Justizverwaltung von der Novellierung des Verwaltungszustellungsrechtes des Bundes nicht betroffen ist.
Der zweite Halbsatz des Absatzes 2 Satz 2 ließ eine besondere Form der Zustellung in Beamtensachen zu. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr, da das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes eine dem bisherigen § 16 entsprechende Regelung zur Zustellung in Beamtensachen nicht mehr trifft.
Der Innenausschuss hat sich erstmals in der 26. Sitzung am 25. Oktober 2007 mit dem Gesetzentwurf befasst. Dem Ausschuss lag zur Beratung eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit rechtsförmlichen Änderungsvorschlägen vor. Im Ergebnis der Beratung wurde beschlossen, Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände, des Landesbeauftragen für den Datenschutz und des Behindertenbeauftragten einzuholen. Außerdem verabschiedete der Ausschuss einstimmig eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs unter Einbeziehung der Vorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung befasste sich in der 20. Sitzung am 14. November 2007 mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung und der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Er schloss sich dieser im Ergebnis seiner Beratung einstimmig an.
In der 30. Sitzung am 29. November 2007 befasste sich der Innenausschuss ein weiteres Mal mit dem Gesetzentwurf. Zur Beratung lagen die angeforderten schriftlichen Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände, des Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Behindertenbeauftragten vor.
Im Ergebnis einer kurzen Aussprache verabschiedete der Innenausschuss unter Berücksichtigung der rechtsförmlichen Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes die in der Drs. 5/992 vorliegende Beschlussempfehlung. Ich möchte noch auf eine rechtsförmliche Änderung in § 2 in der Beschlussempfehlung hinweisen. Die Überschrift „Inkrafttreten“ ist zu streichen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung sowie zu der von mir mündlich vorgetragenen Änderung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke sehr, Herr Kolze, für die Berichterstattung. Eine Debatte zu diesem Tagesordnungspunkt war nicht vereinbart. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.
Dann stimmen wir jetzt über die Drs. 5/992 - ich würde vorschlagen, in Gänze - ab. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist das Gesetz einstimmig beschlossen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 6.
Einbringer ist der Kultusminister Professor Dr. Olbertz. Bitte sehr, Sie haben das Wort, Herr Minister.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Schon in der Landtagssitzung am 12. Oktober 2007 wurde vonseiten der Landesregierung ausführlich die Bedeutung der Schulen in freier Trägerschaft hervorgehoben, die großzügige Genehmigungspraxis beschrieben und einige Grundsätze zur Finanzierung dieser Schulen hervorgehoben.
Mit der geplanten Änderung des Schulgesetzes soll vor allem die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft rechtssicherer, verlässlicher und transparenter ausgestaltet werden. Bekanntlich hatten die Verwaltungsgerichte kritisiert, dass die in der Ersatzschulverordnung festgelegten Berechungsgrößen die Regelungsermächtigung im Schulgesetz überschritten und die Berechnungsformel für die Finanzhilfe den Bestimmtheitsgrundsatz nicht hinreichend berücksichtige.
Bisher, allerdings schon seit Langem, regelte das Schulgesetz die Finanzierung der Ersatzschulen dem Grunde nach. Es ermächtigte die oberste Schulbehörde dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung und Ausgestaltung der Finanzierung durch eine Verordnung, nämlich die Ersatzschulverordndung, zu regeln.
Vor dem beschriebenen Hintergrund wurden nun wesentliche Regelungen zur Berechung der Finanzhilfe für die Schulen in freier Trägerschaft aus der Verordnung in den Entwurf zum Gesetz aufgenommen. Der Bezug auf die laufenden Kosten der vergleichbaren öffentlichen Schulen, der, wie auch die Gerichtsverfahren zeigen, immer wieder zu Auslegungsproblemen geführt hat, wird nun an die folgenden klaren Parameter geknüpft: Wochenstundenbedarf je Klasse, Wochenstundenangebot je Lehrkraft, Schüler je Klasse sowie eine unmissverständliche Berechnungsformel.
Sie haben alle miterlebt, dass der Gesetzentwurf bereits in einem frühen Stadium zu öffentlich geführten Kontroversen führte. Kern dieser Diskussion war aber eigent
lich nie die hier beschriebene Umstellung, sondern die Kritik wandte sich genauso gegen die bisherigen Regelungen und hatte in einem wichtigen Punkt, in der vergleichbaren öffentlichen Schule, und zwar nur dort, ihre Grundlagen. Interessenvertreter von Schulen in freier Trägerschaft machten hier nämlich geltend, dass die Finanzhilfe in der Höhe nicht den Kosten für das öffentliche Schulwesen entspreche. Der vorliegende Gesetzentwurf dient also sozusagen nur als Anlass, diese Kritik zu erneuern und zu beklagen, dass auch er der Forderung nach erheblich höheren Zuschüssen nicht nachkommt.
Die Landesregierung sah und sieht das anders. Eine vergleichbare öffentliche Schule ergibt sich nicht einfach daraus, dass man die Haushaltsansätze für die öffentlichen Schulen durch die Zahl der Schüler teilt. Es gibt mehrere Sondertatbestände, die das öffentliche Schulwesen erheblich verteuern, aber von Schulen in freier Trägerschaft nicht reklamiert werden können.
Ich möchte an dieser Stelle zwei Beispiele nennen. Das Land hat die Pflicht, dass jeder Schüler und jede Schülerin eine Schule der von ihm oder ihr gewählten Schulform in zumutbarer Entfernung und Zeit erreichen kann. Insofern sind aufrechtzuerhaltende kleine Grundschulen, beispielsweise auf dem Land, nicht vergleichbare Schulen. Wir lassen uns diese eine Menge kosten, um diesem Verfassungsgrundsatz Genüge zu tun. Wir verlangen aber keineswegs von den Ersatzschulen, sich ebenso zu verhalten.
Ein anderes Beispiel betrifft die Altersstruktur bei den Lehrkräften oder der demografiebedingte Arbeitskräfteüberhang. Wir können schließlich an den Schulen in freier Trägerschaft einen Personalüberhang nicht einfach simulieren, um ihn auf dieser Grundlage zu finanzieren, nur damit dem Gleichstellungsgebot formal entsprochen wird. An den freien Schulen gibt es nun einmal keinen solchen Personalüberhang, der aus sozialpolitischen Gründen sukzessive über tarifvertragliche Regelungen zur Arbeitsplatzsicherung abgebaut wird. Auch das verursacht natürlich Mehrkosten; wir haben es vorhin in der Haushaltsdebatte gehört.
Wir wollen diese Arbeitsplätze eben sichern. Wir wollen diesen Lehrkräfteüberhang zwar sinnvoll einsetzen, aber nicht mit Bedarfskündigungen reagieren. Diese Mehrkosten kann ich nicht einfach als vergleichbare und berechtigte Forderungen der freien Schulen geltend machen, zumal sie im Übrigen temporär sind. Auch das verursacht Mehrkosten, jedenfalls oberhalb des Bedarfs für die staatlichen Schulen, die das freie Schulsystem so nicht kennt.
Häufig wird von Interessenvertretern freier Schulen angeführt, die Schulen in freier Trägerschaft müssten auch Rücklagen für die dauernde Unterhaltung der Schulgebäude und Schuleinrichtungen bilden und hätten einen Anspruch auf Zuschüsse für die Abnutzung und die Wertminderung der eigenen Gebäude. Tatsächlich gewährt das Land nach § 18a Abs. 5 schon jetzt Sachkostenpauschalen in Höhe von 15 % des Personalkostenzuschusses für Ersatzschulen, für Förderschulen sogar in Höhe von 25 %.
Diese Pauschalierung ist verfassungsrechtlich zulässig. Im Gesetzentwurf wurde zusätzlich in § 18 Abs. 6 festgelegt, dass Ersatzschulen an den Investitionsprogrammen für öffentliche Schulen nach § 73 des Schulgesetzes angemessen zu beteiligen sind. In der Sache war das bisher auch so. Ich erinnere mich an viele sehr fas