Jens Kolze

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Den in der Drs. 5/2651 vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung hat der Landtag in der 78. Sitzung am 18. Juni 2010 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres überwiesen. Als mitberatende Ausschüsse wurden der Ausschuss für Finanzen und der Ausschuss für Recht und Verfassung beteiligt.
In Anknüpfung an die Stiftungstradition unseres Landes und unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Re
gelungen sollen mit diesem Gesetz die Rahmenbedingungen für Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts weiter verbessert werden.
Der Innenausschuss befasste sich in der 76. Sitzung am 26. August 2010 erstmals mit diesem Gesetzentwurf und beschloss, eine Anhörung durchzuführen. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurde gebeten, dem Innenausschuss bis zur Anhörung eine Synopse vorzulegen. Dieser Bitte kam der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 nach.
Zur Anhörung, die am 27. Oktober 2010 in öffentlicher Sitzung stattfand, wurden Sachverständige, Verbände und Institutionen eingeladen. Darüber hinaus erhielten die mitberatenden Ausschüsse eine Einladung zur Anhörung.
Im Anschluss daran führte der Innenausschuss in nichtöffentlicher Sitzung eine Beratung zu dem Gesetzentwurf durch, um eine vorläufige Beschlussempfehlung an die bereits genannten mitberatenden Ausschüsse zu beschließen.
Zur Beratung lag ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD vor. Dieser sah vor, kirchliche Stiftungen auf Antrag in das Stiftungsverzeichnis aufzunehmen. Dem Änderungsantrag folgte der Ausschuss mit 6 : 1 : 0 Stimmen.
Im Ergebnis der Beratungen beschloss der Innenausschuss auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Landesregierung mit 6 : 1 : 0 Stimmen eine vorläufige Beschlussempfehlung, die den mitberatenden Ausschüssen als Vorlage 12 zur Beratung vorgelegt wurde. Der Ausschuss für Recht und Verfassung schloss sich in der 57. Sitzung am 10. November 2010 der Vorlage 12 an.
Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 103. Sitzung am 17. November 2010 mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung und der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Im Verlauf der Sitzung wurde von der Fraktion der FDP eine Anregung des Landesrechnungshofes aufgegriffen und eine Änderung in § 7 Abs. 2 des Gesetzentwurfs dahin gehend beantragt, das Stiftungsvermögen wertmäßig in seinem Bestand zu erhalten.
Ein weiterer Änderungsvorschlag in der Sitzung des Finanzausschusses bezog sich auf die Änderung von Satzungen, die Zusammenlegung von Stiftungen bzw. die Zulegung zu einer anderen Stiftung. Von der Fraktion der SPD wurde vorgeschlagen, in § 9 einen neuen Absatz 2 aufzunehmen, welcher der Klarstellung der wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse unter Berücksichtigung der derzeitigen Verwaltungspraxis der Stiftungsaufsicht im Landesverwaltungsamt dienen soll.
Der Finanzausschuss stimmte den Änderungsvorschlägen mit 8 : 0 : 4 Stimmen zu und leitete sie in einer Beschlussempfehlung an den federführenden Innenausschuss weiter. Die Beschlussempfehlung wurde als Vorlage 18 verteilt.
Der Ausschuss für Inneres nahm den Gesetzentwurf ein weiteres Mal auf die Tagesordnung der 80. Sitzung am 26. November 2010. Zur Beratung lag neben den Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses und des Rechtsausschusses auch eine vom Ministerium des Innern erarbeitete Synopse - es handelt sich hierbei um die Vorlage 20 - vor. Diese wurde auf der Grundlage der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vom 22. Oktober 2010, des Änderungsantrages der
Fraktionen der CDU und der SPD vom 26. Oktober 2010 und der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 1. November 2010 erstellt.
Auf der Grundlage der Vorlage 20 erarbeitete der Ausschuss für Inneres die Ihnen in der Drs. 5/2977 vorliegende Beschlussempfehlung. Den Empfehlungen des Finanzausschusses stimmte der Innenausschuss in seiner abschließenden Beratung nicht zu.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung und ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 im
Land Sachsen-Anhalt - Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/2400 - in der 71. Sitzung am 18. Februar 2010 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres überwiesen. Mitberatend wurde der Ausschuss für Finanzen beteiligt.
Das Gesetz dient der Umsetzung des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009. Der Gesetzentwurf stand erstmals auf der Tagesordnung der 70. Sitzung des Innenausschusses am 15. April 2010. Dieser beschloss am 20. Mai 2010, eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen und anschließend eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen zu erarbeiten.
Zu der Anhörung, die am 20. Mai 2010 in öffentlicher Sitzung stattfand, wurden die kommunalen Spitzenverbände, der Präsident des Landesrechnungshofs, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und der Präsident des Statistischen Landesamtes eingeladen.
Im Anschluss an diese Anhörung erarbeitete der Ausschuss für Inneres in nichtöffentlicher Sitzung mit 8 : 4 : 0 Stimmen eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 legte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Ausschüssen eine Stellungnahme und eine Synopse zu dem Gesetzentwurf vor.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 96. Sitzung am 2. Juni 2010 mit dem Zensusausführungsgesetz und der vorläufigen Beschlussempfehlung. Er schloss sich mit 5 : 3 : 0 Stimmen der vorläufigen Beschlussempfehlung an.
Die abschließende Beratung über den Gesetzentwurf der Landesregierung fand in der 75. Sitzung des Innenausschusses am 3. Juni 2010 statt. Der Innenausschuss verabschiedete mit 8 : 3 : 1 Stimmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme und der Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes eine Beschlussempfehlung an den Landtag.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf ist in der 70. Sitzung des Landtages am 21. Januar 2010 zur Beratung an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen worden.
Mit dem vorliegenden Artikelgesetz beabsichtigt die Landesregierung, die aufgrund des vom Bundestag am 17. Dezember 2008 beschlossenen Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit notwendig gewordenen Anpassungen vorzunehmen.
Der Änderungsbedarf bei den entsprechenden Landesgesetzen beschränkt sich auf den Austausch von Begriffen und die Anpassung von Gesetzesverweisungen. Gleichwohl sollen in den zu ändernden Gesetzen ohnehin erforderliche redaktionelle Anpassungen veralteter Verweisungen auf das Landesverwaltungsverfahrensrecht und eine Korrektur veralteter Behördenbezeichnungen vorgenommen werden.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 50. Sitzung am 17. Februar 2010 mit dem Gesetzentwurf befasst. Im Vorfeld der Beratung ist ein an den Ausschuss gerichtetes Schreiben der Notarkammer Sachsen-Anhalt eingegangen und an die Mitglieder des Ausschusses für Recht und Verfassung verteilt worden.
Darin wurde im Hinblick auf Artikel 8 des in Rede stehenden Gesetzentwurfs, der eine Änderung des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr vorsieht, angeregt, zusätzlich § 4 Abs. 1 Satz 1 neu zu fassen, um die Rechtswirkungen des Unschädlichkeitszeugnisses klarer hervortreten zu lassen. Dieser Anregung folgend wurde ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD eingebracht, der im Zuge der Beratungen einstimmig beschlossen wurde.
Daneben wurde seitens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes eine mit dem Ministerium der Justiz abgestimmte Synopse erarbeitet, die rechtsförmliche Änderungen enthielt. Die so geänderte Fassung wurde zur Beratungsgrundlage erhoben.
Sehr verehrte Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der Sitzung am 17. Februar 2010 abschließend mit dem Gesetzentwurf befasst und die Ihnen in der Drs. 5/2455 vorliegende Beschlussempfehlung einstimmig verabschiedet. Im Namen des Ausschusses für Recht und Verfassung bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/1710 in der 51. Sitzung am 22. Januar 2009 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres überwiesen. Mitberatend wurden die Ausschüsse für Finanzen sowie für Recht und Verfassung beteiligt.
Der Innenausschuss nahm den Gesetzentwurf erstmals in der 48. Sitzung am 12. Februar 2009 auf die Tagesordnung. Im Ergebnis der Beratung wurde beschlossen, am 30. März 2009 eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen. Zu der Anhörung, die in öffentlicher Sitzung stattfand, wurden neben den mitberatenden Ausschüssen auch zahlreiche Sachverständige eingeladen.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst übermittelte dem Innenausschuss mit Schreiben vom 25. Mai 2009 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf und eine Synopse. Diese Unterlagen wurden als Vorlage 8 verteilt.
Daraufhin erfolgte in der 56. Sitzung am 6. August 2009 eine weitere Beratung zum Gesetzentwurf. Im Ergebnis der Beratung wurde das Ministerium des Innern gebeten, dem Innenausschuss den Referentenentwurf der Laufbahnverordnung sowie die Begründung des Innenministeriums zur Verfügung zu stellen. Dieser Bitte kam das Ministerium nach und die Unterlagen wurden als Vorlage 9 verteilt.
Das Ministerium des Innern bot darüber hinaus an, dem Ausschuss eine Stellungnahme zu § 8 des Gesetzentwurfs zuzuleiten. Diese Stellungnahme erreichte den Innenausschuss mit Schreiben vom 8. September 2009 und sie wurde als Vorlage 11 verteilt.
Der Innenausschuss nahm den Gesetzentwurf in der Drs. 5/1710 in der 58. Sitzung am 16. September 2009 erneut auf die Tagesordnung. Zur Beratung lagen dem Ausschuss ein Änderungsantrag der Regierungsfraktionen - er wurde als Vorlage 10 verteilt -, ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, der als Vorlage 12 verteilt wurde, und ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP - hierbei handelt es sich um die Vorlage 13 - vor. Außerdem gab die Fraktion DIE LINKE dem Ausschuss einen Entschließungsantrag zu dem Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts zur Kenntnis; er liegt als Vorlage 14 vor.
Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE und der Änderungsantrag der FDP-Fraktion fanden nicht die erforderliche Mehrheit. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD wurde beschlossen.
Im Ergebnis der Beratung am 16. September 2009 beschloss der Innenausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse für Finanzen sowie für Recht und Verfassung. Sie wurde als Vorlage 15 verteilt.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung befasste sich daraufhin in der 43. Sitzung am 7. Oktober 2009 und der Ausschuss für Finanzen in der 75. Sitzung am 14. Oktober 2009 mit dem Gesetzentwurf und der Vorlage 15. Beide Ausschüsse schlossen sich der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses an. Die Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse liegen als Vorlagen 16 und 17 vor.
In der 60. Sitzung am 22. Oktober 2009 stand der Gesetzentwurf ein weiteres Mal auf der Tagesordnung des Innenausschusses. Zur Beratung lagen ein fraktionsübergreifender Änderungsantrag in der Vorlage 18 und ein Änderungsantrag der Regierungsfraktionen in der Vorlage 20 vor. Beiden Anträgen wurde zugestimmt.
Ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP in der Vorlage 19 stand ebenfalls zur Abstimmung. Er fand bis auf eine angeregte Änderung in § 94 Abs. 2 Nr. 2 mehrheitlich die Zustimmung der Ausschussmitglieder.
Dem Vorschlag, den Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE, der als Vorlage 14 verteilt wurde, interfraktionell abzustimmen, wurde gefolgt.
Sehr verehrte Damen und Herren! Der Ausschuss für Inneres befasste sich in der 60. Sitzung am 22. Oktober 2009 abschließend mit dem Gesetzentwurf und den Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse für Finanzen sowie für Recht und Verfassung.
Mit 8 : 0 : 2 Stimmen verabschiedete der Ausschuss für Inneres die Ihnen in der Drs. 5/2266 vorliegende Beschlussempfehlung an den Landtag. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurde gebeten, die in dem Gesetzentwurf angegebenen Fundstellen anzupassen.
Die im Verlaufe der Gesetzesberatung eingegangenen Stellungnahmen sowie die rechtsförmlichen Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes fanden bei der Gesetzesberatung Berücksichtigung.
Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der 42. Sitzung am 27. Juni 2008 hat der Landtag den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/1301 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres überwiesen. Mitberatend wurde der Ausschuss für Recht und Verfassung beteiligt.
Der Ausschuss für Inneres nahm den Gesetzentwurf erstmals in der 42. Sitzung am 25. September 2008 auf die Tagesordnung und beschloss, eine Anhörung durchzuführen. Im Vorfeld dieser Sitzung wandte sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt mit einem Schreiben an den Innenausschuss und trug seine Bedenken vor.
Die Anhörung fand am 23. Oktober 2008 in öffentlicher Sitzung statt. Neben zahlreichen Gästen, die verschiedenen Institutionen, Verbänden und Vereinen angehörten, wurde auch der mitberatende Ausschuss für Recht und Verfassung eingeladen. Die ursprünglich in der 45. Sitzung des Ausschuss für Inneres am 27. November 2008 vorgesehene Beratung des Gesetzentwurfs wurde auf die Dezembersitzung verschoben.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst legte mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 eine Stellungnahme sowie eine Synopse zum Gesetzentwurf vor. Er regte an, ein vollständig ausformuliertes Versammlungsgesetz zu schaffen, um verfassungsrechtliche Risiken zu vermeiden, denen der Landesgesetzgeber ausgesetzt wäre, wenn er die Vorschriften des Bundes ohne Weiteres übernommen hätte.
In der 46. Sitzung am 18. Dezember 2008 beschäftigte sich der Innenausschuss erneut mit dem Landesversammlungsgesetz. Das Ministerium des Innern übergab den Ausschussmitgliedern zu Beginn der Beratung ein Papier, in dem beispielhaft für zwei Gedenkstätten aufgezeigt wurde, wie eine von der FDP-Fraktion angeregte Abgrenzung der im Gesetzentwurf genannten Erinnerungsorte aussehen könnte.
Nach einer Aussprache verständigte sich der Ausschuss darauf, die Beratung im Februar 2009 fortzusetzen. Die Fraktion der FDP bat, bis dahin zu signalisieren, ob ein Vollgesetz erarbeitet oder an dem Gesetzentwurf der Landesregierung festgehalten werden solle.
In der 48. Sitzung am 12. Februar 2009 wurde die Beratung des Gesetzentwurfs verschoben, weil sich die innenpolitischen Sprecher der Fraktionen noch nicht abschließend darüber verständigen konnten, ob das Gesetz als Vollgesetz ausgestaltet werden soll.
Die für die 49. Sitzung am 5. März 2009 beabsichtigte Beratung wurde nochmals vertagt. Die Koalitionsfraktionen baten den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst erneut, zu den neu aufgetretenen Rechtsfragen eine Stellungnahme zu erarbeiten. Es gab eine Verständigung, den Gesetzentwurf nach Vorlage dieser Stellungnahme erneut auf die Tagesordnung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 25. März 2009 legte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dem Innenausschuss eine weitere Synopse in einer Volltextfassung vor. Diese Synopse wurde auch dem mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung zur Kenntnis gegeben.
In der 51. Sitzung am 30. März 2009 stand der Gesetzentwurf ein weiteres Mal auf der Tagesordnung des Innenausschusses. Nach einer umfangreichen Aussprache gab es die Verständigung, die Beratung im April 2009 fortzusetzen.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurde gebeten, bis dahin eine mit dem Ministerium des Innern abgestimmte Synopse vorzulegen. Diese Synopse erreichte den Innenausschuss mit Schreiben vom 30. April 2009, sodass er sich in der 52. Sitzung am 2. April 2009 nochmals mit diesem Thema befassen konnte.
Im Ergebnis dieser Beratung verabschiedete der Innenausschuss mit 8 : 2 : 0 Stimmen eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung, deren Gegenstand eine umfassende Regelung des Landesversammlungsrechts war.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung befasste sich in der 39. Sitzung am 6. Mai 2009 mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung und der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Zur Beratung lagen dem Ausschuss Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der SPD sowie der FDP und die Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vom 30. April 2009 vor.
Die von den Regierungsfraktionen vorgeschlagenen Änderungen betreffend die §§ 8 Abs. 1, 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 21 Abs. 4 wurden mehrheitlich beschlossen.
Nr. 4 des Änderungsantrags bezog sich auf § 16 und wurde zurückgezogen. Es wurde angeregt, diesen Änderungsvorschlag gegebenenfalls in der abschließenden Beratung des Innenausschusses über den Gesetzentwurf erneut einzubringen.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung verabschiedete im Ergebnis der 39. Sitzung am 6. Mai 2009 mehrheitlich eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss für Inneres. Anschließend nahm der Innenausschuss den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung der 56. Sitzung am 6. August 2009. Dem Antrag der FDP, sich in dieser Sitzung auf eine inhaltliche Beratung zu beschränken und die abschließende Beratung auf die Septembersitzung zu verschieben, wurde gefolgt.
Zur Beratung lagen neben der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung auch ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP und einer der Fraktionen der CDU und der SPD sowie ein Entscheidungsvorschlag des Ministeriums des Innern zur räumlichen Abgrenzung von drei in § 14 des Gesetzentwurfs genannten Erinnerungsorten vor.
Die Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vom 30. April 2009 lag dem Innenausschuss ebenfalls vor.
Der Vorsitzende gab zu überlegen, die vom Ministerium des Innern erarbeite Vorlage hinsichtlich der Abgrenzung der Erinnerungsorte dem Gesetzentwurf als Anlage beizulegen, weil damit der Gesetzgeber auch über die räumliche Abgrenzung beschließen würde.
Mit Schreiben vom 9. September 2009 erhielt der Innenausschuss vom Ministerium des Innern eine Auflistung der in § 14 des Gesetzentwurfs genannten Erinnerungsorte mit Lagebeschreibungen und Kartenmaterial, aus denen sich die räumliche Abgrenzung der Orte ergibt.
Sehr verehrte Damen und Herren! Der Ausschuss für Inneres befasste sich abschließend in der 58. Sitzung am 16. September 2009 mit dem Gesetzentwurf und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung, die dem Innenausschuss als Beratungsgrundlage diente. Zur Abstimmung standen auch die in der 56. Sitzung von der Fraktion der FDP und den Regierungsfraktionen eingebrachten Änderungsanträge.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP wurde mehrheitlich abgelehnt.
Die Nrn. 10 und 11 des Änderungsantrags der Regierungsfraktionen wurden im Laufe der Beratungen zurückgezogen. Die übrigen Nrn. 1 bis 9 sowie 12 bis 25 wurden mehrheitlich beschlossen.
Die Vorlage des Innenministeriums hinsichtlich der Abgrenzung der Erinnerungsorte wurde mit der Maßgabe beschlossen, dass durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst die Umsetzung der Vorschläge in eine rechtsförmlich korrekte Form erfolgen soll.
Mit 7 : 4 : 0 Stimmen verabschiedete der Ausschuss für Inneres eine Beschlussempfehlung an den Landtag.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst bekam den Auftrag, die die Erinnerungsorte abschließend konkretisierende Anlage rechtsförmlich anzupassen. Dem folgte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in Zusammenarbeit mit dem Ministerium des Innern.
Die im Verlauf der Gesetzesberatung eingegangenen Stellungnahmen sowie die rechtsförmlichen Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes fanden bei der Gesetzesberatung Berücksichtigung.
Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. Sie liegt Ihnen in der Drs. 5/2194 vor. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das genannte Verfassungsgerichtsverfahren ist dem Ausschuss für Recht und Verfassung mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 12. Mai 2009 übermittelt worden.
Die Beschwerdeführerin beklagt das Unterlassen der Verabschiedung eines Gesetzes zum Abschluss der Entnazifizierung unter anderem durch den Landtag von Sachsen-Anhalt. Zugleich wird die Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sowie von Artikel 7 Abs. 1 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt beklagt.
Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung aus, durch ein solches Gesetz zum Abschluss der Entnazifizierung wäre ihr die Möglichkeit eröffnet, den von den zuständigen Bodenkommissionen gegen ihre Schwiegermutter erhobenen Schuldvorwurf in einem justizförmigen Verfahren überprüfen und förmlich aufheben zu lassen.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 40. Sitzung am 2. Juni 2009 mit der Verfassungsbeschwerde befasst und empfiehlt, keine Stellungnahme abzugeben.
Zudem hat sich der Ausschuss wieder mit der Frage des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung beschäftigt
und empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung dem Landtag, in dem Verfahren sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu erklären.
Die Beschlussempfehlung liegt Ihnen vor. Ich bitte um Ihre Zustimmung hierzu. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat den in der Drs. 5/945 neu vorliegenden Gesetzentwurf in der 30. Sitzung am 16. November 2007 zur Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Inneres überwiesen. Mit der Änderung des Gedenkstättenstiftungsgesetzes wird das Ziel verfolgt, § 7 Abs. 2 zu streichen.
Der Innenausschuss befasste sich in der 34. Sitzung am 14. Februar 2008 mit diesem Gesetzentwurf. Die Fraktion DIE LINKE beantragte hierzu, eine Anhörung aller Institutionen durchzuführen, die als Mitglieder der Stiftungsbeiräte im Stiftungsgesetz genannt sind.
Die Regierungsfraktionen kamen nach einer kurzen Auszeit zu dem Ergebnis, dem Anhörungsbegehren nicht zu folgen, weil gerade die Äußerungen der in dem Gesetzentwurf benannten Institutionen zum Anlass genommen wurden, das Gedenkstättenstiftungsgesetz zu ändern und § 7 Abs. 2 zu streichen. Außerdem konnte davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Anhörung nur das wiederholt werden würde, was bereits in den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen vorgebracht worden war.
Nach einer kurzen Aussprache verabschiedete der Innenausschuss mit 7 : 5 : 0 Stimmen die Ihnen in Drs. 5/1126 vorliegende Beschlussempfehlung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Ja, wenn ich darf. - Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Verfassungsbeschwerden LVG 3/08 und LVG 4/08 sind mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 28. Februar 2008 und die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3262/07 mit Schreiben vom 11. Februar 2008 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt worden.
In der Verfassungsstreitsache LVG 3/08 wird durch drei Diskothekeneigentümer und in der Verfassungsstreitsache LVG 4/08 durch eine Gastwirtin Klage gegen das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt erhoben.
Während die Diskothekenbesitzer die Möglichkeit einräumen, einen separaten Nichtraucherraum einrichten und mit den entsprechenden Vorrichtungen für Lüftung usw. nach den Maßgaben des Gesetzes versehen zu können, sieht sich die Gastwirtin wegen der Größe des zur Verfügung stehenden Gastraumes nicht in der Lage, einen separaten Nichtraucherraum einzurichten bzw. eine wirksame räumliche Abtrennung zu gewährleisten. Die in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen weiteren Gaststätten wären aufgrund räumlicher Kapazitäten aber in der Lage, den Gesetzesbestimmungen Genüge zu tun.
Die Diskothekenbesitzer rügen die Verletzung ihrer Grundrechte, so zum Beispiel das der Berufsfreiheit, das des Eigentums und das der Gleichheit. Sie machen geltend, das Rauchverbot in Diskotheken sehe keine Ausnahmeregelung oder Ausnahmemöglichkeit vor; es bestehe ein ausnahmsloses Rauchverbot. Gaststätten mit Musikangeboten unterlägen einer derart restriktiven Regelung nicht.
Der Beschwerdeführer der Bundesverfassungsstreitsache 1 BvR 3262/07 betreibt seit vielen Jahren eine kleine Gaststätte in Tübingen, welche überwiegend von Stammgästen, die zu etwa 70 % Raucher sind, besucht wird. Die Gaststätte besteht nur aus einem Raum. Eine Aufteilung in verschiedene Räume ist aufgrund der geringen Größe nicht möglich. Durch das Nichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg ist der Gastwirt gezwungen, seine Gaststätte nun als reine Nichtrauchergaststätte zu führen, da er keinen abgetrennten Raucherraum realisieren kann. Die rauchenden Gäste sind
daraufhin weitgehend ausgeblieben, sodass zwischenzeitlich Umsatzeinbußen von 30 bis 40 % zu verzeichnen sind.
Durch alle Beschwerdeführer der Verfassungsstreitsachen wird der Verlust von Gästen beklagt bzw. befürchtet und damit die Vernichtung der Existenzgrundlage.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 24. Sitzung am 27. Februar 2008 mit den genannten Verfassungsbeschwerden befasst. Die einstimmig beschlossene Empfehlung an den Landtag lautet, zu allen drei Verfassungsbeschwerden keine Stellungnahme abzugeben. Ich bitte um Ihre Zustimmung. - Danke.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung in der 25. Sitzung am 13. September 2007 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.
Das Verwaltungszustellungsrecht ist in Sachsen-Anhalt schon jetzt so geregelt, dass es dynamisch auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes verweist. Die dynamische Verweisung hat sich bisher bewährt und wird beibehalten.
Mit dem Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 ist das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes neu strukturiert und ge
strafft worden. Es erfolgte eine Anpassung an das Zustellungsrecht in gerichtlichen Verfahren. Des Weiteren wurden Rechtsgrundlagen für die Zustellung elektronischer Dokumente in der Verwaltung geschaffen. Diese waren geboten, nachdem mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsverfahrensrecht Regelungen zur elektronischen Kommunikation getroffen worden waren.
§ 1 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs aktualisiert aufgrund der Änderung der Paragrafenfolge bzw. der Streichung einzelner Paragrafen im Verwaltungszustellungsgesetz die dynamische Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes.
Absatz 2 regelt, dass das Zustellungsverfahren der Justizverwaltung von der Novellierung des Verwaltungszustellungsrechtes des Bundes nicht betroffen ist.
Der zweite Halbsatz des Absatzes 2 Satz 2 ließ eine besondere Form der Zustellung in Beamtensachen zu. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr, da das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes eine dem bisherigen § 16 entsprechende Regelung zur Zustellung in Beamtensachen nicht mehr trifft.
§ 2 regelt das Inkrafttreten der Gesetzesnovelle.
Der Innenausschuss hat sich erstmals in der 26. Sitzung am 25. Oktober 2007 mit dem Gesetzentwurf befasst. Dem Ausschuss lag zur Beratung eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit rechtsförmlichen Änderungsvorschlägen vor. Im Ergebnis der Beratung wurde beschlossen, Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände, des Landesbeauftragen für den Datenschutz und des Behindertenbeauftragten einzuholen. Außerdem verabschiedete der Ausschuss einstimmig eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs unter Einbeziehung der Vorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung befasste sich in der 20. Sitzung am 14. November 2007 mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung und der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Er schloss sich dieser im Ergebnis seiner Beratung einstimmig an.
In der 30. Sitzung am 29. November 2007 befasste sich der Innenausschuss ein weiteres Mal mit dem Gesetzentwurf. Zur Beratung lagen die angeforderten schriftlichen Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände, des Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Behindertenbeauftragten vor.
Im Ergebnis einer kurzen Aussprache verabschiedete der Innenausschuss unter Berücksichtigung der rechtsförmlichen Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes die in der Drs. 5/992 vorliegende Beschlussempfehlung. Ich möchte noch auf eine rechtsförmliche Änderung in § 2 in der Beschlussempfehlung hinweisen. Die Überschrift „Inkrafttreten“ ist zu streichen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung sowie zu der von mir mündlich vorgetragenen Änderung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der 8. Sitzung am 19. Oktober 2006 hat der Landtag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, einen Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/285, zur federführenden Beratung in den Innenausschuss überwiesen. Mitberatend wurde der Ausschuss für Finanzen beteiligt.
Die Landesregierung verfolgt mit dem Gesetzentwurf das Ziel, zwei Urteilen des Landesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2006 Rechnung zu tragen. Das Landesverfassungsgericht hatte in den Verfahren unter den Aktenzeichen LVG 7/05 und LVG 21/05 festgestellt, dass § 19a des Finanzausgleichsgesetzes, also die Regelung über die Abführung einer Finanzausgleichsumlage durch bestimmte Gemeinden, mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung unvereinbar sei.
Diesem Ziel entsprechend enthält der Gesetzentwurf einen Vorschlag zur Anpassung von § 19a FAG an die landesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung und eine sich hieraus ergebende Folgeänderung des § 9 FAG.
Der Innenausschuss befasste sich erstmals in der 7. Sitzung am 8. November 2006 mit dem Gesetzentwurf und verständigte sich über das Verfahren. Im Ergebnis dieser Beratung wurde beschlossen, gemeinsam mit dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen eine Anhörung durchzuführen. Diese Anhörung fand am Vormittag des 22. November 2006 in öffentlicher Sitzung statt. Zu der Anhörung wurden die kommunalen Spitzenverbände und der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt eingeladen.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Innenausschusses am Nachmittag des 22. November 2006 erfolgte eine weitere Beratung über den Gesetzentwurf. Ein von den Fraktionen der CDU und der SPD vorgelegter Änderungsantrag wurde mehrheitlich beschlossen, zum Gegenstand der vorläufigen Beschlussempfehlung gemacht und zur Mitberatung in den Finanzausschuss überwiesen.
Gegenstand des Änderungsantrages waren § 11 FAG und § 15a FAG. Ziel der Änderung des § 11 FAG war die Einführung einer Zweckbindung für einen bestimmten Teil der Kreisstraßenbaulastzuweisungen.
Mit der Änderung des § 15a FAG sollte einem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 14. September 2005 Rechnung getragen werden. Mit diesem Urteil - es trägt das Aktenzeichen LVG 7/03 - hat das Landesverfassungsgericht einen Artikel des ersten Investitionserleichterungsgesetzes aufgehoben, weil bestimmte Aufgaben ohne eine adäquate Kostenregelung von den Landkreisen auf andere kommunale Träger übertragen wurden. Wegen der fehlenden Kostendeckungsregelung war nach Auffassung des Verfassungsgerichts Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verletzt worden.
Im Laufe der Beratung des Gesetzentwurfs am Nachmittag des 22. November 2006 wurde der Gesetzgebungs-
und Beratungsdienst gebeten zu prüfen, ob § 1 des Gesetzentwurfs mit den Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2006 zu § 19a des Finanzausgleichgesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 2004 vereinbar ist.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst legte dem Ausschuss seine schriftliche Stellungnahme hierzu mit Schreiben vom 28. November 2006 vor. Er führte darin aus, dass sich aus der Sicht des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes gegenwärtig nicht feststellen lässt, dass § 1 des in Rede stehenden Gesetzentwurfs Vorgaben des Landesverfassungsgerichtes in den Urteilen LVG 7/05 und LVG 21/05 widerspricht.
Die Frage, ob der Landesgesetzgeber gehindert ist, die Regelung über die Verpflichtung zur Leistung einer Finanzausgleichsumlage dahin gehend zu modifizieren, dass die Finanzausgleichsumlage unter anderem die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Kreisumlage vermindert, muss den Ausführungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zufolge nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts als offen bezeichnet werden.
Der Finanzausschuss stimmte in der 17. Sitzung am 23. November 2006 der vorläufigen Beschlussempfehlung zu, soweit es um die Änderung der §§ 9 und 19a FAG ging. Den Änderungen der §§ 11 und 15a FAG wurde aufgrund von Bedenken im Hinblick auf das so genannte Zweilesungsprinzip nicht zugestimmt.
In einer weiteren Sitzung am 30. November 2006 befasste sich der Innenausschuss mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses. Er sah davon ab, eine endgültige Beschlussempfehlung zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes zu erarbeiten. Die Koalitionsfraktionen kündigten an, die Änderungen der §§ 11 und 15a FAG zum Gegenstand eines gesonderten Gesetzentwurfs zu machen, der erst nach der Beratung durch den Landtag im Innenausschuss behandelt werden sollte.
Die Fraktionen der CDU und der SPD legten dem Landtag in der 12. Sitzung am 14. Dezember 2006 den angekündigten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in der Drs. 5/397 neu mit der Absicht vor, beide Gesetzentwürfe, nämlich den der Landesregierung und den der Koalitionsfraktionen, miteinander zu verbinden. Der Landtag überwies diesen Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Landesentwicklung und Verkehr sowie für Finanzen.
Der Innenausschuss befasste sich erstmals in der 11. Sitzung am 21. Dezember 2006 mit beiden Gesetzentwürfen. In Vorbereitung dieser Beratung legte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst eine mit dem Innenministerium abstimmte Synopse vor, in welcher die Änderungsvorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die rechtsförmlicher Art waren, dargestellt wurden.
Der Innenausschuss verabschiedete in der Sitzung am 21. Dezember 2006 eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse. Die Änderungsvorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes fanden hierbei Berücksichtigung.
Der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr befasste sich in der 9. Sitzung am 10. Januar 2007 mit den
für ihn relevanten Punkten der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD in der Drs. 5/397 neu und stimmte diesen mehrheitlich in unveränderter Fassung zu.
Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 22. Sitzung am 31. Januar 2007 mit der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses zu den Gesetzentwürfen zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und stimmte dieser ebenfalls mehrheitlich in unveränderter Fassung zu.
Daraufhin nahm der Innenausschuss beide Gesetzentwürfe auf die Tagesordnung der 14. Sitzung am 12. Februar 2007 und verabschiedete im Ergebnis seiner Beratung unter Beachtung der Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit 8 : 4 : 0 Stimmen die Ihnen in der Drs. 5/521 vorliegende Beschlussempfehlung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.