Protokoll der Sitzung vom 14.12.2007

Im Hinblick auf einen in allen Ländern möglichst einheitlichen ordnungsrechtlichen Rahmen ist der noch zu ratifizierende Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland erarbeitet worden, der die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt.

Ergänzend zur Ratifizierung des Glücksspielstaatsvertrages werden jedoch zusätzlich landesrechtliche Bestimmungen benötigt.

Durch eine Änderung des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sollen die für die Entscheidung über die Erlaubnis und für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden bestimmt sowie das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele geregelt werden. Der Systematik des Staatsvertrages folgend sind Spezialregelungen und Abstufungen für be

stimmte Arten von Glücksspielen mit geringerem Gefährdungspotenzial vorgesehen, die im Wesentlichen dem geltenden Recht entsprechen.

Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf zur Umsetzung des staatsvertraglich normierten Ziels des Spielerschutzes Regelungen zur Errichtung und Unterhaltung eines Sperrsystems und die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Die vom Glücksspielstaatsvertrag für die Spielbanken vorgegebenen notwendigen landesgesetzlichen Neuregelungen werden durch Änderungen im Spielbankengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vorgenommen.

Der Innenausschuss hat sich erstmals in der 26. Sitzung am 25. Oktober 2007 mit dem Gesetzentwurf befasst. Der Bitte der Fraktion der FDP, unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen, wurde entsprochen. Es wurde beschlossen, die Anhörung am 28. November 2007 durchzuführen.

(Unruhe)

Zu der Anhörung wurden neben den kommunalen Spitzenverbänden zahlreiche betroffene Wettunternehmen sowie Sachverständige, Vereine und Verbände eingeladen.

(Anhaltende Unruhe)

Nach der Anhörung beantragten die Fraktionen der CDU und der SPD, in der kommenden Sitzung am 29. November 2007 eine vorläufige Beschlussempfehlung an die - -

Herr Madl, Entschuldigung, dass ich Sie unterbreche. - Es ist einfach zu laut. - Bitte sehr.

Nach der Anhörung beantragten die Fraktionen der CDU und der SPD, in der kommenden Sitzung am 29. November 2007 eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse für Finanzen und für Soziales zu erarbeiten. Hiergegen wendeten sich die Oppositionsfraktionen und erklärten, dass das Protokoll über die Anhörung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen könne und es daher unmöglich sei, Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf zu erarbeiten und einzubringen.

Der GBD wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach der Geschäftsordnung des Landtages der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses keine abschließende Meinungsbildung zugrunde liegen müsse. Es sei zulässig, im federführenden Ausschuss ohne vertiefte eigene Beratung durch die Abgabe der vorläufigen Beschlussempfehlung die Beratung zu eröffnen. Daraufhin beschloss der Innenausschuss, den Gesetzentwurf am 29. November 2007 erneut zu beraten und eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse zu erarbeiten.

In Vorbereitung dieser Sitzung legte der GBD dem Ausschuss eine Stellungnahme mit rechtsförmlichen Hinweisen und eine Synopse vor. Mit 8 : 2 : 1 Stimmen verabschiedete der Innenausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse mit dem Hinweis, dass der Innenausschuss den Gesetz

entwurf zwar diskutiert habe, sich aber mit konkreten Änderungsvorschlägen noch nicht habe beschäftigen können. Außerdem wurde den mitberatenden Ausschüssen in der vorläufigen Beschlussempfehlung mitgeteilt, dass der Innenausschuss beabsichtige, die abschließende Beratung zu dem Gesetzentwurf am 5. Dezember 2007 vorzunehmen.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dank des Stenografischen Dienstes unseres Hauses lag die Niederschrift über die Anhörung bereits nach wenigen Tagen vor, sodass der Innenausschuss in Auswertung der Anhörung das Gesetz in der 31. Sitzung am 5. Dezember 2007 inhaltlich beraten konnte. Zur Beratung lagen dem Innenausschuss die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse für Finanzen und für Soziales sowie jeweils ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD sowie der Fraktion der FDP vor.

Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 45. Sitzung am 29. November 2007 mit dem vorliegenden Gesetzentwurf und unserer vorläufigen Beschlussempfehlung. Er schloss sich mit 7 : 1 : 1 Stimmen der vorläufigen Beschlussempfehlung an, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass er sich aus Zeitgründen nicht wie üblich mit den zu ändernden Vorschriften befassen konnte.

Der Ausschuss für Soziales befasste sich in der 23. Sitzung am 5. Dezember 2007 mit dem Gesetzentwurf zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt sowie der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 29. November 2007.

Der Sozialausschuss empfahl eine Änderung in Artikel 1 § 2 Nr. 12 Buchstabe d. Er schlug vor, Absatz 5 dieser Vorschrift dahin gehend zu erweitern, dass die zuständigen Ministerien im Benehmen mit den Ausschüssen für Inneres, Soziales sowie Finanzen entscheiden, für welche Maßnahmen die aus dem Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel ausgegeben werden sollen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sah vor, dass diese Entscheidung das für Lotterie und Glücksspiel zuständige Ministerium und das für Suchtprävention zuständige Ministerium treffen.

Der Sozialausschuss griff außerdem einen redaktionellen Änderungsvorschlag des GBD auf und empfahl, in Artikel 1 § 2 Nr. 25 die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3“ zu streichen.

Beide Änderungsvorschläge beschloss der Innenausschuss mit 9 : 0 : 3 Stimmen.

Die Fraktion der FDP regte in ihrem Änderungsantrag an, den § 22 um Regelungen über das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Gesetzes zu ergänzen. Mit der von der Fraktion vorgeschlagenen Bestimmung, das Gesetz am 31. Dezember 2011 außer Kraft zu setzen, sollte erreicht werden, dass sich der Landtag rechtzeitig noch einmal mit dem Glücksspielrecht auseinandersetzen könne. Dieser Änderungsvorschlag wurde mehrheitlich abgelehnt.

Mit der Nr. 2 des Änderungsantrages verfolgte die FDPFraktion das Ziel, von den in § 5 Abs. 3 enthaltenen Einschränkungen hinsichtlich des Betriebs von Annahmestellen insbesondere in Gaststätten und der Teilnahmemöglichkeit an Glücksspielen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr abzusehen. Die Fraktion der FDP hält diese Einschränkungen nicht für notwendig und griff mit diesem Änderungsvorschlag eine Anregung der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt auf.

Die Fraktionen der CDU und der SPD verfolgten mit ihrem Änderungsantrag ebenfalls das Ziel, von der Einschränkung der Teilnahmemöglichkeit an Glücksspielen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr abzusehen. - Beide Änderungsvorschläge wurden einstimmig beschlossen.

Die Nr. 3 des Änderungsantrages der Fraktion der FDP hatte Änderungen des § 9 Abs. 4 und 5 zum Ziel. Zum einen sollten von den in Absatz 4 aufgeführten sieben Punkten, für die im Landeshaushalt Mittel bereitgestellt werden sollten, zwei gestrichen werden, nämlich Punkt 1 - Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht - und Punkt 3 - Aufbau eines Netzes von Beratungsstellen im Hinblick auf Glücksspielsucht. Es bestehe nach Auffassung der FDP-Fraktion weitgehend Einigkeit darüber, dass beim Lotto die Suchtgefahr sehr gering sei.

Diesem Vorschlag wurde insoweit einstimmig zugestimmt, als der Punkt 1 vollständig und in Punkt 3 die Wörter „ein Netz von“ gestrichen wurden.

Die in Absatz 5 vorgesehene Regelung, dass über Maßnahmen nach Absatz 4 das für Lotterien und Glücksspiel zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Suchtprävention zuständigen Ministerium entscheide, sollte nach Meinung der FDP-Fraktion dahin gehend ergänzt werden, dass dabei auch das Benehmen mit den Ausschüssen für Inneres, für Soziales und für Finanzen herzustellen sei. Dieser Änderungsvorschlag deckt sich mit der Empfehlung des Ausschusses für Soziales und wurde einstimmig beschlossen. Es wurde darüber hinaus einstimmig beschlossen, nach den Wörtern „den Ausschüssen“ die Wörter „des Landtages“ einzufügen.

Die in der Nr. 4 des Änderungsantrages der FDP-Fraktion vorgesehene Neufassung von § 14 Abs. 3 Satz 2 geht wiederum auf eine Anregung der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt zurück. Den Aufbau einer landeseigenen Sperrdatei halte die FDP-Fraktion nicht für erforderlich, da die Beteiligung an einem länderübergreifenden Sperrsystem ihrer Meinung nach völlig ausreiche. Die Regierungsfraktionen griffen diesen Vorschlag auf, beantragten jedoch, die vorgeschlagene Ergänzung des Absatzes 3 als zusätzlichen Absatz 4 in den § 14 aufzunehmen. - Dieses beschloss der Innenausschuss einstimmig.

Mit der Nr. 5 des Änderungsantrages schlug die FDPFraktion zum einen vor, die Reihenfolge der Absätze 3 und 4 des § 17 zu tauschen. Sie halte es für logischer, zunächst die allgemeine Zuständigkeit zu regeln und erst danach die davon abweichende Zuständigkeit der obersten und der oberen Glücksspielbehörde für den Fall, dass eine Weisung nicht fristgerecht befolgt worden sei oder Gefahr im Verzug sei. Zum anderen sollte die in Absatz 5 des § 17 enthaltene Verordnungsermächtigung entfallen. Wenn der Gesetzgeber Zuständigkeiten gesetzlich regele, so die FDP-Fraktion, sollte das Innenministerium nicht ermächtigt werden, Abweichungen von den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten durch Verordnung zu regeln. - Diesem Vorschlag stimmte der Innenausschuss einstimmig zu.

Die Nr. 6 des Änderungsantrages sieht die Streichung der in den Nrn. 5 und 6 des § 18 aufgeführten Verordnungsermächtigungen vor, um zu verhindern, dass über das Gesetz hinausgehende Festlegungen dafür erfolgten, wer eine Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle erhalten könne. Dieser Änderungsvorschlag fand bei 4 : 8 : 0 Stimmen nicht die erforderliche Mehrheit.

Die Nr. 7 des Änderungsantrages betrifft den § 20 - Ordnungswidrigkeiten -, insbesondere die Höhe der Geldbuße in Absatz 4. Nach Meinung der FDP-Fraktion sollte das Bußgeld maximal 250 000 € betragen. Die Mehrzahl der Länder sehe ein Bußgeld bis zu 500 000 € vor. Sollte es möglich sein, sich auf diese Höhe zu verständigen, würde die Fraktion der FDP dem zustimmen. - Die Höhe des Bußgeldes auf 250 000 € bzw. 500 000 € festzusetzen, wurde mit 4 : 8 : 0 Stimmen abgelehnt.

Die Ablehnung der Nr. 8 des Änderungsantrages der Fraktion der FDP liegt in der Ablehnung der Nr. 1 des Änderungsantrages begründet.

Gegen die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in der Synopse angeregten rechtsförmlichen Änderungen gab es keine Bedenken. Seitens des Innenministeriums wurde ergänzend angeregt, zu Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb noch eine weitere rechtsförmliche Änderung vorzunehmen und den dazu vorliegenden Alternativvorschlag anzunehmen. Die Koalitionsfraktionen machten sich die rechtsförmlichen Änderungsvorschläge zu eigen.

Der Ausschuss beschloss die rechtsförmlichen Änderungen in der Synopse des GBD unter Einbeziehung der vom Innenministerium empfohlenen Änderung mit 8 : 0 : 4 Stimmen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Innenausschuss beschloss in der 31. Sitzung am 5. Dezember 2007 unter Einbeziehung der Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse für Finanzen sowie für Soziales und der rechtsförmlichen Änderungsvorschläge des GBD mit 8 : 4 : 0 Stimmen die Ihnen in der Drs. 5/1013 vorliegende Beschlussempfehlung.

Im Namen des Ausschusses bitte ich um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Es gibt eine Nachfrage an den Berichterstatter.

Ich habe keine Frage an den Berichterstatter, nur einen Hinweis.

Wie in der Beschlussempfehlung ausgeführt, bezieht sich die Änderung unter der laufenden Nr. 21 zu § 14 - Sperrdatei - nicht auf die Einfügung eines neuen Absatzes 4, sondern die Einfügung eines Satzes 4 in Absatz 3. In der Beschlussempfehlung ist das korrekt wiedergegeben. Im Protokoll der Innenausschusssitzung ist es falsch, so wie Sie das vorgetragen haben. Wir hatten uns aber darauf verständigt, einen Satz 4 einzufügen.

Das ist korrekt, einen Satz einzufügen.

Das scheint Zustimmung beim Berichterstatter zu finden.

Dann steigen wir jetzt in die Debatte ein. Als erster Debattenredner hat Herr Minister Bullerjahn in Vertretung des Ministers des Innern für die Landesregierung um das Wort gebeten.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich habe den Eindruck, Herr Kosmehl, dass das Gesetz nur deswegen gemacht wurde, um Sie vor weiterer Spielsucht zu schützen. Sie kennen die Paragrafen alle auswendig. Wenn wir das gewusst hätten, hätten wir die Ausschussberatung mit Ihnen allein durchführen können.

Sollten wir noch einmal ein lebendes Exemplar als Testperson für die Wirkung des Gesetzes brauchen, dann kommen wir darauf zurückt.

(Herr Tullner, CDU: Da wäre aber die Mehrheit anders gewesen!)

- Das stimmt natürlich auch. Es ist gut, dass noch ein Rest dabei war, der dämpfend wirkte.

Ich bin Herrn Madl für die ausführliche Beschreibung ausdrücklich dankbar. Man sieht: Es ist schon sinnvoll, ein solches Gesetz zu machen.

Meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat am 12. Oktober 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt, ein Zustimmungs- und Ergänzungsgesetz zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, in den Landtag eingebracht. Der Abschluss des Staatsvertrages wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht im März 2006 zu dem in Bayern bestehenden Sportwettenmonopol entschieden hat, dass es dem bayerischen Landesrecht an Regelungen mangele, die eine konsequente Ausrichtung des Monopols an dem Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren gewährleiste. Dieses Regelungsdefizit werde - so das Verfassungsgericht - auch durch den Staatsvertrag zum Lotteriewesen nicht ausgeglichen.

Zur Beseitigung der Regelungsdefizite, die grundsätzlich, wenn auch in unterschiedlichen Ausprägungen, auch in den anderen Ländern bestehen bzw. zu vermuten sind, haben die Länder gemeinsam den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen erarbeitet. Dieser Staatsvertrag soll das Glücksspielmonopol in dem bisherigen Umfang bis zum Jahr 2011 festschreiben und den Staatsvertrag zum Lotteriewesen ersetzen, der sich im Wesentlichen nur mit den privaten Lotterien, zum Beispiel den Fernsehlotterien, befasste.