Thomas Madl

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Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Den Gesetzentwurf der Landesregierung hat der Landtag in der 48. Sitzung am 14. November 2008 zur Beratung in den Ausschuss für Inneres überwiesen.
Der Innenausschuss befasste sich in der 46. Sitzung am 18. Dezember 2008 erstmals mit dem Gesetzentwurf und beschloss, am 12. Februar 2009 eine Anhörung durchzuführen. Zu dieser Anhörung, die in öffentlicher Sitzung stattfand, wurden neben Sachverständigen und Vertretern von Verbänden und Vereinen auch die Leiterinnen bzw. Leiter der Rechnungsprüfungsämter der Landkreise von Sachsen-Anhalt eingeladen.
Die nach der Vorlage der Niederschrift über die Anhörung ursprünglich für den 5. März 2009 vorgesehene Beratung zum Gesetzentwurf wurde verschoben.
Nach der Vorlage der Stellungnahme sowie der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes befasste sich der Innenausschuss in der 52. Sitzung am 2. April 2009 ein weiteres Mal mit dem Gesetzentwurf. Zur Beratung lagen ein Änderungsantrag der Regierungsfraktionen, ein Antrag der Fraktion der FDP sowie ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor. Außerdem kam der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 5/1596 zur Abstimmung. Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 5. März 2009 fand keine Mehrheit.
Von allen Fraktionen wurde in einem Änderungsantrag empfohlen, Artikel 2 - Änderung der Gemeindeordnung - Nrn. 20 und 21 des Gesetzentwurfs zu streichen. Diese Änderungen wurden einstimmig beschlossen; somit wurde der Empfehlung der Landesregierung, § 92 Abs. 3 sowie § 102 Abs. 2 zu ändern, nicht gefolgt.
Die anderen von der Fraktion der FDP in ihrem Änderungsantrag vom 4. März 2009 empfohlenen Änderungen sowie die übrigen von der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 5/1596 vorgeschlagenen Änderungen fanden keine Mehrheit. Die weiteren von den Regierungsfraktionen vorgeschlagenen Änderungen wurden beschlossen.
Wie bereits dargelegt, wurde den Änderungsvorschlägen aller Fraktionen zu Artikel 2 § 92 Abs. 3 und § 102 Abs. 2 gefolgt. Dabei wurde klargestellt, dass die im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der Begrenzung der Kassenkredite und der Haushaltskonsolidierung nicht berücksichtigt werden sollten.
Den unter Nrn. 20 und 21 des Gesetzentwurfs der Landesregierung vorgeschlagenen Änderungen wurde nicht gefolgt. Aus dieser inhaltlichen Festlegung folgt, dass die von der Landesregierung vorgeschlagenen Regelungen zur Begrenzung der Kassenkredite und zur Haushaltskonsolidierung natürlich auch bei den die Kameralistik betreffenden Regelungen keine Berücksichtigung finden können. Dies bedeutet, dass § 158 Abs. 3 und § 167 Abs. 2 für den Bereich der Kameralistik entsprechend geändert werden müssen. Dies ist im Rahmen der Ausschussberatungen nicht ausdrücklich geschehen, weil über Artikel 2 Nr. 35 des Gesetzentwurfs insgesamt abgestimmt wurde.
In Übereinstimmung mit dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst gilt die Auffassung, dass es sich bei der entsprechenden Korrektur von § 158 Abs. 3 und § 162 Abs. 2 aufgrund der eindeutigen und einheitlichen Festlegung in der Sache um eine rein redaktionelle Folgeänderung handelt, die ohne Weiteres in die Ihnen heute vorliegende Beschlussempfehlung eingearbeitet werden konnte.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Innenausschuss verabschiedete in der 52. Sitzung am 2. April 2009 unter Berücksichtigung der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen die in der Drs. 5/1925 vorliegende Beschlussempfehlung. Die vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen fanden bei der Beschlussfassung Berücksichtigung.
Im Namen des Innenausschusses darf ich Sie bitten, der Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Danke schön.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Herr Dr. Thiel, Sie haben meine Antwort auf Ihre Frage nicht verstanden. Sie haben gefragt: Habe ich Ihnen zu viel weggenommen? - Darauf habe ich gesagt: Alles.
Die sieben Daten sind eigentlich die wichtigsten Daten. Aber ich will versuchen, mit Blick auf das, was Sie an Daten genannt haben, noch zu beschreiben, was an diesen Tagen in den Innenausschusssitzungen gelaufen ist, damit das Hohe Haus versteht, wie sich die Entwicklung zu diesem Gesetz im Innenausschuss vollzogen hat.
Wie gesagt, in der 14. Sitzung am 25. Januar 2007 hat der Landtag den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit überwiesen.
Der Ausschuss für Inneres befasste sich erstmals in der 18. Sitzung am 5. April 2007 mit dem Gesetzentwurf. Im Verlauf der Beratungen wurde dem Innenausschuss mitgeteilt, dass die Landesregierung eine Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts beabsichtigt und einen entsprechenden Gesetzentwurf in Kürze vorlegen wird. Daraufhin wurde von der Fraktion der Linkspartei.PDS - heute Fraktion DIE LINKE - angeregt, nach Vorlage des von der Landesregierung angekündigten Gesetzentwurfs eine Anhörung zu beiden Gesetzentwürfen durchzuführen. Dieser Anregung folgte der Innenausschuss.
Den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts überwies der Landtag in seiner Juni-Sitzung 2007 zur Beratung und Beschlussfassung an den Innenausschuss. Dieser beschloss in der 21. Sitzung am 28. Juni 2007, am Vormittag des 4. Juli 2007 eine Anhörung zu beiden Gesetzentwürfen durchzuführen.
Nachdem die Fraktion DIE LINKE in der Sitzung am 4. Juli 2007 beantragt hatte, den Gesetzentwurf der CDU und der SPD zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts sowie den Gesetzentwurf der Fraktion der Linkspartei.PDS zur Änderung der Gemeindeordnung auf die Tagesordnung der Sitzung am 19. Juli 2007 zu setzen, damit der Landtag in seiner September-Sitzung zu beiden Gesetzentwürfen einen Beschluss herbeiführen könne, gab ich zu bedenken, dass zu dem Gesetzentwurf der Linkspartei.PDS in der Drs. 5/489 zunächst eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Wirtschaftsausschuss zu erarbeiten sei, ehe der Innenausschuss abschließend beraten könne. Bei dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts hingegen war eine Beteiligung mitberatender Ausschüsse nicht vorgesehen.
Die Fraktion DIE LINKE äußerte daraufhin, ihre Fraktion habe sich noch keine abschließende Meinung gebildet, wie sie mit ihrem Gesetzentwurf angesichts meiner Hinweise in Bezug auf die Mitberatung des Wirtschaftsausschusses umzugehen gedenke. Sie signalisierte jedoch Bereitschaft, eine Lösung zu finden, damit die notwendigen Änderungen durch den Landtag im September 2007 verabschiedet werden könnten.
Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung befasste sich der Innenausschuss auch in der 23. Sitzung am 19. Juli 2007. Nachdem ich den Tages
ordnungspunkt aufgerufen hatte, teilte die Fraktion DIE LINKE mit, sie halte es für sachdienlich, den Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung in derselben Sitzung zu behandeln wie den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts. Die Fraktion schlug vor, beide Gesetzentwürfe auf die Tagesordnung der 24. Sitzung am 6. September 2007 zu verschieben. Dem wurde nicht widersprochen.
Zu Beginn der 24. Sitzung wurde dem Antrag der Fraktion der CDU gefolgt, die Behandlung der in der Einladung ausgewiesenen Beratung der beiden in Rede stehenden Gesetzentwürfe zu verschieben, weil kurzfristig Schreiben zu den Gesetzentwürfen eingegangen sind, die noch nicht in ausreichendem Maße ausgewertet werden konnten. Eine erneute Beratung wurde für die 25. Sitzung am 27. September 2007 vorgesehen.
Im Verlaufe dieser Beratung gaben die Koalitionsfraktionen bekannt, dass beabsichtigt sei, Mitte des Jahres 2008 eine Evaluierung des Gemeindewirtschaftsrechts durchzuführen, um dann je nach dem Ergebnis der Evaluierung und der sich daran anschließenden politischen Bewertung zu einer Änderung der Gemeindeordnung zu kommen. Im Ergebnis dieser Beratung kam der Innenausschuss überein, die Beratung über den Gesetzentwurf in der Drs. 5/489 bis zum Abschluss der von den Koalitionsfraktionen angekündigten Evaluierung des Gemeindewirtschaftsrechts zurückzustellen.
Bevor der Innenausschuss in der 49. Sitzung am 5. März 2009 in die Tagesordnung eintrat, schlug die Fraktion DIE LINKE vor, den Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt in der Drs. 5/489 künftig gemeinsam mit dem Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts in der Drs. 5/1569 zu beraten.
Seitens der Regierungsfraktionen wurde auf den Beschluss vom September 2007 zum Gesetzentwurf der Linkspartei.PDS hin darum gebeten, das Ergebnis der Evaluierung des Gemeindewirtschaftsrechts, die gegenwärtig vorgenommen wird, abzuwarten. Es wurde außerdem der Hinweis gegeben, dass der Anregung der Fraktion DIE LINKE, beide Gesetzentwürfe zusammen zu beraten, nichts entgegenstehe, wenn das Evaluierungsergebnis so rechtzeitig vorliegen sollte, dass über den Gesetzentwurf in Kürze weiter beraten werden könne und es bei der Verabschiedung des Gesetzentwurfs zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts keine Verzögerungen geben werde.
Heute gab es in der Mittagspause eine Abstimmung zwischen den innenpolitischen Sprechern der einzelnen Fraktionen. Da ist das noch einmal bestätigt worden. Wenn der Evaluierungsbericht bis zum 2. April 2009 vorliegt, wird diese Gesetzessache zusammen mit den Änderungen des Kommunalverfassungsrechts beraten. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich hatte bereits in der 47. Sitzung des Landtages am 13. November 2008 sehr ausführlich über die Beratung im Innenausschuss Bericht erstattet, weshalb ich mich im Folgenden auf die Vorgänge im Zeitraum zwischen dem 13. November 2008 und heute beschränken möchte. Ich verweise ausdrücklich auf meine Berichterstattung im Plenum am 13. November 2008.
Der Innenausschuss befasste sich in zahlreichen Sitzungen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen. Im Ergebnis der Beratungen legte er dem Landtag am 13. November 2008 eine Beschlussempfehlung vor und empfahl, den inzwischen geänderten Gesetzentwurf erneut zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres zu überweisen und den Finanzausschuss mit der Mitberatung zu beauftragen. Dieser Empfehlung folgte das Plenum.
In der 44. Sitzung am 17. November 2008 befasste sich der Ausschuss für Inneres ein weiteres Mal mit diesem Thema und erarbeitete eine Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen.
Der Finanzausschuss schloss sich dieser Beschlussempfehlung an, sodass sich der Innenausschuss in der 46. Sitzung am 27. November 2008 abschließend mit dem Gesetzentwurf befassen konnte.
Seitens der Fraktion der FDP wurde kritisiert, dass in § 5 des Gesetzentwurfs in der Drs. 5/1011 die Textpassage „Blindenbegleit- und Behindertenbegleithunde“ gestrichen worden war. Daraufhin beantragte der innenpolitische Sprecher der Fraktion der CDU, in § 4 Abs. 3 Nr. 2 die Formulierung „ die Halter von Blindenbegleit- und Behindertenbegleithunden“ aufzunehmen. Dieser Antrag ist mit 11 : 0 : 1 Stimmen angenommen worden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Innenausschuss verabschiedete in der 46. Sitzung am 27. November 2008 unter Berücksichtigung der redaktionellen Änderungsvorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes die Ihnen in der Drs. 5/1623 vorliegende Beschlussempfehlung.
Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften in der 13. Sitzung am 15. Dezember 2006 zur federführenden Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Inneres überwiesen. Mit der Mitberatung wurden die Ausschüsse für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Finanzen, für Landesentwicklung und Verkehr sowie für Soziales beauftragt.
Mit diesem Gesetzentwurf verfolgt die Landesregierung das Ziel, die Kommunen von Aufgaben und Ausgaben zu entlasten.
In Artikel 1 - Änderung der Gemeindeordnung - und in Artikel 2 - Änderung der Landkreisordnung - wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung die Nutzung gemeindeeigener bzw. kreiseigener Sportstätten zu regeln.
Artikel 3 - Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Veraltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit - dient der Rechtsbereinigung.
Mit Artikel 4 - Änderung des Kommunalabgabengesetzes - wird das Ziel verfolgt, den Aufgabenträgern im Rahmen der Erhebung von Mindestgebühren zu ermöglichen, auch die Bezieher sehr niedriger Leistungsmengen in einem angemessenen Umfang an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen zu beteiligen.
Mit Artikel 5 - Änderung des Kinderförderungsgesetzes - kommt die Landesregierung den Forderungen der Kommunen nach und beabsichtigt die Kommunen zu entlasten. Diese Änderung ist als ein weiterer Schritt hin zum Bürokratieabbau zu sehen.
Aus Artikel 6 - Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - ergibt sich für die Landkreise und kreisfreien Städte eine Kostenentlastung. Neben der Kostenentlastung wird durch die Gesetzesänderung das strikte Verursacherprinzip schrittweise eingeführt, um die Tierhalter langsam an die Übernahme der vollen Kosten heranzuführen.
Der Ausschuss für Inneres befasste sich am 12. Februar 2007 erstmals mit dem Gesetzentwurf und beschloss, gemeinsam mit den vier mitberatenden Ausschüssen eine Anhörung durchzuführen. Als Termin für diese Anhörung wurde der 8. März 2007 festgelegt.
An dieser Anhörung nahmen neben den mitberatenden Ausschüssen die kommunalen Spitzenverbände, der Landessportbund sowie verschiedene andere Verbände und Institutionen teil.
Nach der Vorlage der Niederschrift über die Anhörung zu dem Gesetzentwurf, die in öffentlicher Sitzung stattfand, bestand die Absicht, in der 18. Sitzung des Innenausschusses am 5. April 2008 erneut über den Gesetzentwurf zu beraten. Zu dieser Beratung legte die Fraktion der Linkspartei.PDS einen Änderungsantrag vor. Damit verfolgte sie die Absicht, Artikel 4 - Änderung des Kommunalabgabengesetzes - zu streichen.
Die Mitglieder des Ausschusses für Inneres beschlossen jedoch zu Beginn dieser Sitzung einstimmig, die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes zu verschieben, weil in Auswertung der Anhörung festgestellt wurde, dass im Hinblick auf den Gesetzentwurf der Landesregierung noch Änderungsbedarf bestehe.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst legte dem Innenausschuss mit Schreiben vom 11. Mai 2007 eine ausführliche Stellungnahme und eine Synopse mit Änderungsvorschlägen vor. Daraufhin kam es in der 20. Sitzung des Innenausschusses am 30. Mai 2007 zu einer Verständigung darauf, sich mit diesem Thema in der 21. Sitzung am 28. Juni 2007 erneut zu befassen.
Zu dieser Beratung kam es nicht, weil der Innenausschuss vor dem Eintritt in die Tagesordnung einem Antrag der Koalitionsfraktionen folgte und den Gesetzentwurf von der Tagesordnung absetzte. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine Vielzahl von Themen, die im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf hätten behandelt werden sollen, herausgelöst worden seien. Außerdem haben zu jenem Zeitpunkt die Koalitionsfraktionen und die zuständigen Fachpolitiker intensiv über die Themen Tierkörperbeseitigung und Sportstätten diskutiert.
Auch die in der 26. Sitzung am 25. Oktober 2007 beabsichtigte Beratung des Gesetzentwurfs wurde verschoben, weil eine abschließende fachliche Beratung in der Fraktion der SPD noch nicht erfolgt war.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 verlangte die Fraktion der FDP gemäß § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt die Abgabe eines Berichts über den Stand der Beratung zu diesem Gesetzentwurf. Diesem Verlangen habe ich als Vorsitzender des Innenausschusses in der 40. Sitzung des Landtages am 30. Mai 2008 entsprochen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften war erneut Gegenstand der Beratungen im Innenausschuss in der 42. Sitzung am 25. September 2008. Das Ziel der Beratung sollte die Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse sein.
Zu dieser Beratung legten die Fraktionen der CDU und der SPD einen Änderungsantrag vor. Die Koalitionsfraktionen schlagen hierin vor, die Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfs zu streichen und die frühere DDR-Sportstättenverordnung weitergelten zu lassen.
Darüber hinaus sollte die in Artikel 4 des Gesetzentwurfs vorgesehene Änderung des § 5 Abs. 3 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes gestrichen werden. In Bezug auf die in § 6c Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vorgesehene Änderung hinsichtlich einer Privilegierung der übergroßen Grundstücke regen die Regierungsfraktionen an, diese zwar grundsätzlich beizubehalten, die Privilegierung aber auf Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten zu begrenzen.
Als wirkliche Entlastung der Kommunen sollte die in Artikel 6 des Gesetzentwurfs der Landesregierung vorgesehene Heranziehung der Verursacher zu den Kosten der Tierkörperbeseitigung beibehalten werden. Hinzukommen sollte, dass Beihilfen durch die Tierseuchenkasse gewährt werden.
Die Koalitionsfraktionen schlugen außerdem vor, das Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft treten zu lassen. Dieser Änderungsantrag wurde mehrheitlich beschlossen.
Der Innenausschuss verabschiedete in der 42. Sitzung am 25. September 2008 eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse mit 8 : 2 : 1 Stimmen.
Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 58. Sitzung am 15. Oktober 2008 mit dem Gesetzentwurf und der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Innenausschusses. Er stimmte der geänderten Fassung des Gesetzentwurfs zu und empfahl eine Änderung in Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a. Hierbei geht es um die Gewährung der Beihilfen. Den Vorschlag des Finanzausschusses nahm der Innenausschuss in der 45. Sitzung am 27. November 2008 mit 6 : 0 : 3 Stimmen an.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und die vorläufige Beschlussempfehlung des Innenausschusses waren Gegenstand der Beratungen in der 33. Sitzung des Sozialausschusses am 29. Oktober 2008. Dieser Ausschuss schloss sich der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses mit 7 : 0 : 3 Stimmen an.
Der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr befasste sich in der 30. Sitzung am 29. Oktober 2008 mit
diesem Thema. Er schloss sich der vorläufigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres mit der Maßgabe an, dass über die Betroffenheit von Großwohnanlagen eine einvernehmliche Lösung mit der Wohnungswirtschaft in Sachsen-Anhalt hergestellt werden soll.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten befasste sich in der 33. Sitzung am 26. November 2008 mit dem ihn betreffenden Artikel des in Rede stehenden Gesetzentwurfs und der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Der Ausschuss empfahl die Streichung von Artikel 6 Nrn. 1 und 3 sowie - analog zur Empfehlung des Finanzausschusses - die Streichung des letzten Satzes in Nr. 2 Buchstabe a zur Gewährung von Beihilfen. Diese Empfehlung nahm der Innenausschuss in der 45. Sitzung am 27. November 2008 auf und beschloss sie mehrheitlich.
Mit Schreiben vom 25. und 26. November 2008 legte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dem Innenausschuss erneut eine Stellungnahme und eine Synopse mit Änderungsvorschlägen zu dem Gesetzentwurf vor.
Die abschließende Beratung zu diesem Gesetzentwurf fand in der 45. Sitzung des Innenausschusses am 27. November 2008 statt. Ich stellte im Verlaufe dieser Sitzung auch den Änderungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS zur Abstimmung, der bereits in der 18. Sitzung des Innenausschusses am 5. April 2007 vorgelegen hatte. Der Änderungsantrag, in dem die Streichung des Artikels 4 beantragt wird, fand bei 2 : 6 : 1 Stimmen nicht die erforderliche Mehrheit.
Des Weiteren lag zu dieser Sitzung ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD zu Artikel 6 des Gesetzentwurfs vor. Diesem Antrag stimmten die Ausschussmitglieder mehrheitlich zu.
Im Verlauf der Gesetzesberatung erhielt der Innenausschuss zahlreiche schriftliche Stellungnahmen, die bei der Beschlussfassung berücksichtigt wurden. Unter Berücksichtigung der rechtsförmlichen Änderungsvorschläge des GBD verabschiedete der Innenausschuss in der 45. Sitzung am 27. November 2008 mit 8 : 4 : 0 Stimmen die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/1624.
Im Namen des federführenden Ausschusses bitte ich Sie, dieser Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. Danke schön.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Antrag der Fraktion DIE LINKE in Drs. 5/1583 in der 48. Sitzung am 14. November 2008 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres überwiesen.
Die Fraktion DIE LINKE verfolgt mit ihrem Antrag das Ziel, den Landtag aufzufordern zu beschließen, dass aufgrund der Nichtumsetzung des Landtagsbeschlusses vom 14. Dezember 2007 in der Drs. 5/32/996 B die Landesregierung die Einhaltung der Terminstellung Januar 2009 zur Vorlage des Gesetzentwurfes eines Zweiten Funktionalreformgesetzes gefährdet.
Außerdem beantragt sie zu beschließen, dass der Landtag eine unverzügliche Klarstellung erwartet, welche konkreten Aufgabenbereiche zur Kommunalisierung durch das Ministerium des Innern in den Gesetzentwurf eingearbeitet werden sollen.
Darüber hinaus soll der Landtag aufgefordert werden, von der Landesregierung bis Dezember 2008 eine Unterrichtung zu den Ergebnissen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen der einzelnen Aufgabenkomplexe, die für eine Kommunalisierung vorgesehen oder Bestandteil der Drs. 3/68/5222 B sind, zu fordern.
Letztendlich soll der Landtag die kommunalen Spitzenverbände im ersten Quartal 2009 bitten, ihre Überlegungen zur Sicherung der Qualität der Aufgabenerfüllung in personeller, organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht darzustellen.
Der Ausschuss für Inneres befasste sich in der 45. Sitzung am 27. November 2008 mit diesem Antrag. Im Ergebnis der Beratung beschloss er, die Punkte 1 und 2 des Antrages zu streichen. Punkt 3 des Antrages wurde mit kleinen Änderungen und Punkt 4 des Antrages unverändert beschlossen. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/1411 erstmals in der 43. Sitzung am 11. September 2008 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres überwiesen.
Nach erfolgter Beratung im Innenausschuss in der 42. Sitzung am 25. September 2008 und der Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag erhielt der Innenausschuss am 7. Oktober 2008 ein Schreiben vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst.
Ich möchte an dieser Stelle auf meine Berichterstattung vom 9. Oktober 2008 zu diesem Gesetzentwurf verweisen. Ich habe darauf hingewiesen, dass im Verlauf der Beratung ein Vertreter des GBD verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 4 des Gesetzentwurfs geäußert hatte, weil es eine Kompetenz des Landes zur Abweichung vom Bundesrecht in diesem Fall nicht gebe.
Der GBD bezog sich in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2008 auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Länder nicht berechtigt sind, Gesetzgebungsbefugnisse dort in Anspruch zu nehmen, wo sie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine abschließende Bundesregelung für unzulänglich und darum reformbedürftig erachten.
Um sich mit dem Inhalt des Schreibens des GBD auseinandersetzen zu können, wurde in der 45. Sitzung des Landtages am 9. Oktober 2008 nach vorheriger Absprache mit den innenpolitischen Sprechern der Fraktionen die Rücküberweisung des Gesetzentwurfs in den Innenausschuss beantragt. Diesem Antrag wurde hier entsprochen.
Daraufhin konnte sich der Innenausschuss in der 43. Sitzung am 23. Oktober 2008 ein weiteres Mal mit dem Gesetzentwurf und dem Schreiben des GBD vom 7. Oktober 2008 befassen.
Im Ergebnis der Beratung verabschiedete der Innenausschuss mit 8 : 0 : 3 Stimmen die Ihnen in der Drs. 5/1567 vorliegende Beschlussempfehlung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich Sie darum, dieser Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren in der 8. Sitzung am 19. Oktober 2006 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Recht und Verfassung sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.
Die Landesregierung will mit diesem Gesetz eine gesetzliche Regelung schaffen, die der Gefahrenvorsorge hinsichtlich des Umgangs mit bestimmten Hunden dient und bereits der Entstehung abstrakter oder konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenwirkt.
§ 1 des Gesetzentwurfs ermächtigt die Landesregierung, in einer Verordnung zu regeln, bei welchen Hunden aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit ein überdurchschnittliches Gefährdungspotenzial vermutet wird, welche Vor
aussetzungen die Halter dieser Hunde erfüllen müssen bzw. unter welchen Voraussetzungen diese Hunde gehalten werden dürfen.
Mit § 2 dieser Vorschrift sollen die Halter dieser Hunde zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung verpflichtet werden, um im Fall einer Schädigung Dritter die Begleichung der finanziellen Folgen sicherzustellen.
Nach § 3 dieses Gesetzentwurfs werden Verstöße gegen die Haftpflichtversicherung mit einem Bußgeld bedroht.
Das Inkrafttreten dieser Vorschriften regelt § 4 des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Inneres hat sich erstmals in der Sitzung am 8. November 2006 mit diesem Gesetzentwurf befasst. Im Vorfeld dieser Beratungen wandten sich eine Tierärztin, der Verband der Tierpsychologen und Tierverhaltenstherapeuten e. V. sowie Hundehalter und -züchter, deren Hunde als gefährlich eingestuft werden sollen, an den Innenausschuss und legten ihren Standpunkt zu dem Gesetzentwurf dar. Sie baten darum, im Innenausschuss zu dem Gesetzentwurf angehört zu werden, und wiesen darauf hin, dass die Gefährlichkeit von Hunden nicht von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse abhängig ist.
Der Ausschuss für Inneres beschloss im Ergebnis seiner Beratung am 11. Januar 2007, eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen. Diese Anhörung fand in öffentlicher Sitzung statt. Zur Anhörung wurden neben Sachverständigen, Vereinen und Verbänden auch die mitberatenden Ausschüsse für Recht und Verfassung sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingeladen.
Da sich der vorliegende Gesetzentwurf im Wesentlichen an den Inhalten der Verordnung des Bundeslandes Hessen orientiert, wurde zur Anhörung auch ein Vertreter des hessischen Ministeriums des Innern und für Sport eingeladen.
Um den Anzuhörenden die Möglichkeit zu geben, sich auf diese Anhörung vorbereiten zu können, wurde ihnen mit der Einladung der Gesetzentwurf der Landesregierung in Drs. 5/284 sowie eine von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Übersicht über die Eckpunkte einer landesrechtlichen Regelung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren zur Kenntnis gegeben.
In der 17. Sitzung des Innenausschusses am 18. März 2007 wurden mit Vertretern der Diensthundeführerschule in nichtöffentlicher Sitzung noch offene Fragen erörtert.
Im Ergebnis der Anhörung und der Befragung von Vertretern der Diensthundeführerschule legten die Fraktionen der CDU und der SPD dem Landtag den Entwurf eines Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren in Drs. 5/1011 vor. Der Landtag überwies diesen Gesetzentwurf in der 32. Sitzung am 14. Dezember 2007 zur Beratung in den Innenausschuss.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD sieht eine Zweiteilung vor. Danach wird unterschieden zwischen Hunden, deren Gefährlichkeit widerleglich vermutet wird, und Hunden, die aufgrund bestimmter auffälliger Verhaltensweisen den Rückschluss auf eine
tatsächliche Gefährlichkeit zulassen. Letztere dürfen nur gehalten werden, wenn eine Erlaubnis erteilt wird.
Für Hunde, die nach Bundesrecht einem Einfuhr- und Verbringungsverbot unterliegen und deren Zucht untersagt ist, besteht eine Gefährlichkeitsvermutung. Die Gefährlichkeitsvermutung ist also vom Halter zu widerlegen, wenn er einen nach Bundesrecht als gefährlich eingestuften Hund halten möchte.
Der Gesetzentwurf sieht ferner bei Kenntniserlangung von Beißvorfällen mit Hunden eine Meldepflicht für Human- und für Veterinärmediziner vor. Der Gesetzentwurf sieht einen fünfjährigen Erfahrungszeitraum vor, nach dem die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und anderer Sachverständiger die Auswirkungen dieses Gesetzes überprüfen soll.
Der Innenausschuss befasste sich in der 33. Sitzung am 10. Januar 2008 mit dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen und beschloss, auf der Grundlage dieses Gesetzentwurfs noch einmal Sachverständige, Vereine und Verbände anzuhören. Als Anhörungstermin wurde der 13. März 2008 festgelegt.
Beide Gesetzentwürfe, der der Landesregierung in Drs. 5/284 sowie der der Fraktionen der CDU und der SPD, waren Gegenstand der 37. Sitzung am 3. April 2008. Zum Gesetzentwurf der Landesregierung erarbeitete der Innenausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Recht und Verfassung. Beiden Ausschüssen wurde mit 8 : 0 : 4 Stimmen empfohlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung für erledigt zu erklären, weil der Innenausschuss beabsichtige, zu diesem Thema eine Beschlussempfehlung an den Landtag auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der SPD in Drs. 5/1011 abzugeben.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung schloss sich einstimmig und der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mehrheitlich der vorläufigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres vom 3. April 2008 an.
Zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD beschloss der Innenausschuss in der 37. Sitzung am 3. April 2007, den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu bitten, eine schriftliche Stellungnahme zur Pflicht von Ärzten und Tierärzten, Beißvorfälle zu melden, bis zu der Sitzung am 8. Mai 2008 vorzulegen. Dieser Bitte kam der Landesbeauftragte für den Datenschutz mit Schreiben vom 5. Mai 2008 nach.
Beide Gesetzentwürfe standen auf der Tagesordnung der 39. Sitzung des Innenausschusses am 8. Mai 2008. Weil die Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz den Ausschuss erst kurz vor der MaiSitzung erreichte und daher nicht erschöpfend ausgewertet werden konnte, kamen die Ausschussmitglieder überein, die Beratung über die Gesetzentwürfe bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung am 12. Juni 2008 zu verschieben.
Zu Beginn der 40. Sitzung am 12. Juni 2008 wurde der Bitte der Regierungsfraktionen, den Gesetzentwurf noch einmal von der Tagesordnung zu nehmen, entsprochen. Der Grund hierfür war die Absicht, die Fragen, die sich in Bezug auf die Kostenermittlung und das Konnexitätsprinzip ergeben hatten, abschließend zu klären.
Eine weitere Beratung erfolgte in der Sitzung am 4. September 2008. Das war die 41. Sitzung. Zur Vorbereitung auf diese Beratung gingen dem Ausschuss eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu dem Gesetzentwurf sowie ein Vorschlag des Innenministeriums zur Kostenregelung zu.
Um den Ausschussmitgliedern ausreichend Zeit einzuräumen, sich mit der Synopse des GDB, die neben den Änderungsvorschlägen der Regierungsfraktionen auch rechtsförmliche Hinweise enthielt, sowie den Kostenregelungen befassen zu können, wurde auf eine abschließende Beratung über die Gesetzentwürfe verzichtet und vereinbart, sich im Oktober erneut mit diesem Thema zu befassen.
Der Innenausschuss befasste sich in der 43. Sitzung am 23. Oktober 2008 noch einmal mit beiden Gesetzentwürfen. Im Vorfeld dieser Sitzung erreichte den Ausschuss am 21. Oktober 2008 ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD.
Der Änderungsantrag enthält einen neuen Regelungsvorschlag für die so genannten Vermutungshunde, also Hunde der Rassen, deren Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland verboten ist. Für solche Hunde wird das Gesetz ab dem Tag seines Inkrafttretens, also dem 1. März 2009, in vollem Umfang Anwendung finden.
In dem Änderungsantrag wird darüber hinaus vorgeschlagen, dass die Regelungen erst für die Hunde vollumfänglich gelten, die nach dem Datum des Inkrafttretens geboren wurden oder werden. Damit wird sich für die Kommunen ab dem 1. März 2009 kein Mehraufwand durch eine Nachermittlung und Registrierung von bereits lebenden Hunden ergeben. Am 1. März 2009 bereits lebende Hunde, abgesehen von Vermutungshunden, sollen von diesem Gesetz nur betroffen sein, wenn sie auffällig werden.
Mit dieser durchaus wesentlichen Änderung folge man Bedenken, die im Zuge der Anhörung geäußert worden seien.
Außerdem soll in dem Gesetzentwurf ein Durchbrechungstatbestand aufgenommen werden, damit die Behörden, die die Steuerdaten für die Hundehalter aufnehmen, die entsprechenden Daten an die für die Führung des zentralen Registers zuständige Behörde weiterleiten dürfen.
Die Regierungsfraktionen schlagen in ihrem Änderungsantrag außerdem einen umfangreichen Gebührentatbestand vor. Darüber hinaus ist die Schaffung einer Regelung zum Ausgleich von Mehrkosten beabsichtigt, die den Kommunen durch die Übertragung der Aufgabe entstehen werden. Der Änderungsantrag sieht vor, dass das Land einmalig Kosten für Investitionen in Höhe von 75 000 € sowie jährlich anfallende Mehrkosten pauschal in Höhe von 100 000 €, im Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes in Höhe von 25 000 € ausgleichen wird.
In Bezug auf den Aufbau und den Betrieb eines zentralen Registers sieht der Änderungsantrag darüber hinaus eine Verordnungsermächtigung für das Innenministerium vor.
Im Verlauf der Diskussion wurde deutlich, dass hinsichtlich des Änderungsantrages eine erste Lesung im Plenum notwendig wird, weil er Regelungen zum Ausgleich von Mehrkosten enthält und diese im Gesetzentwurf in der Drs. 5/1011 nicht enthalten sind. Da es sich hierbei
auch um Kostenfragen handelt, sollte der Finanzausschuss beteiligt werden.
Der Innenausschuss beschloss, den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/284 für erledigt zu erklären und das Thema auf der Grundlage der Vorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD in der Drs. 5/1011 vom 24 Juli 2008 weiterzuberaten. Der Änderungsantrag der Regierungsfraktionen vom 21. Oktober 2008 sowie die rechtsförmlichen Änderungsvorschläge des GBD in der Synopse vom 24. Juli 2008 kamen zur Abstimmung und wurden mit 8 : 4 : 0 Stimmen beschlossen.
Im Ergebnis der Beratungen wurde in der 43. Sitzung des Innenausschusses am 23. Oktober 2008 mit 8 : 0 : 4 Stimmen beschlossen, dem Landtag zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/284 für erledigt zu erklären sowie den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD mit den beschlossenen Änderungen an den Innenausschuss zurückzuüberweisen und zusätzlich an den Finanzausschuss zu überweisen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung in der Drs. 5/1571. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/1411 hat der Landtag in der 43. Sitzung am 11. September 2008 zur Beratung an den Ausschuss für Inneres überwiesen.
Infolge des vom Bundestag beschlossenen Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19. Februar 2007 ist eine Bestimmung der zuständigen Behörde, des Standesamtes, durch Landesrecht notwendig, da nach dem Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006 eine bundesgesetzliche Aufgabenzuweisung an die Kommunen nicht mehr zulässig ist.
Der Ausschuss für Inneres nahm den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung der 42. Sitzung am 25. September 2008. Dann passierte etwas Kurioses: Im Verlauf der Beratung äußerte ein Vertreter des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 4 des Gesetzentwurfs, weil es eine Kompetenz des Landes zur Abweichung vom Bundesrecht in diesem Fall nicht gebe.
Konkret war Folgendes gemeint: § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes bestimmt, dass für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Landesrechtes erhoben werden. Dieses wurde vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst als verfassungsrechtlich bedenklich beurteilt.
Eine Anregung aus den Reihen der Fraktion der FDP, in Anbetracht der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Problematik die Beratung des Gesetzentwurfs zu verschieben, fand nicht die erforderliche Mehrheit.
Die Mehrheit der Ausschussmitglieder sprach sich dafür aus, die Beratung über den Gesetzentwurf abzuschließen und für den Fall, dass sich bei einer Überprüfung der vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben sollte, dass an der einen oder anderen Stelle Änderungen erforderlich sein sollten, die Möglichkeit einzuräumen, bis zum Beginn der Plenarsitzung am heutigen Tag Änderungsanträge vorzulegen. Allerdings, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist kein Änderungsantrag vorgelegt worden.
Aber es gab gestern in den Postfächern der Abgeordneten ein Schreiben des GBD, in dem noch einmal dieser schon in der Ausschusssitzung am 25. September 2008 behandelte Tatbestand erläutert wurde, und zwar mit einem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Ich lese es kurz vor:
„Die Länder sind nicht berechtigt, Gesetzgebungsbefugnisse dort in Anspruch zu nehmen, wo sie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine abschließende Bundesregelung für unzulänglich und darum reformbedürftig erachten.“
Der kleine, vielleicht nur juristische Unterschied ist, dass dann, wenn abweichend von § 43 des Bundesgesetzes in das Landesgesetz eine Gebührenregelung für die Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und
Vornamen nach Artikel 47 aufgenommen wird, der Bürger lediglich das Recht habe, gegen dieses Landesgesetz zu klagen. Wenn diese Abweichung nicht aufgenommen würde, dann müsste er beim Verfassungsgericht gegen diese Regelung vorgehen.
Ich habe in meiner Funktion als Ausschussvorsitzender vor Beginn der heutigen Sitzung noch einmal mit den vier innenpolitischen Sprechern der Fraktionen gesprochen. Alle vier innenpolitischen Sprecher haben signalisiert, dass möglicherweise eine nochmalige Beratung und eine Rücküberweisung an den Ausschuss notwendig wäre.
Ich habe das an dieser Stelle so weit ausgeführt, weil der Ausschuss in der Sitzung am 25. September 2008 mit 8 : 0 : 3 Stimmen beschlossen hat, dem Landtag die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen. Das wollte ich Ihnen der Vollständigkeit halber an dieser Stelle sagen. Es ist, wie gesagt, bis zum heutigen Tag kein Änderungsantrag eingegangen, aber es liegt dieses Schreiben vom GBD vom gestrigen Tage vor. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dann will ich die Spannung nicht verlängern, Herr Kosmehl, und den Bericht geben. Ich hatte am Anfang schon Angst, dass Sie, als Sie angedroht haben, einmal zu erzählen, wie es im Ausschuss gelaufen ist, meine ganze Rede vorwegnehmen. Aber Sie haben dann weitestgehend nur auf den Tag der Einbringung und auf die erste Lesung im Parlament Bezug
genommen. Das war die 13. Sitzung am 15. Dezember 2006. Sie haben dann die Ausschusssitzungen genannt, in denen wir es nicht beraten haben.
Ich möchte Ihnen dann sagen, wann wir es beraten haben, vielleicht nur als kleine Information nebenbei. Wir haben in der Zeit von November 2007 bis zum 8. Mai 2008 - das sind also sechs Monate und eine Woche - 13 Sitzungen des Innenausschusses durchgeführt. Das sind durchschnittlich zwei Sitzungen im Monat. Es wurden 71 Tagesordnungspunkte abgehandelt. Also so untätig war der Innenausschuss nicht.
Aber, wie gesagt, zum Thema. Wir haben am 15. Dezember 2006 das Gesetz zur federführenden Beratung in den Innenausschuss bekommen und haben uns bereits in der 14. Sitzung des Innenausschusses am 12. Februar 2007 darüber verständigt, dass wir gemeinsam mit den mitberatenden Ausschüssen eine Anhörung durchführen wollen. Wir haben am 12. Februar festgelegt, dass diese Anhörung am 8. März 2007 stattfinden soll. So fand das auch statt.
In der 18. Sitzung am 5. April 2007, also einen Monat nach der Anhörung, wurde dieser Punkt auf die Tagesordnungspunkt gesetzt. Aber schon während der Beratung über die Tagesordnung beantragten die Koalitionsfraktionen, diesen Punkt von der Tagesordnung zu nehmen. Die Begründung aus der Sicht der Koalitionsfraktionen: Im Rahmen der Anhörung zu den Gesetzentwürfen habe sich gezeigt, dass im Hinblick auf den Gesetzentwurf der Landesregierung noch Änderungsbedarf bestehe. Derzeit - das kündigte die Koalition an - werde ein Änderungsantrag erarbeitet.
Die Koalitionsfraktionen hatten diesen Antrag gestellt. In der Debatte unterstützen beide Oppositionsfraktionen das Vorhaben, den Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung zu nehmen, sodass die Absetzung im Innenausschuss einstimmig erfolgte.
In der 21. Sitzung am 28. Juni 2007 war der Gesetzentwurf wieder auf der Tagesordnung des Innenausschusses. Gleich zu Beginn der Sitzung beantragten die Koalitionsfraktionen wieder, diesen von der Tagesordnung zu nehmen. Als Begründung führte ein Abgeordneter aus, Hintergrund sei die Tatsache, dass eine Vielzahl von Themen, die in diesem Zusammenhang behandelt werden sollten, sozusagen herausgelöst worden sei. Von den Koalitionsfraktionen und den zuständigen Fachpolitikern würden derzeit unter anderem die Themen Tierkörperbeseitigung und Sportstätten intensiv diskutiert.
Das, meine sehr verehrten Damen und Herren, wurde nicht mehr einstimmig beschlossen. Die Koalitionsfraktionen stimmten der Absetzung zu, die Oppositionsfraktionen nicht.
Die 26. Sitzung des Innenausschusses fand am 25. Oktober 2007 statt. Auch da war dieser Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung des Innenausschusses. Gleich zu Beginn stellte eine Koalitionsfraktion wiederum den Antrag auf Absetzung von der Tagesordnung mit der Begründung, dass auch in der heutigen Sitzung noch fachlicher Vorbereitungs- und Beratungsbedarf bestehe.
Das Kuriose an der ganzen Geschichte ist, dass die Diskussion zu dieser Absetzung dann wieder so lief, dass auch bei den Oppositionsfraktionen kein Widerspruch gegen die Absetzung geäußert wurde, sondern die Ab
setzung einstimmig erfolgte. Das ist der Stand, wie er sich im Ausschuss gezeigt und abgespielt hat.
Damit beende ich meinen Bericht und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Landtag hat beide Anträge in der 5. Sitzung am 7. Juli 2006 zur Beratung in den Innenausschuss überwiesen.
Mit der Zukunft der KZ-Gedenkstätte Lichtenburg in Prettin beschäftigte sich der Landtag von Sachsen-Anhalt bereits in mehreren Sitzungen. Sie können sich erinnern; das ging über Jahre. Im Frühjahr 2002 stellte er einstimmig fest, dass die KZ-Gedenkstätte Lichtenburg in Prettin von überregionaler Bedeutung ist und sprach sich zugleich für den Erhalt und den Ausbau der Gedenkstätte aus.
Im Februar 2006 beschloss der Landtag das Gedenkstättenstiftungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gedenkstättenstiftungsgesetzes unterhält die Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes in eigener Trägerschaft die Gedenkstätte Lichtenburg in Prettin, die Gedenkstätte für Opfer der NS-Euthanasie Bernburg, die Gedenkstätte Langenstein-Zwieberge, die Gedenkstätte „Roter Ochse“ in Halle, die Gedenkstätte Moritzplatz Magdeburg und die Gedenkstätte „Deutsche Teilung“ in Marienborn.
Mit Ausnahme der Gedenkstätte Lichtenburg in Prettin trat das Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft. Voraussetzung für das Inkrafttreten betreffend die KZ-Gedenkstätte Lichtenburg“ in Prettin gemäß § 22 Abs. 2 des Gedenkstättenstiftungsgesetzes ist die Übernahme in Landesträgerschaft.
Die Fraktion der Linkspartei.PDS forderte in dem vorliegenden Antrag in der Drs. 5/101 dazu auf, dieses in die Tat umzusetzen und den Landtag über die praktischen Schritte der Umsetzung umfassend zu informieren.
Die Fraktion der FDP empfahl dem Landtag in ihrem Alternativantrag in der Drs. 5/147 zu beschließen, die Landesregierung aufzufordern, in den Ausschüssen für Inneres sowie für Recht und Verfassung über den derzeitigen Stand der Verhandlungen mit dem Bund über die
Übernahme der KZ-Gedenkstätte Lichtenburg in Prettin in die Trägerschaft des Landes zu berichten.
Der Innenausschuss befasste sich erstmals in der 4. Sitzung am 28. September 2006 mit dem Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS sowie dem Alternativantrag der Fraktion der FDP. Die Landesregierung informierte den Ausschuss im Verlaufe dieser Sitzung über den aktuellen Stand der Verhandlungen mit dem Bund. Im Ergebnis der Beratung beschloss der Innenausschuss, sich mit diesem Thema weiter zu befassen und dem Landtag noch keine Beschlussempfehlung vorzulegen.
In einer weiteren Sitzung am 12. Februar 2007 nahm der Innenausschuss einen weiteren Bericht der Landesregierung zu diesem Thema entgegen und beschloss, sich im April 2007 über den Stand der Verhandlungen zur Übernahme der KZ-Gedenkstätte in die Landesträgerschaft erneut berichten zu lassen.
Eine nochmalige Berichterstattung durch die Landesregierung erfolgte daraufhin in der 18. Sitzung am 5. April 2007 sowie in der 19. Sitzung am 10. Mai 2007. Im Ergebnis dieser Beratungen sprach sich der Innenausschuss dafür aus, das Thema bis zur Unterzeichnung der Verträge mit dem Bund zur Übernahme der KZ-Gedenkstätte Lichtenburg weiter zu begleiten.
In der 32. Sitzung am 20. Dezember 2007 teilte die Landesregierung dem Innenausschuss mit, dass das Kabinett das Innenministerium am 28. August 2007 ermächtigt hat, den Überlassungsvertrag mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben über die kostenfreie Nutzung von Teilen des Schlosses Lichtenburg und die Errichtung einer Gedenkstätte Lichtenburg abzuschließen. Der Überlassungsvertrag sei am 12. Oktober 2007 abgeschlossen worden.
Mit Abschluss des Überlassungsvertrages ist die Gedenkstätte in Landesträgerschaft und damit gemäß der Regelung des Stiftungsgesetzes nunmehr in die Trägerschaft der Gedenkstättenstiftung übergegangen. Damit haben sich die Anträge der Fraktion der Linkspartei.PDS in der Drs. 5/101 und der Alternativantrag der Fraktion der FDP in der Drs. 5/147 erledigt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Innenausschuss verabschiedete in der 32. Sitzung am 20. Dezember 2007 zu den in Rede stehenden Anträgen einstimmig die Ihnen in der Drs. 5/1058 vorliegende Beschlussempfehlung und empfiehlt, beide Anträge für erledigt zu erklären.
Namens des Ausschusses bedanke ich mich bei Ihnen und bitte um Ihre Zustimmung.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung in der 28. Sitzung am 12. Oktober 2007 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres überwiesen. Mitberatend waren die Ausschüsse für Finanzen und für Soziales.
Die gesetzlichen Bestimmungen für die Regelung von öffentlichen Glücksspielen sind nach Maßgabe der Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 neu zu regeln.
Im Hinblick auf einen in allen Ländern möglichst einheitlichen ordnungsrechtlichen Rahmen ist der noch zu ratifizierende Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland erarbeitet worden, der die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt.
Ergänzend zur Ratifizierung des Glücksspielstaatsvertrages werden jedoch zusätzlich landesrechtliche Bestimmungen benötigt.
Durch eine Änderung des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sollen die für die Entscheidung über die Erlaubnis und für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden bestimmt sowie das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele geregelt werden. Der Systematik des Staatsvertrages folgend sind Spezialregelungen und Abstufungen für be
stimmte Arten von Glücksspielen mit geringerem Gefährdungspotenzial vorgesehen, die im Wesentlichen dem geltenden Recht entsprechen.
Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf zur Umsetzung des staatsvertraglich normierten Ziels des Spielerschutzes Regelungen zur Errichtung und Unterhaltung eines Sperrsystems und die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Die vom Glücksspielstaatsvertrag für die Spielbanken vorgegebenen notwendigen landesgesetzlichen Neuregelungen werden durch Änderungen im Spielbankengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vorgenommen.
Der Innenausschuss hat sich erstmals in der 26. Sitzung am 25. Oktober 2007 mit dem Gesetzentwurf befasst. Der Bitte der Fraktion der FDP, unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen, wurde entsprochen. Es wurde beschlossen, die Anhörung am 28. November 2007 durchzuführen.
Zu der Anhörung wurden neben den kommunalen Spitzenverbänden zahlreiche betroffene Wettunternehmen sowie Sachverständige, Vereine und Verbände eingeladen.
Nach der Anhörung beantragten die Fraktionen der CDU und der SPD, in der kommenden Sitzung am 29. November 2007 eine vorläufige Beschlussempfehlung an die - -
Nach der Anhörung beantragten die Fraktionen der CDU und der SPD, in der kommenden Sitzung am 29. November 2007 eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse für Finanzen und für Soziales zu erarbeiten. Hiergegen wendeten sich die Oppositionsfraktionen und erklärten, dass das Protokoll über die Anhörung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen könne und es daher unmöglich sei, Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf zu erarbeiten und einzubringen.
Der GBD wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach der Geschäftsordnung des Landtages der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses keine abschließende Meinungsbildung zugrunde liegen müsse. Es sei zulässig, im federführenden Ausschuss ohne vertiefte eigene Beratung durch die Abgabe der vorläufigen Beschlussempfehlung die Beratung zu eröffnen. Daraufhin beschloss der Innenausschuss, den Gesetzentwurf am 29. November 2007 erneut zu beraten und eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse zu erarbeiten.
In Vorbereitung dieser Sitzung legte der GBD dem Ausschuss eine Stellungnahme mit rechtsförmlichen Hinweisen und eine Synopse vor. Mit 8 : 2 : 1 Stimmen verabschiedete der Innenausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse mit dem Hinweis, dass der Innenausschuss den Gesetz
entwurf zwar diskutiert habe, sich aber mit konkreten Änderungsvorschlägen noch nicht habe beschäftigen können. Außerdem wurde den mitberatenden Ausschüssen in der vorläufigen Beschlussempfehlung mitgeteilt, dass der Innenausschuss beabsichtige, die abschließende Beratung zu dem Gesetzentwurf am 5. Dezember 2007 vorzunehmen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dank des Stenografischen Dienstes unseres Hauses lag die Niederschrift über die Anhörung bereits nach wenigen Tagen vor, sodass der Innenausschuss in Auswertung der Anhörung das Gesetz in der 31. Sitzung am 5. Dezember 2007 inhaltlich beraten konnte. Zur Beratung lagen dem Innenausschuss die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse für Finanzen und für Soziales sowie jeweils ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD sowie der Fraktion der FDP vor.
Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 45. Sitzung am 29. November 2007 mit dem vorliegenden Gesetzentwurf und unserer vorläufigen Beschlussempfehlung. Er schloss sich mit 7 : 1 : 1 Stimmen der vorläufigen Beschlussempfehlung an, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass er sich aus Zeitgründen nicht wie üblich mit den zu ändernden Vorschriften befassen konnte.
Der Ausschuss für Soziales befasste sich in der 23. Sitzung am 5. Dezember 2007 mit dem Gesetzentwurf zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt sowie der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 29. November 2007.
Der Sozialausschuss empfahl eine Änderung in Artikel 1 § 2 Nr. 12 Buchstabe d. Er schlug vor, Absatz 5 dieser Vorschrift dahin gehend zu erweitern, dass die zuständigen Ministerien im Benehmen mit den Ausschüssen für Inneres, Soziales sowie Finanzen entscheiden, für welche Maßnahmen die aus dem Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel ausgegeben werden sollen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sah vor, dass diese Entscheidung das für Lotterie und Glücksspiel zuständige Ministerium und das für Suchtprävention zuständige Ministerium treffen.
Der Sozialausschuss griff außerdem einen redaktionellen Änderungsvorschlag des GBD auf und empfahl, in Artikel 1 § 2 Nr. 25 die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3“ zu streichen.
Beide Änderungsvorschläge beschloss der Innenausschuss mit 9 : 0 : 3 Stimmen.
Die Fraktion der FDP regte in ihrem Änderungsantrag an, den § 22 um Regelungen über das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Gesetzes zu ergänzen. Mit der von der Fraktion vorgeschlagenen Bestimmung, das Gesetz am 31. Dezember 2011 außer Kraft zu setzen, sollte erreicht werden, dass sich der Landtag rechtzeitig noch einmal mit dem Glücksspielrecht auseinandersetzen könne. Dieser Änderungsvorschlag wurde mehrheitlich abgelehnt.
Mit der Nr. 2 des Änderungsantrages verfolgte die FDPFraktion das Ziel, von den in § 5 Abs. 3 enthaltenen Einschränkungen hinsichtlich des Betriebs von Annahmestellen insbesondere in Gaststätten und der Teilnahmemöglichkeit an Glücksspielen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr abzusehen. Die Fraktion der FDP hält diese Einschränkungen nicht für notwendig und griff mit diesem Änderungsvorschlag eine Anregung der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt auf.
Die Fraktionen der CDU und der SPD verfolgten mit ihrem Änderungsantrag ebenfalls das Ziel, von der Einschränkung der Teilnahmemöglichkeit an Glücksspielen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr abzusehen. - Beide Änderungsvorschläge wurden einstimmig beschlossen.
Die Nr. 3 des Änderungsantrages der Fraktion der FDP hatte Änderungen des § 9 Abs. 4 und 5 zum Ziel. Zum einen sollten von den in Absatz 4 aufgeführten sieben Punkten, für die im Landeshaushalt Mittel bereitgestellt werden sollten, zwei gestrichen werden, nämlich Punkt 1 - Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht - und Punkt 3 - Aufbau eines Netzes von Beratungsstellen im Hinblick auf Glücksspielsucht. Es bestehe nach Auffassung der FDP-Fraktion weitgehend Einigkeit darüber, dass beim Lotto die Suchtgefahr sehr gering sei.
Diesem Vorschlag wurde insoweit einstimmig zugestimmt, als der Punkt 1 vollständig und in Punkt 3 die Wörter „ein Netz von“ gestrichen wurden.
Die in Absatz 5 vorgesehene Regelung, dass über Maßnahmen nach Absatz 4 das für Lotterien und Glücksspiel zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Suchtprävention zuständigen Ministerium entscheide, sollte nach Meinung der FDP-Fraktion dahin gehend ergänzt werden, dass dabei auch das Benehmen mit den Ausschüssen für Inneres, für Soziales und für Finanzen herzustellen sei. Dieser Änderungsvorschlag deckt sich mit der Empfehlung des Ausschusses für Soziales und wurde einstimmig beschlossen. Es wurde darüber hinaus einstimmig beschlossen, nach den Wörtern „den Ausschüssen“ die Wörter „des Landtages“ einzufügen.
Die in der Nr. 4 des Änderungsantrages der FDP-Fraktion vorgesehene Neufassung von § 14 Abs. 3 Satz 2 geht wiederum auf eine Anregung der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt zurück. Den Aufbau einer landeseigenen Sperrdatei halte die FDP-Fraktion nicht für erforderlich, da die Beteiligung an einem länderübergreifenden Sperrsystem ihrer Meinung nach völlig ausreiche. Die Regierungsfraktionen griffen diesen Vorschlag auf, beantragten jedoch, die vorgeschlagene Ergänzung des Absatzes 3 als zusätzlichen Absatz 4 in den § 14 aufzunehmen. - Dieses beschloss der Innenausschuss einstimmig.
Mit der Nr. 5 des Änderungsantrages schlug die FDPFraktion zum einen vor, die Reihenfolge der Absätze 3 und 4 des § 17 zu tauschen. Sie halte es für logischer, zunächst die allgemeine Zuständigkeit zu regeln und erst danach die davon abweichende Zuständigkeit der obersten und der oberen Glücksspielbehörde für den Fall, dass eine Weisung nicht fristgerecht befolgt worden sei oder Gefahr im Verzug sei. Zum anderen sollte die in Absatz 5 des § 17 enthaltene Verordnungsermächtigung entfallen. Wenn der Gesetzgeber Zuständigkeiten gesetzlich regele, so die FDP-Fraktion, sollte das Innenministerium nicht ermächtigt werden, Abweichungen von den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten durch Verordnung zu regeln. - Diesem Vorschlag stimmte der Innenausschuss einstimmig zu.
Die Nr. 6 des Änderungsantrages sieht die Streichung der in den Nrn. 5 und 6 des § 18 aufgeführten Verordnungsermächtigungen vor, um zu verhindern, dass über das Gesetz hinausgehende Festlegungen dafür erfolgten, wer eine Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle erhalten könne. Dieser Änderungsvorschlag fand bei 4 : 8 : 0 Stimmen nicht die erforderliche Mehrheit.
Die Nr. 7 des Änderungsantrages betrifft den § 20 - Ordnungswidrigkeiten -, insbesondere die Höhe der Geldbuße in Absatz 4. Nach Meinung der FDP-Fraktion sollte das Bußgeld maximal 250 000 € betragen. Die Mehrzahl der Länder sehe ein Bußgeld bis zu 500 000 € vor. Sollte es möglich sein, sich auf diese Höhe zu verständigen, würde die Fraktion der FDP dem zustimmen. - Die Höhe des Bußgeldes auf 250 000 € bzw. 500 000 € festzusetzen, wurde mit 4 : 8 : 0 Stimmen abgelehnt.
Die Ablehnung der Nr. 8 des Änderungsantrages der Fraktion der FDP liegt in der Ablehnung der Nr. 1 des Änderungsantrages begründet.
Gegen die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in der Synopse angeregten rechtsförmlichen Änderungen gab es keine Bedenken. Seitens des Innenministeriums wurde ergänzend angeregt, zu Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb noch eine weitere rechtsförmliche Änderung vorzunehmen und den dazu vorliegenden Alternativvorschlag anzunehmen. Die Koalitionsfraktionen machten sich die rechtsförmlichen Änderungsvorschläge zu eigen.
Der Ausschuss beschloss die rechtsförmlichen Änderungen in der Synopse des GBD unter Einbeziehung der vom Innenministerium empfohlenen Änderung mit 8 : 0 : 4 Stimmen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Innenausschuss beschloss in der 31. Sitzung am 5. Dezember 2007 unter Einbeziehung der Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse für Finanzen sowie für Soziales und der rechtsförmlichen Änderungsvorschläge des GBD mit 8 : 4 : 0 Stimmen die Ihnen in der Drs. 5/1013 vorliegende Beschlussempfehlung.
Im Namen des Ausschusses bitte ich um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Das ist korrekt, einen Satz einzufügen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf in der 13. Sitzung am 15. Dezember 2006 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung an den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr überwiesen.
Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt auf Artikel 1, der die gesetzliche Bildung des „Stadt-Umland-Verbandes Halle (Saale)“ und des „Stadt-Umland-Verbandes Magdeburg“ als Zweckverbände zum Gegenstand hat. Die Aufgaben der Flächennutzungsplanung sollen für das jeweilige Verbandsgebiet künftig einheitlich wahrgenommen werden.
Artikel 1 des Gesetzentwurfs beruht auf § 2 des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes vom 11. Mai 2005. Die angestrebte Bildung der Zweckverbände auf freiwilliger Basis zwischen den kreisfreien Städten Magdeburg und Halle und ihren jeweiligen Umlandgemeinden für die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung der Flächennutzungsplanung wurde bis zum 30. Juni 2006 nicht erfolgreich vollzogen.
Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber in der Pflicht, die Bildung der Zweckverbände im Umlandbereich der Städte Halle und Magdeburg auf der Grundlage des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes vorzunehmen. Dieser Pflicht kommt man mit dem nun zu beratenden Gesetzentwurf nach.
Die mit Artikel 2 und 3 des Gesetzentwurfs vorzunehmenden Änderungen erfolgen aus Gründen der gebotenen Rechtsklarheit. Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.
Der Ausschuss für Inneres befasste sich erstmals in der 12. Sitzung am 11. Januar 2007 mit dem Gesetzentwurf. Er beschloss, eine gemeinsame Anhörung mit dem mitberatenden Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr durchzuführen. Diese Anhörung fand am 14. Februar 2007 im Landtagsgebäude statt.
Zu der Anhörung wurden neben den kreisfreien Städten Magdeburg und Halle auch die in der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs benannten umliegenden Städte und Gemeinden der beiden kreisfreien Städte eingeladen. Außerdem erhielten die kommunalen Spitzenverbände des Landes und die sechs betroffenen Landkreise eine Einladung zu der Anhörung.
Eine erneute Behandlung des Gesetzentwurfs in der 17. Sitzung am 8. März 2007 wurde auf Antrag der Regierungsfraktionen vertagt, weil es zwischen den beiden Fraktionen keinen Konsens gab.
In der 20. Sitzung am 30. Mai 2007 befasste sich der Innenausschuss erneut mit dem Gesetzentwurf. Zur Bera
tung lagen dem Ausschuss eine Stellungnahme und eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, in welcher die mit dem Ministerium des Innern abgestimmten Änderungsvorschläge dargestellt wurden. Diese Änderungsvorschläge machte sich der Innenausschuss zu eigen. Des Weiteren lag ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP vor. Im Verlauf der 20. Sitzung erarbeitete der Ausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr.