Protokoll der Sitzung vom 27.06.2008

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dort, wo ihnen kein Widerspruch entgegengesetzt wird, ist eine schleichende Gesellschaftsfähigkeit verfassungsfeindlicher und menschenverachtender Auffassungen zu befürchten. Ich verweise hierzu auf eine neue Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung, die ich in der vergangenen Woche gemeinsam mit anderen vorstelle durfte und deren Lektüre ich Ihnen allen, meine sehr verehrten Damen und Herren, wirklich ans Herz lege, eine Studie im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung von Wissenschaftlern der Universität Leipzig, sehr lesenswert. Manches, was darin steht, ist nicht nur lesenswert, sondern auch erschreckend.

Das wachsende Selbstbewusstsein der rechten Szene hat sich in den letzten Jahren auch im Bereich des Versammlungsrechts gezeigt. Es wurde und es wird versucht, politische Auseinandersetzungen zunehmend an Orten und Tagen mit hohem Symbolgehalt zu führen. Dies betrifft Tage und Orte, die der Erinnerung an die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dienen oder die zu der Zeit des Nationalsozialismus eine besondere Bedeutung hatten.

Man scheut sich im rechten Spektrum nicht mehr, diese Orte und Tage für eigene Geschichtsklitterung zu benutzen, um damit Geschichte umzudefinieren, die eigenen politischen Ansichten und Anschauungen zu legitimieren oder mehrheitsfähig zu machen.

Nicht zuletzt gehen die Bilder dieser Versammlungen und Aufmärsche um die ganze Welt und beschädigen das Ansehen unseres Landes. Aber, meine sehr verehrten Damen und Herren, es geht nicht nur um das Ansehen unseres Landes. Möglicherweise muss eine Demokratie auch das aushalten. Das Demonstrationsgeschehen verletzt vielmehr die Würde der Opfer von Krieg und Verfolgung, die Würde derjenigen also, die unseren besonderen Schutz verdienen und derer wir an bestimmten Orten und an bestimmten Tagen gedenken. Damit verletzt es im Ergebnis uns alle.

In Wahrnahme der politischen Verantwortung für unser Gemeinwesen war deshalb zu prüfen, wie im Rahmen der Fortentwicklung des Versammlungsrechts und der Beachtung des hohen Stellenwertes der Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit der von mir beschriebenen Entwicklung begegnet werden kann.

Die Befugnis des Landes, das Versammlungsrecht selbst zu regeln, ergibt sich aus der im Zuge der Föderalismusreform auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht. Gemäß Artikel 125a des Grundgesetzes wird das bisherige Versammlungsgesetz des Bundes mit dem vorgelegten Gesetzentwurf durch eine landesgesetzliche Regelung ersetzt.

Unter dem von mir genannten entscheidenden Geschichtspunkt des Opferschutzes war die zentrale Verbotsnorm des Versammlungsrechts, nämlich § 15 des Versammlungsgesetzes, regelungsbedürftig, während sich das Versammlungsgesetz insgesamt bewährt hat.

Aus diesem Grund, meine sehr verehrten Damen und Herren, enthält der vorliegende Gesetzentwurf eine Transformation des bisherigen Bundesrechts in Landesrecht, mit Ausnahme des angesprochenen § 15 des Versammlungsgesetzes, der neu geregelt wird.

Insbesondere der Grundgedanke des Schutzes der Würde der Opfer von Krieg und Verfolgung soll an die Verhältnisse in unserem Lande Sachsen-Anhalt angepasst werden. Der vorliegende Gesetzentwurf soll es den Versammlungsbehörden ermöglichen, öffentliche Versammlungen und Aufzüge an bestimmten Orten und an bestimmten Tagen einzuschränken, soweit diese in besonderer Weise mit dem Gedenken an die Opfer von Kriegen und nationalsozialistischer Gewaltherrschaft oder mit dem Gedenken an schwere Menschenrechtsverletzungen zu Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur verbunden sind.

An dieser Stelle, meine sehr verehrten Damen und Herren, will ich auch die Kritik der LINKEN im Vorfeld der heutigen Beratung aufgreifen, der Gesetzentwurf setze den Hitlerfaschismus und die SED-Herrschaft gleich, und nicht unwidersprochen lassen.

Solche Gleichsetzungen sind ebenso zurückzuweisen wie jeder andere Versuch, die historische Einzigartigkeit der Naziverbrechen des von Deutschland geführten Angriffskrieges und des Völkermordes an den europäischen Juden zu relativieren. Die Nichtgleichsetzung ändert aber nichts daran, dass die Bewahrung des Ansehens von Opfern der SED-Diktatur ebenfalls ein schützenswertes Rechtsgut ist.

(Beifall bei der FDP - Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Gesetz gewährt vier Personengruppen besonderen Schutz:

erstens Menschen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen oder wegen einer Behinderung Opfer einer menschenunwürdigen Behandlung waren;

zweitens Menschen, die Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistet haben;

drittens den zivilen und militärischen Opfern von Kriegen sowie

viertens den Opfern schwerer Menschenrechtsverletzungen während der Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur.

Finden Versammlungen oder Aufzüge an einem Ort oder an einem Tag statt, der an eine dieser vier Gruppen besonders erinnert, und ist zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung aufgrund konkreter feststellbarer Umstände zu befürchten, dass durch die Versammlung die Würde oder die Ehre einer dieser Personengruppe verletzt wird, kann die Versammlung entweder nur mit Auflagen genehmigt oder auch ganz verboten werden.

Den Versammlungsbehörden soll es erlaubt sein, auch an besonderen Tagen, die der Erinnerung an die Schrecken der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gewidmet sind, oder an Tagen, die in dieser Zeit besonders begangen wurden, Versammlungen nur unter Auflagen zu genehmigen oder selbige zu verbieten.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf knüpft damit nicht nur an den hohen Symbolgehalt von bestimmten Orten und Tagen an, sondern er verlangt zusätzlich das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, es könnte die Ehre oder die Würde der geschützten Personengruppen verletzt werden.

Die aus dem Bundesversammlungsgesetz übernommenen Regelungen beinhalten die Befugnis zur Auflösung von Versammlungen. Der Gesetzentwurf zählt die Orte auf, für die ein besonderer versammlungsrechtlicher Schutz geschaffen werden soll.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kann das grundsätzliche Selbstbestimmungsrecht zu Ort und Zeit einer Versammlung nur ausnahmsweise eingeschränkt werden. Ich habe das leider gerade selbst leidvoll erlebt. Daraus folgt: Eine versammlungsrechtliche Einschränkung ist nur dann möglich, wenn der Ort eindeutig an die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder an die Menschenrechtsverletzungen während der sowjetischen Besatzung und der SEDDiktatur erinnert und eine entsprechende Symbolkraft hat.

Zu den besonderen Orten sollen auch die Gräberstätten nach dem Gräbergesetz zählen, da auch Friedhöfe, auf denen Opfer von Krieg und Verfolgung begraben liegen, in den letzten Jahren Ziele von rechten Versammlungen und Veranstaltungen wurden.

Die Verordnungsermächtigung in § 4 des Gesetzentwurfes ist notwendig, meine sehr verehrten Damen und Herren, um im Bedarfsfall Geländeflächen mit Gräbern nach dem Gräbergesetz versammlungsrechtlich schützen zu können, auch wenn sie nicht auf Friedhöfen im Sinne des Bestattungsgesetzes liegen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Insgesamt schränkt der Gesetzentwurf das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit maßvoll ein. Von der Möglichkeit der

Auflagenverfügung oder des Verbots darf durch die Versammlungsbehörde nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass aufgrund des Charakters der Versammlung bzw. der Art und Weise der beabsichtigten Durchführung die Verletzung der Ehre und der Würde von Opfern von Krieg und Verfolgung, derer an bestimmten Orten oder an bestimmten Tagen gedacht wird, zu besorgen ist.

Die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit können mit den beabsichtigten Regelungen in einen gerechten Ausgleich des konkurrierenden Grundrechts aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes gebracht werden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte dem Hohen Haus nicht verschweigen, dass mit diesen Regelungen auch ein verfassungsrechtliches Risiko einhergeht. Zwar ist der Schutz der Ehre und der Würde der Opfer von Krieg und Verfolgung verfassungsrechtlich anerkannt, auch Möglichkeiten der Einschränkung des Versammlungsrechts für die Auswahl von Ort und Zeit sowie der Schutz für regionale Orte des Gedenkens für Versammlungen und Aufzüge sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend akzeptiert worden; gleichwohl - das ist mein ausdrücklicher Hinweis - betreten wir mit einer gesetzlich festgeschriebenen Auflistung von Orten und Tagen gesetzgeberisches Neuland.

Allerdings, meine sehr verehrten Damen und Herren, geht die Rechtsentwicklung auch in anderen Bundesländer dahin, den Schutz der Würde der Opfer von Krieg und Verfolgung versammlungsrechtlich vor Versuchen rechter Gruppierungen und Parteien zu sichern und zu gewährleisten, dass durch Veranstaltungen an besonderen Orten und Tagen Geschichte umdefiniert oder missbraucht wird. Brandenburg hat dies in Bezug auf den Friedhof in Halbe bereits getan. Bayern hat ein eigenes Vollgesetz im Entwurf vorliegen.

Der Gesetzentwurf, den die Sächsische Staatsregierung in den dortigen Landtag eingebracht hat, ist mit unserem Entwurf fast inhaltsgleich, natürlich mit einer landesspezifischen Aufzählung von besonderen Orten.

Vor allem die zu diesem Gesetzentwurf kürzlich durchgeführte Anhörung des Sächsischen Landtages mit Gutachten verschiedener renommierter Professoren und Fachleute für Versammlungsrecht stimmt mich zuversichtlich, dass wir uns mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf nicht nur politisch in die richtige Richtung bewegen, sondern auch rechtlich die verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt haben.

Im Übrigen, meine sehr verehrten Damen und Herren, gibt es aus meiner Sicht kein schutzwürdiges Interesse, Gedenktage und Gedenkorte, wie sie in den vorliegenden Gesetzentwurf Eingang gefunden haben, für bestimmte politische Veranstaltungen missbrauchen zu lassen, deren Veranstalter sich in ihren politischen Aussagen deutlich gegen das aussprechen, was Anlass und Grund des Gedenkens an diesem Ort oder an diesem Tag ist. Man denke nur einmal an den HolocaustGedenktag oder auch den 20. Juli.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit im Land Sachsen-Anhalt - dies will ich deutlich sagen - wird durch diesen Gesetzentwurf keinesfalls ausgehebelt oder auch nur übermäßig eingeschränkt. Das Jahr hat bekanntlich 365 Tage.

Zusammenfassend bin ich der Meinung, dass wir eine ausgewogene Abwägung zwischen den Möglichkeiten der Einschränkung des Versammlungsrechts und den Grundrechten auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit haben finden können.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir sind diese Erinnerungskultur und auch die Verhinderung des Missbrauchs des Gedenkens, der Erinnerung an die Opfer von Krieg und Verfolgung auch den Opfern des Krieges und den Opfern politischer Verfolgung schuldig. Ich erlaube mir, auch daran zu erinnern, dass der posthume Schutz der Menschenwürde und der Opferschutz aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes entwickelt wurde.

Die Garantie der Menschenwürde ist die wichtigste Werteentscheidung unseres Grundgesetzes und gemäß Artikel 79 Abs. 3 des Grundgesetzes im Hinblick auf die niedergelegten Grundsätze nicht veränderbar. Auch deshalb sind wir geradezu verpflichtet, Entwicklungen, die diesem Leitgedanken des Grundgesetzes zuwiderlaufen, entgegenzutreten. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden wir dieser politischer Verantwortung gerecht. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und bei der CDU)

Herzlichen Dank, Herr Minister. - Wir treten jetzt in die Debatte ein. Als Erstes erteile ich der FDP-Fraktion das Wort. Herr Wolpert, bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich - wohlgemerkt: friedlich - und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Recht ist nicht schrankenlos.

Meine Damen und Herren! Niemand in diesem Hause, glaube ich, will, dass, von welcher Seite auch immer, irgendwelche Menschen im Rahmen einer solchen Veranstaltung auf Gräbern von Entrechteten und Getretenen tanzen, deren Würde schon einmal verletzt worden ist. Das kann nicht das Ziel einer solchen Veranstaltung sein. Deshalb ist es auch richtig, dass solche Veranstaltungen verboten werden.

In diesem hier vorliegenden Versammlungsgesetz allerdings müssen Sie sich wieder den drei Prüfungspunkten unterziehen: Ist es erforderlich? Ist es geeignet? Ist es angemessen?

In der Begründung Ihres Gesetzes - Sie haben es auch vorgetragen - geht es im Wesentlichen - das ist der einzige Grund, warum man ein solches Versammlungsrecht einschränken darf - um den Schutz der Würde und der Ehre der Opfer, und dieser soll gestärkt werden. Nicht das Ansehen des Landes ist ein Grund dafür, aus dem man das Versammlungsrecht einschränken darf. Sie sagen auch, dass das bisherige Gesetz nicht ausreicht, um die Fälle zu bekämpfen, die Sie im Kopf haben, und dass dieses Fehlen ausreiche und dazu führe, dass die Bevölkerung glaubt, dass es sich um einen schwachen Rechtsstaat handelt, der nicht in der Lage ist, sich zu wehren.

Der von Ihnen vorgetragene Fall zum Gedenken an Rudolf Heß und die Tatsache, dass diese Demonstration verboten wurde - Sie haben das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erwähnt -, ist meines Erachtens zwar

die Bestätigung dafür, dass man hier hart vorgehen kann, ist allerdings nicht die Rechtfertigung für Ihr Gesetz, sondern ganz im Gegenteil, das ist der Beweis dafür, dass Sie einen solchen Tag überhaupt nicht brauchen und benennen müssen, weil es nämlich nach dem jetzigen Recht bereits möglich ist, dort eine Ansammlung zu verbieten.

(Beifall bei der FDP und bei der LINKEN)

Dadurch verliert Ihr Gesetz die Erforderlichkeit; denn Ihre eigene Begründung ist, dass das bisherige Gesetz nicht ausreichen würde. Das ist aber nicht der Fall; es reicht aus.

Das Nächste ist: Ist das, was Sie vorgeschlagen haben, geeignet? - Natürlich kann man sagen, dass es Tage gibt, an denen ein besonderer Schutz notwendig ist. Aber die Eignung ist schon etwas schwierig. Der 9. November ist, wie Sie selbst in der Gesetzesbegründung schreiben, vieldeutig. Sie werden also jemanden, der am 9. November für den Fall der Mauer demonstrieren will, das nicht verbieten können, auch wenn er das unter dem Deckmantel dieses Anlasses macht und unter Umständen einer Pogromnacht aus früheren Zeiten gedenken will. Das werden Sie unter Umständen erst dann herausfinden.

Es entbindet Sie aber auf alle Fälle nicht davon, es zu prüfen. Das müssen Sie auch heute schon prüfen. Das Gesetz, das Sie jetzt machen, ändert daran gar nichts. Sie schaffen also nicht mehr Sicherheit, sondern, bei Lichte betrachtet, eher mehr Unsicherheit.

Auch ist das Gesetz meines Erachtens nicht ganz ausgewogen. Sie betrachten zwar die Menschenrechtsverletzungen zu Zeiten der DDR mit, lassen aber den 17. Juni ausdrücklich aus. Was machen Sie, wenn die Kommunistische Plattform der Linken an diesem Tag eine Veranstaltung machen will? Sie werden natürlich versuchen, dies zu verbieten, auch ohne das Gesetz. Von daher brauchen Sie das Gesetz so wahrscheinlich nicht.

Nun stellt sich die Frage: Ist dieses Gesetz angemessen? - Sie schränken das Versammlungsrecht aller ein, weil Sie befürchten, dass die Falschen demonstrieren. Erlauben Sie mir, dass ich einmal ein Zitat von Herrn Voltaire vortragen: „Ihre Meinung ist genau das Gegenteil der meinigen, aber ich werde mein Leben daransetzen, dass Sie sie sagen dürfen.“

Was für ein Mut! Das hat der Mann vor 200 Jahren in einem totalitären System gesagt, in einer Monarchie, in der es noch nicht einmal die Meinungsfreiheit gab. Wie viel Angst haben wir eigentlich vor Andersdenkenden? Müssen wir uns eigentlich als wehrhafte Demokratie nicht ein bisschen schämen, dass wir keine mutigen Demokraten haben, sondern dass wir versuchen, uns hinter Exekutivbeamten zu verstecken, die mit Gesetzen ausgestattet sind, die dann etwas verbieten, was wir nicht wollen?