Protokoll der Sitzung vom 22.01.2009

Vor diesem Hintergrund war es nur konsequent, sich intensiv in die Beratungen der so genannten Nordschiene, also der norddeutschen Küstenländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Bremen einzubringen. Diese hatten nämlich verabredet, ein gemeinsames Beamtenrecht zu schaffen.

Diese Länder hatten sich durch Beschluss der jeweiligen Ministerpräsidenten darauf verständigt, zur Sicherstellung der so genannten dienstherrenübergreifenden Mobilität im Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahn- sowie im Statusrecht intensiv zusammenzuarbeiten und auch für das Statusrecht und für die formalgesetzlichen Regelungen des Laufbahnrechts einen Musterbeamtengesetzentwurf zu erarbeiten. Diesem Verbund hat sich neben Sachsen-Anhalt auch Rheinland-Pfalz angeschlossen, sodass nunmehr immerhin sieben Bundesländer eine abgestimmte Gesetzgebung anstreben. In Niedersachsen und Schleswig-Holstein liegen entsprechende Gesetzentwürfe bereits als Landtagsdrucksachen vor.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zurück zum Gesetzentwurf und zum materiellen Schwerpunkt des neuen Landesbeamtengesetzes, den Neuerungen im

Laufbahnrecht. Die wesentlichen Regelungsschwerpunkte wurden den Damen und Herren Abgeordneten bereits in der Enquetekommission zur Gestaltung einer zukunftsfähigen Personalentwicklung im öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und auch im Ausschuss für Inneres unter den Themen Umsetzung der Föderalismusreform und Dienstrechtsreform in Sachsen-Anhalt im Kontext der Föderalismusdebatte und der Aktivitäten im Rahmen der Initiative Mitteldeutschland vorgestellt.

Für das Plenum möchte ich dennoch die wesentlichen Punkte nennen, als da sind: die Erhöhung der Durchlässigkeit der Laufbahnen sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Hinsicht, eine stärkere Orientierung am Leistungsprinzip, die Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität der Beamtinnen und Beamten und die tatsächliche Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes.

Die gravierendste Neuerung besteht darin, dass die bisherigen vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes künftig in zwei Laufbahngruppen zusammengefasst werden sollen. Zur künftigen Laufbahngruppe 1, die den einfachen und mittleren Dienst umfassen soll, gehören dann die Funktionen, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen. Der Zugang zur künftigen Laufbahngruppe 2 - hier geht es um den bisherigen gehobenen und den höheren Dienst - setzen grundsätzlich einen Hochschulabschluss voraus.

Innerhalb der neuen Laufbahngruppen soll abhängig von der Vor- und der Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden werden. Dadurch, meine Damen und Herren, wird eine sachgerechte Berücksichtigung der Vorbildung und auch der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten und damit eine unterschiedliche Bezahlung für Berufseinsteiger auch in Zukunft möglich sein. Die berufliche Weiterentwicklung soll sich aber stärker am Leistungsprinzip und am Grundsatz des lebenslangen Lernens auch bei Beamtinnen und Beamten vollziehen.

Die Neuregelungen erhöhen die Flexibilität des Personaleinsatzes und sie befördern die Motivation und auch die Fortbildungsbereitschaft bei den Beamtinnen und Beamten. Einzelregelungen werden in einer Neufassung der Laufbahnverordnung festzulegen sein.

Ein weiterer Grund für die Neuordnung des Laufbahnrechts ist mit der Umgestaltung von Studienabschlüssen im Rahmen des Bologna-Prozesses auf Bachelor- und Master-Abschlüsse gegeben. Auch hier besteht insofern Handlungsbedarf.

Andere Regelungen des Landesbeamtengesetzes ergänzen die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes des Bundes. Nennenswert sind die Festlegung des Ruhestandseintrittsalters und die Regelung zur beamtenrechtlichen Altersteilzeit, das Nebentätigkeitsrecht und das Arbeitszeitrecht.

Von einer Anhebung der Altersgrenze haben wir abgesehen. Zu dieser Thematik bedarf es noch einer Vertiefung im Rahmen der Fortschreibung auch des Personalentwicklungskonzeptes, obgleich bisher keine Überlegungen in der Richtung angestellt werden, das Eintrittsalter für die Pensionsgrenze irgendwie zu verändern.

Zum Zielkonflikt „Deregulierung gegen Verfahrenssicherheit“ im Nebentätigkeitsrecht noch eine Bemerkung. Die Landesregierung hat sich im Entwurf zugunsten der rechtssicheren Genehmigung von Nebentätigkeiten entschieden. Die Folge ist, dass hinsichtlich der Genehmi

gungspflicht von Nebentätigkeiten an der bisherigen Rechtslage festgehalten wird.

Gestatten Sie mir noch eine Bemerkung bezüglich der Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften. Wir haben auch hier im Parlament darüber schon beraten und auch Entscheidungen auf den Weg gebracht. Wenn ich eingangs davon gesprochen habe, dass auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts von den Gesetzgebungszuständigkeiten Gebrauch gemacht werden soll, dann will ich ausblickend sagen:

Die Folgen der Föderalismusreform werden den Landtag noch häufiger beschäftigen. Wir werden in Zukunft auch bei der Frage der eigenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen Bestimmungen zu schaffen haben, die die Gleichstellung von verpartnerten Beamtinnen und Beamten im Sinne der Diskussion und Entscheidung dieses Landtages regeln werden. Diese Gleichstellung ist nicht nur politisch gewollt, sie ist auch angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch - weitgehend wenigstens - juristisch zwingend.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir möchten - das ist meine Bitte an das Parlament; ich möchte es auch so aufgefasst sehen -, dass unser Landesbeamtengesetz zeitgleich mit dem Bundesbeamtenrecht in Kraft tritt. Das wäre der 1. April 2009. Wenn das gelänge, wäre es schön. Es würde Doppelgeltungsregelungen vermeiden.

Ich sehe Ihre Reaktion, verehrter Herr Kosmehl. Es ist eine Bitte, mehr nicht. Es steht dem Parlament frei, die entsprechenden Beratungen ausgedehnter zu führen. Meine Bitte ist allerdings, dabei auch mit im Blick zu haben, dass wir bei einer so schwierigen Frage eine gleichlautende Gesetzgebung haben wollen, auch eine zeitlich gleichlautende, zwischen dem Bund und dem Land Sachsen-Anhalt. - Danke.

(Beifall bei der SPD und bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Minister Hövelmann. - Nun hören wir die Beiträge der Fraktionen. Für die FDP-Fraktion spricht Herr Kosmehl. Bitte, Herr Kosmehl, sprechen Sie.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Minister Hövelmann, natürlich kann Ihnen niemand verwehren, eine Bitte zu äußern.

(Minister Herr Hövelmann: Danke!)

In Anbetracht der Tatsache, dass es erneut ein Versagen der Landesregierung ist, einen Gesetzentwurf zeitgerecht einzubringen, um ein frühzeitiges Inkrafttreten zu garantieren, kann ich Ihnen sagen: Die Bitte können Sie äußern, das Parlament sollte dieser Bitte aber nicht folgen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit Schreiben vom 6. November 2008 in der Drs. 16/655 hat der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen Christian Wulf den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Niedersächsischen Beamtenrechts dem Landtag zugeleitet. Am 6. November 2008! Die niedersächsischen Kollegen haben also zwei Monate mehr Zeit, sich mit der

Umsetzung des Beamtenrechts in Landesrecht zu beschäftigen.

Sie haben den 1. April gewählt, wie alle anderen auch, gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes, aber Sie verlangen von diesem Landtag, dass er in kürzester Zeit eine umfangreiche Umsetzung in Landesrecht nachvollzieht, während andere Länder, denen Sie sich zu Recht angeschlossen haben - Sie haben das erläutert -, schon längst dabei sind und das auf den Weg gebracht haben. Ich finde das, Herr Minister Hövelmann, gelinde gesagt unredlich dem Landtag gegenüber.

(Beifall bei der FDP)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es gibt zum Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts eine ganze Reihe von Dingen auch kritisch anzumerken. So wird in der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung auch davon gesprochen, dass ein Ziel des Gesetzentwurfs die Leistungsorientierung sei.

Herr Minister, vielleicht können Sie uns im Innenausschuss konkret benennen, wo die Leistungsorientierung in einem Paragrafen dieses Gesetzes umgesetzt ist. - Nirgendwo! Nicht einmal in der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes findet sich eine Regelung, in der Leistungsprämien angesprochen werden, mit denen man die Leistungsorientierung vielleicht im Wege der Besoldung oder der Zulagen regelt. Dieses Gesetz ändert an der Frage der Leistungsorientierung der Beamten nichts. Also sollte man dieses Ziel auch nicht in der Gesetzesbegründung heranziehen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Flexibilisierung des Beamtenrechts, um den öffentlichen Dienst für Seiteneinsteiger attraktiver zu machen, ist richtig. Wir brauchen heute auch oftmals Fachleute, die zu Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit nicht die Beamtenlaufbahn gewählt haben. Deshalb ist es richtig, auch Seiteneinsteigern den Zugang zu ermöglichen. Sie könnten und sie werden - davon sind wir überzeugt - die Beamtenschaft bereichern und zum Wohle des Landes wirken.

Wir müssen bei der Umsetzung der Föderalismusreform I natürlich weiterhin die bundesweite Mobilität und die Mobilität von Beamten zwischen den Ländern aufrechterhalten. Deshalb ist es gut, dass man versucht, einheitliche Regelungen zwischen den Ländern zu finden. Es ist bedauerlich - Herr Minister, da trifft Sie keine Schuld -, dass die Länder Thüringen und Sachsen, mit denen wir in anderen Bereichen in der Initiative Mitteldeutschland sehr erfolgreich zusammenarbeiten, diesen Weg im Beamtenrecht nicht gehen wollten.

Deshalb war es richtig, sich umzuschauen, wo es Länder gibt, die schon sehr weit waren. Sie haben den Musterentwurf der norddeutschen Küstenländer angesprochen, dem Sie weitestgehend gefolgt sind. Ich meine aber - vielleicht erlauben Sie mir diese Bemerkung -

(Herr Gürth, CDU: Nein!)

- Herr Gürth, Ihre Erlaubnis brauche ich nicht, ich wollte die vom Minister haben -, dass das niedersächsische Gesetz für den Rechtsanwender hinsichtlich der Gliederung und der rechtsförmlichen Umsetzung etwas klarer gestaltet ist. Aber darüber können wir uns sicherlich im Ausschuss auseinandersetzen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zwei Bemerkungen ganz kurz. Erstens. Wir sehen die neue Einteilung in zwei Laufbahngruppen durchaus kritisch.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Eigentlich ist es ja nicht einmal die Unterteilung in zwei Laufbahngruppen. Vielmehr haben Sie formal zwei Laufbahngruppen und jeweils zwei Einstiegsämter. Die Beförderung innerhalb der Laufbahngruppe 1 oder 2 ist mit weiteren Hürden verbunden. Es gibt also nicht die Durchlässigkeit vom einfachen Dienst zum mittleren Dienst. Wir haben weiterhin diese Trennung.

Das müssen wir in der Umsetzung kritisch betrachten und müssen klären, ob man damit dem Ziel, nur noch zwei Laufbahngruppen zu haben, wirklich gerecht geworden ist. Das kann man ja haben, aber es führt eben leider nicht dazu, dass es im Gesetzentwurf schon umgesetzt ist.

Die zweite Bemerkung, die ich Ihnen in die Diskussion mitgeben möchte, betrifft die Frage der Laufbahnverordnung. Sie haben eine Verordnungsermächtigung, die sehr umfangreich ist. Es wäre für den Gesetzgeber im Hinblick auf das zu erlassende Landesbeamtengesetz hilfreich zu wissen, wie und mit welchen Eckpunkten das Innenministerium die Laufbahnverordnung zu gestalten gedenkt. Nur dann können wir wissen, ob die Unterteilung in zwei Laufbahngruppen, die Beförderungsanforderungen, die Altersteilzeit, die Altersgrenzen etc. richtig sind. Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es für die Einstiegsämter der einzelnen Laufbahngruppen? - Legen Sie dazu bitte in den Diskussionen etwas vor.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich komme zum Schluss.

(Herr Gürth, CDU: Gut! - Herr Borgwardt, CDU, lacht)

Wir brauchen eine ausführliche Behandlung dieses Gesetzentwurfes, wir brauchen auch eine Anhörung und wir brauchen vor allen Dingen die Beschäftigung mit diesem Gesetzentwurf in vielen Ausschüssen - nicht um das Gesetzgebungsverfahren in die Länge zu ziehen,

(Zuruf von der CDU: Doch!)

sondern weil so viele Bereiche betroffen sind.

Der Innenausschuss ist betroffen. Der Ausschuss für Recht und Verfassung ist im Hinblick auf die Frage der Altersgrenze bei den Justizvollzugsbeamten und für die Frage zuständig: Was machen wir mit Gerichtsvollziehern oder mit Justizwachtmeistern, die wir jetzt in eine bestimmte Laufbahngruppe einordnen? - Fachrichtungen tauchen in dem Gesetzentwurf nicht auf, anders als in dem niedersächsischen Gesetz, in dem die Fachrichtungen benannt sind und in dem eine Zuordnung vorgenommen worden ist. Ich könnte weitermachen und den Bildungsausschuss nennen. Auch in diesem Bereich sind Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgesehen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie uns über dieses Gesetz für die Beamten des Landes Sachsen-Anhalt ordnungsgemäß diskutieren. Nur dann werden wir dem Auftrag als Gesetzgeber, der jetzt dafür zuständig ist, für seine Beamten ein Beamtengesetz zu schaffen, gerecht. Deshalb bitte ich darum, dass wir das ordnungsgemäß und mit Ruhe und Gelassenheit behandeln. Nur dann wird es ein gutes Gesetz werden. - Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank. Herr Kosmehl, eine Rückfrage. Waren das jetzt Anträge zur Mitberatung oder nur Vorschläge?

(Herr Kosmehl, FDP: Es waren nur Vorschläge!)

- Vielen Dank. - Ich erteile nun Herrn Kolze von der CDU-Fraktion das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Beamtenrecht war sensibel, ist sensibel und wird auch zukünftig sensibel bleiben. Der jetzt von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf ist Ausfluss der Föderalismusreform. Die neue Kompetenzverteilung führt dazu, dass Sachsen-Anhalt sowohl Gesetzentwürfe zum Beamtenrecht als auch zum Besoldungsrecht neu erlassen muss. Die jetzt vorliegende Novelle zum Beamtenrecht ist ein erster Schritt. Diesem wird die Novelle zum Besoldungsrecht folgen.

Der Gesetzentwurf befasst sich mit dem Kernbereich des Beamtenrechts. Schon Artikel 33 des Grundgesetzes bestimmt, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist. Mit dem Reichsbeamtengesetz von 1873 beginnt diese gesetzlich fixierte Tradition der deutschen Beamtenschaft. Von hergebrachten Grundsätzen kann aber nur dort die Rede sein, wo es um Regelungen geht, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt so prägen, dass ihre Beseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten würde.

Mit den hergebrachten Grundsätzen wird üblicherweise ein bewusstes Anknüpfen an die Tradition assoziiert. Sie werden auch als Absage an den Versuch verstanden, das öffentliche Dienstrecht neu zu gestalten. Einerseits soll mit ihnen also der Status quo fixiert werden, andererseits erfordert die Rechtswirklichkeit eine Fortentwicklung auch der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. So hat das Beamtenrecht seit 1949 eine beachtliche Entwicklung vollzogen, die gegen eine Tendenz zum Status quo spricht, aber auch eine Verrechtlichung gebracht hat.