Protokoll der Sitzung vom 18.06.2009

Frau Ministerin, Sie haben jetzt das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Markus Kurze in Vertretung der Ministerin Kuppe für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Mit dem Dritten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 29. August 2007 wurde als zusätzliche Leistung die so genannte Opferpension für die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR in einer Höhe von bis zu 250 € monatlich eingeführt.

Diese monatliche Opferpension in Höhe von bis zu 250 € wird nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf Antrag an Personen ausgezahlt, die bestimmte Voraussetzungen aufweisen. Das ist erstens eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten. Zweitens dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtstaatlichkeit vorliegt, eine Stellung in schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht wurde oder im Beitrittsgebiet dem damaligen System Vorschub geleistet wurde. Die dritte Voraussetzung ist, dass die Berechtigten in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

Eine rechtstaatswidrige Freiheitsentziehung ist mit einem Rehabilitierungsbeschluss nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder einer Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz nachzuweisen. Für das Rehabilitierungsverfahren ist das Landgericht zuständig, in dessen heutigem Bezirk das Ermittlungs- bzw. erstinstanzliche Strafverfahren zu DDR-Zeiten durchgeführt worden ist.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Opferpension ist dann die Verwaltung zuständig. Nach dem Gesetz ist es die Verwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. In SachsenAnhalt ist hierbei eine Zentralisierung vorgenommen worden. Das Landesverwaltungsamt ist für alle Verfahren zuständig, denen eine Rehabilitierungsentscheidung aller Landgerichte in Sachsen-Anhalt zugrunde liegt, unabhängig vom heutigen Wohnsitz des Antragstellers.

In Sachsen-Anhalt sind mit Stand vom 31. Mai 2009 insgesamt 7 948 Anträge auf Opferpension nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gestellt worden. An andere Bundesländer sind zuständigkeitshalber 933 Anträge abgegeben worden.

Zu Frage 2: In Sachsen-Anhalt sind insgesamt 5 571 Anträge bewilligt worden. 5 473 Antragstellern ist eine Opferpension in voller Höhe von 250 € zuerkannt worden. 98 Antragsteller erhalten eine gekürzte Opferpension, da ihr Einkommen über den maßgeblichen Einkommensgrenzen liegt.

Insgesamt sind 442 Anträge abgelehnt worden, davon 295, weil die Haftdauer weniger als sechs Monate betragen hat. In 76 Fällen wurden die Einkommensgrenzen überschritten. Bei 23 Anträgen lagen Ausschlussgründe vor. 48 Anträge mussten aus sonstigen Gründen zurückgewiesen werden, zum Beispiel weil die Antragsberechtigung nicht gegeben war. Anderweitige Erledigung, beispielsweise durch Antragsrücknahme, war in 351 Fällen gegeben.

651 Anträge sind noch nicht abschließend bearbeitet worden. Es ist festzustellen, dass nach wie vor laufend Anträge eingehen. Im Jahr 2009 waren es bisher durchschnittlich 50 Anträge pro Monat. - Herzlichen Dank.

Vielen Dank für die Beantwortung. Nachfragen sehe ich nicht.

Die Frage 2 stellt die Abgeordnete Edeltraud Rogée von der Fraktion DIE LINKE zum Thema Veröffentlichung der EU-Mittel-Empfänger/innen. Bitte schön, Sie haben das Wort, Frau Rogée.

Ich frage die Landesregierung zur Veröffentlichung der EU-Mittel-Empfänger/innen.

(Die Studentinnen und Studenten auf der Tribüne erheben sich von den Plätzen - Beifall von der Südtribüne)

Meine sehr verehrten Damen und Herren Gäste! Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass Beifallsbekundungen hier im Hause nicht - -

(Sprechchor der Studentinnen und Studenten: Heute steht die Bildung oben, doch hier muss sie immer stehen! Ihr spart sie derzeit zu Tode, die Folgen kann man jetzt schon sehen. Bildungs- kahlschlag hinterlässt keine blühenden Land- schaften! Die Regierung macht uns dumm, da dreht sich uns der Magen um! - Die Studentinnen und Studenten werfen Tischtennisbälle und Flug- blätter in den Plenarsaal und entrollen ein Trans- parent mit der Aufschrift „Bildung für alle - mehr Dozenten“ - Einzelne Sprecherin: Wir sind für mehr Bildung!)

Meine Damen und Herren - -

(Einzelne Sprecherin: Wir sind für eine ausrei- chende Stellenausstattung und für eine ange- messene Teilnehmerzahl in den Veranstaltungen! Wir sind für ein selbstbestimmtes Studium! Wir sind für die Reformierung des Bachelor- und Master-Systems! Wir sind für einen Bestands- schutz der Magister- und Diplomstudiengänge! Wir sind für die Mitbestimmung aller Mitglieder an der Hochschule und eine durchgängige - -)

Vielen Dank, meine Damen und Herren. Wir möchten unsere Sitzung gern fortsetzen.

(Beifall von der Tribüne)

Sie haben Ihr Anliegen vorgetragen. Wir möchten - -

(Zuruf von der Tribüne: Herr Bullerjahn, wir sind - -)

- Meine Damen und Herren! Ich würde darum bitten, dass Sie sich bezüglich Ihres Protestes nach der Sitzung an den Finanzminister wenden und uns jetzt die Sitzung fortsetzen lassen. Ansonsten müsste ich Sie auffordern, das Haus zu verlassen. Das möchte ich nicht. Bei aller Hochachtung und allem Respekt vor Ihrem Anliegen, das wir durchaus teilen. Ich bitte das zu respektieren. - Herzlichen Dank.

Frau Rogée, Sie haben das Wort.

Die Verordnung zu den EU-Strukturfonds Nr. 1828/2006 enthält den Transparenzartikel 7 Abs. 2 Buchstabe d. Darin werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Begünstigten in einer Liste zu veröffentlichen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum ist diese Liste noch nicht erstellt worden?

2. Wann und wo wird es die erste Veröffentlichung geben und welche Daten werden veröffentlicht?

Vielen Dank, Frau Rogée. - Herr Finanzminister Bullerjahn wird die Antwort geben. Bitte schön, Herr Minister.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beantworte die Frage wie folgt.

Die Veröffentlichung der Liste der Begünstigten eines Jahres ist durch die Frist für die Übermittlung der jährlichen Berichte, das heißt 30. Juni des Folgejahres, festgelegt. Da im Jahr 2007 EU-Strukturfondsmittel der Förderperiode 2007 bis 2013 laut Datenbank efREporter weder bewilligt noch gezahlt worden sind - die Priorität lag in der Abwicklung der alten Förderperiode -, konnte

das Land zum 30. Juni 2008 keine Liste von Begünstigten vorlegen, weil es sie faktisch nicht gab. Bisher wurde also durch das Land kein Zahlungsantrag bei der EUKommission gestellt.

Zweitens. Der nächste Veröffentlichungstermin für das Begünstigtenverzeichnis ist der 30. Juni 2009. Mittlerweile hat das Land EU-Mittel bewilligt und gezahlt. Somit wird die Liste der Begünstigten am 30. Juni 2009 auf der Datengrundlage des dann aktuellen jährlichen Berichts für die EU-Kommission erstellt. Sie ist über die Internetseite www.europa.sachsen-anhalt.de abrufbar. Eine Aktualisierung der Liste erfolgt jährlich, wie bereits gesagt, zum 30. Juni.

Die Liste enthält dann den Namen des Zuwendungsempfängers, die Bezeichnung des Projektes und den bewilligten bzw. gezahlten Betrag. Sobald das alles bekannt ist, werden wir das machen. - So weit zu der Frage.

Vielen Dank, Herr Minister.

Wir kommen zur Frage 3. Sie betrifft die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb der Abfallverarbeitung und wird vom Abgeordneten Lüderitz gestellt. Bitte schön, Herr Lüderitz, Sie haben das Wort. Die Antwort wird Frau Ministerin Wernicke geben.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Abfallentsorgungsbetriebe in Sachsen-Anhalt können sich durch den TÜV Thüringen als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen.

In der Presse wurde am 27. Mai 2009 mitgeteilt, dass das Entsorgungsunternehmen Cortek Weißenfels erneut diese Anerkennung erhalten hat, und dies, obwohl das Unternehmen einer der Hauptlieferanten von falsch deklarierten bzw. erheblich belasteten Abfällen in die Deponie Freyburg-Zeuchfeld war.

(Unruhe auf der Tribüne)

Herr Lüderitz, bitte unterbrechen Sie kurz.

Meine Damen und Herren auf der Tribüne, wir haben Ihren Protest zur Kenntnis genommen. Ich habe Sie auch sehr großzügig gewähren lassen. Bei uns im Haus sind Beifallsbekundungen und Filmaufnahmen nur mit Genehmigung gestattet. Ich würde darum bitten, das zu unterlassen, ansonsten muss ich von meinem Hausrecht Gebrauch machen und Sie des Saales verweisen. Ich bitte das zu respektieren.

Herr Lüderitz, Sie können fortfahren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kontakte zum TÜV Thüringen bestehen, um das Zertifizierungsverfahren durch die Landesregierung oder die Landesbehörden zu begleiten? Wurde der TÜV Thüringen über die Entsorgungspraxis der Firma Cortek in Kenntnis gesetzt und wenn ja, in welchem Umfang?

2. Ist das Entsorgungsunternehmen Cortek Weißenfels weiterhin in der Umweltallianz Sachsen-Anhalt ver

treten? Wenn ja, wurde ein Ausschlussverfahren eingeleitet?

Vielen Dank, Herr Lüderitz. - Die Antwort gibt Frau Ministerin Wernicke.

Herr Präsident! Sehr verehrte Damen und Herren! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Lüderitz namens der Landesregierung wie folgt.

Zunächst möchte ich zur Firma Cortek Gesellschaft für Recycling und Entsorgungsdienstleistungen mbH Weißenfels als Entsorgungsfachbetrieb einige Anmerkungen voranstellen.

Rechtsgrundlage zur Zertifizierung von Entsorgungsunternehmen als Entsorgungsfachbetrieb ist § 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebsverordnung und der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie. Danach ist es einem Entsorgungsunternehmen freigestellt, die Zertifizierung als Fachbetrieb durch den Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation oder durch die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft zu erlangen. Ein Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung, eine Entsorgergemeinschaft der Anerkennung durch die zuständige Behörde am jeweiligen Sitz der Überwachungsorganisation bzw. der Entsorgergemeinschaft.

Sofern, wie bei der Firma Cortek zutreffend, mit einem Überwachungsvertrag ein Entsorgungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Land zertifiziert werden soll, ist bei der Zustimmung vorab das Benehmen mit der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes herzustellen.