sich dazwischenstellen und muss beides verteidigen, sowohl die Versammlungsfreiheit, und zwar für beide Seiten, als auch Leib und Leben, aber auch das Eigentum von unbeteiligten Betroffenen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir als Gesellschaft müssen dafür Sorge tragen, dass diese Auswüchse und diese Ausnutzung und Benutzung der Versammlungsfreiheit in Sachsen-Anhalt, aber auch in Deutschland keine Grundlage finden und dass wir insbesondere unsere Polizeibeamten davor schützen, sich zwischen die Fronten stellen zu müssen.
Ich sage Ihnen an dieser Stelle ausdrücklich: Wer gesehen hat, was bei manchen so genannten Veranstaltungen und Versammlungen rund um den 1. Mai los war - Gott sei Dank nicht in Sachsen-Anhalt, aber in Berlin und in den vergangenen Jahren auch im Rahmen der Chaostage in Hannover -, der weiß, dass die Polizei das nicht tut, weil sie an dem Tag nichts anderes vorhat, sondern sie tut es, weil sie dort sein muss. Sie verteidigt mit ihrem Einsatz die Grundrechte und dafür muss sie von der Politik gebührend geschützt werden. Man muss sich eindeutig vor sie stellen; denn so etwas darf man nicht zulassen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf auf eines hinweisen. Der Berichterstatter hat den Fortgang der Beratung sehr ausführlich dargestellt. Wer genau zugehört hat, der wird festgestellt haben, dass die Vertagung häufig nicht Ausdruck einer inhaltlichen Debatte war. Der Grund für die Vertagungen war vielmehr, dass sich die Koalitionsfraktionen nicht so schnell einigen konnten, wie sie Termine für die Ausschussberatungen festgesetzt haben.
(Herr Gürth, CDU: Das hat er nicht gesagt! Außer- dem spricht das für den sorgfältigen Umgang mit der Thematik!)
- Herr Gürth, ich wäre jetzt sofort darauf eingegangen. Ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen: Dass man für ein Landesversammlungsgesetz, auch als Vollgesetz, etwa anderthalb Jahre benötigt, ist richtig und wird der Thematik auch gerecht.
Wir haben aber nicht so viel Zeit benötigt, weil wir uns mit der Thematik so intensiv befasst haben, sondern weil wir häufig Termine festgesetzt haben, bei denen wir uns eben nicht um die inhaltliche Ausdrucksweise des Gesetzes kümmern sollten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte an dieser Stelle gern zwei Dinge deutlich machen. Wir lehnen das Gesetz auch deshalb ab, weil es an bestimmten Orten und bestimmten Tagen Versammlungen verbietet.
- Herr Minister, wenn Sie das Gesetz genau lesen, dann finden Sie in § 14 eine Aufzählung der Erinnerungsorte und der Erinnerungstage. An diesen Tagen und Orten ist, wenn weitere Kriterien hinzukommen - dazu komme ich gleich -,
Das sind sicherlich in erster Linie wichtige Plätze der Erinnerungskultur in unserem Land. Ich möchte ausdrücklich sagen, dass diese Ausgestaltung in Form eines Gesetzes, auch die Anlagen, ein Fortschritt gewesen ist, weil wir es eben nicht im Wege einer Verordnung gemacht haben, sondern im Wege eines Gesetzes. Es ist aber inkonsequent.
Wenn Sie beispielsweise die Gedenkstätte Deutsche Teilung in Marienborn betrachten, dann stellen sie fest, dass es dort bisher noch nie Demonstrationen oder Zwischenfälle gegeben hat. Ich persönlich kann mir auch nicht erklären, warum man in Marienborn nicht demonstrieren können sollte.
Wenn - jetzt komme ich zu den weiteren Voraussetzungen - zu befürchten ist, dass die Ehre der Opfer missachtet wird, dass Gewalt angewendet wird oder dass gewisse Straftaten begangen werden, dann ist auch nach dem heute geltenden Versammlungsrecht eine Beschränkung oder ein Verbot der Versammlung möglich. Warum steht es also im Gesetz?
Und warum bin ich dann nicht konsequent - die Gedenkstätte Marienborn steht im Zusammenhang mit den Menschenrechtsverletzungen unter der SED-Diktatur - und lasse bei den Tagen den 17. Juni außen vor?
Der 17. Juni ist der Tag, an dem die Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik aufgestanden sind und zum ersten Mal gezeigt haben, dass sie mit dem System nicht einverstanden sind. - Das ist inkonsequent.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir glauben, dass ein Verbot bestimmter Orte und Tage eben nicht zielführend ist.
Wir müssen die Zivilgesellschaft weiter stärken. Wir müssen die wehrhafte Demokratie nach außen darstellen, die sich nicht nur dem braunen Mob, sondern eben auch dem schwarzen Block der Antifa entgegenstellt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir suchen die politische Auseinandersetzung mit Extremisten, und zwar von links und von rechts, und wir wollen versuchen, sie von ihren Irrwegen abzubringen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Gerade in diesen Tagen, in denen sich zum 20. Mal die Montagsdemonstrationen in Leipzig und daran anschließend in vielen anderen Städten in den neuen Ländern jähren, sollten wir der Versammlungsfreiheit den größtmöglichen Freiraum geben.
Die Beschränkung, die wir mit diesem Gesetzentwurf einführen, wird dem Grundgesetz und unserer Landes
verfassung, die beide die Versammlungsfreiheit schützen, nicht gerecht. Deshalb lehnen wir den Gesetzentwurf ab.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit an bestimmten Orten und an bestimmten Tagen einzuschränken, bedarf einer sorgfältigen Begründung. Wir haben uns diese Entscheidung auch nicht leicht gemacht und die Problematik sowohl in der Anhörung als auch in den Ausschussberatungen gründlich erörtert.
Ich darf Ihnen, um auf die Komplexität der Materie aufmerksam zu machen, ein Buch empfehlen, das Sie in der Landtagsbibliothek finden. Es ist eine Dissertation von Wolfgang Leist aus dem Jahr 2003. Sie trägt den Titel „Versammlungsrecht und Rechtsextremismus“. Der Untertitel lautet: „Die rechtlichen Möglichkeiten, rechtsextremistische Demonstrationen zu verbieten oder zu beschränken“.
Es sind mehrere hundert Seiten beschrieben worden. Das Ergebnis ist aus der Sicht der Erfordernisse der Praxis betrachtet eher mager. Ich denke, gerade vor dem Hintergrund einer solchen Lektüre ist es gerechtfertigt, zu einem solchen - zugegebenermaßen in Deutschland noch recht neuen - Instrument zu greifen wie dem der Definition bestimmter Orte und Tage.
Herr Kollege Kosmehl, weil Sie sich erfolgreich um eine längere Redezeit bemüht haben, möchte ich nun § 13 Abs. 2 des Gesetzentwurfes auszugsweise verlesen:
Eine Versammlung unter freiem Himmel oder ein Aufzug kann insbesondere auch dann von bestimmten Beschränkungen abhängig gemacht oder verboten werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort oder Tag stattfindet, der in besonderer Weise an
die Opfer der schweren Menschenrechtsverletzungen während der Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur,
Menschen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen oder wegen einer Behinderung Opfer menschenunwürdiger Behandlung waren,
Menschen, die Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistet haben, erinnert und
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges die Gefahr einer erheblichen Verletzung ethischer und sozialer Grundanschauungen besteht, insbesondere die Würde oder Ehre von Personen verletzt wird.
Ich möchte das jetzt nicht vollständig vorlesen. Aber daraus wird doch deutlich, dass hier eben nicht plump ein Verbotschild aufgestellt wird.
Ich erinnere mich immer noch sehr gut - ich habe es in der ersten Lesung schon erwähnt - an die Demonstration in Halle an der Saale am 9. November 1991, wo rechtsextremistische und Gegendemonstranten aufeinandertrafen, weil ein vom Polizeipräsidenten wegen des Symbolgehalts dieses Tages verhängtes Versammlungsverbot mangels einer gesetzlichen Grundlage am Vorabend gerichtlich aufgehoben worden ist. Es gab an diesem Tag in Halle Verletzte, auch unter den Polizeibeamten.
Das ist genau das praktische Problem, für das wir, so glaube ich, mit dem Gesetzentwurf und speziell mit der Norm, die ich zitiert habe, eine Lösung gefunden haben.