Protokoll der Sitzung vom 08.10.2009

- Ich möchte Ihre Frage gern am Ende beantworten, Herr Kosmehl.

Nein, Herr Kosmehl meldet sich bloß mit einer Hand. Wenn er eine Karte hätte, dann würde er jetzt gleich fragen dürfen.

Aha, gut. - Meine Damen und Herren! Durch die Demonstration an bestimmten Tagen und Orten haben die Nationalsozialisten in den 20er-Jahren an Stärke gewonnen. Beispielhaft erwähnen möchte ich die so genannten Schlageter-Feiern am Todestag des Nationalsozialisten Albert Leo Schlageter, den die Nazis als Widerstandskämpfer gegen den Versailler Vertrag feierten. An den mythisierten Marsch auf die Feldherrenhalle, also den Münchner Putschversuch Hitlers und Ludendorffs am 9. November 1923, wurde in der NS-Zeit mit Aufmärschen der Parteimitglieder erinnert.

Die heutigen rechtsextremistischen Gruppen haben bislang keinen solchen Zulauf an bestimmten Tagen und Orten zu verzeichnen. Wir sollten alles tun, und zwar rechtzeitig, damit das so bleibt.

Ein Verbot der NPD als Hauptorganisator entsprechender Demonstrationen ist aufgrund der bundesweiten Mehrheitsverhältnisse in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Also gilt es, rechtzeitig das zu tun, was in unserer Macht steht.

Zu den Geschichtsoptimisten, die glauben, dass die Nazi-Diktatur ein einmaliger Betriebsunfall in der deutschen Geschichte gewesen ist, der sich keinesfalls wiederholen kann, gehöre ich nicht. Ich mache darauf aufmerksam, dass es schon im wilhelminischen Kaiserreich einen Führerkult gegeben hat.

(Herr Gürth, CDU: Was ist mit den Kommunis- ten? - Zuruf von der CDU: Den gab es auch bei Stalin!)

Selbst die „Frankfurter Zeitung“ schwärmte in Bezug auf Wilhelm II. von „unserem jungen herrlichen Kaiser“.

(Zuruf von Herrn Stahlknecht, CDU)

Militarismus und Antisemitismus waren weit verbreitet.

Herr Kollege Gürth, was die Kommunisten angeht: Herr Kosmehl ist heute erstmals mit dem Vorschlag des 17. Juni gekommen. Wenn am 17. Juni Leute für die Wiederkehr des Stalinismus demonstrieren würden, dann

würden wir selbstverständlich dieses Datum auch in den Gesetzentwurf schreiben. Ich sehe aber eine solche Gefahr derzeit nicht.

Die Mütter und Väter des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland haben sich für eine streitbare, wehrhafte Demokratie entschieden. Diese Bezeichnung unseres politischen Systems findet sich nicht im Grundgesetz, sie stammt vom Bundesverfassungsgericht. Diese Wehrhaftigkeit auszugestalten ist kein Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Wer das anders sieht, kann sich in unserem Rechtsstaat an die Verfassungsrichter wenden und diesen Gesetzentwurf überprüfen lassen.

Meine Damen und Herren! In den Ausschussberatungen haben wir uns den Wunsch der Opposition zu eigen gemacht, ein Vollgesetz zu verabschieden. Diese Lösung hat den Vorzug, dass man nicht in zwei Gesetzen, einem des Bundes und einem des Landes, suchen muss, um alle die Versammlungen betreffenden Gesetzesregelungen im Blick zu haben. Sie ermöglicht es außerdem, Konkretisierungen des Versammlungsrechts aufzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht entwickelt hat, ohne dass diese in dem Bundesgesetz bereits ihren Niederschlag gefunden haben.

Demgegenüber traten die Bedenken zurück, dass eine Abkoppelung vom Bundesgesetz zu Interpretationsschwierigkeiten führt, weil die Rechtsprechung und die einschlägigen Kommentare zu dem Bundesgesetz sich nicht auf den stellenweise divergierenden Wortlaut unseres Landesgesetzes beziehen. Wir haben darauf geachtet, von dem guten Bundesrecht nicht unnötig abzuweichen, haben es dann in einzelnen Punkten eben doch getan, weil nichts, Herr Kosmehl, so gut ist, dass es nicht noch besser werden kann.

Des Weiteren hat sich die Auffassung durchgesetzt, im Versammlungsgesetz selbst und nicht erst in einer Verordnung des zuständigen Ministeriums die nähere Abgrenzung der Orte vorzunehmen, wo die Versammlungsfreiheit beschränkt werden kann. Sie finden das entsprechende Kartenmaterial in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres als Anlage zu dem heute zu verabschiedenden Gesetz.

Mit dem in § 12 des Gesetzentwurfs verankerten Kooperationsgebot wird eine angemessene Lastenverteilung erreicht. Zum einen werden bestimmte Handlungsanweisungen für die Versammlungsbehörden hinsichtlich des Umgangs mit den Anmeldern eingeführt. Auf der anderen Seite werden den Anmeldern von Versammlungen durch die Äußerungs- und Fragegelegenheit Mitwirkungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Ausgestaltung behördlicher Auflagen eingeräumt.

Da Verstöße gegen das Kooperationsgebot weder bußgeldbewehrt sind, noch zu einer Beauflagung oder einem Verbot von Versammlungen führen dürfen, bleibt die Versammlungsfreiheit auch nach Einführung des Kooperationsgebotes gewahrt.

Herr Kollege Kosmehl, wenn Sie mir abschließend eine persönliche Bemerkung gestatten. Ich habe als Referendar ein halbes Jahr im Bonner Polizeipräsidium gearbeitet. Polizeipräsident war Michael Kniesel, der als FDPMann später Staatsrat in Bremen geworden ist und der mit zwei anderen Autoren den Standardkommentar - für mich ist es ein solcher - zur Demonstrations- und Versammlungsfreiheit verfasst hat.

Er hat damals im Interesse der Versammlungsfreiheit Rechtsstreitigkeiten nicht gescheut. Wir hatten beispielsweise ein Verfahren, bei dem die Stadt Bonn der Gegner war, um durchzusetzen, dass ein dem unbekannten Weltkriegsdeserteur gewidmetes Denkmal im Rahmen einer Demonstration aufgestellt werden durfte.

Es gab ein zweites Verfahren, das sich durch alle Instanzen zog und das erst im Jahr 1992 vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden ist. Dabei ging es um das Recht, Großdemonstrationen, für die der Bonner Markt zu klein ist, auf der Bonner Hofgartenwiese durchzuführen, die im Eigentum der Rheinischen FriedrichWilhelms-Universität steht. Die Universität hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie als Eigentümer der Hofgartenwiese dort keine Demonstranten zulassen muss.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am Ende mit dem Bonner Polizeipräsidenten, ihm weitgehend - nicht völlig - Recht gebend, gesagt, dass das Privateigentum natürlich beschränkt werden kann, um den räumlichgegenständlichen Bezug herzustellen zu dem, womit sich die Demonstranten auseinandersetzen wollen. Konkret ging es um die Nähe zum Regierungsviertel in Bonn. Die Stadt Bonn und die Universität Bonn wollten die Demonstranten auf die Rheinauenwiese verweisen, die fernab der Innenstadt auf der östlichen Rheinseite liegt.

Ich will damit sagen: Ich bin wirklich in einer liberal geführten Behörde mit dem Versammlungsrecht vertraut gemacht worden. Ich bin stolz darauf, dass ich damals für Herrn Kniesel arbeiten durfte. Genauso gern unterstütze ich unseren Innenminister, der sich ebenso der Versammlungsfreiheit verpflichtet fühlt.

(Zuruf von Herrn Stahlknecht, CDU)

Ich glaube, der Gesetzentwurf, den wir Ihnen heute zur Verabschiedung vorschlagen, spiegelt auch den Respekt vor der Versammlungsfreiheit wider. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der SPD und von der Regierungs- bank)

Herr Rothe, es gibt Fragewünsche. - Herr Kosmehl, bitte fragen Sie.

Ich habe gerade noch einmal nachschauen müssen; Ihre Referendarzeit war etwas später, also nach dem Bruch der sozialliberalen Koalition. Aber deshalb habe ich mich nicht gemeldet, Herr Kollege Rothe.

Ich hatte mich gemeldet, um doch noch einmal auf einen Widerspruch im Gesetzentwurf hinzuweisen, den Sie vielleicht auflösen können, weil Sie § 13 auch dargelegt haben. Da heißt es in Absatz 2: „an einem Ort oder Tag stattfindet“.

Jetzt kennen wir alle die Situation in Magdeburg. Dort wird nicht an dem Tag demonstriert, an dem Magdeburg von Bomben getroffen wurde, sondern die Rechtsextremisten suchen sich immer einen für sie günstigen Anreisetag aus. Also ist dieser Tag nicht geeignet. Der Tag steht auch nicht im Gesetzentwurf.

Wir wissen aber, dass Tage im Gesetzentwurf stehen. Was machen wir denn, wenn diese Demonstrationen jetzt eben nicht am 20. April, sondern am 19. oder am 21. stattfinden? Würden Sie mir nicht auch Recht darin geben, dass man dann, wenn aufgrund von Art, Umfang, Ausmaß und Ausgestaltung dieser Demonstration klar ist, dass man die Versammlung auch unter dem allgemeinen, bisher geltenden Versammlungsrecht beschränken könnte, diesen Verweis auf den Tag oder auf einen bestimmten Ort gar nicht brauchte?

Die Möglichkeiten, nach geltendem Recht Versammlungen zu beschränken, werden durch den neuen Gesetzestext nicht eingeschränkt. Das heißt, da können wir weiterhin das tun, was rechtlich machbar ist, aber immer mit dem Risiko, Herr Kosmehl, dass man am Ende vor Gericht unterliegt. Dafür habe ich mit dem 9. November 1991 das für mich einprägsame Beispiel genannt.

(Zustimmung bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Rothe. - Nun erteile ich Frau Tiedge von der Fraktion DIE LINKE das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der BrokdorfBeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Mai 1985, eine Grundsatzentscheidung zum Versammlungsrecht, hat auch heute nichts von seiner Aktualität und Bedeutung verloren. So wird - ich zitiere -

„die Meinungsfreiheit seit Langem zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gezählt. Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform.“

Weiter heißt es:

„Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozess und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens.“

Diese mahnenden Worte, die bereits vor 24 Jahren geäußert worden sind, können angesichts der beabsichtigten Verschärfung bzw. Einschränkung des Versammlungsrechtes und damit auch der Meinungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger nicht oft genug wiederholt werden.

Schon aus diesem Grund ist es für uns nicht nachvollziehbar, warum mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht auf die Länder übertragen hat; denn dafür gibt es aus unserer Sicht keine sachlichen Argumente. Es diente wohl eher dazu, Verluste von Kompetenzen der Länder an anderer Stelle zu kompensieren

oder dazu, den Ländern die Möglichkeit zu geben, durch eigene Gesetze eine Verschärfung der Versammlungsrechte durchsetzen zu können.

Jede Einschränkung von Freiheitsrechten, auch wenn damit die menschenverachtende Ideologie der Neonazis abgewehrt werden soll, muss letztlich als Erfolg der Antidemokraten und damit als Niederlage für die Demokraten gewertet werden.

(Beifall bei der LINKEN)

Sie stellt eine Niederlage der Zivilgesellschaft in der Auseinandersetzung mit rechtsextremistischen Parolen, Losungen und Meinungen dar. Natürlich stellt sich jeder von uns die Frage, ob alte und neue Neonazis ihre Meinung frei äußern und überall, an jedem Ort demonstrieren dürfen. Zu gern würden wir diese Frage uneingeschränkt mit Nein beantworten. Aber so entstehen Sonderrechte. Wird das Recht auf Meinungsäußerung und Demonstration erst einmal eingeschränkt, ist die Gefahr groß, dass dieses Recht irgendwann niemand mehr wahrnehmen und mit Leben erfüllen kann.

Meine Damen und Herren! Es hat sich immer wieder bestätigt, dass Verbote stets nur zu mehr Kreativität bei den Rechten geführt haben. So wird getestet, welche Orte wann demonstrationsfrei bleiben müssen und wie nahe und provozierend man dennoch seiner Meinung Ausdruck verleihen kann. Es wird getestet, mit welchen Slogans man dem Verbotenen nahe kommt, ohne sich strafbar zu machen.

Oft wurde Folgendes bereits festgestellt und gesagt und muss trotzdem immer wieder wiederholt werden: Rechtsextremismus, Antisemitismus und Ausländerfeindlichkeit reichen bis in die Mitte der Gesellschaft. Aber gerade daher kommt der Ruf nach einem starken Staat, nach Verboten und nach der Einschränkung von Freiheitsrechten.

Helmut Wolf, der Vizepräsident des Landesverfassungsgerichtes von Mecklenburg-Vorpommern, stellte die folgenden Fragen:

„Sollten die so dringend notwendigen Zeichen nicht anders gesetzt werden als durch fragwürdige Verbote? Sollte dies nicht dadurch geschehen, dass die Bevölkerung der betroffenen Regionen aufsteht und ihren Abscheu so eindrücklich zeigt, dass nicht Versammlungen der Nazis, sondern - um Beispiele zu nennen - das Rostocker Sonnenblumenfest oder der Aufzug der 7 000 in Greifswald am 14. Januar 2001 das Bild des Tages, die Berichterstattung und die Erinnerung bestimmen?“

Warum passiert aber genau das zu selten in dieser Größenordnung? - Diese Frage müssen wir uns doch alle täglich selber stellen.

Aber ist der vorliegende Gesetzentwurf nicht gerade ein hilfloser Ausdruck des Einschlagens eines vermeintlich einfacheren und bequemeren Weges? Es scheint eben auf den ersten Blick einfacher zu sein, Verbote auszusprechen, als sich gesamtgesellschaftlich mit dem Rechtsextremismus auseinanderzusetzen.

Wenn ich vorhin davon sprach, dass Rechtsextremismus, Antisemitismus und Ausländerfeindlichkeit in der Mitte der Gesellschaft angekommen sind, dann wird dieser Gesetzentwurf an dieser Zustandsbeschreibung überhaupt nichts ändern. Denn dafür wäre es notwendig,