Die Nrn. 10 und 11 des Änderungsantrags der Regierungsfraktionen wurden im Laufe der Beratungen zurückgezogen. Die übrigen Nrn. 1 bis 9 sowie 12 bis 25 wurden mehrheitlich beschlossen.
Die Vorlage des Innenministeriums hinsichtlich der Abgrenzung der Erinnerungsorte wurde mit der Maßgabe beschlossen, dass durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst die Umsetzung der Vorschläge in eine rechtsförmlich korrekte Form erfolgen soll.
Mit 7 : 4 : 0 Stimmen verabschiedete der Ausschuss für Inneres eine Beschlussempfehlung an den Landtag.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst bekam den Auftrag, die die Erinnerungsorte abschließend konkretisierende Anlage rechtsförmlich anzupassen. Dem folgte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in Zusammenarbeit mit dem Ministerium des Innern.
Die im Verlauf der Gesetzesberatung eingegangenen Stellungnahmen sowie die rechtsförmlichen Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes fanden bei der Gesetzesberatung Berücksichtigung.
Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. Sie liegt Ihnen in der Drs. 5/2194 vor. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Kolze. - Zunächst erteile ich Herrn Minister Hövelmann das Wort. Dann hören wir Beiträge der Fraktionen von jeweils zehn Minuten Dauer. Bitte, Herr Minister.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach Artikel 12 Abs. 1 unserer Landesverfassung haben alle Menschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Weitestgehend inhaltsgleich schützt auch das Grundgesetz die Versammlungsfreiheit, deren Ausgestaltung und Umsetzung in den vergangenen Jahrzehnten eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hervorgerufen hat.
Im Zuge der Föderalismusreform ging bekanntlich die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder über. Es besteht daher der Bedarf, die gesetzlichen Regelungen an die landesspe
zifischen Gegebenheiten anzupassen und das alte Bundesrecht in Landesgesetzen moderner zu gestalten. Über die Art und Weise der Umsetzung dieses Regelungsauftrags haben Sie heute zu entscheiden.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist in der deutschen Gesellschaft zu Recht fest etabliert. Es ist ein unverzichtbarer Teil des demokratischen Rechtsstaates, auch und gerade als Mittel, um Veränderungen in Staat und Gesellschaft einzufordern.
Neben der Versammlungsfreiheit ist auch die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen; denn der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen der Verfassung nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit beschränken.
Insbesondere ist es für die Schaffung von einschränkenden Versammlungsvorschriften verfassungsrechtlich ausgeschlossen, daran anzuknüpfen, ob Versammlungen links- oder rechtsradikales Gedankengut verbreiten. Der Rechtsstaat gibt im Grundgesetz insofern Regelungen vor. Jenseits von diesen gilt für den Staat das Gebot einer strikten inhaltlichen Neutralität.
Die Garantien des Rechtsstaates dürfen niemals einem politisch wünschenswerten Anliegen zum Opfer fallen; denn an einem opportunistischen Umgang mit dem Recht hat schon die Weimarer Republik im Übergang zum nationalsozialistischen Unrechtsregime gelitten. Wer daher meint, Grundrechte politisch einfärben zu dürfen, fördert ihre Demontage.
Die rechtsstaatliche Toleranz, meine sehr verehrten Damen und Herren, endet allerdings zu Recht dort, wo Rechtsgüter gefährdet werden.
Im Juni des letzten Jahres hatte ich Ihnen vor diesem Hintergrund den Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Landesversammlungsgesetz vorgestellt. Im Gegensatz beispielsweise zum neuen bayerischen Landesgesetz, das sich als Verwirklichung eines eigenständigen ordnungspolitischen Konzepts verstand, das dem Versammlungsrecht eigene, auch restriktive Akzente verleihen wollte, hatten wir uns ursprünglich darauf verständigt und beschränkt, lediglich § 15 des geltenden Bundesgesetzes ersetzen zu wollen und ansonsten das grundsätzlich bewährte Bundesversammlungsgesetz weitestgehend wortgleich in Landesrecht zu transformieren.
Der Inhalt des Gesetzentwurfs der Landesregierung wurde auch von sämtlichen anwesenden Verfassungsrechtsexperten in der Anhörung des Ausschusses für Inneres im Oktober 2008 grundsätzlich begrüßt. Anregungen im Detail gab es lediglich zu dem Risiko, dass die künftig geltende Gesamtregelung aus zwei Teilen des Versammlungsrechts nicht hinreichend transparent sei und daher auch formelle verfassungsrechtliche Bedenken hervorrufen könnte.
Diesen Bedenken - das hat der Berichterstatter Herr Abgeordneter Kolze ausgeführt - haben sich die beratenden Ausschüsse in der Folge nicht verschlossen. Vor uns liegt nunmehr der Entwurf eines Gesetzes, der zu einem vollständigen und eigenständigen Landesversammlungsrecht führen soll. Mit diesem Entwurf sind nicht nur die redaktionellen Ungereimtheiten des noch geltenden Bundesgesetzes bereinigt worden. Es sind auch verfassungsrechtliche Mängel beseitigt und die
hinsichtlich mehrerer Vorschriften angebrachten Präzisierungen und Korrekturen herbeigeführt worden.
Zugleich sind im Vergleich zum bisherigen Bundesrecht nicht nur einige verfassungsrechtlich gebotene Entschärfungen vorgesehen worden. Vielmehr wurde das Versammlungsrecht auch allgemein grundrechtsfreundlicher und damit weniger versammlungsbeschränkend geregelt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Unverändert soll es der Gesetzentwurf den Versammlungsbehörden ermöglichen, öffentliche Versammlungen und Aufzüge an bestimmten Orten sowie an bestimmten Tagen einzuschränken, soweit diese in besonderer Weise mit dem Gedenken an die Opfer von Kriegen und nationalsozialistischer Gewaltherrschaft oder mit dem Gedenken an schwere Menschenrechtsverletzung zu Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur verbunden sind.
Diese Einschränkungsmöglichkeiten treffen jedoch nicht das demokratische Grundrecht der Demonstrationsfreiheit als solches, sondern Veranstaltungen, bei denen die konkrete Sorge besteht, dass sie die Würde und die Ehre der Opfer von Verfolgung verletzen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Schon bei der Einbringung des Gesetzentwurfes bin ich dem Vorwurf, die Regelungen würden den Hitlerfaschismus mit der SED-Herrschaft gleichsetzen, nachdrücklich entgegengetreten. Dabei bleibe ich auch jetzt. Jeder Versuch, die historische Einzigartigkeit der Nazi-Verbrechen, des von Deutschland geführten Angriffskrieges und des Völkermordes an den europäischen Juden zu relativieren, ist konsequent zurückzuweisen.
Diese eben nicht erfolgte Gleichsetzung in dem vorliegenden Gesetzentwurf ändert aber auch nichts daran, dass die Bewahrung des Ansehens von Opfern der sowjetischen Besatzung oder der SED-Diktatur ebenfalls ein schützenswertes Rechtsgut ist, das eine Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit rechtfertigen kann.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Begriff der öffentlichen Ordnung im bisherigen Bundesversammlungsgesetz ist kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist. Diese ungeschriebenen Regeln sollen nun als Kernstück des Gesetzes in § 13 Abs. 2 und 3 sowie in § 14 ausformuliert werden, um den hohen Anforderungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit besser gerecht werden zu können.
Das Gesetz soll der Exekutive, also den jeweils zuständigen Versammlungsbehörden, dadurch eine Erleichterung ihrer Arbeit bieten, dass der grundsätzliche Entscheidungsrahmen nunmehr von Ihnen, vom Gesetzgeber, konkretisiert wird. Insofern ist es sinnvoll, auch diejenigen Orte und Tage aufzunehmen, die bisher nicht mit Aufmärschen oder anderen Schwierigkeiten ins Gewicht gefallen sind. Auch das demonstriert die Übernahme der Verantwortung durch den Gesetzgeber; denn es wird nicht nur reaktiv, sondern gestalterisch gewirkt.
Die Versammlungsbehörde hat dann im Einzelfall und unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Auflagen erforderlich sind und unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes gemäß Artikel 5 und 8 des Grundgeset
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Uns allen ist klar, dass die Auseinandersetzung mit rechtsextremistischen Aktivitäten und Einstellungen nicht ausschließlich über ein neues Versammlungsrecht gesteuert werden kann. Denn Staat und Zivilgesellschaft müssen Partner sein. Das heißt, Frühaufsteher müssen wir auch in der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus und anderen demokratiefeindlichen Strömungen sein. Denn auch eine politisch wache Bürgerschaft ist eine Rückversicherung für Rechtsstaat und Demokratie.
Auch Dr. Hanzog, Verfassungsrichter in Bayern, begrüßte in der Anhörung den Gesetzentwurf Sachsen-Anhalts, stellte jedoch klar - ich darf zitieren -:
„Man kann mit einem solchen Gesetz die Aufmärsche der Rechtsextremen nicht vom Tisch kriegen. Wir als aufrechte Demokraten sind mit unserem bürgerschaftlichen Engagement gefragt, um diesem Tun die Stirn zu bieten.“
Wir können nun aber mit Fug und Recht behaupten, dass dieser Gesetzentwurf wohl abgewogen wurde. Denn auf dem sehr konstruktiven Weg zu einem eigenständigen sachsen-anhaltischen Versammlungsgesetz sind die Vor- und Nachteile sowie die Wirkungen einzelner Regelungen des heute vorliegenden Gesetzentwurfes auch verfassungsrechtlich umfassend beleuchtet und abgewogen worden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte mich zum Abschluss noch einmal ausdrücklich an die Fraktion DIE LINKE wenden. Ihre Fraktion hat häufig Mängel der Polizeiarbeit im Umgang mit Rechtsextremisten kritisiert. Sie haben dazu sogar einen Untersuchungsausschuss eingesetzt. Auch der Polizeieinsatz bei rechtsextremen Demonstrationen steht immer wieder im Fokus der öffentlichen Auseinandersetzung. Ich erinnere nur an die Debatten zum jährlichen Aufzug von Neonazis in der Landeshauptstadt Magdeburg zum Missbrauch des Gedenkens an die alliierten Luftangriffe.
Dabei wissen Sie genau, dass die Polizeibeamtinnen und -beamten bei solchen Gelegenheiten zwischen Baum und Borke sitzen und gezwungen sind, das Demonstrationsrecht von Parteien und Gruppierungen zu schützen, die eben dieses Demonstrationsrecht sofort abschaffen würden, wenn sie die Gelegenheit dazu hätten.
Wenn all Ihre Kritik mehr gewesen sein soll als Parteipolitik, dann möchte ich an Sie appellieren, bei der heutigen Debatte über Ihren Schatten zu springen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen und damit ein Stück mehr Rechtssicherheit für die Versammlungsbehörden und für die Polizei zu schaffen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Diese Bitte um Zustimmung richte ich abschließend an das gesamte Haus. - Ich danke Ihnen.
Vielen Dank, Herr Minister Hövelmann. - Die Debatte wird eröffnet durch den Beitrag der FDP-Fraktion. Ich erteile Herrn Kosmehl das Wort.
„Der Rechtsstaat des Grundgesetzes ist Schutzstaat für alle. Er ist wehrhaft gegen seine Gegner, aber nicht nach deren Regeln. Es ist ein Zeichen seiner Stärke, wenn er denen, die seine Werte ablehnen, nicht allein deshalb den Schutz grundrechtlicher Garantien verweigert. Die rechtsstaatliche Toleranz endet erst dort, wo Rechtsgüter gefährdet werden.“
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dies ist ein Zitat aus einem bemerkenswerten Aufsatz des Richters am Bundesverfassungsgericht Professor Wolfgang Hoffmann-Riem aus der NJW 2004, den sich vielleicht all diejenigen, die häufig mit Blick auf den Rechtsextremismus Regelungen treffen wollen, zu Gemüte führen sollten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte Ihnen ganz zu Anfang klar sagen: Wir Liberale lehnen den heute vorliegenden Gesetzentwurf ab. Warum ist das so? - Es ist so, weil die vorliegende Beschlussempfehlung zwar in vielen Punkten besser ist als der Entwurf, den der Innenminister eingebracht hat und den er in seiner Einbringungsrede noch vehement verteidigt hat, weil Sachsen-Anhalt jetzt ein eigenes Versammlungsgesetz bekommt und nicht mehr auf das Bundesversammlungsgesetz zurückgreifen muss.
Herr Minister, ich habe Ihnen bei Ihrer Rede sehr aufmerksam zugehört und habe einen Widerspruch festgestellt. Ganz am Anfang haben Sie gesagt - das war noch der alte Duktus -, Sie wollten das hervorragend funktionierende Bundesversammlungsgesetz übernehmen. Weiter hinten haben Sie dann den Gesetzgeber, nämlich den Landtag, dafür gelobt, dass es bei der Gesetzesberatung gelungen ist, Defizite des Bundesversammlungsgesetzes zu beheben.
Ja, was denn nun, meine sehr geehrten Damen und Herren? Entweder ist das Bundesversammlungsgesetz so gut, dass man es übernehmen kann, oder man hätte von Anfang an sehen müssen, dass es in vielen Bereichen Nachsteuerungsbedarf gibt, und zwar durch den Gesetzgeber. Denn die Versammlungsfreiheit ist durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts in Auslegung des Bundesversammlungsgesetzes längst geschützt worden, und zwar sehr ausgiebig und, wie ich meine, zu Recht geschützt worden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch die Ausgestaltung des Versammlungsrechts in Sachsen-Anhalt hat an der einen oder anderen Stelle schon den Charakter angenommen, dass es fortlaufend um Beschränkungen geht, dass man immer wieder neue Hinweise und Hürden aufbaut, um Versammlungen möglichst schnell beenden zu können, sie vielleicht sogar gar nicht erst genehmigen zu müssen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich will an dieser Stelle ausdrücklich sagen: Wir sehen mit Sorge, dass es eine große, eine zunehmende Anzahl von Demonstrationen von Extremisten gibt, bei denen sich linke und rechte Extremisten explizit mit Gewaltwillen gegenseitig bekämpfen.
Herr Minister, Sie haben Recht: Die Polizei, die die Sicherheit und Ordnung im Land schützen muss, muss
sich dazwischenstellen und muss beides verteidigen, sowohl die Versammlungsfreiheit, und zwar für beide Seiten, als auch Leib und Leben, aber auch das Eigentum von unbeteiligten Betroffenen.