- Ja. Ich meine auch die Diskussion über die B 6 n und einige andere Dinge. - Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wollen Sie also, dass die Gutachten den Fraktionen zur Verfügung gestellt werden.
Eine Frage erschließt sich mir nach wie vor nicht. Sie haben zu Recht darauf abgehoben, dass die öffentliche Diskussion in der Harzregion eigentlich positiv ist für diese Streckenerweiterung. Warum haben beide Ministerien bisher eine offene Diskussion im Harz mit der Öffentlichkeit, insbesondere mit den Touristikern, gescheut? - Das würde ich gern erfahren.
Zunächst einmal: Mit dem zänkischen Bergvolk muss man auch umgehen können. Aber das ist nicht das Thema, Herr Lüderitz.
Die Machbarkeitsstudie liegt vor. Sie ist von der HSB, von den Gesellschaftern finanziert worden und deshalb braucht man zunächst deren formale Zustimmung, bevor man sie an die Öffentlichkeit geben kann. Ich habe damit kein Problem. Selbstverständlich können Sie die Machbarkeitsstudie einsehen; darin stehen keine Geheimnisse.
Ich bin ein Verfechter und ein Fan der Harzer Schmalspurbahn; das hat sich vielleicht herumgesprochen.
Wenn ich Beträge von 20 Millionen € bis 30 Millionen € höre, dann kann man das Vorhaben im Moment nicht verantworten.
Das Klima wird nicht dadurch verbessert, dass man sich über einen Namen streitet. Ich möchte das nicht weiter ausführen.
Das ist die Situation. Deshalb haben wir uns mit dem neuen niedersächsischen Kollegen am Rande der Verkehrsministerkonferenz darauf verständigt, dass wir jetzt einmal all das beiseite lassen und uns treffen. Auf der Arbeitsebene wird vorbereitet, an welchen Stellen es noch Knackpunkte gibt und an welchen Stellen wir bei der verkehrlichen Vernetzung besser werden können.
Gleichzeitig wollen wir aus der Sicht Sachsen-Anhalts das Thema Seilbahn nicht aus den Augen verlieren. Denn für Schierke ist das eine Entwicklung. Wenn das nicht passiert, kann sich Schierke in der Zukunft nicht zu einem entsprechenden touristischen Gebiet entwickeln, zumindest nicht im Winter. Nicht nur die 30-Jährigen, sondern mittlerweile auch die über 50-Jährigen wollen Skiabfahrten machen - und dann fahren sie eben in den Westharz. Daher müssen wir uns an dieser Stelle etwas überlegen. Dazu soll es das Gespräch geben. Der Gesprächsfaden ist noch nicht abgerissen.
Noch eine letzte Anmerkung zur HSB, Herr Lüderitz. Wenn die Region sagt, sie beteilige sich mit einem Anteil von 50 % an den Erschließungskosten, dann gehen sofort die Schotten herunter; denn das kann sie nicht. Deshalb müssen wir der Realität ins Auge blicken und sagen: So ist es. Aber es ist trotzdem unser Ziel, ein gemeinsames verkehrliches Konzept im Rahmen des ÖPNV zu entwickeln.
Wir kommen zu Frage 5. Die Abgeordnete Nadine Hampel von der SPD fragt zur Neuorganisation SGB II. Die Antwort erteilt der Minister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Rainer Haseloff. - Bitte schön, Sie haben das Wort, Frau Abgeordnete.
1. Welche Folgen ergeben sich aus dem am 25. März 2010 zwischen der CDU/CSU, der SPD, der FDP, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern erzielten Kompromiss zur Neugliederung des SGB II hinsichtlich der Aufteilung von Jobcentern und Optionskommunen für das Land Sachsen-Anhalt?
2. Ist der Landesregierung bekannt, welche Landkreise mit derzeit unterschiedlichen Organisationsformen sich für das Optionsmodell entscheiden wollen und wie viele Optionskommunen im Land Sachsen-Anhalt insgesamt möglich sind?
Zu Frage 1: Zunächst dürfen die bereits bestehenden fünf Optionskommunen ihre Tätigkeit über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet fortsetzen, vorausgesetzt dies wird fristgemäß beantragt. Stellt eine Optionskommune diesen Antrag nicht, so muss dort ab 1. Januar 2011 eine gemeinsame Einrichtung mit der Agentur für Arbeit gebildet werden.
Es ist jedoch in Sachsen-Anhalt davon auszugehen, dass alle fünf zugelassenen kommunalen Träger die Durchführung des SGB II fortsetzen werden. Ferner ist die Neuzulassung weiterer kommunaler Träger als Optionskommunen wiederum auf Antrag ab 1. Januar 2012 möglich.
Wie die 41 Neuzulassungen auf die Länder verteilt werden, wird derzeit zwischen den Ländern noch ausgehandelt. Dabei sind unterschiedliche Verteilungsschlüssel in der Diskussion, die für Sachsen-Anhalt rechnerisch ein zusätzliches Kontingent von ein oder zwei Optionskommunen ergäben.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Kompromiss die Möglichkeit, bei nicht ausgeschöpften oder zurückgegebenen bzw. widerrufenen Optionen diese in einer weiteren Welle ab dem 1. Januar 2017 erneut zu verteilen.
Letztlich räumt der ausgehandelte Kompromiss den kommunalen Trägern mit unterschiedlichen Trägerstrukturen, also den so genannten Zebra-Kommunen, ein Wahlrecht ein, ob und in welcher Organisationsform die Durchführung des SGB II auf Kreisebene vereinheitlicht werden soll. Die Ausübung des Wahlrechts wird jährlich - erstmals mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 - ermöglicht. Zu Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Eine getrennte Aufgabenwahrnehmung, wie sie derzeit zum Beispiel im Altmarkkreis Salzwedel stattfindet, wird spätestens ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr zulässig sein. Die Kommune in getrennter Trägerschaft muss sich daher entscheiden, ob eine gemeinsame Einrichtung gebildet oder der Antrag auf Zulassung zur Option gestellt wird.
Die Frage 2 lautet: Ist der Landesregierung bekannt, welche Landkreise mit derzeit unterschiedlichen Organisationsformen sich für das Optionsmodell entscheiden wollen und wie viele Optionskommunen im Lande Sachsen-Anhalt insgesamt möglich sind?
Die Antwort darauf lautet wie folgt: Derzeit liegen in den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld, Harz, Saalekreis und Salzlandkreis unterschiedliche Organisationsformen vor. Alle diese Kreise wollen in ihrem gesamten Kreisgebiet für die Durchführung des SGB II ab dem 1. Januar 2011 als alleinige Träger zugelassen werden.
Die Erweiterung der Option erfasst dann auch die „Altkreise“ Bitterfeld, Köthen, Halberstadt, Quedlinburg, Saalkreis und Aschersleben-Staßfurt.
Rein rechnerisch bestehen nach der Vereinheitlichung ab dem 1. Januar 2011 nur noch vier Optionslandkreise im Land, wobei diese das Gebiet der heute bestehenden Optionsträger sowie die Zahl der von diesen betreuten Personen deutlich übersteigen werden. Die Zahl an neuen Optionskommunen ist nach dem vorliegenden Gesetzentwurf unabhängig von den Bestandsoptionen sowie getrennt von der Kreisgebietsreform zu betrachten.
Wie bereits erwähnt, ist die Verteilung der Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2012 derzeit noch in der Einigungsphase zwischen den Bundesländern. Sie wird für Sachsen-Anhalt aber voraussichtlich auf ein oder zwei hinauslaufen. Die dann mögliche Gesamtzahl an Optionskommunen wird sich aus der Summe der bestehenden - voraussichtlich bereits auf Landkreisebene vereinheitlichten - und der neuen Optierer ergeben. Ab dem Jahr 2012 werden daher voraussichtlich fünf oder sechs Optionskommunen zugelassen sein.
Eine kurze Ergänzung noch: Die Unschärfe resultiert daraus, dass es noch keinen vereinbarten Berechnungsmodus gibt, nach welchem diese zusätzlichen Optionen verteilt werden. Sollte das alte Schema der Stimmzahl im Bundesrat entscheidend sein - darauf wollen wir auch hinaus -, dann hätten wir mit zwei neuen Zulassungen zu rechnen. Geht es zum Beispiel nach dem Königsteiner Schlüssel, dann bekommen wir nur eine. Das sind Verhandlungspositionen.
Wir wollen natürlich, weil wir die Interessenlage der Kommunen kennen, versuchen, diese Dinge zu maximieren. Wir haben aber bezüglich des Umstellens der Zebra-Kommunen auf eine Option immerhin mit folgenden Zahlenveränderungen zu rechnen: Allein durch die Ausweitung dieser Zebra-Kommunen wird sich die Zahl der durch die entsprechenden zkT betreuten Personen - das sind insgesamt 330 000 in Sachsen-Anhalt - von derzeit 50 000 - das entspricht einem Anteil von 15 % an der Gesamtzahl - um rund 65 000 auf insgesamt 115 000 Personen erhöhen.
Damit wären dann 35 % der Personen im Land Sachsen-Anhalt innerhalb der Optionskommunen. Damit würden wir deutlich das, was eigentlich mit der Grundgesetzänderung erreicht und auch verfassungsgemäß gehalten werden soll, überschreiten; denn dort geht man davon aus, dass der Regelfall, nämlich die neuen Argen, zu 75 % in der Bundesrepublik vertreten ist und für bis zu 25 % das Ausnahmemodell Option gilt.
Wir hätten schon allein durch das Hochziehen von Zebra-Kommunen auf Optionskommunen einen Anteil von 35 % der Leistungsempfänger in der Betreuung, hätten also eine deutliche Ausweitung. Wenn dann noch ein oder zwei Optionskommunen dazukommen, liegen wir irgendwo jenseits der 40 %. Ich denke, das ist im Bundesvergleich durchaus eine akzeptable Zahl.
Vielen Dank. - Nachfragen sehe ich nicht. Wir sind damit am Ende der Fragestunde. Wir können den Tagesordnungspunkt abschließen.
Meine Damen und Herren! Ich komme noch einmal zu Tagesordnungspunkt 1. Die parlamentarische Geschäfts
führerin Frau Grimm-Benne hat gebeten, das Folgende klarzustellen: Mit der Beschlussfassung über die Besetzung des Zwölften Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, der Sie mit Mehrheit zugestimmt haben, sind natürlich der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder beschlossen worden. Ich wollte das nur klarstellen, weil die Frage an mich gerichtet wurde.
Entwurf eines Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesnaturschutzgesetz (Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - NatSchG LSA)
Einbringerin des Gesetzentwurfes ist die Abgeordnete Frau Brakebusch von der Fraktion der CDU. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Das Naturschutzgesetz des Landes bedarf aufgrund des neuen Bundesnaturschutzgesetzes einer Novellierung. Die Gründe dafür sind folgende:
Mit der Förderalismusreform von 2006 sind die Gesetzgebungskompetenzen auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege neu zu regeln. Die bisherige Rahmengesetzgebung ist abgeschafft und in die konkurrierende Gesetzgebung überführt worden. Mit dem Erlass des neuen Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 hat der Bundesgesetzgeber von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Das neue Bundesnaturschutzgesetz ist nicht mehr Rahmenrecht, das die Länder durch eigene Gesetzgebung vollständig ausfüllen müssen, sondern konkurrierende Gesetzgebung.