Ziel der Regelung im Gesetzentwurf der Landesregierung ist die Anpassung an die neuen Regelungsvorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches, beispielsweise der nicht mit den Bezeichnungen des Bürgerlichen Gesetzbuches übereinstimmenden Terminologie der landesrechtlichen Verjährungsvorschriften, zahlreicher im sachsen-anhaltischen Landesrecht formulierter Unterbrechungstatbestände sowie abweichender landesrechtlicher Verjährungsvorschriften.
Durch diese Harmonisierung der Rechtsbegriffe und der inhaltlichen Regelungen soll ein in sich stimmiges und verständliches Recht geschaffen werden.
Zu der Beratung in der 51. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung am 17. März 2010 lag eine zwischen dem Ministerium der Justiz und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst abstimmte Synopse vor. Diese Vorlage, welche neben sprachlichen Verbesserungen auch Ergänzungen empfohlen hat, wurde zur Abstimmungsgrundlage erklärt.
Mit einstimmigem Votum verabschiedete der Ausschuss für Recht und Verfassung die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung und bittet um Ihre Zustimmung.
Vielen Dank, Herr Henke. - Es ist vereinbart worden, auf eine Debatte zu verzichten. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur Abstimmung.
Wenn es Ihnen nichts ausmacht, fassen wir die Abstimmung über die selbständigen Bestimmungen, die Artikelüberschriften, die Gesetzesüberschrift und das Gesetz in seiner Gesamtheit zusammen. Wer stimmt dem zu? - Die Koalitionsfraktionen und DIE LINKE. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Enthaltungen? - Ebenfalls nicht. Damit ist das jedenfalls ohne Gegenstimmen so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 7 ist erledigt.
Ich bitte den Minister für Finanzen Herrn Bullerjahn, als Einbringer das Wort zu nehmen. Bitte schön.
Mit der Föderalismusreform I erfolgte die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenz für das öffentliche Dienstrecht in Bund und Ländern. Ich habe deswegen schon mehrfach hier vorn gestanden. Auch der Gesetzentwurf folgt dieser damaligen grundsätzlichen Einigung.
Unter anderem sind die Länder auch für die Versorgung ihrer Beamten zuständig, was im Hinblick auf die Kostenanteile in den Landeshaushalten legitim ist. Deshalb müssen wir auch darüber reden.
Ein wesentlicher Bestandteil der Beamtenversorgung ist die Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln - wir reden immer über Flexibilisierung und die Mobilität der Kollegen -, die der Bund nicht mehr verbindlich für alle Dienstherren regeln darf.
Bei der Versorgungslastenteilung geht es, grob gesagt, um die Frage, wer für das Ruhegehalt eines Beamten aufkommt, der bei mehreren Dienstherren tätig war oder, anders ausgedrückt, welcher Dienstherr welchen Anteil des Ruhegehalts der Beamtin bzw. des Beamten zahlt.
Wesentliches Ziel der Versorgungslastenteilung ist es auch, künftig bundesweit die Mobilität sicherzustellen. Die bisherige umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist entfallen. Wir brauchen dafür am Ende einen Staatsvertrag der 16 Länder, der das verbindlich regelt.
Eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern hat den Staatsvertrag erarbeitet. Die Landesregierung hat dem Entwurf des Staatsvertrages bereits am 23. Juni 2009 zugestimmt. Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 16. Dezember 2009 haben die Ministerpräsidenten aller Länder den Staatsvertrag unterzeichnet.
Der Bund ist der Regelung beigetreten. Planmäßig soll der Staatsvertrag am 1. Januar 2011 in Kraft treten - das dürfte Sie aber nicht generell überraschen -, wobei die Ratifizierungsurkunden aller Länder bis zum 30. September 2010 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sein müssen. Ich appelliere also an Sie für eine zügige Überarbeitung, soweit dies im Ausschuss möglich ist.
In der Sache selbst stellt der Staatsvertrag die Versorgungslasten auf die neue Basis. Während der ausgleichspflichtige Dienstherr bisher erst im Versorgungsfall zahlen musste, ist er künftig direkt im Anschluss an den Dienstherrenwechsel verpflichtet, eine Kapitalabfindung zu leisten. Das war damals auch der gemeinsame Wille, das Ganze zu vereinfachen.
Ein Festhalten am bisherigen Modell war schon deshalb nicht möglich, da es kein gemeinsames öffentliches Dienstrecht mehr gibt. Sowohl in grundlegenden Statusfragen, wie beispielsweise der Lebensarbeitszeit, als auch bei der Gestaltung der Besoldungstabellen weicht das Recht der Länder bereits heute voneinander ab.
Gerade das Thema Lebensarbeitszeit wird uns in den nächsten Jahren sicherlich auch als Parlament umtreiben. Es ist davon auszugehen, dass die Unterschiede in Zukunft zunehmen werden. Ich habe es gerade gesagt,
das bisherige Modell, das insbesondere auf dem Vorhandensein einer einheitlichen Besoldungstabelle aufgebaut war, wird durch das neue System ersetzt.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll zunächst einmal in Artikel 1 die Zustimmung zum Staatsvertrag erklärt werden. Das neue bundeseinheitliche System der Versorgungslastenteilung lässt aber auch die landesinternen Dienstherrenwechsel nicht unberührt. Auch da wollen wir eine gewisse Flexibilisierung. Zwar gilt der Staatsvertrag unmittelbar nur bei bund- und länderübergreifenden Versetzungen, aber auch das bundeseinheitliche System macht deckungsgleiche landesinterne Regelungen notwendig.
Dies zeigt sich vor allem in den Fällen, in denen ein Beamter nach einem landesinternen Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt in ein anderes Bundesland oder zum Bund versetzt wird. Bereits in der Begründung zum Staatsvertrag wird für diese Fälle eine landesinterne Regelung gefordert, welche die Durchführung der Abfindungslösung ermöglicht. Nur die deckungsgleiche Übernahme des Staatsvertrages gewährleistet landes- sowie bundeseinheitliche Standards bei personellen Entscheidungen nebst Abfindungszahlungen.
Zudem ist auch landesintern eine verursachergerechte Verteilung der Versorgungslasten angezeigt. Das betrifft Artikel 2 des Gesetzes. Der Gesetzentwurf verpflichtet grundsätzliche jeden landesinternen Dienstherrn zur Zahlung einer Abfindung.
Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme. Bei uns im Land sind alle Landkreise und Kommunen Pflichtmitglied im Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt und zahlen an diesen für jeden eingestellten Beamten eine Umlage. Deshalb macht es schlichtweg keinen Sinn, bei einem Wechsel beispielsweise von der Stadt Halle zur Stadt Magdeburg eine Abfindungszahlung vorzusehen,
Wichtig sind neben dem grundlegenden Systemwechsel auch die Übergangsregelungen je nach Zeitpunkt und Art des Wechsels. So war zu regeln, wie mit Wechseln umgegangen wird, die bereits in der Vergangenheit vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages erfolgt sind. Denkbar sind zudem Mehrfachwechsel sowie Wechsel vor Inkrafttreten des Staatsvertrages landesintern wie auch länderübergreifend. Sie merken, es wird immer komplizierter.
Die Vielzahl möglicher Wechselalternativen erklärt den Umfang der gesetzlichen Übergangsregelungen. Im Kern lässt es sich auf zwei, drei Tatbestände zurückführen. Aber Sinn des Staatsvertrages ist es, all diese Fälle vorzudenken, sodass dieser Wechsel von einer Ebene zur anderen, von Land zu Land ermöglicht wird. Kernziel dieser Übergangsvorschriften war stets die verursachungsgerechte Versorgungslastenteilung bei Erfassung all dieser Alternativen.
Unser Land befindet sich mit seinem Zustimmungsgesetz im Geleitzug der anderen Bundesländer. Auch in allen anderen Bundesländern und beim Bund läuft derzeit parallel dieses Ratifizierungsverfahren. Dabei gilt es selbstverständlich eine Reihe von inhaltlichen Übereinstimmungen zu berücksichtigen. So sehen etwa die Ge
Insgesamt ist festzustellen, dass mit dem Staatsvertrag zur Versorgungslastenteilung erfreulicherweise Kostentransparenz auch auf diesem Gebiet Einzug hält und dass eine Vereinfachung durchgesetzt werden soll. Wie gesagt, das gilt für den Wechsel in alle möglichen Richtungen. Ich hoffe, ich habe Sie überzeugen können, dass das ein ganz wichtiger Gesetzentwurf ist,
Vielen Dank, Herr Minister Bullerjahn. - Die Debatte der Fraktionen beginnt mit dem Beitrag der Fraktion DIE LINKE. Ich erteile Frau Dr. Paschke das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Vorfeld wurde schon gesagt: Es ist etwas Technisches. - Jetzt wurde gesagt: Es ist nicht spannend. - Ich denke, es ist wichtig, auch in Bezug auf Staatsverträge eine Debatte zu führen - das ist Punkt 1 -, sonst ist man als Parlament de facto draußen, als ob es einen nichts angeht. Aber das geht uns sehr viel an.
Zweitens ist es so, dass gerade die Angelegenheit mit dem Staatsvertrag bei uns im Land eine Vorgeschichte hat. Denn bereits am 2. Oktober 2007 lag im Parlament in zweiter Lesung unser Antrag vor, bei dem es darum ging, ob im Beamtenstatusgesetz der § 20 erhalten bleibt oder ob er herausfliegt und - wie der Bundesrat beschlossen hatte - dann über einen Staatsvertrag geregelt wird.
In der Antwort der Landesregierung auf die Denkschrift des Landesrechnungshofes und noch einmal auch im Parlament hatte der Finanzminister erklärt: Selbstverständlich wird unser Land nur die Zustimmung geben, wenn die berechtigten Ansprüche eines aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt werden. - Eben diese Frage, ob die berechtigten Ansprüche eines aufnehmenden Dienstherrn tatsächlich berücksichtigt werden, wird sicherlich noch im Ausschuss zu klären sein.
Bereits die Präambel des Staatsvertrages sagt aus, dass man die Mobilität erhöhen will. Das wird sich zeigen. Bei einer solchen Regelung, dass man sofort in Größenordnungen eine Summe zahlen muss, kann es durchaus sein, dass man als abgebender Dienstherr eher einen Wechsel verweigert. Zwar heißt es, ein Wechsel dürfe nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden, aber dienstliche Gründe sind schnell zu finden, wenn man fiskalische hat.
Als Zweites kann es aufgrund der Regelung, dass Nachberechnungen nicht möglich sind, durchaus sein, dass die tatsächlichen Versorgungskosten später nicht der Höhe dessen entsprechen, was man vom abgebenden Dienstherrn bekommen hat.
Ein weiteres Problem ist die Frage der gegenseitigen Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten. Bei
dem finanziellen Druck, der auf allen Ländern liegt, kann es durchaus sein, dass man ruhegehaltsfähige Dienstzeiten dort noch einmal in Angriff nimmt und dort Kürzungen vornimmt.
Als Viertes ist zu bemerken, dass in § 8 Abs. 3 geregelt ist, dass die Dienstherren von den Zahlungsregelungen abweichen können. Da ist als Beispiel die Stundung genannt. Aber auch diese Frage müsste wesentlich differenzierter geklärt werden, damit feststeht und klar ist, dass die Zahlungen für diesen Bereich vom abgebenden Dienstherrn erfolgen.