Auch wenn ich weiß, dass die Rechtslage keinen großen Spielraum zulässt, sollte erörtert werden, ob und welche Möglichkeiten das Satzungsrecht der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bietet und inwieweit eine Differenzierung bei den Beitragshöhen zulässig ist, die auch und insbesondere die erwirtschafteten Erträge aus dem wirtschaftlichen Tun berücksichtigt.
Wir wollen die Forstbetriebsgemeinschaften - meine Damen und Herren, lassen Sie mich das auch noch einmal ganz klar sagen - weiterhin als wirksames Instrument zur Bewirtschaftung des Privatwaldes stärken. Mit dem Waldbesitzerverband und einigen Forstbetriebsgemeinschaften sind wir auf einem guten Wege, forstwirtschaftliche Vereinigungen zu gründen, die zu einer deutlich besseren Wahrnehmung der Eigenverantwortung der Waldbesitzer und zur Professionalisierung der Geschäftstätigkeit der Forstbetriebsgemeinschaften beitragen sollen.
Deshalb sollten wir zusammen mit den Berufsgenossenschaften die Möglichkeiten erörtern, die die Berufsgenossenschaften in diesem Zusammenhang haben. Hierfür, meine Damen und Herren, ist der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach meiner Auffassung ein sehr geeignetes Forum. - Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Aeikens. - Die Debatte wird durch den Beitrag der SPD-Fraktion eröffnet. Ich erteile Herrn Barth das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Linkspartei hat heute einen Antrag eingebracht, der sicherlich richtig und wichtig ist. In Gesprächen vor Ort mit den Forstbetriebsgemeinschaften und auch mit den Waldbesitzern konnte ich erfahren, dass eine sehr große Verunsicherung bei den Eigentümern und auch bei den Verbänden besteht. Ich denke, wir sollten alles daransetzen und versuchen, diese Unsicherheiten zu beseitigen.
Auch die fachlichen Aspekte, die Herr Czeke eingebracht hat, sind richtig. Deshalb brauche ich sie nicht zu wiederholen.
Der Minister hat auf die beschränkten Handlungsmöglichkeiten des Landes hingewiesen, da es eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die ihre Beiträge selbständig nach gesetzlichen Maßgaben festlegt.
Ich denke, nichtsdestotrotz sollten wir in Verhandlungen mit der Berufsgenossenschaft gemeinsam mit dem Waldbesitzerverband und den FBG nach Möglichkeiten suchen, zu einer vernünftigen Lösung zu kommen. Wie diese aussehen wird, vermag ich an dieser Stelle nicht zu prophezeien. Aber ich denke, wir sind verpflichtet zu handeln.
Ich denke, die fachliche Argumentation sollten wir uns für den Ausschuss aufsparen, da es ziemlich stark ins Detail geht und viele im Hohen Haus den Dingen vielleicht doch nicht so folgen können.
Ich bitte Sie, dem Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und der CDU zuzustimmen, und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die FDP-Fraktion hat natürlich Zweifel daran, dass die Politik das regeln kann. Wir können nur versuchen oder mithelfen, es zu regeln.
Minister Aeikens sagte: Das ist satzungsgemäß. Die Berufsgenossenschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst für die Beitragsfindung zuständig.
Natürlich handelt es sich um einen Pflichtbeitrag. Natürlich wissen wir, dass die Sache von 30 € auf 50 € hochschnellt. Die Forstbetriebsgemeinschaften können als Interessenverbund und als Dienstleister für ihre Mitglieder auftreten. Das heißt, die Forstbetriebsgemeinschaften helfen ihren Mitgliedern. Sie unterstützen sie und vermitteln bei der Veräußerung der Walderzeugnisse. In diesem Fall sind die Mitglieder der FBG, also der Forstbetriebsgemeinschaften, weiterhin die forstwirtschaftlichen Unternehmer; denn sie tragen Nutzungs- und Verfügungsrechte an ihrem Waldbesitz bzw. das wirtschaftliche Risiko. Sie müssen also nach dem Gesetz die Beiträge an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft selbst bezahlen.
Wir wissen, dass das alles bereits betont worden ist. Wir als FDP widersetzen uns einer entsprechenden Berichterstattung im Agrarausschuss nicht und unterstützen die Sache. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Antrag der LINKEN impliziert, dass wir als Politiker Möglichkeiten hätten, das gesetzlich zu regeln. Das ist offensichtlich nicht so. Das haben wir festgestellt. Trotzdem ist das Anliegen richtig. Richtig ist insbesondere, dass es darum geht, dass das Eigentum, das Recht auf Eigentum und die Haltefunktion geschwächt werden.
Natürlich wird ein Kleinstwaldbesitzer, der in jedem Jahr für die Berufsgenossenschaft, die Grundsteuer und öffentliche Abgaben mehr zahlen muss, als er hat, schnell sagen: Dann verkaufe ich das. Das wollen wir nicht. Ich halte nach wie vor eine breite Streuung des Eigentums, auch des Waldeigentums, gesellschaftspolitisch für wichtig und für richtig; denn sie trägt zur Stabilität unse
Aber der Schlüssel dazu liegt eindeutig in der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft. Dabei ist die Solidarität des gesamten Berufsstandes der Land- und der Forstwirtschaft gefordert. Diese scheint mir in diesem Fall nicht wirklich gegeben zu sein; denn die Vertreterversammlung könnte beispielsweise auch einen Grundbeitrag festlegen, der unter 40 € liegt, sodass man in gewisser Weise eine Entlastung schaffen würde.
Ein Beitrag von 40 € hört sich erst einmal nicht viel an; aber für einen Kleinstwaldbesitzer von einem halben Hektar sind 40 € plus Grundsteuern plus anderer öffentlicher Abgaben an den Unterhaltungsverband in der Summe schnell mal 60, 70 €, die jedes Jahr anfallen.
Wenn man einen jungen Wald hat, der noch 50, 60, 80 Jahre braucht und keinen Ertrag bringt, sondern nur Pflege erfordert und öffentliche Leistungen bringt, dann ist es nur eine Frage der Zeit, dass man, wenn Investoren kommen und den Wald kaufen wollen, sagt: Ich verkaufe ihn jetzt.
Das wollen wir alle nicht. Deshalb ist die Befassung damit richtig, aber sie kann nur appellativen Charakter haben. Wir werden es gesetzlich nicht regeln können, sondern wir werden versuchen müssen, mit den Betroffenen und vor allen Dingen auch mit den Vertretern unseres Landes in den Gremien der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu reden, um sozusagen eine branchenweite Solidarität zu erzielen, damit an dieser Stelle für die betroffenen Kleinstwaldbesitzer, um die es im Wesentlichen geht, eine Lösung zur Erhaltung des Eigentums gefunden wird.
Deshalb ist die Befassung damit durchaus richtig. Wir wollen das unterstützen. Deswegen bitte ich um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Daldrup, wo unser Antrag eine politische Regelung impliziert - - Ich habe mir den Antrag eben noch einmal Wort für Wort durchgelesen, weil ich gedacht habe, dass ich doch einen Fehler gemacht habe.
Es geht um einen Beschluss des Hohen Hauses, mit dem die Landesregierung aufgefordert wird, im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Hintergründe, Notwendigkeiten und Auswirkungen der Änderung der Beitragsverfahrenspraxis der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu berichten. Mehr nicht, aber auch nicht weniger.
Das mit dem gestaffelten Beitrag ist auch von mir mit Forstbetriebsgemeinschaften und dem Waldbesitzerverband besprochen worden. Das ist aus unserer Sicht auch im Hinblick auf die Eigentumsgrößen von Bedeutung. Jemand, der 0,77 ha sein Eigen nennt und einmal im Jahr durchgeht und schaut, ob eventuell Brennholz darin ist, hat eine andere Gefährdungsstufe als einer, der 100 ha selbst intensiv bewirtschaftet, also keine Lohnunternehmer einsetzt.
Zu ihrer Formulierung, was die Satzungsmäßigkeit angeht. Ja, es sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; das bestreiten wir gar nicht. Aber der Gründungsmodus der Berufsgenossenschaften unterliegt ja einem gesetzlichen Rahmen
- einem bundesgesetzlichen Rahmen -, sodass es doch nicht verkehrt ist, unserem Landesminister in den Verhandlungen den Rücken zu stärken.
Wenn der Vorsitzende des Bundeswaldbesitzerverbandes mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ein Gespräch führt, dann weiß ich nicht: Ist das nur fachlich oder ist das schon politische Einflussnahme? Das ist eine reine Definitionsfrage. Wir sind der Meinung, dass es an der Zeit ist, darüber zu sprechen. Mehr haben sich die Forstbetriebsgemeinschaften für ihre Mitglieder auch nicht gewünscht.
Diesem Wunsch haben wir mit unserem Antrag gern entsprochen, um deutlich zu machen, dass wir hier darüber diskutieren wollen. Wenn die Berichterstattung erfolgt, umso besser. Damit haben wir kein Problem.
Bezüglich der Abstimmung über Ihren Änderungsantrag habe ich meiner Fraktion empfohlen, sich der Stimme zu enthalten. - Vielen Dank.
Wir kommen zur Abstimmung. Wir stimmen zunächst über den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD in der Drs. 5/2574 ab. Wer stimmt zu? - Die Antragsteller und die FDP. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Enthaltungen? - Die Fraktion DIE LINKE. Damit ist der Änderungsantrag angenommen worden.
Nunmehr stimmen wir über den so geänderten Antrag ab. Wer stimmt diesem zu? - Gleiches Abstimmungsverhalten. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Enthaltungen? - Ebenfalls die Fraktion DIE LINKE. Damit ist dieser Antrag in der geänderten Fassung angenommen worden und der Tagesordnungspunkt 6 ist abgeschlossen.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Gesetzentwurf ist in der 70. Sitzung des Landtages am 21. Januar 2010 zur Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen worden.
Der betroffene Rechtsbereich befasst sich mit Änderungen der Vorschriften des Verjährungsgesetzes im Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese sind eine Folge des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, welches bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Damit hat sich das Verjährungsregime des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowohl die regelmäßige Verjährungsfrist als auch deren Beginn, Unterbrechungstatbestände und anderes betreffend, grundlegend geändert. Näheres dazu ist in der Rede zur Einbringung des Gesetzentwurfs ausgeführt worden.
Ziel der Regelung im Gesetzentwurf der Landesregierung ist die Anpassung an die neuen Regelungsvorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches, beispielsweise der nicht mit den Bezeichnungen des Bürgerlichen Gesetzbuches übereinstimmenden Terminologie der landesrechtlichen Verjährungsvorschriften, zahlreicher im sachsen-anhaltischen Landesrecht formulierter Unterbrechungstatbestände sowie abweichender landesrechtlicher Verjährungsvorschriften.