Dies, meine sehr geehrten Damen und Herren, kann aus unserer Sicht vermieden werden, wenn man die jeweils zuständige Ebene dort ansiedelt, wo die Maßnahmen auch erfolgen müssen, weil man hierbei klar zwischen der Wirksamkeit - wie gesagt, die Umweltzone ist bei Stickstoffdioxid völlig unwirksam -, der Notwendigkeit und natürlich auch dem Schutz der Bevölkerung abwägt.
Deshalb, meine sehr geehrten Damen und Herren, haben wir Ihnen heute diesen Gesetzentwurf vorgelegt, der - das gebe ich zu - etwas ungewöhnlich ist, weil er in
eine Verordnung und nicht in ein Gesetz eingreift. Allerdings ist es dem Gesetzgeber völlig unbenommen, auch derartige Regelungen zu treffen.
Vielleicht noch eine kurze Erklärung. Wir haben darüber nachgedacht, ob es dann einer Entsteinerungsklausel bedürfte. Allerdings hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren ganz klar besagt, dass es dieser nicht bedarf, sodass die Verordnung auch später wieder entsprechend geändert werden kann.
Auch die Argumente bezüglich der Subsidiarität und der Konnexität wurden vorgebracht, da an dieser Stelle auf die beiden kreisfreien Städte eventuell zusätzliche Kosten im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne zukommen könnten.
Wir gehen davon aus, dass die Kommunen zum einen sowieso - da das Einvernehmen hergestellt werden muss - so weit in den Prozess einbezogen sind und durch ihre Planungsämter auch in der Lage sind, einen derartigen Reinhalteplan ohne zusätzlichen Aufwand aufzustellen, und dass zum anderen das Landesamt für Umweltschutz als Fachbehörde hilfreich zur Seite steht und ihnen die bereits vorhandenen Gutachten zur Verfügung stellt - das müsste im öffentlichen Dienst eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein -, sodass an dieser Stelle keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Außerdem müssten dadurch, dass man wirklich nur Maßnahmen nimmt, die auch wirksam sind, die Strafzahlungen umgangen werden, weil man dann zum einen die Grenzwerte einhält und weil zum anderen darüber nachgedacht wird, ob teure Maßnahmen, die völlig unnötig sind, vielleicht auch ausfallen können.
In diesem Sinne, meine sehr geehrten Damen und Herren, möchte ich Sie bitten, unserem Gesetzentwurf respektive einer Überweisung in den Umweltausschuss zuzustimmen und ihn dort einer schnellen Behandlung zuzuführen; denn es ist so, dass die entsprechende EUVerordnung zum 10. November 2010 umzusetzen ist bzw. in Kraft tritt. Letztlich tritt die Richtlinie 2008/50 am 10. Juli 2010 in Kraft. Dementsprechend ist es notwendig, hier frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um aus einem Verfahren mit der EU erfolgreich herauszugehen.
Im Übrigen gibt es bisher keine Kommune, der durch die Europäische Union Strafzahlungen auferlegt worden sind. Das war immer die Diskussion: Wer keine Umweltzone ausruft, wird mit Strafzahlungen überzogen. Da die Grenzwerte erst im Jahr 2015 einzuhalten sind, konnte es noch gar nicht so weit kommen.
Das Hinausschieben des Inkrafttretens ist immer noch möglich. Allerdings ist es notwendig, dass die jeweilige Kommune selbst verkünden kann, welche Maßnahmen ergriffen werden, um im Antragsverfahren erfolgreich zu sein, und die entsprechenden Maßnahmen erst später vorgenommen werden müssen.
Wir haben am Beispiel der Stadt Halle gesehen, dass die Kammern, die sehr wohl das Problem erkannt haben, angeboten haben, über ihre Mitglieder frühzeitig den Fahrzeugpark umzustellen; denn nur die Fahrzeuge, insbesondere im Dieselbereich, die der Euro-Norm 5 und der Euro-Norm 6 entsprechen, sind in der Lage, die Stickstoffdioxidemission so weit zu senken, dass die Grenzwerte auf jeden Fall eingehalten werden können.
Man sieht, dass die örtliche Kommunität viel besser in der Lage ist, die betroffenen Parteien zusammenzufüh
In diesem Sinne bitte ich Sie um Überweisung in den Ausschuss und um eine schnelle Beratung. - Ich danke Ihnen.
Danke sehr für die Einbringung. - Für die Landesregierung spricht Innenminister Hövelmann. Bitte sehr.
Vielen Dank. - Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir einen Satz der Vorrede. Ich habe meinen Redebeitrag in enger Abstimmung mit dem Kollegen Dr. Aeikens erarbeitet, weil es zu Beginn, als der Gesetzentwurf eingegangen ist, nicht ganz klar war, worum es eigentlich geht; denn die Zuständigkeit für Funktionalreform- und Landesorganisationsfragen ressortiert im MI und die Zuständigkeit für Fachfragen der Umweltbelastung ressortiert selbstverständlich im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Insofern ist das, was ich Ihnen vortragen werde, in Abstimmung mit dem Kollegen Dr. Aeikens entstanden.
Wenn man sich die Einbringungsrede des Kollegen Kley vergegenwärtigt, hatte ich zunächst den Eindruck, dass er gar nicht zu dem Gesetzentwurf spricht. Es geht ja um die Zuständigkeiten. Am Ende wurde dann deutlich, worum es geht.
Es sind natürlich Punkte enthalten, die selbst dann nicht funktionieren, wenn das, was Sie vorschlagen, in Sachsen-Anhalt Rechtslage wird. Für den Bau der A 143 wird auch künftig die kreisfreie Stadt Halle nicht zuständig sein. Das wollen Sie natürlich auch nicht. Aber Sie haben es als die Lösung der Immissionsprobleme der Stadt Halle dargestellt und es mit Ihrem Gesetzentwurf in Zusammenhang gebracht.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf schlägt die Fraktion der FDP vor, die Zuständigkeit für die Erstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt auf die Landkreise und die kreisfreien Städte zu übertragen.
Die Landesregierung - gestatten Sie mir, dies zu betonen - verfolgt seit Jahren das Ziel, staatliche Aufgaben unter Beachtung einer zweckmäßigen und auch wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung einer möglichst niedrigen Verwaltungsebene zuzuordnen. Das heißt, dort, wo vor Ort die Kompetenz ist, soll sie auch wahrgenommen werden. Wenn die Bürgernähe bei der Aufgabenerledigung ein wichtiger Faktor ist, dann sollen staatliche Aufgaben auch vorzugsweise den Kommunen zugeordnet werden.
Dementsprechend - daran sei erinnert - hat die Landesregierung im vergangenen Jahr das Zweite Funktionalreformgesetz eingebracht. Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, haben es in diesem Hohen Haus beschlossen.
Durch dieses Gesetz sind unter anderem auch Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen worden. Bei der Auswahl der zu
übertragenden Aufgaben haben sich die Landesregierung und im Nachgang auch der Landtag unter anderem an den Vorstellungen der kommunalen Spitzenverbände orientiert.
Eine Änderung der Zuständigkeit für die Aufgabe der Luftreinhalteplanung war nicht Gegenstand der Diskussion. Ebenso wenig hat die Übertragung dieser Aufgabe bei den Beratungen des Landtages zum Zweiten Funktionalreformgesetz eine Rolle gespielt.
Daher stellt sich die Frage, warum die FDP-Fraktion ihren Gesetzentwurf zum jetzigen Zeitpunkt vorlegt und damit einen neuerlichen Vorstoß für eine weitere Aufgabenübertragung unternimmt.
Derzeit, meine sehr verehrten Damen und Herren, obliegt die Überwachung der Luftqualität einschließlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit dem Landesamt für Umweltschutz. Durch die Zuordnung der Zuständigkeit für die Erstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen zum Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist die Luftreinhalteplanung tatsächlich eine Landesaufgabe. Werden im Rahmen von Luftreinhalte- und Aktionsplänen Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, so sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen.
Die Durchführung der verkehrlichen Maßnahmen obliegt der Zuständigkeit der jeweiligen Verkehrsbehörden, die Überwachung angeordneter Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verkehrsbeschränkungen obliegt der zuständigen Polizeidirektion bzw. innerstädtisch auch den kreisfreien Städten.
Diese Aufgaben wurden bisher im Zusammenspiel gut gelöst. Damit wurde auch ein landesweit einheitliches Vorgehen sichergestellt.
Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der FDPFraktion zielt auf die Änderung der Zuständigkeit ab. Ziel ist, die Zuständigkeit für die Erstellung der Luftreinhalte- und Aktionspläne vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt auf die Landkreise und die kreisfreien Städte zu übertragen und damit auf die Ebene, die auch für die Durchführung von Verkehrsbeschränkungen nach § 47 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständig ist. Die entsprechenden Maßnahmen würden dadurch, so der Antragsteller, mit größtmöglicher Ortskenntnis erfolgen und damit eine weiterreichende Akzeptanz in der Bevölkerung bewirken.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Übertragung muss aber auch in allen Konsequenzen geprüft werden. Dazu gehören neben den fachlichen auch die rechtlichen und - wir haben in diesem Haus oft genug darüber gestritten - die finanziellen Belange.
Für eine Aufgabenübertragung bedarf es eines formellen Gesetzes. Das hier angedachte Normengebilde trägt zwar die Überschrift „Gesetz“, ist aber inhaltlich eine bloße Änderung der bestehenden Rechtsverordnung; Herr Kley hat zu Recht darauf hingewiesen. Damit ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Rechtsverordnung und nicht als formelles Gesetz zu qualifizieren. - Dieses Problem könnte jedoch durch die Beteiligung des GBD locker gelöst werden. Das kann man tatsächlich lösen.
Des Weiteren, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist zu beachten, dass entsprechend unserer Landesverfassung - auch das ist von Herrn Kley angesprochen
worden - bei der Übertragung neuer Aufgaben auf die Kommunen gleichzeitig die Kostendeckung zu regeln ist. Obwohl es angesprochen worden ist, enthält der Gesetzentwurf der FDP-Fraktion dazu keine Aussage. Es bedarf aber einer entsprechenden gesetzlichen Folgeregelung.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Kommunen durch die Aufgabenübertragung nicht überfordert werden, beispielsweise durch eine sehr hohe fachliche Spezialisierung. Sie müssen in der Lage sein, die Aufgabe eigenständig zu bewältigen. Die Aufgabe muss sich gut in den jetzigen Aufgabenbestand einfügen lassen und sie muss auch - schlicht formuliert - zur kommunalen Ebene passen. Auch hierzu enthält der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf keine Aussagen.
Schließlich, meine sehr verehrten Damen und Herren, bedarf es - die Landesregierung tut dies regelmäßig aus guten Gründen bereits vor einer Gesetzesinitiative - einer Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände. Es gibt aus der Sicht der Landesregierung keine Bedenken, dass der Gesetzentwurf in den Fachausschüssen weiter beraten und dort auch die Meinung der kommunalen Spitzenverbände eingeholt wird. Dies ist zu empfehlen.
Bezüglich der Luftreinhaltepläne darf ich Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, noch darüber in Kenntnis setzen - darum hat mich Kollege Dr. Aeikens ausdrücklich gebeten -, dass es eine enge Abstimmung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt mit den kreisfreien Städten und, wenn kreisangehörige Städte betroffen sind, auch mit den Landkreisen gibt.
So ist unter anderem am 3. Mai 2010, also in wenigen Tagen, ein Gespräch mit den Oberbürgermeistern der Landeshauptstadt Magdeburg und der Stadt Halle an der Saale vereinbart. Hierbei wird Kollege Aeikens das weitere Vorgehen mit den Kolleginnen und Kollegen Oberbürgermeistern erörtern. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke sehr, Herr Minister. - Wir treten nunmehr in die Debatte der Fraktionen ein. Als Erste spricht die SPDFraktion.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Kollegen! Da die Rednerin Frau Silke Schindler zurzeit nicht anwesend sein kann, möchte ich ihre Rede zu Protokoll geben.
Wenn wir den Titel und das auch sehr kurze Gesetz lesen, erschließt sich nicht gleich für jeden der Inhalt und der Hintergrund dieser Gesetzesvorlage. Spätestens nach der eben gegebenen Einbringung und auch den Ausführungen des Ministers wird nun auch allen klar sein, worum es geht. Und jeder hier im Saal wird gehört
haben, dass es um das wichtige Thema der Luftreinhaltung besonders in unseren Städten geht. Spätestens bei dem Wort „Umweltzonen“
Mit der europäischen Richtlinie über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität und den zugehörigen Tochterrichtlinien werden Luftqualitätsziele zur Vermeidung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt festgelegt.
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte werden in § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Instrumentarien in Form von Luftreinhalte- und Aktionsplänen festgelegt. Die Mitgliedstaaten unterliegen gegenüber der EU-Kommission der Berichtspflicht über die auf ihrem Hoheitsgebiet aufgestellten Luftreinhaltepläne.
Werden die in der 22. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegten Kriterien überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt.
Für die Erarbeitung des Luftreinhalteplanes einschließlich der Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität sind die Ursachen für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu ermitteln und entsprechend ihrem Verursacheranteil an der Grenzwertüberschreitung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu Minderungsmaßnahmen heranzuziehen.