Protokoll der Sitzung vom 17.06.2010

Im Laufe des 19. Jahrhunderts setzten sich Pioniere wie Heinrich Stephanie, Friedrich von Raumer oder Karl Benjamin Preusker aus guten Gründen für die Schaffung eines engmaschigen Netzes von Volksbibliotheken ein. Die weitsichtigen Absichten dieser Männer begannen sich dann einige Jahrzehnte später mit einem Erlass der preußischen Regierung von 1899 zu verwirklichen. Nach diesem Erlass in Preußen waren die Gründung und der Unterhalt öffentlicher Bibliotheken staatlicherseits zu fördern.

Damals, vor über 100 Jahren, ging es den politischen Akteuren darum, die Verantwortung für das Bibliothekswesen erstmals in die öffentliche Hand zu legen. Heute geht es uns mit dem vorliegenden Gesetzentwurf darum, die Verantwortung der öffentlichen Hand für den Erhalt unseres flächendeckenden Netzes gut ausgestatteter Bibliotheken einzufordern und damit dauerhaft sicherzustellen, meine Damen und Herren.

Zugegebenermaßen habe ich in diesem Zusammenhang auch einmal von einem Placebo gesprochen, aber nicht in einer despektierlichen Art und Weise. Sie wissen, meine Damen und Herren, dass ein Placebo mitunter die überraschendsten, heilsamsten Wirkungen entfalten kann. Genau darauf setze ich meine Hoffnung. Ich bin überzeugt, dass dieses Bibliotheksgesetz unsere gemeinsame kulturelle Grundabsicht wirkungsvoll unterstützen kann.

Gleichwohl würde ich den Kritikern dieses Gesetzeswerkes nicht in allen Punkten und in aller Schärfe widersprechen wollen. Denn es ist richtig - das ist nach wie vor meine feste Überzeugung -: Ein weitaus größerer Wurf wäre uns mit der Verabschiedung eines die gesamte Kulturlandschaft Sachsen-Anhalts umfassenden Kulturgesetzes nach dem Vorbild des gut funktionierenden sächsischen Kulturraumgesetzes gelungen.

(Zustimmung von Frau Feußner, CDU)

Ich hoffe, das wird uns die Zukunft noch bringen. Aber heute gilt für unser Abstimmungsverhalten - mit einem kleinen Hinweis auf unsere Bescheidenheit, den Vogel des Jahres -: Der Spatz in der Hand ist allemal besser als die Taube auf dem Dach. Meine Fraktion wird diesem Gesetz zustimmen. - Danke.

(Beifall bei der CDU - Zustimmung bei der SPD)

Damit ist die Debatte beendet. Wir treten in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/2591 ein. Ich frage, ob wir den § 32 der Geschäftsordnung anwenden können. Oder wünscht jemand an irgendeiner Stelle eine Einzelabstimmung über die Paragrafen? - Das ist nicht der Fall.

Dann lasse ich über die selbständigen Bestimmungen und über die Gesetzesüberschrift abstimmen. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Mehrheit der Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? - Das ist die FDP-Fraktion. Wer enthält sich der Stimme? - Einige wenige Enthaltungen in der Fraktion DIE LINKE. Damit ist das Gesetz beschlossen worden und wir verlassen Tagesordnungspunkt 8.

(Zustimmung von Frau Reinecke, SPD)

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 9 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Fraktion der FDP - Drs. 5/751

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2198

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/2220

Änderungsantrag der Fraktion der FDP - Drs. 5/2221

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Drs. 5/2617

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD - Drs. 5/2676

Änderungsantrag der Fraktion der FDP - Drs. 5/2677

Änderungsantrag der Fraktionen DIE LINKE - Drs. 5/2679

Die erste Beratung fand in der 23. Sitzung des Landtages am 12. Juli 2007 bzw. in der 64. Sitzung des Landtages am 8. Oktober 2009 statt. Berichterstatter ist wiederum Herr Dr. Schellenberger. Bitte sehr.

Frau Präsidentin, vielen Dank für die ausführliche Einführung. Ich nutze das wieder, um etwas bei mir zu kürzen.

Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat sich mit dem zuerst eingebrachten Gesetzentwurf am 17. Oktober 2007 und am 16. Januar 2008 beschäftigt. Im Zuge der Beratung kamen die Ausschussmitglieder überein, den Gesetzentwurf der Fraktion der FDP zusammen mit dem angekündigten Gesetzentwurf der Landesregierung zur Novellierung des Hochschulgesetzes zu behandeln.

Der so gesehen erwartete Gesetzentwurf der Landesregierung wurde, wie gerade gehört, am 8. Oktober 2009 eingebracht und durch das Plenum zusammen mit den Änderungsanträgen der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der FDP zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur und zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen.

Die Vorlage der Novelle durch die Landesregierung wurde insbesondere durch die Umsetzung des Gesetzes über befristete Arbeitsverhältnisse in der Wissenschaft und den Wegfall verschiedener Regelungsinhalte des Hochschulrahmengesetzes infolge der Föderalismusreform veranlasst. Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen betrafen vor allem den Personalbereich und die Stärkung der Hochschulautonomie. Details will ich an dieser Stelle nicht nennen.

Der Ausschuss hat - wie üblich - am 2. Dezember 2009 - zeitgleich zu einem anderen Gesetzentwurf - eine Anhörung zu den Gesetzentwürfen und den Änderungsanträgen durchgeführt. Er hat sich nicht gescheut, eine breite Interessentenschar einzuladen, und zwar 54 Vertreter von Hochschulgremien, Verbänden, Institutionen und andere Experten.

Die interne Beratung begann dann am 3. Februar 2010. Der Ausschuss hat sich darauf verständigt, den Gesetzentwurf der Landesregierung als Grundlage für die weitere Beratung zu verwenden.

In der Sitzung am 3. März 2010 hat der Ausschuss die Beratung fortgesetzt. Einige Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die zuvor mit dem Kultusministerium abgestimmt worden waren, wurden aufgegriffen.

In der Sitzung am 14. April 2010 hat der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit 7 : 4 : 0 Stimmen eine vorläufige Beschlussempfehlung verabschiedet. In

die vorläufige Beschlussempfehlung gingen die durch die Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsanträge sowie die von den Koalitionsfraktionen übernommenen Änderungsvorschläge des GBD ein. Die Anträge von der Fraktion DIE LINKE und von der Fraktion der FDP wurden mehrheitlich abgelehnt.

Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Erörterung einzelner Paragrafen des Gesetzentwurfs in den Koalitionsfraktionen noch nicht abgeschlossen, was vielleicht etwas unüblich war. Es wurden noch Änderungsanträge angekündigt. Die Beratung über die betreffenden Paragrafen des Gesetzentwurfs und die dazu bereits vorliegenden Änderungsanträge wurden vom Ausschuss bis zur abschließenden Beratung zurückgestellt.

Dies wurde dem mitberatenden Finanzausschuss in der vorläufigen Beschlussempfehlung mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Änderungsanträge zu den noch nicht abgestimmten Paragrafen wurden dem Finanzausschuss ebenfalls mit zur Kenntnis gegeben. Der mitberatende Ausschuss wurde durch den Bildungsausschuss gebeten, seine Beschlussempfehlung bis zum 12. Mai 2010 vorzulegen, um eine entsprechende zügige Bearbeitung zu gewährleisten.

Dank an den Finanzausschuss, der das prompt erfüllt hat. Er hat am 5. Mai die Beratung durchgeführt. Er ist den Empfehlungen des Bildungsausschusses zu § 28 und § 113 nachgekommen. Die §§ 1, 57 und 111 - wer sich näher mit den Sachverhalten beschäftigt hat, weiß, worum es geht - wurden vom Finanzausschuss abgelehnt.

Nach der Vorlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen hat sich der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 12. Mai 2010 noch einmal mit der Problematik beschäftigt und über die zurückgestellten Paragrafen abschließend beraten. Somit wurden einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung eingebracht. Da es eine ganze Menge sind, möchte ich darauf nicht näher eingehen.

Ich denke, wer den Entwurf betrachtet hat, wird diese umfassende Palette finden. Ich würde mich freuen, wenn Sie gleich mir diesem Gesetzentwurf zustimmen. - Danke.

(Beifall bei der CDU)

Danke sehr für die Berichterstattung. - Für die Landesregierung spricht Kultusministerin Frau Professor Dr. Wolff.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Novellierung des Hochschulgesetzes war notwendig, um das Gesetz über befristete Arbeitsverhältnisse in der Wissenschaft, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz, umzusetzen sowie andere durch die Föderalismusreform bedingte Anpassungen vorzunehmen. Daneben sollten einige Probleme ausgeräumt werden, die im Vollzug des Gesetzes identifiziert worden waren.

Die Novelle zum Hochschulgesetz soll Ausdruck eines modernen Kooperationsverhältnisses zwischen Hochschule und Staat sein, das heißt einer Zusammenarbeit, wobei freilich die öffentliche Verwaltung für die Hochschulen sichtbar bleiben muss.

Schwerpunkte der Novelle sind Änderungen im Personalbereich und die erneute Stärkung der Hochschuleigenverantwortung durch weitere Aufgabenverlagerungen an die Hochschulen des Landes.

So werden Professorinnen und Professoren künftig durch die Rektoren oder Rektorinnen der Hochschulen mit Zustimmung des Ministeriums berufen. Falls das Ministerium auf die von den Hochschulen vorgelegten Berufungsvorschläge nach vier Wochen nicht reagiert, gilt die Zustimmung laut § 36 Abs. 3 als erteilt. Außerplanmäßige Professoren sowie Honorarprofessoren werden künftig sogar ausschließlich durch die Hochschulen berufen werden. Das ist in den §§ 47 Abs. 1 und 48 Abs. 3 geregelt.

Ein Kernstück der Novelle ist das neue Professorenmodell. Unter Beibehaltung des Einheitsprofessors, wobei das Wort „Einheit“ die Einheit von Forschung und Lehre betont, werden weitgehende Flexibilisierungsmöglichkeiten geschaffen, um zum Beispiel den neuen Anforderungen im Rahmen der Umstellung auf die Bachelor- und Master-Studiengänge gerecht zu werden, namentlich den besonderen Herausforderungen auch in der Lehre.

Die möglichen Differenzierungen können bis hin zu befristeten Lehr-, aber auch Forschungsprofessuren bei entsprechender Denomination gehen. Laut § 34 Abs. 3 ist es auch möglich, für fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit Aufgaben in der Forschung oder Lehre als Hauptaufgabe zu erklären, und zwar in allen Hochschultypen.

Um den Erfordernissen in der Lehre und dem erhöhten Betreuungsaufwand insbesondere in den neuen Bachelor- und Master-Studiengängen zu entsprechen, wird außerdem die neue Kategorie des Universitätsdozenten bzw. der Universitätsdozentin an den Universitäten über die bereits genannten Maßnahmen hinaus geschaffen. Zugleich soll damit betont werden, dass die Lehre ebenso wichtig ist wie die Forschung, was auch im Zusammenhang mit der von Bund und Ländern geplanten Gründung einer Akademie für die Lehre steht.

Ganz im Sinne entsprechender KMK-Beschlüsse und natürlich der Beschlüsse aller deutschen Regierungschefs wurde der Hochschulzugang für Berufstätige weiter geöffnet und die Möglichkeit des so genannten Meisterstudiums im Bereich der Masterabschlüsse geschaffen. Das bezieht sich auf § 27 Abs. 7.

Meine Damen und Herren! Vor ganz kurzer Zeit ist der neueste Bildungsbericht des Bundes erschienen. Die mir bislang aufgefallene eklatanteste Abweichung SachsenAnhalts von einem, wie ich meine, gesunden Bundesdurchschnitt bezieht sich zum Beispiel auf die Zahl derjenigen, die an Hochschulen studieren. Da liegen wir mit 32 % immer noch unter dem Bundesdurchschnitt von 43 %. Solche Öffnungen wie das Meisterstudium weisen, denke ich, ganz deutlich in die richtige Richtung.

(Zustimmung bei der LINKEN - Herr Tullner, CDU: Das finde ich auch!)

Ausdrücklich im Gesetz verankert werden Frühstudierende. Die nähere Ausgestaltung wird jedoch den Grundordnungen der Hochschulen überlassen.

Aus gegebenem Anlass wird den Hochschulen die Möglichkeit eines Ordnungsrechtes eröffnet, das als letztes Mittel die Exmatrikulation von Studierenden vorsehen kann. Das ist in § 30 Abs. 3 geregelt. Die kooperativen