Wichtig ist allerdings, dass zum Schutz des Einzelnen der Datenschutz und der Verfassungsschutz miteinander in Einklang gebracht werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dieser Gesetzentwurf wird der Ausgestaltung der Auskunftsbefugnisse nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 5. Januar 2007 mit abgestuften Einsatzschwellen für die Verfassungsschutzbehörden im Hinblick auf die Ermittlung der Finanzquellen rechtsextremistischer Kreise und dem geänderten Aufenthaltsgesetz Rechnung tragen.
Die heutzutage vorrangig genutzten technischen Gegebenheiten zur Erfassung und Speicherung von Daten werden an die gesetzlichen Bestimmungen angepasst. Die umstrittene Regelung zur Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten Minderjähriger, die unter 14 Jahre alt sind, ist gestrichen worden. Damit ist eine Anpassung an die gesetzliche Regelung erfolgt.
Das Verfahren des Einsatzes technischer Mittel im Rahmen der Wohnraumüberwachung wird an die vom Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen Voraussetzungen angepasst.
Insgesamt ist mit diesem Gesetzentwurf - es handelt sich um ein Vollgesetz - ein Regelwerk geschaffen worden, das eine verständliche und anwenderfreundliche Grundlage darstellt.
Meine Damen und Herren! Abschließend möchte ich kurz auf den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD eingehen. Die Änderungen in § 17a Abs. 6 Satz 8 und in § 31 Satz 2 des Gesetzes beinhalten eine Verschiebung der Evaluationsfrist und des Zeitpunktes
des Außerkrafttretens der Befugnis zum Einsatz des IMSI-Catchers. Sie haben Recht. Wir als CDU haben den Einsatz dieses IMSI-Catchers immer gutgeheißen, weil er ein wirksames Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus ist.
Meine Damen und Herren! Ich möchte Sie bitten, dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses zuzustimmen. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke sehr, Herr Reichert. - Damit ist die Debatte beendet. Wir treten ein in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/2863. Wir stimmen zunächst über die Änderungsanträge ab.
Ich empfehle, dass wir zunächst über den Änderungsantrag der FDP-Fraktion in der Drs. 5/2908 abstimmen. Wer stimmt dem Änderungsantrag zu? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Damit ist dieser Änderungsantrag abgelehnt worden.
Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der FDP-Fraktion in der Drs. 5/2907. Wer stimmt zu? - Das ist die FDP-Fraktion. Wer ist dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer enthält sich der Stimme? - Die Fraktion DIE LINKE. Damit ist auch dieser Änderungsantrag abgelehnt worden.
Wir stimmen jetzt über die Drs. 5/2892 ab. Dabei handelt es sich um den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen. Wer stimmt zu? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Die FDP-Fraktion. Wer enthält sich der Stimme? - Die Fraktion DIE LINKE. Damit ist dieser Änderungsantrag angenommen worden.
Wir stimmen jetzt über die selbständigen Bestimmungen in der soeben geänderten Fassung ab. Wer stimmt zu? - Die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Die Oppositionsfraktionen. Damit sind die selbständigen Bestimmungen angenommen worden.
Wir stimmen jetzt über die Gesetzesüberschrift und über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Damit ist der Tagesordnungspunkt 5 beendet.
Einringer des Gesetzentwurfes ist der Minister für Landwirtschaft und Umwelt. Herr Dr. Aeikens, bitte sehr, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hat Ihnen den Entwurf eines Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt zur Beschlussfassung zugeleitet. Bei diesem Gesetzentwurf handelt es sich um eine Gesamtnovellierung des Landeswassergesetzes und die Aufhebung des vorhandenen Normenbestandes. Dieses Gesetzgebungsverfahren ist notwendig, weil der Bund im vergangenen Jahr die rechtlichen Grundlagen für das Wasserrecht umfassend neu geordnet hat.
Auf der Grundlage der geänderten Gesetzgebungskompetenzen im Rahmen der Föderalismusreform hat der Bundesgesetzgeber von der ihm neu eingeräumten konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Wasserhaushalts Gebrauch gemacht und diesen Rechtsbereich neu geregelt. Das neue Wasserhaushaltsgesetz des Bundes gilt bundeseinheitlich unmittelbar und trat mit seinen wesentlichen Regelungen am 1. März 2010 in Kraft.
Regelungen im Landesrecht werden notwendig, weil der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis nur eingeschränkt Gebrauch gemacht hat. In verschiedenen Fällen hat der Bund die Detailregelung ausdrücklich den Ländern überlassen. Wassergesetzliche Regelungen des Bundes unterliegen ferner, soweit sie nicht stoff- oder anlagenbezogen sind, der Abweichungsbefugnis der Länder. Vor diesem Hintergrund ist das bestehende Landeswassergesetz aufzuheben und durch ein neu zu erlassendes Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt zu ersetzen.
Meine Damen und Herren! Bei diesem Gesetzgebungsverfahren steht jedoch nicht eine inhaltliche Novellierung des Wasserrechts im Vordergrund. Das Wasserrecht für das Land Sachsen-Anhalt soll vielmehr in seinem Bestand neben dem Wasserhaushaltsgesetz in die neue Systematik des Wasserhaushaltsgesetzes überführt werden. Bewährte Regelungen des bisherigen Landesrechts werden möglichst unverändert beibehalten. Die Verteilung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird fortgeführt.
Mit anderen Worten ist Ziel des Gesetzgebungsverfahrens nicht die Totalrevision des bestehenden Landeswasserrechts, sondern vielmehr eine Rechtsbereinigung. Gleichwohl beinhaltet der Gesetzentwurf neben der vordringlichen Klarstellung der geltenden Rechtslage auch wenige Änderungen. In diesem Zusammenhang weise ich auf die folgenden Aspekte hin.
Nach dem neuen Landeswassergesetz wird die Überwachung der Eigenüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen durch die Gemeinden oder die Abwasserzweckverbände durchgeführt. Weil die Gemeinden oder Abwasserzweckverbände aufgrund der bestehenden Beseitigungspflicht für den Schlamm aus Absetz- und Ausfaulanlagen Kenntnisse über die bestehenden Anlagen und deren Betrieb haben, kann die Aufgabenerledigung so sachnah und kostengünstig erfolgen.
Auch wurde der Wortlaut der Regelungen über die Wasserwehren geändert, um klarzustellen, dass die Mitglieder der Feuerwehren, die Einsatzdienst leisten, von der Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserwehren ausgeschlossen sind.
Meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf in ein Anhörungsverfahren gegeben. Die
Anhörung fand in der Zeit vom 21. Juli 2010 bis zum 16. August 2010 statt. In die Anhörung einbezogen wurden die kommunalen Spitzenverbände, anerkannte Naturschutzverbände sowie weitere Verbände, unter anderem aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Parallel dazu erhielten das Landesverwaltungsamt, das Landesamt für Umweltschutz, der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft und der Talsperrenbetrieb die Möglichkeit für Anmerkungen aus der Sicht des Vollzugs.
Als ein Ergebnis der Auswertung des Anhörungsverfahrens ist festzuhalten, dass der Aufbau des Gesetzentwurfs, der der Systematik der Kapitel und Abschnitte des Wasserhaushaltsgesetzes folgt, positiv aufgenommen worden ist. Bei einer Vielzahl der Stellungnahmen der Verbände und Vollzugsbehörden handelt es sich um Einzelhinweise. Diese fanden in der Regel keine Berücksichtigung, weil vorgesehen ist, die bestehende Rechtslage fortzuführen.
Ein Gutachten, meine Damen und Herren, das sich insbesondere den Themen Gewässerunterhaltung und Aufgabenteilung Land/Unterhaltungsverbände widmen soll, wird, wie bereits angekündigt, erstellt. Es soll dann Grundlage für eine breite Diskussion zum Thema Wasserrecht in unserem Bundesland bieten.
Hervorzuheben sind die nachstehenden Stellungnahmen und Hinweise aus der Anhörung. So haben die kommunalen Spitzenverbände die Regelung zu den Wasserwehren abgelehnt, weil ländliche Gemeinden personell nicht in der Lage sind, so die kommunalen Spitzenverbände, eigenständige Wasserwehren einzurichten. Dieser Auffassung wird in dem Gesetzentwurf nicht gefolgt.
Mit § 106 des Gesetzentwurfs wird die Rechtsgrundlage für die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts im neuen Landeswassergesetz beibehalten. Diese rechtspolitische Entscheidung wurde von verschiedenen Verbänden offen kritisiert. Die Forderung nach der Streichung dieser Vorschrift findet jedoch im Gesetzentwurf keinen Niederschlag. Nach Auffassung der Landesregierung wird das Wasserentnahmeentgelt zurzeit zwar nicht erhoben, die gesetzliche Möglichkeit soll jedoch bestehen bleiben.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! So weit meine einführenden Bemerkungen zur Einbringung des Gesetzentwurfs. Ich freue mich auf eine interessante Beratung in den Ausschüssen. Die Anträge der FDP-Fraktion deuten darauf hin. Im Sinne der Rechtsklarheit hoffe ich auf eine Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode. - Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lange haben wir auf das Wassergesetz gewartet, war es ja bereits durch die bundesrechtlichen Regelungen klar, dass die Notwendigkeit besteht, im Land Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das eine oder andere in Landeskompetenz zu regeln. Wir hatten natürlich ein wenig auch die Hoffnung, dass man die Gelegenheit nutzt, um, dem Gang der Zeit entsprechend, das
eine oder andere, was in letzter Zeit im Land diskutiert wurde, aufzugreifen, Änderungen durchzuführen und ein Gesetz zu erarbeiten, das neben den kleinen Punkten, die der Minister erwähnte, vielleicht auch wesentliche Dinge unter einem neuen Blickwinkel neu regelt.
Um die Chance aufzunehmen, dieses Thema zu diskutieren, liegt Ihnen ein Änderungsantrag der FDP-Fraktion vor, der in wesentlichen Positionen selbstverständlich Dinge in den Fokus nimmt, die wir hier bereits einmal diskutiert haben, für die es aber aus unserer Sicht nicht zu spät ist, noch einmal darüber zu debattieren.
Das ist zum einen die Frage des Wasserentnahmeentgelts. Gerade in der Diskussion über Wirtschaftskrise, Neuansiedlungen, Wirtschaftsstandort Sachsen-Anhalt sollte man, zumal wenn man wie die CDU mit einem Wirtschaftsminister in den Wahlkampf geht, dieses Thema noch einmal intensiv ins Auge fassen.
Es trägt aus unserer Sicht nicht zur Sicherheit von Investitionen bei, wenn man in der Einbringungsrede noch einmal dezidiert darauf verweist, dass die Möglichkeit zur Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts bleiben soll. Wir wissen, wie sich die Finanzen des Landes entwickeln. Das heißt, jede nächste Regierung wird in Versuchung geraten, diesbezüglich etwas zu machen, und das lehnen wir ab.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auf der anderen Seite finden Sie auch unseren Antrag wieder, die Unterhaltungsverbände neu zu strukturieren bzw. die Kompetenzen den jetzt, nachdem diese große Koalition Zwangseingemeindungen durchgeführt hat, größeren Kommunen zu übertragen. Wir haben mittlerweile Gemeinden, deren Gebiet fast schon zwei Unterhaltungsverbände umfasst, gerade in den großen Landkreisen.
Wir sind durchaus der Meinung, dass hier unheimlich viel Verwaltungsaufwand und Überweisungsaufwand gespart werden kann und dass die Kompetenz klar bei der Kommune liegen sollte. Denn dort, meine sehr verehrten Damen und Herren, haben wir ein demokratisch legitimiertes Gremium, das eine Kontrolle ausüben kann und das sehr sorgfältig darauf achten wird, dass zum einen die Aufgaben erfüllt werden und zum anderen die Kosten nicht aus dem Ruder laufen.