Protokoll der Sitzung vom 22.02.2013

Daneben lagen seitens der Fraktion DIE LINKE 13 Änderungsanträge vor. Darin wurde beantragt, § 50 dergestalt zu ändern, dass Gewässerrandstreifen nach § 35 des Baugesetzbuches im Außenbereich 10 m und innerorts 5 m Breite haben sollten. In der zuvor durchgeführten Anhörung sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die bestehende Kannregelung bezüglich der Einhaltung eines Gewässerrandstreifens sehr schlecht umgesetzt werde. Daher sei eine verbindliche Festlegung zwingend erforderlich.

Der Änderungsantrag wurde bei 5 : 8 : 0 Stimmen abgelehnt. Auch die übrigen Änderungsanträge fanden nicht die erforderliche Mehrheit und wurden abgelehnt.

Darüber hinaus lagen mehrere Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor. Darin wurde unter anderem beantragt, die in § 50 des Wassergesetzes enthaltene Kannbestimmung hinsichtlich der Wasserbehörde durch eine die Wasserbehörde verpflichtende Bestimmung zu ersetzen sowie eine neue Nr. 5 einzufügen. Danach hätte die Wasserbehörde anordnen sollen, dass an ökologisch sensiblen Gewässern breitere Gewässerrandstreifen freizuhalten sind. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Pestizid- und Nährstoffeinträge in die Gewässer sei diese Änderung erforderlich.

Der Änderungsantrag wurde bei 5 : 8 : 0 Stimmen abgelehnt. Ein Änderungsantrag wurde zurückgezogen. Die übrigen Änderungsanträge wurden ebenfalls abgelehnt.

Der federführende Ausschuss für Umwelt empfahl den mitberatenden Ausschüssen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Inneres und Sport mit 7 : 0 : 4 Stimmen, den Gesetzentwurf in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der mitberatende Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich seinerseits in der 30. Sitzung am 24. Januar 2013 mit dem Gesetzentwurf und mit der vorläufigen Beschlussempfehlung. Im Ergebnis der Beratung stimmte er dem Gesetzentwurf in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 7 : 0 : 4 Stimmen zu.

In der 23. Sitzung am 30. Januar 2013 befasste sich der mitberatende Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit dem Gesetzentwurf

und mit der vorläufigen Beschlussempfehlung und erhob letztere zur Beratungsgrundlage.

Zu der Beratung lag seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Änderungsantrag zu § 37 des Wassergesetzes vor, der darauf abzielte, die Einrichtung von Staubeiräten zu empfehlen. Die Stauhaltung bedürfe einer mehr oder weniger intensiven Koordination und Abstimmung der beteiligten Akteure, sodass eine Bildung von Staubeiräten geboten sei. Der Änderungsantrag wurde bei 5 : 7 : 0 Stimmen abgelehnt.

Weiterhin lagen zwei Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE vor. Darin wurde unter anderem beantragt, in § 79b Abs. 1 des Gesetzentwurfs das Wort „oder“ durch das Wort „weil“ zu ersetzen. Der Änderungsantrag fand bei 4 : 8 : 1 Stimmen nicht die erforderliche Mehrheit. Der zweite an dieser Stelle gestellte Änderungsantrag wurde bei 5 : 7 : 0 Stimmen ebenfalls abgelehnt.

Die Koalitionsfraktionen beantragten unter anderem, § 54 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzentwurfs dergestalt zu ändern, dass die Unterhaltungsverbände zur Aufgabenerfüllung die Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sowie grundstücksbezogene Daten der Mitgliedsgemeinden zu nutzen hätten. Diese Daten seien ihnen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Änderungsantrag wurde mit 11 : 0 : 1 Stimmen beschlossen. Zwei weitere seitens der Koalitionsfraktionen eingebrachte Änderungsanträge wurden ebenfalls beschlossen.

Im Ergebnis der Beratung erarbeitete der mitberatende Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit 8 : 0 : 5 Stimmen eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss für Umwelt. Dieser befasste sich in der 23. Sitzung am 13. Februar 2013 mit dem in Rede stehenden Gesetzentwurf. Die Sitzung war eigens dafür anberaumt worden.

Im Vorfeld der Beratung lagen vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst erarbeitete Formulierungsvorschläge zu § 56 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor. Der Ausschuss machte sich diese Vorschläge mit 8 : 0 : 4 Stimmen zu eigen und änderte die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten damit teilweise ab.

Als Grundlage der Beratung des Ausschusses für Umwelt wurde die vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse unter Berücksichtigung der vom Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beschlossenen Änderungen herangezogen.

Zur Beratung lagen neun Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE vor, die allesamt mit der Mehrheit der Stimmen abgelehnt wurden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte einen Änderungsantrag zu § 79b Abs. 1 des Gesetzentwurfs eingebracht, der bei 4 : 8 : 0 Stimmen ebenfalls abgelehnt wurde.

Ferner lagen drei Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vor, die allesamt mehrheitlich beschlossen wurden. Beispielhaft genannt sei ein Änderungsantrag zu § 79 Abs. 4. Danach hätten die Gemeinden bei der Aufstellung des Niederschlagswasserbeseitigungskonzepts zunächst die Möglichkeit der ortsnahen Beseitigung des Niederschlagswassers zu prüfen. Der Änderungsantrag wurde mit 8 : 3 : 1 Stimmen beschlossen.

Von der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde aufgrund des einstimmig beschlossenen Änderungsantrages der Fraktionen der CDU und der SPD insoweit abgewichen, als § 56 nicht schon am 1. Januar 2014, sondern erst am 1. Januar 2015 in Kraft treten soll. Nicht allen Kommunen lägen bislang die entsprechenden in § 56 vorausgesetzten Daten vor, sodass eine Übergangsfrist sinnvoll sei.

Sehr geehrte Damen und Herren! Der Ausschuss für Umwelt befasste sich in der 23. Sitzung am 13. Februar 2013 abschließend mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften und verabschiedete mit 7 : 3 : 1 Stimmen die Ihnen in der Drs. 6/1807 vorliegende Beschlussempfehlung. Im Namen des Ausschusses für Umwelt bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei den GRÜNEN und von Frau Niestädt, SPD)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Weihrich. - Für die Landesregierung spricht nun Herr Minister Dr. Aeikens.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hat im September 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften eingebracht. Wesentlicher Gegenstand des Gesetzentwurfes ist die Novellierung des Landeswassergesetzes.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll unter anderem ein Außerkrafttreten des bestehenden Landeswassergesetzes verhindert werden. Das ist notwendig, weil das geltende Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 mit Ablauf des 31. März 2013 außer Kraft tritt.

Vor diesem Hintergrund möchte ich allen Beteiligten, insbesondere dem federführenden Umwelt

ausschuss und den mitberatenden Ausschüssen, herzlich dafür danken, dass sie durch die zügige Beratung des Gesetzentwurfes im parlamentarischen Verfahren die heutige Beschlussfassung ermöglicht haben.

In Bezug auf den Inhalt des Gesetzentwurfes weise ich stichpunktartig auf folgende Kerngedanken hin. Der Gesetzentwurf hält an der Einteilung der Gewässer in Gewässer erster und zweiter Ordnung fest. Verschiedene Gewässer werden entsprechend ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung umgestuft. Des Weiteren wird eine Rechtsgrundlage für eine anteilige Refinanzierung der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung geschaffen. Außerdem sind Verfahrenserleichterungen bei der Finanzierung der Gewässerunterhaltung vorgesehen.

In der parlamentarischen Diskussion und auch in der Öffentlichkeit lag das Hauptaugenmerk bei dieser Gesetzesnovellierung aber bei zwei anderen Themenkomplexen: Das waren die Organisation der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung und der Maßstab für die Umlage der Beiträge für die Gewässerunterhaltung.

Mit dem Gesetzentwurf wird neu geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde die Beseitigung des Niederschlagswassers ganz oder teilweise an sich ziehen kann. Über diesen Punkt wurde in den Ausschüssen eingehend diskutiert.

Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich klarstellen, dass eine Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs aus rein fiskalischen Gründen mit der Gesetzesänderung nicht gewollt ist und rechtlich auch nicht möglich ist.

(Zustimmung bei der CDU und von Staats- minister Herrn Robra)

Eine Anordnung des Benutzungszwangs kommt nur dann in Betracht, wenn durch verschmutztes Niederschlagswasser Leben oder Gesundheit der Bevölkerung gefährdet sind oder wenn festzustellen ist, dass es infolge von Versickerung oder Verrieselung von Oberflächenwasser auf den Grundstücken zu Schäden kommt und dass dadurch das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird.

Es geht ausdrücklich nicht darum, die neue Regelung als Instrument für neue Einnahmequellen für die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften zu missbrauchen, meine Damen und Herren.

(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)

Das ist in den Ausschussberatungen unter Hinzuziehung von Fachjuristen und auch unter Berufung auf Urteilslagen ausführlich erläutert worden. Auch bietet die im Zuge der Ausschussberatungen eingeführte Bestandsschutzregelung für private Regenwasseranlagen ausreichend Schutz gegen eine missbräuchliche Anwendung dieser Regelung.

Wenn wir es mit der Bekämpfung der Vernässung in unserem Bundesland ernst meinen - ich gehe davon aus, dass wir das tun, insbesondere in diesem Hohen Hause, wo wir einen zeitweiligen Ausschuss zu diesen Fragen eingerichtet haben, mit dem wir als Regierung sehr gut zusammenarbeiten -, dann brauchen wir da und dort eine derartige Regelung.

(Zustimmung von Frau Grimm-Benne, SPD)

Dabei konzentriert sich diese Problematik auf wenige Gemeinden in unserem Bundesland. Wir brauchen sie wirklich nur für wenige Gemeinden. Ich appelliere hier an alle, die Bevölkerung nicht unnötig zu verunsichern und Ängste zu schüren, meine Damen und Herren.

(Beifall bei der CDU - Zustimmung bei der SPD )

Auch die Befürchtungen der Bauern sind unbegründet. Die Verwaltung wird dafür sorgen, dass mit den vorgesehenen Regelungen kein Missbrauch getrieben wird. Ich sage das ausdrücklich auch in Richtung der Bürgerinnen und Bürger, die sich in ihrer Sorge an mich gewandt haben.

Abschließend möchte ich auf eine Änderung hinweisen, die der Gesetzentwurf der Landesregierung im Zuge der parlamentarischen Beratungen erfahren hat. Ich nehme Bezug auf die Änderung der Umlagevorschrift für die Gemeinden zur Finanzierung der Gewässerunterhaltung, mit der der bisherige Einwohnermaßstab durch einen am Grundsteuersystem orientierten Flächenmaßstab ersetzt wird.

Die Änderung ermöglicht es auch, die einwohnerlosen Grundstücke, das heißt auch gewerblich genutzte Grundstücke, in die Umlage einzubeziehen. Insofern wird eine Gleichbehandlung aller versiegelungsrelevanten Flächen erreicht. Das ist ein wirklicher gesetzgeberischer Fortschritt und ein Weg zu mehr Gerechtigkeit, meine Damen und Herren.

(Zustimmung bei der SPD)

Ich glaube, dass mit dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses ein Entwurf vorliegt, der einen wesentlichen Fortschritt in der Bearbeitung der wasserwirtschaftlichen Fragen in unserem Bundesland bedeutet. Ich möchte darum bitten, dass der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses Ihre Zustimmung erfährt, zum Wohle der Wasserwirtschaft und zum Wohle unseres Landes. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU - Zustimmung bei der SPD)

Danke schön, Herr Minister. Es gibt eine Anfrage. Möchten Sie sie beantworten? - Sicherlich. Herr Abgeordneter Hövelmann, bitte.

Herr Präsident! Werter Herr Minister Aeikens, können Sie gegenüber dem Parlament noch einmal deutlich machen, dass Sie mit den Instrumenten der Fach- und Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt dafür Sorge tragen können und dafür Sorge tragen werden, dass verhindert wird, dass diese neue Möglichkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der zentralen Regenwasserentsorgung missbräuchlich verwendet werden kann.

Das möchte ich gern tun, Herr Hövelmann. Ihre Frage gibt mir die Gelegenheit, noch näher darauf einzugehen, wie sich die Dinge im Verwaltungsvollzug darstellen.

Erstens wird es so sein, dass ein Verband, sollte er eine diesbezügliche Planung haben, diese den unteren Wasserbehörden zur Genehmigung vorlegen muss. Zur Anleitung der unteren Wasserbehörden werden wir eine eindeutige Erlasslage schaffen, wie mit dieser Thematik umzugehen ist. Ich glaube, dass wir damit in ausreichendem Umfang Sicherungsinstrumente geschaffen haben, neben den eindeutigen gesetzlichen Formulierungen, neben den eindeutigen Urteilslagen, dass hier keine missbräuchliche Anwendung stattfindet.

(Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank. - Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann fahren wir mit der Debatte fort. Als nächster Redner spricht für die Fraktion der SPD der Abgeordnete Herr Bergmann.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Ich finde es spannend, dass wir heute Morgen diese zwei Debatten hintereinander führen, die sich mit dem Medium Wasser beschäftigen. Vielleicht war es gut so, dass wir nicht nur die trockene Debatte zum Wassergesetz haben, sondern auch die zur Konzessionsvergabe. Ich bedanke mich bei meiner Fraktionschefin, die sehr gut dargestellt hat, wie wichtig das Gut Wasser für uns alle ist und wie vernünftig wir damit umgehen müssen.