Insbesondere im Ergebnis der sehr interessanten Expertenanhörung und dank der Hinweise des GBD hat sich eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen ergeben, über die sehr intensiv diskutiert wurde und von denen einige auch umgesetzt wurden.
Ich glaube, der Zeitdruck, unter dem das Gesetz in dem Fachausschuss und in den mitberatenden Ausschüssen behandelt werden musste, hat uns Beteiligte doch alle vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Ich bin froh, dass es uns heute gelingen wird, zumindest im Zeitrahmen zu bleiben und uns eine Blamage zu ersparen.
Es galt in dieser sensiblen Materie ein Gesetz aus der Taufe zu heben, das gerade nicht Gefahr läuft, wieder durch Gerichte kassiert zu werden. Wir haben heute einen Änderungsantrag gestellt, um die Chance, dass dieses Gesetz nicht wieder kassiert wird, durch einige Änderungen noch erheblich zu vergrößern.
Gerade die Erarbeitung der vorliegenden Beschlussempfehlung im Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung habe ich als sehr konstruktiv empfunden - dies hat auch die Ministerin heute schon richtig herausgestellt -, und dies, obwohl die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen erst sehr kurzfristig vorgelegt worden waren. Dennoch ist uns eine sehr gute Beratung gelungen.
Trotzdem bin ich, wie ich schon sagte, der Auffassung, dass einige Punkte aus rechtspolitischer Sicht, aber auch aus materiellrechtlicher Sicht noch diskussionswürdig sind. Deswegen haben wir einen Änderungsantrag eingebracht, der Ihnen vorliegt und auf den ich kurz eingehen möchte.
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes gebietet das Abstandsgebot eine größtmögliche Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse. Daher sind wir der Auffassung, dass ein bloßer Verstoß gegen die Ordnung der Einrichtungen nicht mit einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme geahndet werden darf. Im Moment steht im Gesetzentwurf: Sicherheit und Ordnung. Wir sind dafür, den Begriff der Ordnung herauszunehmen, wie es auch der GBD vorgeschlagen hat.
Ganz ähnlich sehen wir das hinsichtlich etwaiger Sanktionen bezüglich der Durchführung und Überwachung der Besuche und des Schriftwechsels sowie bezüglich des Bezuges von Zeitschriften.
Außerdem halten wir es aus sozialtherapeutischer Sicht für angezeigt, dass den Untergebrachten ein grundsätzlicher Anspruch auf Langzeitbesuche zu gewähren ist, und eben nicht nur Besuche innerhalb der Besuchszeiten, die für die normalen Strafgefangenen vorgesehen sind.
Mit Blick auf die Möglichkeit der Nutzung des Internets muss den Untergebrachten unserer Meinung nach ein grundsätzlicher Anspruch eingeräumt werden; dieser darf nicht nur in das Ermessen der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Ich glaube, der Bundesgerichtshof hat in der jüngsten Rechtspre
chung die zentrale Bedeutung des Internets als Lebensbestandteil für den Alltag maßgeblich hervorgehoben. Ich glaube, es ist ganz wichtig, dass wir dies bezüglich des Abstandsgebotes in das Gesetz implementieren, um nicht für zukünftige Gerichtsurteile möglicherweise ein Einfallstor zu bieten.
Insofern, meine Damen und Herren, werbe ich in aller Kürze für die Vorschläge in unserem Änderungsantrag, die das Gesetz noch etwas wasserdichter machen können und die verhindern sollen, dass zukünftige Urteile Regelungen wieder kippen. - Ich möchte mich für die Beratung herzlich bedanken und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir zwei Vorbemerkungen. Ich gehe erst einmal kurz auf den sehr geehrten Herrn Herbst ein. Es mag sein, dass wir die Änderungsanträge sehr kurzfristig vorgelegt haben. Wir waren aber diejenigen, ähnlich wie die Fraktion DIE LINKE, die sie in schriftlicher Form vorgelegt haben. Diese Anmerkung darf ich mir erlauben.
Zur Kollegin von Angern. Es ist richtig, es heißt aus rechtssystematischen Gründen - das hatten wir auch thematisiert - Sicherungsverwahrungsgesetz - ich kürze den Namen jetzt bewusst ab. Wir sind uns aber eigentlich sehr sicher, dass es wegen der vielen Änderungen, die wir vorgenommen haben, eigentlich Sicherungsunterbringungsgesetz heißen sollte.
Ich möchte aufgrund der Darlegung meiner Vorredner nicht auf die obergerichtlichen und verfassungsrechtlichen Aspekte eingehen.
Meine Damen und Herren! Wir mussten bei den Ausschussberatungen feststellen, dass ein größerer zeitlicher Vorlauf im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Umsetzungsfrist gut gewesen wäre. Erst kurz vor der abschließenden Beratung im Rechtsausschuss - zwei meiner Vorredner gingen bereits darauf ein - konnte vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst eine umfangreiche Synopse vorgelegt werden.
Ich möchte mich, wie auch meine Vorredner, ausdrücklich für die konstruktiven Beratungen mit allen Fraktionen in der Ausschusssitzung bedanken. Keine Fraktion dieses Hohen Hauses wollte die Tore für die Sicherungsverwahrten ab 1. Juni 2013
öffnen, was ansonsten die Konsequenz gewesen wäre. Das Vorhaben wurde begleitet und nicht blockiert. Dies ist ein Zeichen für eine verantwortungsvolle Politik aller Fraktionen in diesem Hohen Hause.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Eines der vordergründigsten Anliegen der CDU-Fraktion bei diesem Gesetzesvorhaben ist es, den Schutz der Allgemeinheit vor rückfallgefährdeten gefährlichen Sexual- und Gewaltstraftätern zu gewährleisten.
In diesem Sinne haben wir zusammen mit unserem Koalitionspartner - einige Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE sind eingearbeitet worden - den Musterentwurf in folgenden für uns maßgeblichen Punkten präzisiert.
Wir wollen, dass das Gesetz den Schutz der Allgemeinheit nicht nur vor erheblichen Straftaten regelt. Daher haben wir in § 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfes das Wort „erheblich“ gestrichen. Vollzugsziel ist der Schutz der Allgemeinheit vor jeglichen Straftaten.
Zu der Problematik der Größe der Unterkunft. Frau Ministerin ist ebenfalls darauf eingegangen. Unter Bezugnahme auf die auch in den Medien heiß diskutierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Naumburg aus dem Jahr 2011 wurden, wie schon bekannt, in Burg in der Abteilung Sicherungsverwahrung die Räumlichkeiten geschaffen, die die Vorgaben des Oberlandesgerichtes locker erfüllen.
Insbesondere im Hinblick auf diese Entscheidung des OLG Naumburg erachten wir es aber als wichtig und richtig, dass der Landesgesetzgeber eine Festlegung der Mindestgröße trifft. Nach unserer Auffassung ist jedoch die im bayerischen Gesetzentwurf vorgesehene Zimmergröße - Frau Ministerin ging darauf ein - von 15 m² einschließlich eines Kochbereiches und eines baulich abgetrennten Sanitärbereiches vorzugswürdig.
Die in Bayern vorgesehene Raumgröße geht auf den von der Länderarbeitsgruppe erarbeiteten Kriterienkatalog zurück. Das Bundesverfassungsgericht selbst, dem der Kriterienkatalog der Länderarbeitsgruppe bekannt war, hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2011 übrigens ausdrücklich keine Mindestgröße für die Unterbringungsräume vorgesehen. Wir halten es gerade auch im Hinblick auf die öffentliche Diskussion zu diesem Punkt für geboten, diese Regelung dem Vorschlag der Länderarbeitsgruppe anzupassen.
Zu der Problematik der Arbeitspflicht in der Sicherungsverwahrung. Der Gesetzentwurf der Landesregierung hat den Vorschlag der Länderarbeitsgruppe zur Abschaffung der Arbeitspflicht für Sicherungsverwahrte aufgenommen. Dazu vertraten wir eine andere Auffassung.
Die Untergebrachten sollen weiterhin verpflichtet werden können, eine ihnen aus behandlerischen Gründen zugewiesene angemessene Arbeit im Rahmen der arbeitstherapeutischen Beschäftigung auszuüben. Diese Arbeitspflicht besteht aber nur in einem deutlichen Abstand zu den Strafgefangenen, wenn in dem auf die Sicherungsverwahrten individuell zugeschnittenen Vollzugsplan Maßnahmen der Beschäftigung als Behandlungsziel festgelegt sind.
Eine therapeutisch begründete Verpflichtung zur Arbeit soll jedoch ausdrücklich nicht disziplinarisch sanktionierbar sein, sondern vielmehr im Sinne des Motivierungsgebots durch Anreize, zum Beispiel durch ein höheres Taschengeld, unterstützende Wirkung entfalten können.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die ersten Sicherungsverwahrten werden Ende dieses Monats in die neue Abteilung einziehen. Wir haben uns vor Ort ein Bild machen können. Es wird viel dafür getan, die Sicherungsverwahrung so weit wie möglich an das normale Leben anzunähern. Ein wichtiger Baustein hierfür ist auch das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz, mit dem wir fristgemäß die rechtlichen Grundlagen für den praxisgerechten Vollzug der Sicherungsverwahrung schaffen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bitte um Zustimmung zur Beschlussempfehlung und zu unserem Änderungsantrag. Den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden wir ablehnen. - Herzlichen Dank.
Danke sehr, Herr Kollege Borgwardt. - Damit treten wir in das Abstimmungsverfahren ein. Hierzu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drs. 6/2015 vor, der bereits begründet wurde. Des Weiteren liegt ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD in der Drs. 6/2025 vor.
Ich schlage vor, dass wir in der bewährten Art und Weise verfahren und zuerst über die Änderungsanträge abstimmen und dann über das entsprechend geänderte oder nicht geänderte Gesetz in seiner Gesamtheit. - Ich sehe keinen Widerspruch. Dann werden wir so verfahren.
Wir stimmen zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drs. 6/2015 ab. Wer stimmt diesem zu? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das sind Koalitionsfraktionen. Damit ist der Änderungsantrag abgelehnt worden.
Wir stimmen jetzt über den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD in der Drs. 6/2025 ab. Wer stimmt diesem zu? - Das sind die
Koalitionsfraktionen und die Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Damit ist dieser Änderungsantrag angenommen worden.
Ich schlage vor, dass wir in Anwendung des § 32 Abs. 2 der Geschäftsordnung über die selbständigen Bestimmungen unter Berücksichtigung der soeben beschlossenen Änderungen geschlossen abstimmen.
Wir stimmen zunächst über die Artikel- und die Abschnittsüberschriften ab. Wer stimmt diesen zu? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Die betreffenden Überschriften sind somit beschlossen worden.
Wir stimmen jetzt über die Gesetzesüberschrift ab. Sie lautet: „Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes in Sachsen-Anhalt“. Wer stimmt dieser zu? - Das sind die Koalitionsfraktionen und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Die Gesetzesüberschrift ist somit beschlossen worden.
Wir stimmen jetzt über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer stimmt diesem zu? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Damit ist das Gesetz so beschlossen worden und wir verlassen den Tagesordnungspunkt 10.
Einbringerin zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE ist die Abgeordnete Frau Dr. Klein. Sie haben das Wort.