Protokoll der Sitzung vom 15.05.2014

In § 9 wurde eine Regelung zur Veröffentlichung von Satzungen im Internet aufgenommen.

Bei § 14 wurde eine Änderung eingefügt, die einem Ortsteil einer selbständigen Gemeinde, der früher die Bezeichnung „Stadt“ oder eine sonstige überkommene Bezeichnung hatte, das Recht eröffnet, bei der Kommunalaufsichtsbehörde die Wiedereinführung der Bezeichnung zu beantragen, die als eine Folge der Gebietsreform verloren ging.

Eingeführt wurde eine Regelung, nach der ein Hauptverwaltungsbeamter für den Fall, dass die Vertretung ein Abwahlverfahren eingeleitet hat, auch selbst auf sein Amt verzichten und damit den Bürgern der Gang zur Wahlurne oder, besser gesagt, zur Abwahlurne erspart werden kann.

Klargestellt wurde in § 99 - Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung -, dass sich die Kreisumlage und die Verbandsgemeindeumlage, die von den Gemeinden zu entrichten ist, am „erforderlichen Bedarf“ zu bemessen hat.

Eingefügt wurde hier auch noch eine neue Regelung, die klarstellt, dass Spenden und Sponsoring im kommunalen Bereich grundsätzlich zulässig sind und die Einwerbung und Annahme von Zuwendungen Privater zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben generell zu den dienstlichen Aufgaben der damit befassten Amtsträger gehört.

In § 128 - Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen - wurde durch eine Änderung im Regierungsentwurf klargestellt, dass es beim bisherigen Rechtszustand bleiben soll.

Meine Damen und Herren! Wo gehobelt wird, da fallen auch Späne. Bei einem solchen umfänglichen Gesetzeswerk kann es schon einmal vorkommen, dass Kleinigkeiten untergehen. Ihnen liegt ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD vor, mit dem das Vergessen der Aufnahme der Wörter „und die kreisfreien Städte“ in § 6 Abs. 1 Satz 2 geheilt werden soll.

Die vorliegende Beschlussempfehlung enthält weiterhin einen redaktionellen Fehler. In den Beratungen wurde durch die Koalition zu § 58 beantragt, Absatz 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:

„Auf Verlangen des Vorsitzenden und jedes Mitglieds der Vertretung ist ihre Erklä

rung wörtlich in der Niederschrift festzuhalten.“

Dieser Änderungsantrag wurde bei vier Stimmenthaltungen beschlossen. In der Beschlussempfehlung heißt es aber, dass auf Verlangen des Vorsitzenden und jedes Mitglieds der Vertretung ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten werden. Das Wort „wörtlich“ fehlt. Ich bitte Sie darum, meine Damen und Herren, § 58 Abs. 1 Satz 3 in der tatsächlich beschlossenen Fassung anzunehmen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Unmittelbar vor den abschließenden Beratungen über den Gesetzentwurf hat den Ausschuss ein Schreiben des Verbandes kommunaler Unternehmen erreicht, in dem auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht worden ist.

Im Regierungsentwurf war in § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b die Regelung enthalten, nach der die Kommunen im eigenen Wirkungskreis durch Satzung - neben anderen Tatbeständen - auch den Anschluss an Einrichtungen anordnen können, die dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienen.

Diese Vorschrift wäre in der Fassung, die die Landesregierung dem Landtag vorgelegt hat, nicht mehr enthalten. Das stimmt. Dies sei aus der Sicht des VKU eine fatale Situation; denn dadurch wäre die aus der Sicht des Verbandes notwendige Rechtsklarheit für die Kommunen und die kommunalen Versorger hinsichtlich ihrer Klimaschutzaktivitäten weiterhin nicht gegeben.

Die Mitglieder des Ausschusses wurden daher nachdrücklich darum gebeten, bei der anstehenden abschließenden Beratung über das Kommunalreformgesetz zu der Formulierung zurückzukehren, die in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung enthalten war.

Gleichwohl fand sich in der abschließenden Beratung über den Gesetzentwurf im Ausschuss dafür keine Mehrheit. Das Anliegen des VKU ist daraufhin im Koalitionsausschuss von CDU und SPD erörtert worden. Die Landesregierung hat nochmals geprüft, ob es für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zum Zwecke des Klima- und des Ressourcenschutzes einer Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben in Landesrecht bedarf.

Sie vertritt als Ergebnis der Prüfungen die Auffassung, dass es die in § 11 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung in Verbindung mit § 16 des Erneuerbare-EnergienWärmegesetzes den Kommunen erlaubt, den Zwang auch aus globalen Klimaschutzgründen anzuordnen und dass es deshalb einer Ergänzung des Entwurfs nicht bedarf. In ähnlicher Weise hatte

sich auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages während der Beratung über den Entwurf im Ausschuss geäußert.

Meine Damen und Herren! In die Beratungen über den Entwurf des Gesetzes wurden auch Petitionen, die der Petitionsausschuss dem Innenausschuss zur Kenntnis gab, einbezogen.

Ich komme zum Schluss Ich möchte mich an dieser Stelle beim Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, der dem Ausschuss ständig beratend zur Seite stand und eine umfangreiche Synopse mit zahlreichen Anmerkungen vorgelegt hat, herzlich bedanken. Mein Dank gilt auch dem Stenografischen Dienst, der dem Ausschuss alle Niederschriften zügig zur Verfügung gestellt hat.

Ihnen liegt das Ergebnis der Beratung zum Kommunalverfassungsrecht als Beschlussempfehlung in der Drs. 6/2925 vor. Sie wurde mit 7 : 5 : 0 Stimmen beschlossen.

Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung einschließlich der von mir vorgetragenen Änderung in § 58 Abs. 1 Satz 3. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD und bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Berichterstatter. - Wir treten jetzt in die Debatte ein. Als Erster spricht für die Landesregierung Herr Minister Stahlknecht. Bitte schön, Herr Minister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Gesetzentwurf, der Ihnen heute zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung vorliegt, beginnt in Sachsen-Anhalt eine neue Phase der Entwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Die Kommunen unseres Landes, also Gemeinden, Ortschaften und Landkreise, erhalten eine einheitliche - und dies erstmalig - Kommunalverfassung.

Die neue Kommunalverfassung gibt den Kommunen und den in der Kommunalpolitik aktiven Bürgerinnen und Bürgern die Instrumente an die Hand, die die Zukunftsfähigkeit der aktiven Mitgestaltung im örtlichen Gemeinwesen sichern.

Bei der Novellierung des Kommunalrechts standen von Anfang an zwei Ziele im Vordergrund: erstens eine anwenderfreundliche Kommunalverfassung und zweitens eine zeitgemäße Fortentwicklung und Optimierung des Kommunalrechts auf der Grundlage der Erfahrungen der kommunalen Familie in den letzten zwei Jahrzehnten; denn die Kommunalverfassung bildet die Grundlage für die

politische Gestaltung unserer Städte, Gemeinden und Landkreise.

Auf dieser Grundlage nehmen die Bürgermeister und Landräte ihre Aufgaben wahr und beteiligen sich unsere Bürgerinnen und Bürger aktiv am politischen Leben. Für eine erfolgreiche Kommunalpolitik sind daher klare und verständliche Regelungen wichtig, insbesondere mit Blick auf die Ehrenamtlichen, die sich vor Ort für ihren Landkreis, ihre Stadt engagieren.

Gerade deswegen haben wir großen Wert darauf gelegt, in die Überlegungen zur Fortentwicklung der Kommunalverfassung von Anfang an die Hinweise und Anregungen derjenigen einzubeziehen, die das Kommunalrecht in der Praxis anwenden und umsetzen.

Wir haben darum frühzeitig die kommunalen Spitzenverbände eingebunden. Es wurden Workshops mit kommunalen Praktikern durchgeführt. Auf Symposien und Regionalkonferenzen wurden die Eckpunkte der Novellierung dargelegt und hatten Ehrenamtliche in der Kommunalpolitik wie auch Bürgermeister und Landräte die Gelegenheit, an der Überarbeitung dieser Kommunalverfassung von Anfang an mitzuwirken.

Insoweit wurde die neue Kommunalverfassung - das war für mich von Anfang an wichtig - nicht am grünen Tisch erarbeitet; vielmehr haben wir sie sehr breit diskutiert. Die umfangreichen Erörterungen haben sich gelohnt. Das gilt sowohl für die Erarbeitung des Gesetzentwurfes als auch für das sich anschließende gesamte Gesetzgebungsverfahren.

Auf die inhaltlichen Änderungen will ich nur ganz kurz eingehen, zumal der Kollege Brachmann dazu sehr ausführlich vorgetragen hat.

Für mich ist wichtig, dass wir mit der Zusammenführung von drei Gesetzen, nämlich der Gemeindeordnung, dem Verbandsgemeindegesetz und der Landkreisordnung, eine Kommunalverfassung aus einem Guss ohne Wiederholungen oder Doppelungen schaffen. Die Anzahl der Vorschriften wird deutlich reduziert. Die Verweise auf andere Gesetze sind nicht mehr notwendig, da die neue Kommunalverfassung unmittelbar und einheitlich für alle Kommunen gilt.

Mit der neuen einheitlichen Kommunalverfassung wird das Kommunalrecht übersichtlicher. Es wird anwenderfreundlicher und handhabbarer. Es vereinfacht deutlich die Rechtsanwendung in der Praxis und verbessert die Rahmenbedingungen für die ehrenamtliche Kommunalpolitik. Weiterhin besteht der Vorteil, dass dieses Gesetz auch Nichtjuristen verstehen können.

Mit der einheitlichen Kommunalverfassung werden - das möchte ich an dieser Stelle betonen - die Grundlagen der sich selbst verwaltenden Kom

mune nicht neu erfunden, sondern unter Nutzung der bisherigen Erfahrungen fortgeschrieben und optimiert.

Manches haben wir grundlegend überarbeitet. Ich denke hierbei zum Beispiel an die Regelung zur Erleichterung und Erweiterung der Bürgerbeteiligung und die Zulassung von Ton- und Bildaufnahmen der Medien in öffentlichen Sitzungen. Diese Änderungen schaffen nicht nur mehr Transparenz vor Ort - gerade bei kommunalpolitisch wichtigen Angelegenheiten ist dies erforderlich -, sie fördern auch die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger bei der Entwicklung ihrer Stadt und Gemeinde.

Gut für das bürgerschaftliche Engagement in einem kommunalen Ehrenamt - das ist eine wichtige Botschaft - ist, dass die Rahmenbedingungen für die ehrenamtliche Mitwirkung in den Kommunen ergänzt wurden und so das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird.

Die kommunale Selbstverwaltung lebt von der Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, auf kommunaler Ebene Verantwortung zu übernehmen. Wenn wir für mehr Rechtssicherheit sorgen, indem wir die bislang umstrittene Frage einer Haftung von Ehrenamtlichen bei ihrem Engagement für ihre Gemeinde oder ihren Landkreis klar gesetzlich regeln, ist dies ein wesentlicher Beitrag dafür, die Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen, wenn sie sich entscheiden, ehrenamtlich in der Kommunalpolitik aktiv zu werden.

Wir haben aufgrund der bisherigen Erfahrungen das Recht der Verbandsgemeinden fortentwickelt und so für mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gesorgt. Auch die Ortschaftsverfassung, der gerade nach Abschluss der Gemeindegebietsreform eine besondere Bedeutung für die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Heimat zukommt, ist Teil dieser umfänglichen Änderungen.

Ich möchte an dieser Stelle etwa die Neuregelung erwähnen, dass ehemalige Gemeinden, die als Folge einer Gebietsänderung die Bezeichnung Stadt oder eine andere überkommene Bezeichnung verloren haben, ihre frühere Bezeichnung wieder erhalten können.

Eine Stärkung der Ortschaftsverfassung sehe ich darin, dass wir eine Budgetregelung für die Ortschaften aufgenommen haben. Wenn Ortschaften in Teilbereichen selbst entscheiden können, ist es sinnvoll, ihnen ein Budget zu geben, sodass sie über kulturelle oder sportliche Dinge direkt selbst und unmittelbar entscheiden können.

Nach intensiven, konstruktiven Erörterungen liegt Ihnen nunmehr eine ausgewogene und aus unserer Sicht gute Kommunalverfassung vor, die der kommunalen Selbstverwaltung Rechnung trägt.

Ich bedanke mich bei den Kolleginnen und Kollegen aus dem Innenausschuss für die konstruktiven Beratungen und bitte um Zustimmung zu unserer neuen einheitlichen Kommunalverfassung. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Minister. - Für die Fraktion DIE LINKE eröffnet jetzt Herr Kollege Grünert die vereinbarte Fünfminutendebatte. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der uns heute vorliegenden Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften ist ein mehr als einjähriger Beratungs- und Abwägungsprozess abgeschlossen worden.

Der Start dieses Gesetzesvorhabens schien damals unter einem sehr guten Vorzeichen zu stehen, da sowohl die Verwaltungen als auch die Mandatsträger in den Prozess der Neuausrichtung des Gesetzes einbezogen wurden. Leider ist die Landesregierung auf halbem Weg stehen geblieben; denn eine wirkliche Reform des Kommunalverfassungsrechts hat sich nicht durchgesetzt.

Außer einigen wenigen kosmetischen Änderungen ist der in der Beschlussempfehlung vorgelegte und von den Koalitionsfraktionen getragene endgültige Entwurf aus unserer Sicht eher konservativ als zukunftsfähig.

(Beifall bei der LINKEN)