Ronald Brachmann
Sitzungen
6/8
6/19
6/22
6/26
6/33
6/34
6/35
6/36
6/37
6/38
6/45
6/52
6/54
6/57
6/66
6/68
6/72
6/79
6/82
6/86
6/90
6/91
6/92
6/95
6/97
6/98
6/100
6/106
Letzte Beiträge
Vielen Dank, Herr Präsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es gehört zu den Aufgaben eines
Ausschussvorsitzenden, gelegentlich auch über Gesetzgebungsvorgänge Bericht zu erstatten. Das möchte ich jetzt noch einmal tun, obgleich vorgefertigte Reden vom Blatt abzulesen nicht unbedingt meine Stärke ist und war.
Der Gesetzentwurf ist in der September-Sitzung 2015 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen worden. Mitberatend wurde der Ausschuss für Finanzen beteiligt.
Mit Artikel 1 des Gesetzentwurfs soll die Verfolgungs- und Ahndungszuständigkeit der Gemeinden für Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr auch auf die mit Bußgeld bedrohten Verstöße ausgedehnt werden. Dazu soll die entsprechende Regelung so gefasst werden, dass die Beschränkung der Zuständigkeit im ruhenden Verkehr auf geringfügige Zuwiderhandlungen entfällt und die Gemeinden künftig auch bußgeldbewehrte Zuwiderhandlungen verfolgen und ahnden und die entsprechenden Bußgelder vereinnahmen dürfen.
Mit Artikel 2 des Gesetzentwurfs soll eine mit den in Artikel 1 geregelten straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende deklaratorische Doppelregelung im Landesrecht entsprechend dem Beschluss der Landesregierung zu Leitlinien für Vorschriften- und Bürokratieabbau sowie § 3 des Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetzes gestrichen werden.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich erstmals in der 70. Sitzung am 1. Oktober 2015 mit dem Gesetzentwurf. Im Vorfeld dieser Sitzung wurden die kommunalen Spitzenverbände SachsenAnhalt gebeten, sich zu dem Gesetzentwurf zu äußern und den beteiligten Ausschüssen eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen. Das ist dann auch geschehen. Hinweisen will ich darauf, dass der Städte- und Gemeindebund anregte, eine Evaluierungsklausel in das Gesetz aufzunehmen.
Der Innenausschuss befasste sich in der Sitzung am 29. Oktober 2015 mit dem Gesetzentwurf und erarbeitete auf der Grundlage einer Synopse des GBD eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen. Die vorläufige Beschlussempfehlung, die die Aufnahme einer Evaluierungsklausel in das Gesetz vorsieht, wurde einstimmig beschlossen. Das geschah gleichermaßen auch im Finanzausschuss.
Daraufhin hat der Ausschuss für Inneres und Sport in der 73. Sitzung am 17. Dezember 2015 mit 7 : 0 : 5 Stimmen die Annahme des Gesetzentwurfs in der Ihnen vorliegenden Fassung beschlossen.
Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport darf ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung bitten.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist die letzte Rede meinerseits, jedenfalls in dieser Legislaturperiode. Der Präsident wird morgen bei seiner Würdigung derjenigen Abgeordneten, die aus dem Landtag ausscheiden, eine Liste mit Namen vor sich haben, auf der ich nicht stehe. Warum auch? Denn ich stehe auf dem Wahlzettel in meinem Wahlkreis. Aber ich bin der einzige Wiederkandidierende in meiner Fraktion, der auf einer anderen Liste nicht steht, nämlich auf der Landesliste meiner Partei. Es ist zu befürchten, dass mein letzter Auftritt als Mitglied des Landtages in diesem Hohen Hause der heutige sein wird. Selbstverständlich werde auch ich wahlkämpfen. Aber ich bin Realist genug, um einschätzen zu können, dass das ein schwieriges Unterfangen ist.
Ich habe dem Landtag insgesamt drei Legislaturperioden lang angehört. Ich war Abgeordneter mit Herz und Seele. Es ist eine Arbeit, die mir Erfüllung gebracht hat. Insoweit blicke ich mit Dankbarkeit auf diese Jahre zurück. Ich hoffe, dass ich auch Spuren in diesem Parlament und in diesem Lande hinterlassen habe. Ich hätte gern noch weiter gemacht; ein bisschen Wehmut klingt dabei mit.
Ich weiß um die Spielregeln der Demokratie. Als Mitglied einer regierungstragenden Fraktion gehört es sich nicht, gelegentlich auch Opposition zu sein. Ich war aber nicht - das wollte ich nie sein - nur willfähriger Vollstrecker dessen, was mir von der Landesregierung oder auch aus A-Häusern vorgegeben worden ist.
Ich habe mir erlaubt, selbständig politisch zu denken, Dinge kritisch zu hinterfragen, eine eigene Meinung zu haben und diese auch wahrnehmbar zu artikulieren. Das ist gelegentlich als störend empfunden worden. Es ist vielleicht eine persönliche Genugtuung, dass die Entwicklung und die Geschehnisse mir dann oft Recht gegeben haben.
Ich habe in dieser Legislaturperiode versucht, meine Aufgabe als Vorsitzender des Ausschusses für Inneres und Sport ohne ideologische Scheuklappen auszufüllen. Die Anerkennung und Wertschätzung, die mir von Kollegen, aber insbesondere auch von Außenstehenden zuteil wurde, bestätigt mich jedenfalls in der Meinung, dass ich in dieser Aufgabe durchaus eine gute Figur gemacht habe.
Dass einige meiner Parteifreunde dazu beigetragen haben, das ich gleichwohl auf der Landesliste der SPD bis Platz 26 keine Rolle mehr spielen sollte, muss ich als Geringschätzung meiner Arbeit empfinden. Darüber darf man auch menschlich enttäuscht sein.
Ich weiß, jetzt werden einige denken, Nachtreten - das macht man nicht, das gehört sich nicht. Dar
um geht es auch nicht. Mir geht es schon darum, mich mit Würde aus diesem Hohen Haus verabschieden zu dürfen.
Ich gehe erhobenen Hauptes, und ich habe die Hoffnung, dass ich bei vielen hier im Hause in positiver Erinnerung bleibe.
Ich wünsche allen, die künftig in diesem Hohen Hause Verantwortung für dieses Land tragen, eine glückliche Hand zum Wohle dieses Landes. Vielleicht ergibt sich noch eine glückliche Fügung, dazu auch selbst etwas beitragen zu können.
Für heute bedanke ich mich für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen alles Gute. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Dass der Plenarsaal noch etwas leer ist, kann nicht daran liegen, dass heute ein Feiertag ist.
Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE zur Änderung des Sonn- und Feiertagsgesetzes wurde in der 89. Sitzung des Landtages am 24. April 2015 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen. Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung war mitberatend.
Die Fraktion DIE LINKE möchte mit diesem Gesetzentwurf den 8. Mai als gesetzlichen Feier- und Gedenktag in Sachsen-Anhalt einführen,
um der historischen Bedeutung dieses Tages gerecht zu werden.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich erstmals am 7. Mai 2015 mit dem Gesetzentwurf. Die Fraktion DIE LINKE beantragte zunächst die Durchführung einer personell begrenzten Anhörung. Ihr ging es darum zu erfahren, wie man aktuell in anderen Bundesländern dazu steht, den 8. Mai zum Gedenktag zu erklären. Die Fraktion der CDU erwiderte darauf, dass die Frage, wie sich andere Länder in dieser Frage verhalten, auch für Koalitionsfraktionen von Interesse sei. Daher wurde das Ministerium für Inneres und Sport gebeten, eine Umfrage bei den Häusern anderer Länder zu starten. Es sollte geprüft werden, inwiefern in anderen Bundesländern diesbezügliche Absichten bestehen.
Auf der Grundlage dieser uns dann vorgelegten Länderumfrage kam die Koalition zu der Überzeugung, dass im Land Sachsen-Anhalt kein Handlungsbedarf besteht. Die Länderumfrage ergab, dass der 8. Mai bislang lediglich in Brandenburg und in Mecklenburg-Vorpommern ein Gedenktag ist. In weiteren drei Bundesländern, in Berlin, in Hessen und in Thüringen, wird darüber nachgedacht.
Angesichts dieser Sachlage wurde von den Koalitionsfraktionen beantragt, den Gesetzentwurf ab
zulehnen, was im Ausschuss für Inneres und Sport erfolgte. Diese Beschlussempfehlung wurde dem mitberatenden Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung zugeleitet, der Gleiches tat, den Gesetzentwurf ablehnte, und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses folgte.
Daraufhin hat der Innenausschuss in seiner Sitzung am 29. Oktober 2015 die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung erarbeitet und diese mit 7 : 4 : 0 Stimmen verabschiedet. Der Ausschuss empfiehlt die Ablehnung des Gesetzentwurfes. Im Namen des Ausschusses bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Sehr geehrte - -
Herr Präsident, es gibt auch andere Beratungsgegenstände oder andere Themen, die besprochen werden müssen, deshalb danke ich Ihnen für die Verschiebung dieses Tagesordnungspunktes.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Den Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 6/2550 mit dem Titel „Interkommunale Funktionalreform endlich auf den Weg bringen“ hat der Landtag - der Präsident sagte es bereits - in der 55. Sitzung am 15. November 2013 zur Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
Eine interkommunale Funktionalreform hält die Fraktion nach der erfolgten Gemeindegebietsreform für erforderlich, um öffentliche Aufgaben in stärkerem Maße orts- und bürgernah zu erledigen und die Rathäuser zum Eingangsportal für möglichst viele Bürgeranliegen zu entwickeln. Diese Formulierung findet sich auch im Koalitionsvertrag wieder.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 40. Sitzung am 28. November 2013 erstmals mit dem Antrag. Im Verlauf der Beratung kündigte die Landesregierung an, einen Gesetzentwurf zur Funktionalreform im ersten Quartal 2014 in den Landtag einzubringen. Daraufhin verständigte sich der Ausschuss, den Antrag erneut nach der Vorlage dieses Gesetzentwurfs zu behandeln.
Der Gesetzentwurf ließ dann allerdings auf sich warten, was die Fraktion DIE LINKE offensichtlich dazu veranlasste, nachzulegen und im Oktober 2014 einen weiteren Antrag in der Drs. 6/3484 mit dem Titel „Interkommunale Funktionalreform nicht weiter verzögern“ in den Landtag einzubringen.
Der Antrag zielt darauf - das wird niemanden überraschen -, die Landesregierung aufzufordern, einen Gesetzentwurf zur interkommunalen Funktionalreform in Sachsen-Anhalt vorzulegen. Dieser wurde ebenfalls zur Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen und am 12. November 2014 dort beraten.
Im Ergebnis der Beratung wurden die kommunalen Spitzenverbände und die Landesregierung gebeten, sich schriftlich zu dem Antrag zu äußern. An die kommunalen Spitzenverbände wurde außerdem die Bitte herangetragen, in ihrer Stellungnahme insbesondere auf das Konnexitätsprinzip und auf mögliche Auswirkungen einzugehen, weil es in der Vergangenheit bereits mehrfach Ansätze für eine interkommunale Funktionalreform gegeben hat, sich die kommunalen Spitzenverbände auch meist einig waren, was den Katalog der zu übertragenden Zuständigkeiten betrifft, es aber vermeintlich gelegentlich Differenzen bei der Frage des Übergangs des Personals und der Kostenregelung gegeben hat.
Ich hatte übrigens zuvor als Ausschussvorsitzender auch die kommunalen Spitzenverbände und die Landesregierung, vertreten durch den Chef der Staatskanzlei und Herrn Staatssekretär Gundlach, zu einer Gesprächsrunde eingeladen, um zu erörtern, wie es gelingen kann, den vorliegenden Referentenentwurf über die - ich nenne es einmal so - fachpolitischen Hürden zu bringen.
Ich nahm die Anträge dann am 1. Oktober 2015 zusammen mit dem Landesorganisationsgesetz erneut auf die Tagesordnung des Innenausschusses.
Meine Damen und Herren! Die Fraktion DIE LINKE legte dem Ausschuss zu Beginn dieser Beratung einen Beschlussvorschlag vor, der beide Anträge ersetzen sollte. Er bestand aus drei Punkten.
Nur einer davon wurde letztlich beschlossen. Ich trage ihn kurz vor. Er hat den folgenden Wortlaut:
„Der Landtag bekennt sich erneut zum Grundsatz der Subsidiarität und zu einer interkommunalen Funktionalreform, die die orts- und bürgernahe Erledigung von hierfür zweckmäßigen Aufgaben ermöglicht, um die Rathäuser zum Eingangsportal für möglichst viele Bürgeranliegen zu entwickeln und die kommunale Leistungsfähigkeit zu steigern.“
Darauf konnten sich die Ausschussmitglieder einstimmig einigen.
Darüber hinaus sollte der Landtag die gemeinsamen Vorschläge der kommunalen Spitzenverbände, die der Landesregierung am 10. April 2012 übergeben worden sind - dabei handelte es sich um eine Konsensliste der Aufgaben, die von den Landkreisen auf die Gemeinden übertragen werden sollten -, begrüßen.
In einem weiteren Punkt sollte der Landtag feststellen, dass es bisher weder der Landesregierung noch den Koalitionsfraktionen der CDU und der SPD gelungen ist, auf der Grundlage der gemeinsamen Vorschläge einen Gesetzentwurf vorzulegen.
Darauf konnte sich der Ausschuss nicht verständigen. Beschlossen wurde, wie gesagt, nur der erste Punkt.
Die Ihnen in der Drs. 6/4441 vorliegende und auf diesen einen Punkt beschränkte Beschlussempfehlung hat der Ausschuss einstimmig beschlossen.
Ich darf im Namen des Ausschusses um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung bitten und bedanke mich für die Aufmerksamkeit. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Präsidentin! - Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag hat den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt - das war ein Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD - in der 88. Sitzung am 23. April 2015 zur Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
Die Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde wegen eines Urteils des Landesverfassungsgerichtes vom 11. November 2014 notwendig, worin Teile des Gesetzes als verfassungswidrig erklärt worden waren. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum, 31. Dezember 2015 verfassungskonforme Neuregelungen zu schaffen. Dem dient der Ihnen nunmehr in zweiter Lesung vorliegende Gesetzentwurf.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 61. Sitzung am 7. Mai 2015 erstmals mit dem Gesetzentwurf. Die regierungstragenden Fraktionen schlugen ein schriftliches Anhörungsverfahren vor. Für eine breiter angelegte Anhörung, wie sie von der Opposition gefordert wurde, sah die Koalition keine Notwendigkeit, weil es lediglich um Änderungen geht, die das Landesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ins Hausaufgabenheft geschrieben hat.
Es wurde dann auch eine schriftliche Anhörung beschlossen. Nachdem diese abgeschlossen war, führte der Ausschuss für Inneres und Sport am 3. September 2015 eine weitere Beratung zu die
sem Gesetzentwurf durch. Es lagen insgesamt 14 schriftliche Stellungnahmen sowie die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor.
Die Koalitionsfraktionen machten sich die vom GBD vorgeschlagenen Änderungen, die im Wesentlichen rechtsförmlicher und redaktioneller Art waren, zu Eigen. Im Vorfeld der Abstimmungen machte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN deutlich, dass es zwar richtig sei, die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlenen Änderungen in das Gesetz aufzunehmen, dem Gesetzentwurf mangele es jedoch nach Auffassung der Fraktion an Begründungen, da Behauptungen aufgestellt würden, die sich durch Tatsachen nicht erhärten ließen. Aus diesem Grund enthielt sich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf der Stimme.
Die Fraktion DIE LINKE erklärte, dass sie sich ebenfalls der Stimme enthalte, weil der Gesetzentwurf zwar in die richtige Richtung gehe, aus ihrer Sicht jedoch nicht weit genug. - So weit mein Bericht.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuss beschloss den Gesetzentwurf mit 6 : 0 : 5 Stimmen. Ich darf Sie im Namen des Ausschusses um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung bitten. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt wurde in der 68. Sitzung am 19. Juni 2014 zur Beratung und Beschlussfassung an den Innenausschuss überwiesen.
Nach Artikel 86 Abs. 2 der Landesverfassung werden der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung durch Gesetz geregelt. Dieser Verfassungsauftrag, liebe Kolleginnen und Kollegen, blieb lange Zeit unerfüllt. Zu dem Grund dafür werde ich nachher in der Debatte ein Wort verlieren. Dies war auch der Grund dafür, dass die Koalitionspartner zu Beginn dieser Legislaturperiode vereinbarten, die Schaffung eines Landesorganisationsgesetzes auf den Weg zu bringen.
Mit dem Ihnen heute in zweiter Lesung vorliegenden Gesetzentwurf wird diesem politischen Anliegen und dem Verfassungsauftrag aus Artikel 86 Abs. 2 Rechnung getragen.
Neben dem allgemeinen Aufbau der Landesverwaltung sollen durch das Gesetz zum einen Ziele und Grundsätze für die Organisationsentwicklung der Landesverwaltung festgelegt werden. Zum anderen enthält er allgemein anerkannte und teilweise aus dem Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz übernommene Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation.
Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf zur Vervollständigung der Regelungen zur Landesverwaltung einige wenige Vorschriften zur mittelbaren Landesverwaltung, insbesondere regelt dieser Abschnitt Mindestanforderungen der inneren Organisation der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Aufsicht.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 49. Sitzung am 3. Juli 2014 erstmals mit diesem Gesetzentwurf und beschloss im Ergebnis seiner Beratung, eine Anhörung dazu durchzuführen. Diese fand am 14. Januar 2015 statt.
Dass bis zur erneuten Befassung im Innenausschuss am 1. Oktober 2015 wieder etwas Zeit verging, lag daran, dass die abschließende Befassung im Ausschuss erst dann erfolgen sollte, wenn die Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu dem Gesetzentwurf vorliegt. Diese erreichte die Ausschussmitglieder am 23. September 2015. Die regierungstragenden Fraktionen machten sich die Änderungsempfehlungen des GBD zu eigen. Die entsprechenden Änderungsempfehlungen wurden zur Beratungsgrundlage erhoben.
Auf eine in der Ausschussberatung an dem Regierungsentwurf vorgenommene nicht unwesentliche Änderung möchte ich Sie hinweisen. Anders als bisher im Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz geregelt, sollte die Landesregierung ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen Veränderungen in der Aufbauorganisation der Landesverwaltung selbst vorzunehmen.
Die Regierungsfraktionen waren nicht geneigt, mit der vorgesehenen Verordnungsermächtigung Kompetenzen des Gesetzgebers aus der Hand zu geben. Deswegen wurde diese im Entwurf enthaltene Verordnungsermächtigung gestrichen. Dies wurde einstimmig beschlossen. Es bleibt dabei, dass die Errichtung und Auflösung von Landesbehörden eines Aktes des Gesetzgebers bedarf.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Ihnen in der Drs. 6/4442 vorliegende Beschlussempfehlung wurde mit sieben Jastimmen bei fünf Enthaltungen beschlossen. Im Namen des Ausschusses darf ich Sie um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung bitten und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Den Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 6/3182 mit dem Titel „Solidarität in Europa - Faire Chancen für Asylsuchende im ‚DublinVerfahren‘ sichern“ hat der Landtag in der 68. Sitzung am 19. Juni 2014 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
In dem Antrag bezieht sich die Fraktion auf die weltweit steigende Anzahl der Menschen - wie gesagt, der Antrag stammt aus dem Jahr 2014 -, die auf der Flucht vor Krieg und bewaffneten Konflikten sind und versuchen, über den gefährlichen Weg über das Mittelmeer Europa zu erreichen, um Sicherheit und Zuflucht zu finden. Die einbringende Fraktion hielt es für geboten, auf der Bundesebene wie auch aus den Bundesländern heraus konkrete Schritte hin zu einem gerechten Verantwortungsteilungssystem innerhalb des EU-Asylsystems zu gehen und allen Betroffenen faire Chancen in einem Asylverfahren zu sichern. - Das war, wie gesagt, im Jahr 2014.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 51. Sitzung am 2. Oktober 2014 erstmals mit dem überwiesenen Antrag. Die Fraktion DIE LINKE beantragte, eine Anhörung durchzuführen. Eine solche fand am 16. Februar 2015 statt, allerdings nicht mehr zu allen Punkten des ursprünglichen Antrages; einige hatten sich bereits erledigt. Zur Anhörung eingeladen waren sowohl die kommunalen Spitzenverbände als auch Vereine, Verbände und Institutionen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führte aus, dass das Dublin-System wie jedes andere System auch, das nach objektiven Kriterien Entscheidungen treffe, Vor- und Nachteile habe, aber, so die damalige Bewertung, alternativlos sei. Es
gab aber auch insbesondere von den Vereinen und Verbänden, die Integrationshilfe leisten, kritische Stimmen zum Dublin-Verfahren.
Nicht ohne Auswirkungen auf die weitere Behandlung der Problematik war sicher die Delegationsreise des Innenausschusses im Juni 2015 nach Sizilien, wo sich die Reiseteilnehmer vor Ort praktisch davon überzeugen konnten, dass die DublinRegelung, wonach das Land für das Asylverfahren zuständig ist, wo die EU betreten wird, angesichts der über das Mittelmeer ankommenden Flüchtlingsströme nicht mehr funktioniert. Der Innenminister ließ sich von Sizilien aus auch presseöffentlich mit dem Satz zitieren: „Die gesamten Dublin-Regelungen sind so nicht haltbar“.
Es musste deshalb auch nicht verwundern, dass die Fraktion DIE LINKE nachlegte. Sie brachte in der darauffolgenden Landtagssitzung am 2. Juli 2015 in der Drs. 6/4191 den Antrag „Dublin-Übereinkommen überwinden“ ein. Er wurde ebenfalls zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen. Der Antrag zielt darauf ab, den Minister für Inneres und Sport zu bitten, sich auf der Bundesebene und auf der europäischen Ebene für die Überwindung des Dublin-Übereinkommens sowie für ein neues, gegenüber den Asylsuchenden und Flüchtlingen gerechtes System einzusetzen, das auch binneneuropäisch auf eine gerechtere Verteilung gerichtet ist.
Mit beiden Anträgen befasste sich der Innenausschuss in der 65. Sitzung am 9. Juli 2015. Zur Beratung lag ein von den regierungstragenden Fraktionen zu beiden Anträgen erarbeiteter Beschlussvorschlag vor. In dem Beschlussvorschlag wurde unter anderem auf die derzeitige Rechtslage verwiesen, es wurde aber auch die Bitte an die Landesregierung geäußert, sich auf der Bundesebene und auf der europäischen Ebene für die Überprüfung des Dublin-Verfahrens einzusetzen.
Die Fraktion DIE LINKE sprach sich gegen die Erarbeitung einer Beschlussempfehlung zu beiden Anträgen aus. Der Beschlussvorschlag wurde dann von den regierungstragenden Fraktionen mit 6 : 5 : 0 Stimmen beschlossen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das war, wie gesagt, am 9. Juli 2015. In der Beschlussempfehlung findet sich vieles, was auch angesichts der dramatischen Bilder und Geschehnisse der letzten Wochen erst recht richtig ist. Ich nenne nur die Stichworte: gemeinsame europäische Flüchtlingspolitik, gerechte Verteilung der Flüchtlinge.
Dort steht aber eben auch, die Landesregierung möge sich auf der Bundes- und der europäischen Ebene für eine Überprüfung des Dublin-Überein
kommens einsetzen. Dazu sind wir inzwischen wohl eines Besseren belehrt worden. Die Geschehnisse der letzten Tage haben das bisherige Dublin-Verfahren ad absurdum geführt. Dazu hat auch die Bundesregierung beigetragen. Ich gehe davon aus, dass das in den folgenden Redebeiträgen eine Rolle spielen wird.
Als Berichterstatter verbleibt mir nur die Aufgabe, um Zustimmung zu der Ihnen in der Drs. 6/4251 vorliegenden Beschlussempfehlung zu bitten. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Alltagsgeschäft geht weiter.
Wir haben den Gesetzentwurf - Sie haben das soeben gesagt, Herr Präsident - in der 82. Sitzung des Landtages am 29. Januar 2015 zur federführenden Beratung in den Innenausschuss überwiesen. Als mitberatender Ausschuss wurde der Ausschuss für Finanzen beteiligt.
Anlass für diesen Gesetzentwurf ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013, mit dem der Bund von der ihm nach der Föderalismusreform zustehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen Gebrauch gemacht hat.
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens tritt weitgehend am 1. November 2015 in Kraft und enthält das künftige Bundesmeldegesetz, das das geltende Rahmenrecht und die Landesmeldegesetze ersetzt.
Der Gesetzentwurf soll die im Bundesmeldegesetz enthaltenen Regelungsbefugnisse der Länder aufgreifen und das Melderecht Sachsen-Anhalt an die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Rechtslage anpassen. Gleichzeitig soll die sachliche Zuständigkeit der Personalausweisbehörden in die Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht überführt werden.
Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 58. Sitzung am 16. Februar 2015 mit dem in Rede stehenden Gesetzentwurf. Dabei waren die kommunalen Spitzenverbände und auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz zugegen.
Nachdem der Landesbeauftragte für Datenschutz seinen Standpunkt vorgetragen hatte - die kommunalen Spitzenverbände haben das schriftlich getan -, verständigte sich der Ausschuss darauf, noch nicht in die inhaltliche Beratung einzutreten, solange die Synopse des GBD nicht vorliegt.
Nach der Vorlage der Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes befasste sich der Ausschuss für Inneres und Sport am 7. Mai 2015 mit dem Gesetzentwurf.
Im Verlauf der Beratung wurde auch die Frage der Konnexität thematisiert. Das Ministerium für Inneres und Sport erklärte daraufhin, dass es die Auffassung vertritt, dass das Konnexitätsprinzip in
diesem Fall nicht berührt sei, da nur die Qualität der Aufgabe verändert werde.
Nach erfolgter Debatte und im Ergebnis seiner Beratung erarbeitete der Ausschuss für Inneres und Sport auf der Grundlage der Synopse des GBD eine Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen. Sie wurde mit 7 : 0 : 5 Stimmen beschlossen.
Gleichzeitig wurde der mitberatende Finanzausschuss darum gebeten, auch dort die Frage der Konnexität zu thematisieren. Das tat der Ausschuss für Finanzen dann auch am 20. Mai 2015.
Im Finanzausschuss wurde erklärt, dass den Gemeinden durch den Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten entstehen, weil das Bundesmeldegesetz im Wesentlichen auf der Grundlage der Regelungen des bisherigen Rahmenrechts und der das Rahmenrecht ausführenden Landesmeldegesetze entstand, sodass der überwiegende Anteil der in der Praxis bewährten Regelungen unverändert übernommen wurde und sich demnach kostenseitig nicht auswirkt.
Der Ausschuss für Finanzen schloss sich im Ergebnis seiner Beratung der vorläufigen Beschlussempfehlung an. Daraufhin befasste sich der Innenausschuss in der 63. Sitzung am 18. Juni 2015 erneut mit dem Gesetzentwurf und den dazugehörenden Vorlagen.
Nach einer ausführlichen Debatte und aufgrund der Tatsache, dass sich der Ausschuss für Finanzen mit der Frage der Konnexität befasst hat, empfiehlt der Ausschuss für Inneres und Sport dem Landtag mit 7 : 0 : 5 Stimmen, den Gesetzentwurf in der in der Drs. 6/4190 vorliegenden Fassung anzunehmen.
Ich darf im Namen des Ausschusses um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung bitten und danke für Ihre Aufmerksamkeit. - Vielen Dank.
Ich verspreche Ihnen, Herr Präsident, als Berichterstatter das letzte Mal - heute!
Sehr geehrte Damen und Herren! Der Gesetzentwurf ist zur Federführung an den Ausschuss für Inneres und Sport und zur Mitberatung an die Ausschüsse für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen worden.
Mit der letzten Änderung des Datenschutzgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 26. September 2011 wurde dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt ab dem 1. Oktober 2011 auch die Aufgabe der Datenschutzkontrolle im nicht-öffentlichen Bereich übertragen.
Wir hatten damals allerdings auf umfänglichere Änderungen des Datenschutzrechts verzichtet,
aber in einer Entschließung vom 8. September 2011 die Landesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes vorzulegen, der die notwendige Anpassung der landesgesetzlichen Regelungen im Datenschutzrecht an den Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet und der dem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach mehr Transparenz und einer Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wie es vom Bundesverfassungsgericht gefordert wird, Rechnung trägt. - Das soll mit dem nunmehr vorgelegten dritten Änderungsgesetz umgesetzt werden.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich mit dem Gesetzentwurf zunächst Anfang Juli 2014 und beschloss, eine Anhörung durchzuführen. Diese fand am 4. September 2014 statt. Neben kommunalen Vertretern und Gewerkschaftsvertretern nahmen auch Interessenvertreter der verschiedensten Berufsgruppen daran teil. Die mitberatenden Ausschüsse wurden ebenfalls zu der Anhörung eingeladen.
In der 54. Sitzung am 27. November 2014 befasste sich der federführende Ausschuss erneut mit dem Gesetzentwurf. Hierzu lag auch ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor.
Im Ergebnis der Beratung empfahl der Ausschuss für Inneres und Sport in einer vorläufigen Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse mit 8 : 0 : 4 Stimmen die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung. Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE wurde an die mitberatenden Ausschüsse ebenfalls zur Beratung überwiesen.
Der mitberatende Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung befasste sich am 16. Januar 2015 mit dem Gesetzentwurf und der vorläufigen Beschlussempfehlung. Im Ergebnis seiner Beratung verständigte er sich darauf, die Behandlung des Gesetzentwurfs solange zurückzustellen, bis die Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vorliegt. Diese erreichte die Abgeordneten am 10. Februar 2015.
Daraufhin hat der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung den Gesetzentwurf am 13. März 2015 auf die Tagesordnung gesetzt und erarbeitete eine Beschlussempfehlung an den Innenausschuss. Hierin empfahl er einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.
Zuvor hatte sich auch der mitberatende Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit dem Gesetzentwurf befasst und mit 10 : 0 : 1 Stimmen die Annahme der Beschlussempfehlung in unveränderter Fassung beschlossen.
Die weitere Beratung des Gesetzentwurfs war zunächst für den 9. April 2015 im Innenausschuss vorgesehen. Zur Beratung lag auch ein Änderungsvorschlag der Regierungskoalition vor. Allerdings wurde der Gesetzentwurf auf Antrag der Regierungskoalition noch einmal von der Tagesordnung abgesetzt, da genau zu diesem Änderungsantrag noch Erörterungsbedarf bestand.
Als dann seitens der regierungstragenden Fraktionen das Signal gegeben wurde, dass nun der Gesetzentwurf final auch im Ausschuss behandelt werden kann, erörterte der Innenausschuss am 18. Juni 2015 ein zweites Mal den Gesetzentwurf und erarbeitete die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung.
Auch hierbei diente die Synopse des GBD als Grundlage für das Abstimmungsverfahren. Zuvor wurde über den Änderungsantrag der Regierungskoalition, der nicht mehr dem Ursprungsantrag entsprach, abgestimmt. Er wurde mit 8 : 0 : 5 Stimmen beschlossen.
Schließlich erhielt der Gesetzentwurf mit 7 : 0 : 5 Stimmen eine Mehrheit. Die entsprechende Beschlussempfehlung liegt Ihnen vor.
Ich darf im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport um Ihre Zustimmung bitten und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nach § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages sind der Elfte Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 sowie die Stellungnahme der Landesregierung zu diesem Tätigkeitsbericht zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport sowie zur Mitberatung an nahezu alle anderen Ausschüsse und an den Ältestenrat überwiesen worden.
Sie erinnern sich vielleicht daran, dass sich der Innenausschuss bereits im Zusammenhang mit der Beratung des Zehnten Tätigkeitsberichtes darauf verständigt hatte, den Belangen des Datenschutzes einen breiteren Raum einzuräumen. Es war ja nicht immer so, dass sich nahezu alle Ausschüsse mit dem Tätigkeitsbericht befasst haben.
Mit dem Elften Tätigkeitsbericht befasste sich der Innenausschuss erstmalig in der Sitzung am 27. November 2014. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erhielt dort Gelegenheit vorzutragen. Der Ausschuss widmete sich vornehmlich den übergreifenden Fragen des Datenschutzes und jenen Sachverhalten, die im Tätigkeitsbericht aufgezeigt wurden, die gewissermaßen seinen Zuständigkeitsbereich betreffen.
Mit den übrigen Abschnitten sollten sich, so war es angedacht, die jeweils dafür sachlich zuständigen Ausschüsse befassen. Es geschah in der Folgezeit auch, dass sich die Fachausschüsse unter Einbeziehung des Landesdatenschutzbeauftragten jeweils mit den sie sachlich betreffenden Fragen befassten. Auch dort war der Landesbeauftragte für den Datenschutz jeweils eingeladen und erhielt Gelegenheit, sich zu äußern.
Im Ergebnis der Beratungen in den mitberatenden Ausschüssen wurde der Elfte Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie die Stellungnahme der Landesregierung von allen Ausschüssen, wie auch schon im Innenausschuss, einstimmig zur Kenntnis genommen.
Drei der beteiligten Ausschüsse gaben darüber hinaus einstimmige Empfehlungen ab. Der Petitionsausschuss empfahl, neben der bereits erwähnten Kenntnisnahme die Ministerien aufzufordern, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfahl, die Landesregierung zu bitten, an ihren Maßnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der Verbraucherschutzrechte und des allgemeinen Verbraucherschutzes festzuhalten, den Flyer zu den Datenschutzrechten weiter zu vermitteln, den Tag des Verbraucherschutzes neu zu beleben und sich noch stärker dem europäischen Datenschutzgedanken zu nähern.
Der Ältestenrat nahm ebenfalls, wie bereits erwähnt, beide Drucksachen einstimmig zur Kenntnis. Im Ältestenrat wurden insbesondere jene Fragen erörtert, die mit der Mandatsausübung im Landtag zusammenhängen. Die Landtagsverwaltung wurde gebeten, bis zur abschließenden Beratung im federführenden Innenausschuss zu diesen Fragen auch einen Formulierungsvorschlag zu unterbreiten; das geschah in der Folge auch. Es gab diesbezüglich außerdem noch eine Abstimmung unter den parlamentarischen Geschäftsführern.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nachdem sich die Fachausschüsse und der Ältestenrat mit den Drucksachen befasst hatten, hat sich der Innenausschuss gewissermaßen in zweiter Runde am 7. Mai 2015 erneut mit dem Tätigkeitsbericht befasst. Zu dieser abschließenden Beratung wurde der Landesbeauftragte für den Datenschutz ein weiteres Mal eingeladen und bekam noch einmal Gelegenheit, sich abschließend zu den bisherigen Beratungen zu äußern. Im Ergebnis dieser Beratung erarbeitete der federführende Ausschuss die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung in der Drs. 6/4046; diese wurde einstimmig beschlossen.
Neben dem bisher praktizierten Verfahren, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen, sind in der Beschlussempfehlung inhaltliche Eckpunkte aufgeführt, die gewichtige Handlungserfordernisse bei der Entwicklung des Datenschutzrechts und seiner
Handhabung aufzeigen; darauf möchte ich kurz eingehen:
Die Landesregierung wird gebeten, ihre Maßnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherschutzrechten zu verstärken und den Aspekten des Datenschutzes besonderen Stellenwert zu geben.
Der Landtag sieht besondere Herausforderungen rechtlicher und technischer Art für den Datenschutz und die Datensicherheit in der digitalen Welt. Es bedarf einer Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Der Landtag betont erneut die Bedeutung der Vermittlung von Medienkompetenz in der digitalen Informations- und Kommunikationsgesellschaft. Um die Wirksamkeit entsprechender Konzepte zu erhöhen, bedarf es verbindlicher und nachhaltiger sowie vernetzter Angebote und Maßnahmen für den schulischen und außerschulischen Bereich.
Der Landtag begrüßt, dass die Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung in den vergangenen Monaten vorangegangen sind und mit einer zeitnahen Verabschiedung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung zu rechnen ist.
Schließlich beinhaltet diese Beschlussempfehlung aufgrund der Erörterungen im Ältestenrat eine Aussage, die gewissermaßen uns selbst betrifft. Sie erinnern sich daran, dass der Landesrechnungshof vor geraumer Zeit einige Abgeordnetenbüros prüfte, was damals auch eine Debatte hier im Landtag darüber auslöste: Was darf der Landesrechnungshof? Was darf er nicht? - Zu diesen Fragen ist damals auch der Datenschutzbeauftragte mit gehört worden. Insoweit findet sich jetzt hier die folgende Formulierung - ich darf Sie noch einmal kurz vortragen -:
„Der Landtag teilt die Rechtsauffassung des Landesbeauftragten, dass bei der Wahrnehmung der Prüfrechte gegenüber den Mitgliedern des Landtages durch den Landesrechnungshof nicht nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Transparenzgebot, sondern vor allem auch die - ebenfalls durch die Verfassung gewährleistete - Unabhängigkeit der Abgeordneten bei der Ausübung ihres Mandats zu beachten sind. Deshalb stellen verdachtsunabhängige Beobachtungen der Mandatsausübung durch den Rechnungshof einen schweren Eingriff in das freie Mandat dar, der nur in begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt ist, wie auch das Bundesverfassungsgericht unlängst klargestellt hat.“
Auch diese in der Beschlussempfehlung aufgezeigten Handlungserfordernisse hat der Innenausschuss einstimmig beschlossen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte abschließend die Gelegenheit nutzen, mich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz - er ist hier anwesend - recht herzlich zu bedanken, nicht nur für die Erarbeitung des sehr umfänglichen Tätigkeitsberichtes - mit Anlagen sind es immerhin 280 Seiten - und für die Mitwirkung in den Ausschüssen des Landtages, sondern auch für seine unermüdlichen, fortwährenden, mitunter auch nachdrücklichen Bemühungen, dem Datenschutz in unserem Alltag Geltung zu verschaffen.
Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport darf ich um Zustimmung zu der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung bitten. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung archivrechtlicher Vorschriften in der 75. Sitzung am 16. Oktober 2014 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen. Mitberatend wurde der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung beteiligt.
Der Anlass für den vorliegenden Gesetzentwurf ist die im Frühjahr 2013 im Landtag geführte Debatte, ob und welche Unterlagen unabhängig von ihrer Speicherungsform auf der Grundlage des geltenden Rechts von der Verfassungsschutzbehörde dem Landeshauptarchiv zur Übernahme angeboten und gegebenenfalls übergeben werden müssen.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich erstmals in der 53. Sitzung am 12. November 2014 mit dem Gesetzentwurf und lehnte eine von der Fraktion DIE LINKE beantragte Anhörung ab. Es wurde allerdings beschlossen, ein schriftliches Anhörungsverfahren durchzuführen. Das geschah dann auch.
Eine weitere Beratung über den Gesetzentwurf sowie eine Aussprache erfolgte am 15. Januar 2015. Die Beratungen wurden dann bis zum Vorliegen der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zunächst einmal zurückgestellt. Danach befasste sich der Innenausschuss erneut mit dem Gesetzentwurf und beschloss auf der Grundlage dieser Synopse bei vier Stimmenthaltungen eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung. Dieser nahm den Gesetzentwurf und die vorläufige Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung seiner Sitzung am 10. April 2015.
Im Ergebnis wurde der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst gebeten, dem Ausschuss für Inneres und Sport bis zu seiner abschließenden Beratung in Bezug auf Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b einen mit dem Ministerium für Inneres und Sport sowie mit dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung abgestimmten Lösungsvorschlag im Hinblick auf die Vorgabe des Dateiformates bzw. auf die vorgebende Stelle vorzulegen. An der Abstimmung dieses Formulierungsvorschlages war auch das Ministerium der Finanzen beteiligt.
Auf der Grundlage der Synopse des GBD sowie des inzwischen abgestimmten Formulierungs
vorschlages zu diesem Punkt erarbeitete der Ausschuss für Inneres und Sport die Ihnen in der Drs. 6/4084 vorliegende Beschlussempfehlung. Sie wurde mit 8 : 0 : 4 Stimmen beschlossen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich darf Sie im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung bitten. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Frau Präsidentin, Sie haben eben vollumfänglich alle Drucksachen benannt. Ich erspare es mir, sie alle im Rahmen der Berichterstattung noch einmal vorzutragen.
Mit dem Entschließungsantrag soll das Land beauftragt werden, die dezentrale Unterbringung weiter voranzubringen und Handlungsspielräume im Interesse der Betroffenen zu nutzen. Das Land soll prüfen, wie die Leitlinien für die Unterbringung und soziale Betreuung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern vom 15. Januar 2013 einen rechtlich bindenden Charakter bekommen können, damit sie in den Kreisen zwingend anzuwenden sind. Zudem sollen die unangemeldeten Kontrollen in den Gemeinschaftsunterkünften verdoppelt und die Landkreise aufgefordert werden, Unterbringungskonzepte einzureichen.
In einer ersten Beratung zu diesem Entschließungsantrag am 4. September 2014 beschloss der Ausschuss für Inneres und Sport, eine Anhörung durchzuführen. In dieser Anhörung wurde deutlich, dass die rasant steigende Zahl der Asylbewerber für die Landkreise eine erhebliche organisatorische, personelle und finanzielle Herausforderung darstellt und dass erwartet wird, dass der Bundesgesetzgeber das Asylrecht auf die tatsächlich Verfolgten ausrichtet.
Vom Landesgesetzgeber wird erwartet, die finanziellen Mehraufwendungen für die Landkreise zügig und vollständig auszugleichen, und von der Landesverwaltung wird erwartet, die Ausländerbehörden bei der Durchführung der schwierigen Verwaltungsaufgaben zu unterstützen.
Die Anhörung wurde durchaus emotional geführt. Ich möchte das aber nicht im Einzelnen wiederholen. Wer möchte, der kann sich die Niederschrift über die Anhörung ansehen.
In Auswertung der Anhörung führte der Ausschuss für Inneres und Sport in seiner Sitzung im Januar 2015 eine Beratung zu diesem Thema durch. Er verständigte sich darauf, die Ergebnisse des Asylgipfels, zu dem der Ministerpräsident die mit der Problematik Befassten am 23. Januar 2015 eingeladen hatte, abzuwarten, ehe zu dem Entschließungsantrag ein Änderungsvorschlag erarbeitet werden sollte, der der gegenwärtigen Situation Rechnung trägt.
Eine abschließende Beratung zu dem Entschließungsantrag fand am 12. März 2015 statt. Zur Beratung lag dem Ausschuss ein von den Fraktionen der CDU und der SPD eingereichter Beschlussvorschlag vor. In diesem Beschlussvorschlag findet sich im Gegensatz zu dem ursprünglichen, von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Entschließungsantrag das Bekenntnis, weiterhin zu den Leitlinien für die Unterbringung und soziale Betreuung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern vom 15. Januar 2013 zu stehen.
Die Kommunen sind bemüht, die Leitlinien auch weiterhin umzusetzen, wobei sich der Anteil der nicht dezentral Untergebrachten vor dem Hintergrund der wachsenden Anzahl von Flüchtlingen und Asylsuchenden im Moment nicht reduzieren lässt. Eine gesetzliche Festlegung dazu lehnten die Koalitionsfraktionen ab.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Beschlussvorschlag der regierungstragenden Fraktionen kam zur Abstimmung und wurde mit 6 : 5 : 1 Stimmen angenommen. Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport darf ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung in der Drs. 6/3877 bitten. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag wurde in der Sitzung des Landtages am 26. April 2013 an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen. Er zielte darauf, die Landesregierung aufzufordern, im Ausschuss darzustellen, inwieweit die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die derzeitige Verwaltungspraxis nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt bei der Beitragsfestsetzung und -verjährung Wirkung entfal
ten kann. Außerdem soll dargelegt werden, inwieweit der Beschluss bei der Anwendung des Rechtsangleichungsgebots zu berücksichtigen ist.
Die Landesregierung soll insbesondere auf Fragen zum Zeitpunkt der Umsetzung des Grundsatzbeschlusses sowie auf die Auswirkungen auf die in Sachsen-Anhalt geltende Praxis eingehen. - So weit zu dem, welches Anliegen mit dem Antrag verfolgt worden ist.
Das tat die Landesregierung dann in der 35. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport am 27. Juni 2013. Der Innenminister legte dar, dass im Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt keine zeitliche Obergrenze für eine Inanspruchnahme der Beitragsschuldner vorgesehen sei und auch er im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Handlungsbedarf sehe.
Vor diesem Hintergrund kündigte die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes an, in dem unter anderem geregelt werden sollte, welcher Zeitraum zwischen dem Eintritt des Vorteils und dem spätesten Zeitpunkt der Beitragserhebung liegen dürfe.
Dieser Gesetzentwurf - Sie werden sich daran erinnern; denn es ist noch nicht sehr lange her - wurde am 18. September 2014 in den Landtag eingebracht und in die Ausschüsse überwiesen.
Bei der Beratung in den Ausschüssen ist der Antrag, der heute Gegenstand der Erörterung ist, gewissermaßen im Huckepackverfahren immer mit aufgerufen worden. Die Änderung zum Kommunalabgabengesetz beschloss der Landtag in der 79. Sitzung am 10. Dezember 2014. Der Antrag der LINKEN war zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand der Abstimmung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der Sitzung am 15. Januar 2015 daraufhin erneut mit dem Antrag und verabschiedete die Ihnen in der Drs. 6/3764 vorliegende Beschlussempfehlung.
Der Vorschlag, den Antrag für erledigt zu erklären, weil die Änderung zum Kommunalabgabengesetz, wie bereits erwähnt, im Dezember 2014 beschlossen wurde, wurde nicht zur Abstimmung gestellt, weil die den Antrag einbringende Fraktion dem nicht zugestimmt hat. Sie vertrat die Auffassung, im Gesetzgebungsverfahren seien wichtige Kriterien nicht berücksichtigt worden bzw. wäre eine andere Handlungsweise im Gesetzgebungsverfahren möglich gewesen.
Herr Grünert, ich gehe davon aus, dass Sie hierauf in Ihrem Redebeitrag eingehen werden.
Daraufhin beschloss der Ausschuss mit 8 : 4 : 1 Stimmen, den Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 6/1999 abzulehnen.
Ich bitte Sie um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Den Gesetzentwurf zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften brachte die Landesregierung in der 73. Sitzung des Landtages am 18. September 2014 in den Landtag ein. Der Landtag überwies den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung und Be
schlussfassung in den Ausschuss für Inneres und Sport. Mitberatend wurden die Ausschüsse für Finanzen, für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie für Umwelt beteiligt.
Anlass für den vorliegenden Gesetzentwurf ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, mit dem eine Vorschrift des bayerischen Kommunalabgabengesetzes zum Beginn der Festsetzungsverjährung für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit erklärt wurde.
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze sind auch bei der Rechtsetzung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass die Abgabenschuldner aufgrund gesetzlicher Regelungen Klarheit darüber bekommen, wann sie mit einer Inanspruchnahme für die Erhebung von Beiträgen nicht mehr zu rechnen haben.
Weiterhin hat die Landesregierung mit ihrem Gesetzentwurf eine Reihe weiterer Regelungsbelange aufgegriffen, die auch immer wieder schon im politischen Raum artikuliert worden sind, etwa die degressive Gestaltung von Gebühren für Trinkwasser und für die Abwasserbeseitigung oder auch der bereits zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag von CDU und SPD enthaltene Auftrag, eine Abweichung von der Globalkalkulation für Beiträge bei leitungsgebundenen Ver- und Entsorgungsleistungen zu prüfen. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Vielzahl notwendiger Anpassungen an bundesrechtliche Vorschriften.
Der Ausschuss für Inneres und Sport führte in der 51. Sitzung am 2. Oktober 2014 eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durch, zu der die mitberatenden Ausschüsse, aber auch zahlreiche Verbände und Kommunalvertreter eingeladen waren.
In der 52. Sitzung des Innenausschusses am 22. Oktober wurde einstimmig beschlossen, den Gesetzentwurf ohne inhaltliche Beratung in unveränderter Fassung einschließlich eines von der Fraktion DIE LINKE vorgelegten Änderungsantrages an die mitberatenden Ausschüsse weiterzuleiten, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich mit dem Gesetzentwurf zu befassen. Hintergrund war, dass zu diesem Zeitpunkt die Stellungnahme des GBD dem Ausschuss noch nicht vorlag.
Der mitberatende Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung sah sich in seiner Sitzung tags darauf nicht in der Lage, eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss zu erarbeiten, und verständigte sich darauf, am 27. November eine gemeinsame Sitzung mit dem Ausschuss für Inneres und Sport durchzuführen, um dem federführenden Ausschuss rechtzeitig vor seiner abschließenden Beratung eine Beschlussempfehlung zukommen zu lassen.
Der Ausschuss für Umwelt stimmte in der 44. Sitzung am 5. November der vorläufigen Beschlussempfehlung zu, bat die Landesregierung aber gleichzeitig, zu prüfen, ob eine klarstellende Formulierung zur Kostendegression im Abfallrecht möglich sei.
Der Ausschuss für Finanzen schließlich befasste sich in der 75. Sitzung am 12. November 2014 mit dem in Rede stehenden Gesetzentwurf und schloss sich der vorläufigen Beschlussempfehlung an. Unabhängig davon wurde das Ministerium der Finanzen gebeten, offen gebliebene Fragen schriftlich zu beantworten. Dies geschah dann auch mit Schreiben vom 24. November 2014.
Am 27. November 2014 fand dann - was nicht allzu häufig vorkommt - eine gemeinsame Sitzung der Ausschüsse für Inneres und Sport sowie für Recht, Verfassung und Gleichstellung statt. Alle bis dahin vorliegenden Änderungsanträge wurden in diese gemeinsame Beratung einbezogen. Es bestand Einigkeit, die Beratung auf der Grundlage der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die zusammen mit einer umfangreichen Stellungnahme vorlag, durchzuführen.
Ich erspare mir, auf den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE einzugehen. Er fand im Ausschuss keine Mehrheit und liegt Ihnen heute zur Plenarbefassung abermals vor.
Die Fraktionen der CDU und der SPD wollten mit ihrem Änderungsantrag erreichen, zusätzlich zu den im Gesetzentwurf vorgesehenen Bereichen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung auch für den Bereich der Abfallentsorgung die Möglichkeit der degressiven Gebührenbemessung gesetzlich zu eröffnen. Dieser Änderungsantrag wurde mehrheitlich beschlossen.
Ein weiterer Änderungsantrag wurde eingebracht, um eine Änderung des § 6 Abs. 6 Satz 1 zu erreichen, weil die rückwirkende Ersetzung einer unwirksamen Satzung immer möglich sein soll. Auch dieser Änderungsantrag wurde im Ausschuss beschlossen, in diesem Fall sogar einstimmig.
Im Ergebnis der Beratung verabschiedeten die Mitglieder des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen eine Beschlussempfehlung. Dieser schlossen sich die Mitglieder des Ausschusses für Inneres und Sport ebenfalls mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen an.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! In dieser Beschlussempfehlung nicht mehr enthalten ist die noch im Gesetzentwurf der Landesregierung in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vorgesehene Regelung zur räumlichen Erweiterung bereits früher fertiggestellter leitungsgebundener Einrichtungen. Damit hatte die Landesregierung eine Forderung des Städte- und Gemeindebundes
aufgegriffen, die die Erschließung neuer Baugebiete erleichtern soll.
Der Sache nach geht es darum, für den Fall der räumlichen Erweiterung einer planmäßig fertiggestellten Einrichtung sicherzustellen, dass die im Bereich der räumlichen Erweiterung gelegenen Grundstücke keinen vollen Herstellungsbeitrag zu leisten haben. Sie sollen nur mit dem Aufwand belastet werden, der durch die Erweiterungsmaßnahme entsteht.
Der GBD hat angeregt, diese Regelung zu streichen, dazu aber ausgeführt, dass im Schrifttum zum Kommunalabgabenrecht Auffassungen vertreten werden, die eine solche Abweichung von der Globalkalkulation rechtfertigen. Es sei, so der GBD, den Aufgabenträgern in Sachsen-Anhalt schon nach geltender Rechtslage nicht verwehrt, die Fertigstellung einer Anlage festzustellen und bei räumlichen Erweiterungen Neuanschlussnehmer nur mit dem Aufwand zu belasten, der durch die Erweiterung verursacht wird. Vor diesem Hintergrund wurde von der Regelung im Ausschuss Abstand genommen.
Meine Damen und Herren! Die abschließende Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Inneres und Sport liegt Ihnen in Drs. 6/3639 vor. Ich bitte um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung, bedanke mich bei all denjenigen, die dazu beigetragen haben, dass wir den Gesetzentwurf heute verabschieden können, und bedanke mich bei Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. - Danke schön.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet in Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 12 Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt seinen zweiten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012.
Dieser Bericht schließt an seinen ersten Tätigkeitsbericht, der Ihnen in der Drs. 5/3001 vorliegt und den der Landtag in seiner Sitzung am 22. März 2012 zur Kenntnis nahm, an.
Die Landesregierung legte dem Landtag ihre Stellungnahme zu dem zweiten Tätigkeitsbericht vor. Diese liegt Ihnen in der Drs. 6/2522 vor.
Nach § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages sind beide Drucksachen zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen worden. Mitberatend wurden die Ausschüsse für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie für Finanzen beteiligt. Die Beteiligung des Finanzausschusses erfolgte mit der Unterrichtung in der Drs. 6/2529.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 42. Sitzung am 19. Dezember 2013 in einem öffentlichen Sitzungsteil mit dem zweiten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit sowie mit der hierzu vorliegenden Stellungnahme der Landesregierung. An der Beratung nahm der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit teil. Er verwies in seiner Stellungnahme vor allem auf die Dinge, die aus seiner Sicht schon jetzt, also vor Abschluss der Evaluierung - darüber wird noch zu sprechen sein - verbessert werden könnten.
Nachdem die Landesregierung auf wesentliche Punkte ihrer Stellungnahme näher eingegangen ist und die Fragen der Ausschussmitglieder sowohl vom Landesbeauftragten als auch von der Landesregierung beantwortet wurden, erarbeitete der Ausschuss für Inneres und Sport eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse. Er empfahl einstimmig, die Drucksachen zur Kenntnis zu nehmen.
Darüber hinaus wurden der zweite Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit und die Stellungnahme der Landesregierung zu diesem Bericht dem Ausschuss für Petitionen zur Kenntnis gegeben.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 58. Sitzung am 15. Januar 2014 mit den in Rede stehenden Drucksachen, und der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung tat Gleiches in der 33. Sitzung am 14. Februar 2014. Beide schlossen sich der vorläufigen Beschlussempfehlung einstimmig an.
Daraufhin befasste sich der Ausschuss für Inneres und Sport in der 48. Sitzung am 21./22. Mai 2014 erneut mit diesem Thema und verabschiedete einstimmig die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung.
Diese sollte eigentlich, wie mit dem letzten Tätigkeitsbericht geschehen, mit einem interfraktionellen Antrag verbunden werden, weil es bei einem großen Teil der Fraktionen Überlegungen gab, auch hierzu entsprechende Dinge mit auf den Weg zu bringen. Das war auch der Grund, weshalb die Beschlussempfehlung nicht in der letzten Landtagssitzung behandelt werden konnte, sondern man noch Bestrebungen hatte, einen solchen gemeinsamen Antrag auf den Weg zu bringen. Gleichwohl: Ein solcher gemeinsamer Antrag liegt nicht vor. Das wird in der heutigen Debatte sicherlich noch eine Rolle spielen. Dafür gibt es jetzt einen Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.
Meine Damen und Herren! Ich darf Sie bitten, der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport zu folgen. Ich möchte meine Rede nicht beenden, ohne dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und seinen Mitarbeitern für die Erstellung des Berichts, für die Begleitung und Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes und auch für die konstruktiven Gedanken zur Fortentwicklung dieser Rechtsmaterie zu danken. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der erwähnte Gesetzentwurf wurde erstmals am 11. Juli 2013 im Hohen Hause behandelt und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport und zur Mitberatung an die Ausschüsse für Arbeit und Soziales sowie für Finanzen überwiesen.
Ziel des Gesetzes ist eine verbindliche Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in seiner Sitzung am 18. Juli 2013 mit diesem Gesetzentwurf und verständigte sich darauf, ihn gemeinsam mit dem Kommunalrechtsrechtsreformgesetz, das wir in der letzten Sitzung verabschiedet haben, im Ausschuss zu behandeln. Demzufolge war er auch Gegenstand der Anhörung, die am 14. Oktober 2013 durchgeführt wurde.
Was den Werdegang der Beratungen zum Kommunalverfassungsgesetz und damit, wie gesagt, im Huckepackverfahren zu diesem Gesetzentwurf anbelangt, verweise ich auf meine Berichterstattung zum Gesetz zur Reform der Kommunalverfassung.
Der Innenausschuss hat am 9. und 10. März 2014 den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN noch einmal behandelt und eine Beschlussempfehlung erarbeitet.
Die regierungstragenden Fraktionen vertraten die Auffassung, dass sich die durch den Gesetzent
wurf angestrebten Änderungen in Artikel 1 und 2 durch die bereits mit dem Kommunalverfassungsgesetz nunmehr beschlossenen Änderungen erübrigt haben. Artikel 3 und 4 des Gesetzentwurfes lehnten die Koalitionsfraktionen ab, weil sie keine Notwendigkeit für die unter Artikel 4 vorgesehene Errichtung einer ombudsschaftlichen Beratungs- und Schlichtungsstelle sehen und die Gefahr bestehen könnte, in der Beratungslandschaft Doppel- bzw. Mehrfachstrukturen zu schaffen.
Vor diesem Hintergrund sollte den mitberatenden Ausschüssen die Ablehnung des Gesetzentwurfes empfohlen werden. Das geschah dann auch. Dieser Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf abzulehnen, schlossen sich der mitberatende Ausschuss für Finanzen in der Sitzung am 12. März 2014 und der Ausschuss für Arbeit und Soziales in der Sitzung am 24. April 2014 an.
Daran anschließend hat sich der Ausschuss für Inneres und Sport nochmals mit dem Gesetzentwurf befasst und legt Ihnen heute abschließend die Beschlussempfehlung vor, die auf eine Ablehnung des Gesetzentwurfes zielt. - Vielen Dank.