Protokoll der Sitzung vom 16.07.2014

Mit welcher Bedarfsminderung bezüglich Lehrerstunden rechnet die Landesregierung hinsichtlich der veränderten Klassenobergrenzen im gemeinsamen Unterricht im Schuljahr 2014/2015?

Danke schön. - Für die Landesregierung antwortet der Kulturminister Herr Dorgerloh.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hierbei geht es um das Spezialthema der Klassenbildung und der Klassenobergrenzen im

gemeinsamen Unterricht für das kommende Schuljahr.

(Frau Bull, DIE LINKE: Sekundarschule ist doch keine Spezialschule!)

Ich möchte voranstellen, dass die Vorbereitungen zur Unterrichtsversorgung eines neuen Schuljahres in der Verwaltung einen Vorlauf von mehreren Monaten haben. Im Ergebnis dieser aufwendigen Vorbereitungsphase werden in jedem Jahr Maßnahmen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung landesweit, regional und schulkonkret, wie die Abordnung von Lehrkräften, vollzogen.

Mit Bezug auf die Sicherung der Unterrichtsversorgung an den Sekundarschulen im neuen Schuljahr sind auch mit Blick auf eine stetige Zunahme der Zahl von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht, wie in der Frage richtigerweise bemerkt, verschiedene Maßnahmen eingeleitet worden.

Dafür war es notwendig, entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, die dieser besonderen Herausforderung gerecht werden. Neben der Zuweisung von in der Regel zwei Stunden sonderpädagogischer Kompetenz je Schülerin oder Schüler im gemeinsamen Unterricht gemäß Runderlass des MK vom 20. Juli 2005 - Hinweise zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts - wurde die Regelung getroffen, diese Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen mit Höchstschülerzahlen zu beschulen.

Die Höchstschülerzahl für die Klassenbildung wird deshalb um die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gesenkt. Dies kann zur Bildung von zusätzlichen Klassen führen. Die entsprechende Regelung wurde in Nr. 13.1.1 des Runderlasses des MK vom 10. Mai 2010 - Die Arbeit und Unterrichtsorganisation in der Sekundarschule - getroffen.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass es an einzelnen Schulen mit geringen Schülerzahlen zu Klassenbildungen kam, die nicht in jedem Fall wirtschaftlich vertretbar und pädagogisch sinnvoll sind. So führten zum Beispiel bei einer Gesamtschülerzahl von 25 Schülerinnen und Schülern im Jahrgang vier Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Bildung von zwei Klassen mit Klassenstärken von zwölf und 13 Schülerinnen und Schülern.

Dabei ist völlig offen, wie sich die GU-Schüler auf diese Klassen verteilen. Es kann also auch der Fall auftreten, dass in einer dieser Klassen mit der eben dargestellten Schülerzahl gar keine GU-Schüler sind. Dies entspricht nicht dem eigentlichen Ziel der Inklusion und lässt sich in Zeiten knapper Ressourcen schlecht vermitteln.

Für das Schuljahr 2014/2015 wurde deshalb mit dem Schulleiterbrief vom 11. Juni 2014 unter

Nr. 3.4 für Schuljahrgänge mit einer tatsächlichen Schülerzahl von weniger als 29 die Regelung getroffen, die zusätzliche Klassenbildung auf die Fälle zu beschränken, die eine durchschnittliche Klassenstärke von mehr als 14 im jeweiligen Schuljahrgang erreichen. Wird diese Klassenstärke nicht erreicht, erfolgt zur Lerngruppenbildung eine Stundenzuweisung im Umfang von 15 Stunden im 5. und 6. Schuljahrgang, von zwölf Stunden im 7. Schuljahrgang, von elf Stunden im 8. Schuljahrgang und von 13 Stunden im 9. und 10. Schuljahrgang.

Bei besonderen Bedarfslagen kann die Schule beim Landesschulamt zusätzliche Stunden beantragen. Das Landesschulamt entscheidet unter Berücksichtigung der konkreten Förderbedingungen und der Stunden, die für den gemeinsamen Unterricht zur Verfügung gestellt werden. Diese Regelung stellt sicher, dass jeder Fall individuell betrachtet wird und keine besonderen Härten entstehen.

Es trifft also nicht zu, dass die Obergrenzen der Schülerzahlen für Klassen im gemeinsamen Unterricht pauschal angehoben wurden. Vielmehr werden zusätzliche Klassenbildungen auf ein pädagogisch und wirtschaftlich vertretbares Maß beschränkt und in jedem begründeten Einzelfall auch ermöglicht.

Deswegen muss man auf Folgendes noch einmal deutlich hinweisen: Zum Stichtag wurden 18 Klassen gemäß Runderlass des MK vom 10. Mai 2010 - Die Arbeit und Unterrichtsorganisation in der Sekundarschule - zusätzlich gebildet. 19 Klassen wurden nicht zusätzlich gebildet. Den Schulen wurden die angegebenen Lerngruppenstunden zugewiesen.

Derzeit liegt dem Landesschulamt der Antrag einer Schule für eine Ausnahme zur Klassenbildung vor und wird derzeit geprüft.

(Zustimmung von Frau Niestädt, SPD, und von Herrn Schröder, CDU)

Danke schön, Herr Minister. - Es gibt eine Nachfrage von Kollegin Hohmann.

Herr Minister, wenn Sie sagen, dass es zu keiner Verschlechterung des gemeinsamen Unterrichts kommt, frage ich noch einmal nach, warum diese Veränderungen gerade in Nr. 13.1.1 noch einmal neu aufgeführt wurden.

Um zu sinnvollen Klassenbildungen zu kommen und um dieses Instrument nicht zu missbrauchen, um zu kleine Klassen zu bilden.

Wie viele Missbrauchsfälle sind Ihnen denn bekannt? Ich meine, Sie unterstellen, es gibt Missbrauchsfälle.

Nein.

Hierbei geht es um Schulen, die in Sorge sind, weil sie nach der neuen Verordnung weniger Stunden zur Verfügung gestellt bekommen und auch weniger aufteilen können. Wir haben bereits jetzt einen stetigen Zuwachs von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht. Mehr als 50 % der zwei Stunden, die Sie nannten, werden von Sekundar- und Grundschullehrern abgehalten und nicht mehr nur von Förderschullehrerinnen. Es kommt zu einer weiteren massiven Verschlechterung. Deshalb lautete meine Frage: Wie viele Lehrerstellen sparen Sie hiermit ein? Denn ansonsten hätten Sie den Erlass nicht in der Art und Weise formuliert.

Hierbei geht es nicht um eine missbräuchliche Nutzung; bisher war das regulär möglich. Wir haben festgestellt, zu welchen Effekte das führt. Wir haben festgestellt, dass diese Effekte weder wirtschaftlich sinnvoll noch pädagogisch gewünscht sind. Vielmehr stellen wir fest, dass immer mehr Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht an der Sekundarschule ankommen. Das ist gewünscht und das wird auch mit Förderstunden abgedeckt. Aber dieser Umstand darf nicht zu Klassenbildungen führen, die aus unserer Sicht nicht sinnvoll sind.

Deswegen haben wir diese Regelung verändert. Angesichts der Fülle der Klassen an den Sekundarschulen hat diese Regelung eine sehr eingeschränkte Auswirkung. Ich glaube, es ist nach wie vor sinnvoll, auch im gemeinsamen Unterricht Klassenbildungen mit 14 Schülern und mehr zu realisieren, die wirtschaftlich und pädagogisch sinnvoll zu vertreten sind.

Wie viele Klassen das im Einzelnen betrifft, wird man zu Beginn des neuen Schuljahres sehen. Dann werden uns die Rückmeldungen aus den Schulen vorliegen und dann können wir sehen, welche Klassenbildungen erfolgt sind. Dies bereits jetzt zu quantifizieren, ist noch ein bisschen früh.

Danke schön, Herr Minister. - Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 6 - Fragestunde - ab.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich gestatte mir zwei Zwischenbemerkungen. Erstens. Ich habe festgestellt, dass wir auf der Besuchertribüne sehr viel besser als früher zu hören sind. Ob wir auch zu verstehen sind, wird die Zukunft zeigen.

(Heiterkeit bei allen Fraktionen)

Zweitens. Ich bedanke mich ganz herzlich für die freundliche und beinahe liebevolle Begleitung in das statistisch gesehen letzte Lebensviertel.

(Heiterkeit bei allen Fraktionen - Zustim- mung von Frau Niestädt, SPD, von Herrn Schröder, CDU, und von Frau Bull, DIE LINKE)

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 7 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/2721

Beschlussempfehlung Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Drs. 6/3243

Die erste Beratung fand in der 59. Sitzung des Landtages am 30. Januar 2014 statt. Berichterstatterin des Ausschusses ist Frau Brakebusch. Frau Kollegin, Sie haben das Wort. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrte Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ist in der 59. Sitzung des Landtages am 30. Januar 2014 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und zur Mitberatung an den Finanzausschuss überwiesen worden.

Die erste Beratung im Landwirtschaftsausschuss fand in der 34. Sitzung am 19. Februar 2014 statt.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt trug vor, das Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische-NebenprodukteBeseitigungsgesetz sei notwendig geworden, da die bestehenden Regelungen zu den Beihilfezahlungen für die Tierkörperbeseitigung zum 31. Dezember 2013 ausliefen. Mit diesem Gesetzentwurf werde vorgeschlagen, eine Verlängerung dieser Regelungen bis zum 31. Dezember 2014 vorzusehen, damit die Beihilfezahlungen für die Tierkörperbeseitigung weiterhin ermöglicht würden.

Weiterhin solle mit dem Gesetzentwurf die Regelung zur Kostenbeteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte an der Tierkörperbeseitigung aufgehoben werden, da diese nur bis zum 30. Juni 2010 tatsächlich an den Kosten beteiligt gewesen seien. Die Regelung zur Abrechnung der Tierseuchenkasse mit den Landkreisen und kreisfreien Städten sei damit obsolet und könne aufgehoben werden.

Am Ende der ersten Beratung kam der Ausschuss überein, vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen. Die Anhörung fand in der 35. Sitzung am 12. März 2014 statt. Dazu waren die Tierseuchenkasse SachsenAnhalt, der Bauernverband, der Deutsche Bauernbund und der Landkreistag eingeladen.

An die öffentliche Anhörung schloss sich eine weitere Beratung zum Gesetzentwurf an, in der die Befristung der Beihilfegewährung für die Tierkörperbeseitigung im Fokus stand.

Die Koalitionsfraktionen äußerten die Meinung, dass der Entsorgungsvertrag, der noch bis zum Jahr 2018 gültig sei, Bestand haben sollte. Gleichwohl müssten Überlegungen hinsichtlich einer Vertragsgestaltung nach dem Jahr 2018 angestellt werden.

Seitens der Fraktion DIE LINKE wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit die von der EU für Mitte 2014 in Aussicht gestellte Verlängerung der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor bis zum Jahr 2020 bei der Erarbeitung der Beschlussempfehlung berücksichtigt werden solle. Die Fraktion DIE LINKE plädierte dafür, den Zeitraum bis zum Auslaufen des Vertrages im Jahr 2018 zu nutzen, um das weitere Vorgehen des Landes im Bereich der Tierkörperentsorgung zu diskutieren.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN regte an, eine Anhörung des derzeit in Sachsen-Anhalt tätigen Entsorgungsunternehmens im Ausschuss durchzuführen, um einen Vergleich zu Niedersachsen in Erfahrung zu bringen. Dieser Vorschlag fand im Ausschuss keine Mehrheit.

Die vorläufige Beschlussempfehlung wurde in der 36. Sitzung am 9. April 2014 erarbeitet. Dazu lagen dem Ausschuss neben den Stellungnahmen aus der Anhörung die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages mit rechtsförmlichen Änderungsempfehlungen sowie ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD vor.

Der Änderungsantrag bezog sich auf § 3 Abs. 3 und sah die Änderung der Jahreszahl von 2014 auf 2018 vor. Die Koalitionsfraktionen begründeten die Änderung damit, dass die ordnungsgemäße Beseitigung tierischer Nebenprodukte ein wichtiger Bestandteil der Seuchenvorsorge ist.

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Tierhalter hierbei, um das Maß der Gebühren auf einem vertretbaren Niveau zu halten, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kosten für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte, verglichen mit dem Bundesdurchschnitt, in unserem Land bereits relativ hoch sind.

Das Gesetz soll nunmehr, nachdem die EU eine Verlängerung ermöglicht hat, bis zum Ende des derzeit geltenden Beseitigungsvertrages eine Beihilfe ermöglichen.