Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung sind planerische Instrumente zur Lagerstättensicherung. Sie dienen dem Schutz von erkundeten Rohstoffvorkommen insbesondere vor Verbauung und somit der vorsorgenden Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen.
Mit der Sicherung einer Lagerstätte als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung werden keine Festlegungen zu Umfang, Lage, Betriebsführung oder zu den zeitlichen Aspekten eines Vorhabens getroffen. Dies ist Gegenstand entsprechender Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, denen die landesplanerische Abstimmung des jeweiligen Vorhabens vorausgeht.
Die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH produziert aktuell im Lande in 14 Kieswerken, zwei Sandgruben und drei Hartgesteinswerken mit etwa 180 Beschäftigten klassische feine und grobe Gesteinskörnungen, die überwiegend im Straßen- und Wegebau, aber auch in stationären Betonherstellungsanlagen zum Einsatz kommen.
Die Produkte des Unternehmens finden bei vielen großen und kleineren Baumaßnahmen in den Regionen des Landes Verwendung und tragen so zur Versorgung der örtlichen Bauwirtschaft mit heimischen Rohstoffen bei. Sie stellen einen wichtigen Beitrag zur Wertschöpfung im Lande dar.
Die Frage 2 richtet sich darauf, inwieweit es in den angrenzenden Bundesländern entsprechende Vorkommen gibt. Dazu antworte ich wie folgt.
In Niedersachsen werden Hartgesteine im Harz und bei Osnabrück an fünf Standorten abgebaut. In Thüringen kommen Hartgesteine in der Rhön, im Thüringer Schiefergebirge und im Thüringer Wald sowie im Harz vor. Es sind ca. 50 Standorte. In Brandenburg befinden sich im unmittelbaren Grenzbereich zum Freistaat Sachsen die beiden einzigen aktiven Grauwacke-Tagebaue. Zu den einzelnen Vorratsmengen und den Gesteinsqualitäten liegen der Landesregierung keine näheren Informationen vor.
Im Übrigen bleibt die Absicherung der Versorgung mit Hartgestein dem Marktgeschehen unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage sowie realistischen Transportmöglichkeiten vorbehalten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich mache mit dem Thema weiter. Gegen den weiteren Abbau von Grauwacke am Vorkommen in Ballenstedt-Rehköpfe gibt es auch in der Harzregion massive Kritik. Gegen die Erweiterung des Abbaugebietes liegen mehr als 200 ablehnende Stellungnahmen vor. Diese umfassen in besonderem Maße die Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie auf Tourismus und Erholung.
Im regionalen Entwicklungsplan ist festgelegt, dass bei der Betriebsführung bergbaulicher Tätigkeiten im Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung XXIII - Hartsteinslagerstätte Ballenstedt-Rehköpfe - die Belange von Natur und Landschaft sowie von Tourismus und Erholung in besonderem Maße zu berücksichtigen sind.
müssen gegeben sein, damit der Abbau von Grauwacke am Vorkommen Ballenstedt-Rehköpfe als unvereinbar mit den Belangen von Natur und Landschaft betrachtet wird und folglich nicht genehmigungsfähig ist?
Vielen Dank. - Auch hierauf wird Minister Willingmann für die Landesregierung antworten. Sie haben das Wort, bitte.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren Abgeordneten! Die Antwort kann insoweit etwas knapper ausfallen, als sich die Antwort auf die erste Teilfrage aus der Beantwortung der Anfrage der Abg. Schindler ergibt, die in etwa inhaltsgleich war.
Im vom Vorhaben betroffenen Raum liegen mehrere naturschutzrechtliche Schutzgebiete. Direkt vom Vorhaben betroffen sind das Vogelschutzgebiet Nordöstlicher Unterharz und das FFH-Gebiet Burgesroth und Laubwälder bei Ballenstedt. Indirekt betroffen sind das FFH-Gebiet Selketal und Bergwiesen bei Stiege und die Naturschutzgebiete Burgesroth und Oberes Selketal.
Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Gebiet Nordöstlicher Unterharz noch um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Für faktische Vogelschutzgebiete gilt bis zur Umsetzung der entsprechenden nationalrechtlichen Sicherungsmaßnahmen praktisch eine Veränderungssperre hinsichtlich der Schutzgüter der Vogelschutzrichtlinie. Die Ausnahmeregelungen für erhebliche Beeinträchtigungen können gemäß Artikel 7 der FFH-Richtlinie erst nach dem Übergang des Gebiets in das Regime der FFH-Richtlinie in Anspruch genommen werden. Dies erfolgt mit Inkrafttreten der Landesverordnung Natura 2000 voraussichtlich Ende 2018.
Bis dahin sind erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes unzulässig. Eine Befreiungsmöglichkeit für die Realisierung von erheblichen Beeinträchtigungen existiert bis zum Übergang des Gebiets in das schwächere Regime der FFHRichtlinie gemäß Artikel 7 nicht.
Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Verträglichkeit des Projekts einzeln und im Zusammenwirken mit anderen Projekten mit den Erhaltungszielen der Natura-2000-Gebiete zu überprüfen. Dies gilt auch für das indirekt betroffene FFH-Gebiet Selketal und Bergwiesen bei Stiege.
Die Ausnahmeregelungen nach § 34 Abs. 3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes können, wie oben dargelegt, für das Vogelschutzgebiet erst nach Inkrafttreten der Landesverordnung in Anspruch genommen werden.
Für die indirekt betroffenen Naturschutzgebiete sind die Auswirkungen des Vorhabens ebenfalls zu prüfen und darzulegen. Weiterhin sind die Auswirkungen auf das vom Landkreis Harz angezeigte Vorkommen baumbrütender Mauersegler in Betracht zu ziehen. - Vielen Dank.
Herr Minister Prof. Dr. Willingmann, ich hätte eine Nachfrage. In den Diskussionen vor Ort geht es auch um die wirtschaftlichen Belange, auch um Arbeitsplätze bei den Mitteldeutschen Baustoffwerken. Gleichzeitig haben wir dort eine Tourismusregion, in die investiert worden ist, auch mit Fördermitteln. Es gibt dort eine Lungenklinik. Auch dort macht man sich im Zusammenhang mit dem Abbau der Grauwacke sorgen. Wie würden Sie die wirtschaftlichen Belange der Tourismuswirtschaft und auch der Gesundheitsindustrie vor Ort bewerten, auch im Vergleich zu einigen Arbeitsplätzen in diesen Baustoffwerken?
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn ich dazu schriftlich Stellung nehmen könnte. Ich teile aber Ihre Auffassung, dass wir in der Tat den Bereich der Beschäftigungssicherung im Blick behalten sollten.
wird von der Abg. Christina Buchheim, Fraktion DIE LINKE, gestellt. Sie haben das Wort, Frau Buchheim.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Nachdem die Kommunalaufsicht des Landkreises Harz Einwohnerfragestunden in beratenden Ausschüssen im vergangenen Jahr nicht genehmigte, klagte die Stadt Ilsenburg. Dazu vertrat die Landesregierung noch im Juni 2015 im Ausschuss für Inneres und Sport die Auffassung, dass Einwohnerfragestunden in beratenden Ausschüssen nicht erlaubt seien, da dazu im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keine Regelung getroffen worden sei.
Mit Urteil vom 29. September 2016, Aktenzeichen 9 A 295/15, stellte das Verwaltungsgericht Magdeburg zur Klage der Stadt Ilsenburg klar, dass es den Kommunen selbst überlassen ist, ob sie in beratenden Ausschüssen Einwohnerfragestunden zulassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Vielen Dank. - Der Minister für Inneres und Sport Herr Stahlknecht wird für die Landesregierung hierzu die Antwort geben. Bitte schön, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Anfrage der Kollegin Christina Buchheim wie folgt.
Zu 1: Aufgrund des in Bezug genommenen rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat das Ministerium für Inneres und Sport bereits der vom Landesverwaltungsamt vorgeschlagenen Verfahrensweise zugestimmt, die Rundverfügung betreffend den Ausschluss der Zulässigkeit von Einwohnerfragestunden in beratenden Ausschüssen aufzuheben. Das Landesverwaltungsamt ist in diesem Zusammenhang zugleich gebeten worden, die Kommunen auf den Inhalt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg in geeigneter Weise hinzuweisen.