Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Festlegungen im Nachgang des Scoping-Termins bezüglich des Untersuchungsrahmens sowie der Art und des Umfangs der für die Umweltverträglichkeitsprüfung einzureichenden Unterlagen?
Vielen Dank. - Die Antwort der Landesregierung erfolgt durch die Ministerin Frau Prof. Dr. Dalbert. Bitte, Sie haben das Wort.
Danke schön, Frau Präsidentin. - Sehr geehrte Abgeordnete! Ich beantworte die Fragen der Frau Abg. Pähle namens der Landesregierung wie folgt.
Der Neubau des Gimritzer Damms in Halle wurde gerichtlich gestoppt. Das Verwaltungsgericht in Halle stellte mit Beschluss vom 3. März 2015 die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Plangenehmigung vom 19. November 2014 für den Bau der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm wieder her.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Landesverwaltungsamts als verfahrensführende Behörde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg mit Beschluss vom 18. Mai 2015 zurück. Der Beschluss ist unanfechtbar. Damit ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens geboten. Insofern erklärte der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft mit Schreiben vom 18. August 2015 die Rücknahme des Antrags auf Plangenehmigung.
Nun zu den Fragen 1 und 2. Im erneuten ScopingTermin am 26. Januar 2016 wurden gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Untersuchungsraum und der Untersuchungsrahmen zur Erarbeitung einer Umweltverträglichkeitsstudie über eine Vegetationsperiode durch das Landesverwaltungsamt als zuständige Genehmigungsbehörde festgelegt.
Seit November 2016 liegen dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft erste Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie sowie des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags
durch das beauftragte Ingenieurbüro vor. Nach der Prüfung der Unterlagen ist eine zeitnahe Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde vorgesehen.
Im Anschluss erfolgen die Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans und die Überarbeitung der Genehmigungsplanung. Der Antrag auf Planfeststellung soll möglichst im ersten Halbjahr 2017 gestellt werden.
Zu der Verfahrensdauer kann derzeit keine gesicherte Aussage getroffen werden. Nach Angaben des Landesverwaltungsamts beträgt die
durchschnittliche Verfahrensdauer derzeit im Mittel 2,2 Jahre. Nach Vorlage des rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses erfolgen dann der Abschluss der Ausführungsplanung, die Ausschreibung und die Vergabe der Bauleistung. Ohne Verzögerungen im Planfeststellungsverfahren wird ein Baubeginn für 2019 angestrebt. Als Bauzeit wird derzeit ein Zeitraum von zwei Jahren eingeschätzt, sodass unter optimalen Bedingungen die Fertigstellung des Deichneubaus Gimritzer Damm ab 2021 veranschlagt werden kann.
Meine Damen und Herren! Zahlreiche Energieversorger haben ab Januar 2017 Strompreiserhöhungen angekündigt. Steigende Energiepreise stellen für Verbraucherinnen und Verbraucher eine enorme Belastung dar. Wenn diese Belastung nicht mehr tragbar ist und schließlich der Strom abgestellt wird, stellt dies eine soziale Katastrophe dar. Passiert dies in der Winter- und Weihnachtszeit, ist es ein Desaster.
Vielen Dank. - Auch für diese Frage ist Ministerin Frau Prof. Dr. Dalbert zuständig. Bitte, Sie haben das Wort.
Danke, Frau Präsidentin. - Sehr geehrte Abgeordnete! Ich beantworte die Frage der Abg. Eisenreich namens der Landesregierung wie folgt.
Zu 1 und 2. Die Zahl der Stromsperrungen bei Haushaltskunden wird seit 2011 jährlich für den gemeinsamen Monitoringbericht der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts für das gesamte Bundesgebiet erfasst. Der aktuelle Monitoringbericht 2016 wurde am 1. Dezember 2016
Bundesweit wurden dabei durch die Verteilnetzbetreiber rund 331 000 Sperrungen gemeldet. Gegenüber 2014 ist die Zahl um etwa 20 000 Sperrungen zurückgegangen. Die Dauer der Stromsperren wird nicht erfasst.
Die Erhebungen für 2016 wurden bisher durch die Bundesnetzagentur noch nicht durchgeführt. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Informationen vor.
Die Erhebungsmethode der Bundesnetzagentur ermöglicht keine bundesländerscharfe Auswertung. Die angefragten Daten sind auch nicht Gegenstand der amtlichen Statistik des Statistischen Landesamtes oder anderer Stellen, etwa der Bundesagentur für Arbeit. Dies gilt auch hinsichtlich der angefragten Entwicklung bei den Energieschuldnerinnen und Energieschuldnern in den letzten zehn Jahren.
Danke, Frau Präsidentin. - Im Landesentwicklungsplan ist das Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung XXIII - Hartgesteinslagerstätte Ballenstedt-Rehköpfe - ausgewiesen. Bereits in der Begründung wird auf die sensible Lage und auf die Hauptnutzungsziele der Region Natur und Landschaft sowie Tourismus hingewiesen.
Als Begründung für die Ausweisung als Vorranggebiet wird ausgeführt, dass es nach Prüfung weiterer Hartgesteinsvorkommen für diese Lagerstätte in Sachsen-Anhalt keine Alternative gibt, um die im Landesinteresse liegende durchgehende Versorgung mit qualitätsgerechtem Hartgestein abzusichern.
vorkommen, die eine Versorgung mit qualitätsgerechtem Hartgestein in Sachsen-Anhalt absichern können? Wenn ja, welche?
Vielen Dank. - Für die Landesregierung wird Minister Herr Prof. Dr. Willingmann antworten. Sie haben das Wort, bitte.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Namens der Landesregierung antworte ich auf die Kleine Anfrage der Abg. Schindler wie folgt.
Zunächst zu Teilfrage 1: Im Landesentwicklungsplan 2010 ist unter dem Punkt Rohstoffsicherung die Hartgesteinslagerstätte Ballenstedt-Rehköpfe als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung festgelegt. Wegen seiner Kleinräumigkeit ist das Vorranggebiet in der zeichnerischen Darstellung zum Landesentwicklungsplan nicht enthalten. Die räumliche Konkretisierung hierzu ist im regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz vorgenommen worden.
In der Begründung zum Vorranggebiet Hartgestein Ballenstedt-Rehköpfe heißt es unter anderem - ich zitiere -:
„Trotz der sensiblen Lage im Bereich des Harzes mit den Hauptnutzungszielen Natur und Landschaft sowie Tourismus wird hier der Rohstoffnutzung der Vorrang eingeräumt, um die im Landesinteresse liegende durchgehende Versorgung mit qualitätsgerechten Hartgesteinen abzusichern.“
Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung sind planerische Instrumente zur Lagerstättensicherung. Sie dienen dem Schutz von erkundeten Rohstoffvorkommen insbesondere vor Verbauung und somit der vorsorgenden Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen.