Protokoll der Sitzung vom 02.02.2017

Einer der Wahleinspruchsführer wandte sich gegen die Wahlausführung in seinem Wahllokal, welche seiner Meinung nach unter anderem gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoße. Die einschlägigen Regelungen der Landeswahlordnung wurden jedoch ordnungsgemäß angewandt, sodass eine geheime Wahl möglich war und kein Wahlfehler vorlag.

Ein weiterer Einspruchsführer beschwerte sich darüber, dass er nicht für eine von ihm betreute Person wählen durfte. Das Wahlrecht ist jedoch ein höchstpersönliches Recht und darf nicht übertragen werden. Dies gilt auch für Personen, welche einen Betreuer haben.

Ein anderer Wahleinspruch richtete sich gegen die Wahlkreiseinteilung, welche durch Gesetz festgelegt wird und somit auf einer Entscheidung des Hohen Hauses beruht, was insoweit nicht beanstandungswürdig ist.

Der umfangreichste Wahleinspruch wandte sich gegen diverse Regelungen der Satzungen der Parteien zur Zulassung der Listenkandidaten und hier insbesondere gegen Frauenquoten. Diese Satzungen können jedoch grundsätzlich nicht Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens sein. Allenfalls bei offenkundigen Verstößen gegen die Verfassung können diese zur Begründetheit eines Wahleinspruches führen.

Zu den Einzelheiten möchte ich auf die Ihnen vorliegenden Drucksachen verweisen.

Der Wahlprüfungsausschuss befasste sich letztmalig in der 4. Sitzung am 14. Dezember 2016 mit den Wahleinsprüchen und verabschiedete jeweils einstimmig die Ihnen in den Drs. 7/867 bis 7/872 vorliegenden Beschlussempfehlungen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Wahlprüfungsausschuss hat genauestens recherchiert, gründlich und sehr aufwendig geprüft und auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Er hat somit größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Ich bitte Sie daher im Namen des Wahlprüfungsausschusses um Zustimmung zu den Beschlussempfehlungen.

(Zustimmung bei allen Fraktionen)

Ich danke dem Abg. Herrn Gürth für die umfangreichen Ausführungen. Zu jeder Beschlussempfehlung wurden ausführliche Darlegungen gemacht. Uns liegen sechs Drucksachen vor, über die jetzt im Einzelnen abzustimmen wäre. Ich schlage vor, dass wir zunächst über die Beschlussempfehlung in Drs. 7/867 abstimmen. Wer dafür stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Alle Fraktionen.

(Siegfried Borgwardt, CDU: Wollen wir über alle einzeln abstimmen?)

Gegenstimmen? - Ich sehe keine. Enthaltungen? - Auch nicht. Damit ist der Beschlussempfehlung einstimmig gefolgt worden.

Wir kommen zur Abstimmung über die Drs. 7/868. Wer stimmt dafür?

(Stefan Gebhardt, DIE LINKE: Ich dachte, das wollten wir im Block abstimmen? - Siegfried Borgwardt, CDU: Herr Präsident!)

- Herr Borgwardt.

Meines Wissens können wir auch über alle zusammen abstimmen, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Das würde ich gern empfehlen wollen.

(Stefan Gebhardt, DIE LINKE: Ja, das hat- ten wir auch so gedacht!)

Wenn sich dagegen kein Widerspruch - -

Oder verlangt jemand Einzelabstimmung? - Nein. Das haben Sie nämlich nicht gefragt.

Dann machen wir das so. Ich hatte mich allerdings vorher schon erkundigt, da hieß es, es soll eine Einzelabstimmung durchgeführt werden.

(Swen Knöchel, DIE LINKE: Grundsätzlich!)

Aber wenn Sie das so empfehlen und es keine Gegenstimmen gibt, machen wir das so.

Wir stimmen dann über die Drs. 7/867, die Drs. 7/868, die Drs. 7/869, die Drs. 7/870, die Drs. 7/871 und die Drs. 7/872 im Komplex ab. Wer diesen Beschlussempfehlungen zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich sehe, dass alle Fraktionen mit Ja gestimmt haben. Ich frage der Form halber nach Gegenstimmen. - Gibt es nicht. Enthaltungen? - Auch nicht. Damit ist den Beschlussempfehlungen einstimmig gefolgt worden und der Tagesordnungspunkt 16 ist erledigt.

Wir kommen jetzt zu dem eingeschobenen Tagesordnungspunkt. Der sollte auch relativ schnell gehen. Ich rufe auf den:

Tagesordnungspunkt 24

Beratung

Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht - Landesverfassungs

gerichtsverfahren LVG 3/16 (ADrs. 7/REV/7)

Beschlussempfehlung Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung - Drs. 7/874

Die Behandlung erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 38 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages. Daher treten wir unmittelbar in das Abstimmungsverfahren ein.

Wir stimmen ab über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung in der Drs. 7/874. Wer für die Beschlussempfehlung ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Zumindest die Koalition und die Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? - Niemand. Stimmenthaltungen? - Das ist die Fraktion der AfD. Somit ist der Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Wir begrüßen heute Damen und Herren der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg. Seien Sie herzlich willkommen in unserem Hause!

(Beifall im ganzen Hause)

Wir kommen jetzt zum

Tagesordnungspunkt 23

Kleine Anfragen für die Fragestunde zur 10. Sitzungsperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt

Fragestunde mehrere Abgeordnete - Drs. 7/908

Gemäß § 45 der Geschäftsordnung des Landtages findet in jeder im Terminplan festgelegten Sitzungsperiode eine Fragestunde statt. Es liegen Ihnen, meine sehr verehrten Damen und Herren, in der Drs. 7/908 neun Kleine Anfrage vor. Ich rufe nun auf die

Frage 1 Anträge für Ausnahmen bei der Sonn- und Feiertagsruhe

Herr Abg. Steppuhn, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Über den Schutz von Sonn- und Feier

tagen und damit verbundene Ausnahmegenehmigungen wird zunehmend öffentlich diskutiert. Unter anderem setzt sich eine Allianz, bestehend aus Gewerkschaften, Kirchen und anderen Verbänden, für den Schutz von Sonn- und Feiertagen im Land ein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Anträge auf Ausnahmen bei der

Sonn- und Feiertagsruhe wurden im Jahr 2016 bezogen auf einzelne Branchen gestellt und genehmigt bzw. abgelehnt?

2. In wie vielen Fällen erfolgte im Jahr 2016 im

Einzelfall auf Branchen bezogen eine Anhörung von Gewerkschaften, Berufsverbänden, Arbeitgeberverbänden oder auch Kirchen?

Danke schön. - Für die Landesregierung antwortet Frau Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration Petra Grimm-Benne. Frau Ministerin, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Der Antwort auf die Frage des Abg. Andreas Steppuhn stelle ich Folgendes voran: Die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz war unter anderem Gegenstand einer Kleinen Anfrage des Abg. Herrn Höppner, auf deren Beantwortung, die in der Drs. 7/212 zu finden ist, ich grundsätzlich verweisen möchte. Darüber hinaus wird die Landesregierung gemäß dem Beschluss des Landtages vom 14. Dezember 2016 im dritten Quartal 2017 über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen berichten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Frage des Abg. Steppuhn für die Landesregierung wie folgt.

Zur ersten Frage: Im Jahr 2016 wurden insgesamt 14 Anträge auf Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe gestellt. Zwölf Anträge wurden genehmigt. Zwei Anträge wurden abgelehnt bzw. nach Beratung zurückgezogen. Es handelt sich hier um längerfristige Ausnahmebewilligungen nach § 13 Abs. 4 und 5 und § 15 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes.

Hinsichtlich der Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einzelnen Sonn- und Feiertagen sowie für Feststellungsbescheide nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 des Arbeitszeitgesetzes erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung.