Lassen Sie mich noch einige Worte zum Hintergrund der Novelle sagen. Zentral ist hier die Frage, wer im Rettungsdienst was genau darf. Auf Bundesebene hat man versucht, sie mit dem Notfallsanitätergesetz so zu beantworten, dass im Regelfall das zügig vor Ort befindliche nichtärztliche Personal noch besser qualifiziert wird, um damit denjenigen, die eine Notfallversorgung benötigen, schnell und doch hochprofessionell helfen zu können. Zukünftig werden Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die im Rahmen einer neuen dreijährigen Ausbildung ihren Beruf erlernen, die noch überwiegend im Rettungsdienst tätigen, in zwei Jahren ausgebildeten Rettungsassistenten ablösen.
Auch zu den Fragen der Ausbildung in SachsenAnhalt ist von der Vorrednerin schon etwas gesagt worden. Die in dem Gesetzentwurf vorgenommenen Anpassungen, die durch das Notfallsanitätergesetz des Bundes erforderlich wurden, sind wichtig, um den Rettungsdienst in SachsenAnhalt auf der Höhe der Zeit zu halten und dessen bestmögliche Qualität zu gewährleisten. Wir erwarten uns von diesem bereits stattfindenden Upgrade eine qualitative Verbesserung der medizinischen nichtärztlichen Versorgung.
Ich freue mich auf die Beratung im Ausschuss und bitte Sie, den Gesetzentwurf dahin zu überweisen. - Herzlichen Dank.
Danke schön, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auch ich möchte meiner Rede erst einmal einen Dank an alle Leistungserbringer voranstellen. Meine Kollegen haben dies auch schon getan. Ich möchte mich daran anschließen; denn es ist wirklich wichtig, dass wir sie im Haupt- und im Ehrenamt weiter haben. Ein Dank kann da am Ende nur noch motivieren.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit Blick auf den Patienten wird eine bestmögliche Notfallversorgung gewährleistet. Eben wurde es schon angesprochen: Die Hilfsfrist von zwölf Minuten bleibt unangetastet in dieser kleinen Novelle, die jetzt vorliegt. Damit können sich unsere Menschen im Land sicher sein, dass ihnen im Notfall innerhalb dieser Frist medizinische Hilfe zuteil wird.
Schon nach der letzten großen Novelle in der letzten Legislaturperiode ergab sich die Möglichkeit, das Netz der Rettungswachen engmaschiger zu gestalten, sodass die durchschnittliche 95-prozentige Einhaltung der Hilfsfrist im gesamten Land noch weiter gesteigert werden kann.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu der Ausnahme des Berufsbildes des Notfallsanitäters mit einer gesetzlichen Übergangsfrist von zehn Jahren für den Rettungsassistenten: Herr Kollege Siegmund, das wird die Befürchtung lindern, die Sie hatten; denn mit dieser Übergangsfrist werden wir genau diese Fragen bewältigen können.
Bei dieser Novelle geht es am Ende darum, den Notfallsanitäter endlich einzuführen und ihn nach und nach in den einzelnen Bereichen auch einzusetzen. Sofern kein Notfallsanitäter da ist, wird schon jetzt so gehandelt: Dann wird eben ein Rettungsassistent auf den Wagen gesetzt. Das kann nicht falsch sein. Von daher werden diese Befürchtungen wohl nicht eintreten. Mit dieser Neuregelung begründet sich der Einsatz des Notfallsanitäters. Der Rettungsassistent kann nach und nach abgelöst werden.
Die Frist von zehn Jahren halte ich für sehr sinnvoll. Es gibt andere Länder, die kürzere Übergangsfristen haben. Wenn wir jetzt wieder an die Leistungserbringer zurückdenken, dann wissen wir, dass es auch da unterschiedliche Alter gibt. Gerade auch für diejenigen Kollegen, die schon älter sind, ist diese Zehnjahresfrist wichtig; denn wenn man den Notfallsanitäter berufsbegleitend nachmacht, sich also berufsbegleitend schult, dann ist das neben der Arbeit schon ein ganz schön großer Kraftakt. Dafür sollten wir den Kollegen und den Leistungserbringern an sich Zeit geben. Diese Zeit - dafür bin ich dem Minister dankbar - ist in dem Gesetz explizit verankert.
Die Attraktivität des neuen Berufszweiges wird enorm erhöht, da die Auszubildenden erstmals eine Vergütung erhalten und auch die Schulkosten durch die Ausbildungsträger gezahlt werden. Mit der Festschreibung im Gesetz werden zugleich gut ausgebildete Notfallsanitäter im Land gehalten und einer drohenden Abwanderung wird entgegengewirkt.
Inhaltlich wollen wir das Auswahlverfahren von Leistungen des Rettungsdienstes aufgrund der sich verändernden Rechtslage mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz vom 17. Februar 2016 im Bund einer neuen gesetzlichen Regelung zuführen. Auch die Vorredner haben das schon angerissen. Hier müssen wir unions- und bundesrechtliche Vorgaben in das neue Gesetz einpflegen, damit wir die Vergabe wieder rechtssicher gestalten.
Das Konzessionsmodell hat sich bewährt. Insofern können wir hieran anknüpfen. Die Bereichsausnahmen, die der Gesetzgeber vorgesehen hat, können dann auch im Rettungsdienst berücksichtigt werden.
Die Leistungserbringer, die wir im Land haben, auch die zwei kleinen privaten, die wir haben, werden sicherlich nicht die Situation vorfinden, wie sie das in der E-Mail an uns alle beschrieben haben. Auch für sie wird es Möglichkeiten geben, weiterhin als Leistungserbringer tätig zu werden, obwohl es zukünftig eine Vorrangstellung für unsere Hilfsorganisationen im Lande gibt.
Auch das sollten wir noch einmal explizit begrüßen: Nicht nur mit der letzten Novelle und der Konzessionsvergabe haben wir die Hilfsorganisationen gestärkt; auch jetzt stärken wir sie wieder. Denn wenn keine Hilfsorganisation zur Verfügung stehen würde, könnte man diese Aufgabe auch als Kommune erledigen. Aber in der Regel haben wir die Hilfsorganisationen: das Deutsche Rote Kreuz, den Arbeiter-SamariterBund, die Johanniter-Unfall-Hilfe, die Malteser und auch die DLRG. Ich nenne einmal die Abkürzung, um Zeit zu sparen. Diese Vorrangstellung soll weiterhin gewahrt werden, obwohl wir bei der Vergabe natürlich auch daran denken müssen - das muss und wird auch Berücksichtigung finden -, dass das Wirtschaftlichkeitsprinzip Beachtung findet.
Ich finde es am Ende auch gut, dass die Krankenhäuser jetzt ein Stück schärfer herangezogen werden; denn wir haben ja gesehen, dass die Freiwilligkeit dazu führte, dass die Hälfte der Krankenhäuser mitgemacht hat und die anderen Krankenhäuser eben nicht. Ich meine, geteiltes Leid ist halbes Leid. Wir wissen, dass Notärzte Mangelware in unserem Land sind. Von daher finde ich die Regelung, die jetzt in dem Gesetz verankert ist, eine günstige Regelung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte zum Schluss kommen. Ich bitte Sie um Zustimmung, dass wir den Gesetzentwurf federführend in den Innenausschuss und mitberatend in den Ausschuss für Soziales sowie für Finanzen überweisen. - Herzlichen Dank.
Danke, Herr Kurze. - Ich frage einmal, ob es gegen diesen Überweisungswunsch irgendwelche Einwände gibt. Können wir ihn insgesamt so abstimmen? - Es gibt keine Einwände. Dann machen wir das so.
Der Gesetzentwurf und der Änderungsantrag der AfD-Fraktion würden demzufolge zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Sozial- und in den Finanzausschuss überwiesen werden. Wer dafür ist, den bitte ich um das Erheben der Stimmkarte. - Das sind alle Fraktionen. Ich frage trotzdem: Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Beides ist nicht der Fall. Damit ist dieser Gesetzentwurf mit dem Änderungsantrag einstimmig in die Ausschüsse überwiesen worden.
Einbringerin für die Fraktion der LINKEN ist die Abg. Frau Buchheim. Frau Buchheim, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Unbestreitbar ist die Tatsache, dass ehrenamtliches Engagement ein wesentliches Merkmal unseres sozialen und demokratischen Gemeinwesens ist. Es findet seinen Ursprung in der Identifikation der Menschen mit ihrer Gemeinde, ihrer Stadt und ihrem Landkreis und fördert den sozialen Zusammenhalt. Viele Menschen leisten ehrenamtliche Arbeit für die Gesellschaft. Ohne sie würden unter anderem die Kommunalpolitik, der Sport, der Katastrophenschutz und die Feuerwehr nicht funktionieren.
Aufwandsentschädigungen sollen die Aufwendungen zur Erhaltung und Sicherung der ehrenamtlichen Tätigkeit decken. Die Anrechnung von Aufwandsentschädigungen als Hinzuverdienst auf vorgezogene Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit ist derzeit durch Ausnahmeregelungen in § 302 Abs. 7 und in § 313 Abs. 8 SGB VI bis zum 30. September 2017 ausgesetzt, soweit kein konkreter Verdienstausfall
ersetzt wird. Diese Übergangsregelungen gelten für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger.
Die Regelung geht zurück auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts und deren Umsetzung durch die Deutsche Rentenversicherung. Sie wurde vom Deutschen Bundestag verabschiedet, den der Bundesrat mit seiner Entschließung und Empfehlung vom 25. November 2016 erneut zum Adressaten seiner Forderungen gemacht hat.
Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge einer geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt sind die Rentenversicherungsträger mit Wirkung zum 21. August 2010 dazu übergegangen, den steuerpflichtigen Teil der Aufwandsentschädigungen als zu berücksichtigenden Hinzuverdienst zu werten. Nach einer früheren Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger galten Aufwandsentschädigungen nur in der Höhe als Hinzuverdienst, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzten.
Die veränderte Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger ist bei vorgezogenen Altersrenten bzw. Erwerbsminderungsrenten bis heute nicht umgesetzt worden, weil der Gesetzgeber bis zum 30. September 2015 zunächst eine fünfjährige Übergangsregelung verabschiedet hat, um das Vertrauen des betroffenen Personenkreises in die früher geltende günstigere Rechtsauslegung zu schützen. Im Rahmen der Verabschiedung des Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetzes wurde diese Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis zum 30. September 2017 verlängert. Doch auch diese Übergangsregelung verschiebt das Problem, anstatt es einer dauerhaft tragfähigen Lösung zuzuführen. Dabei ist eine zeitlich unbegrenzte Regelung zum dauerhaften Schutz des Ehrenamtes dringend geboten.
Zu diesem Ergebnis kommt nicht nur der Bundesrat. Mit Ablauf der Übergangsfrist wird es zu einer unzumutbaren Kürzung von vorzeitigen Alters- und Erwerbsminderungsrenten kommen.
Der Bundesrat und die Bundesregierung sollten den Rest der laufenden Wahlperiode auch dazu nutzen, eine dauerhaft tragfähige Lösung zu finden, die sicherstellt, dass das kommunale Ehrenamt nicht durch das Rentenrecht unattraktiv gemacht wird.
zen, um diese wichtige Weichenstellung zu befördern. Wir halten diese Forderung für gerechtfertigt und erwarten von der Landesregierung, dass sie sich auf Bundesebene für eine dauerhafte Regelung einsetzt, nach der Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlich Tätige erhalten, nicht als Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Im Interesse der Gleichbehandlung soll diese Regelung für alle ehrenamtlich Tätigen gelten.
Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die zahlreichen Initiativen meiner Fraktion in den letzten Wahlperioden, in denen wir immer wieder angeregt haben, dafür zu sorgen, dass die Menschen, die sich ehrenamtlich für die Allgemeinheit engagieren, zumindest keine finanziellen Nachteile haben.
Dies gilt für steuerrechtliche Belange genauso wie für das Thema Sozialversicherungspflicht oder die Anrechnung auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Alternativantrag in der Drs. 7/1083 zielt in die gleiche Richtung wie der Antrag meiner Fraktion. Das begrüßen wir, weisen aber auch darauf hin, dass eine Einbringung nicht nötig gewesen wäre, hätten CDU, SPD und GRÜNE den Mut aufgebracht, einem Antrag der Fraktion DIE LINKE ihre Zustimmung nicht zu verweigern und eine Gleichbehandlung für alle ehrenamtlich Tätigen einzufordern.
Meine Damen und Herren! Die Fraktion DIE LINKE unterstützt das von den derzeitigen Koalitionspartnern formulierte Ziel, die Rahmenbedingungen für das Ehrenamt so zu gestalten - ich zitiere -, „dass ehrenamtliche Arbeit mit möglichst geringen bürokratischen Vorgaben und Hürden machbar ist. Dazu gehört auch, dass Aufwandsentschädigungen angepasst werden.“
Zugleich begrüßen wir, dass Sie die Absicht haben, sich auf der Bundesebene dafür einzusetzen, ehrenamtlich Tätige von der Sozialversicherungspflicht zu befreien. Nur zu! DIE LINKE nimmt Sie beim Wort und fordert Sie auf, recht bald zu handeln, ohne weitere Zeit zu verlieren. Ehrenamtliche Arbeit gilt es zum Wohle der Allgemeinheit zu fördern.
Sehr geehrte Damen und Herren! Die Landesregierung ist aus unserer Sicht in der Pflicht, jetzt aktiv zu werden, und sollte unmittelbar die Initiative ergreifen. Nach derzeitiger Rechtslage käme es sonst spätestens nach der Bundestagswahl zu teils erheblichen Verschlechterungen durch die