Ich sehe keine Nachfragen. Damit sind wir am Ende der Aussprache zur Großen Anfrage angelangt. Da hier in der Sache keine Beschlüsse gefasst werden, sind wir auch am Ende des Tagesordnungspunktes 8.
Entwurf eines Gesetzes über die Krebsregistrierung im Land Sachsen-Anhalt (Krebsregis- tergesetz - KRG LSA) und zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
Die Berichterstatterin für den Ausschuss ist die Abg. Frau Dr. Späthe. Frau Dr. Späthe, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 7/893 wurde in der 19. Sitzung des Landtages am 2. Februar 2017 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
nach, wonach die Länder zur Verbesserung der onkologischen Versorgung flächendeckend unabhängige klinische Krebsregister einzurichten haben. Dabei bleiben die für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Regelungen, einschließlich der Regelungen zum Datenschutz, dem Landesrecht vorbehalten.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat sich in der 10. Sitzung am 22. Februar 2017 über den Umgang mit dem Gesetzentwurf verständigt und festgelegt, zunächst eine Anhörung in öffentlicher Sitzung durchzuführen und den mitberatenden Ausschuss für Finanzen ebenfalls dazu einzuladen.
Diese Anhörung fand in der 11. Sitzung des Ausschusses am 22. März 2017 statt. Dazu wurden Vertreter der in Sachsen-Anhalt bestehenden drei Krebsregisterstellen, der Krebsgesellschaft, der Ärztekammer und der Krankenkassen sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz eingeladen.
Die Gäste äußerten sich sehr ausführlich zu dem Gesetzesvorhaben und brachten zu einigen Punkten Anmerkungen, aber auch Änderungsvorschläge vor, insbesondere zu Fragen der Fachaufsicht, der Errichtungskosten, der Meldepflicht, aber auch zur Datenverarbeitung.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die Ärztekammer, die Martin-Luther-Universität HalleWittenberg und das Tumorzentrum Anhalt am Städtischen Klinikum Dessau äußerten sich zudem in einer schriftlichen Stellungnahme im Vorfeld der Anhörung.
Die nächste Befassung des federführenden Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration mit dem Gesetzentwurf fand in der 13. Sitzung am 24. Mai 2017 mit dem Ziel statt, die vorläufige Beschlussempfehlung zu erarbeiten. Dem Ausschuss lag dazu eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit Empfehlungen zur Änderung des Gesetzentwurfes vor, welche einvernehmlich mit dem zuständigen Ministerium abgestimmt worden sind.
Es handelte sich um umfangreiche gesetzessystematische Anpassungen und um eine detailliertere Gliederung, um die künftige Handhabe des Gesetzes zu verbessern. Außerdem enthielt die Synopse rechtliche, inhaltliche und rechtsförmliche Hinweise. Die Synopse des GBD wurde vom Ausschuss übereinstimmend zur Beratungsgrundlage erklärt.
Dem Ausschuss lagen des Weiteren als Tischvorlage vier Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vor. Diese bezogen sich erstens auf § 7 - Meldepflicht. Hier wurde dem Vorschlag der Gäste aus der Anhörung gefolgt, die Frist zur
Übermittlung der Daten an die zuständige Registerstelle des klinischen Krebsregisters von bisher vier Wochen auf acht Wochen zu verlängern.
Zweitens beantragten die Koalitionsfraktionen, in § 13 - Datenverarbeitung personenbezogener Daten - auf die Pseudonymisierung der Identitätsdaten und der meldungsbezogenen Daten zu verzichten und den entsprechenden Passus im Absatz zu streichen.
Der dritte Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen bezog sich auf § 17 - Ordnungswidrigkeiten. Hier sollten in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 die Wörter „das für Gesundheit zuständige Ministerium“ durch das Wort „Landesverwaltungsamt“ ersetzt werden, da die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten keine Kernaufgabe eines Ministeriums ist.
Der vierte Änderungsantrag schließlich bezog sich auf Artikel 3 - Inkrafttreten. Hier sollten - neben einer gesetzestechnischen Änderung - das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes geändert und die Wörter „am Tag nach der Verkündung“ durch die Wörter „1. Januar 2018“ ersetzt werden.
Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zu § 7 und zum Inkrafttreten des Gesetzes wurden jeweils einstimmig angenommen. Die Änderungsanträge zu den §§ 13 und 17 wurden mit jeweils 10 : 0 : 2 Stimmen angenommen.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde daraufhin in der vom GBD vorgelegten Fassung einschließlich der beschlossenen Änderungen mit 10 : 0 : 2 Stimmen als vorläufige Beschlussempfehlung verabschiedet und dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen zugeleitet.
Dieser hat über den Gesetzentwurf und die vorläufige Beschlussempfehlung in der 23. Sitzung am 7. Juni 2017 beraten. Die hierbei vom Landesrechnungshof vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Errichtungskosten und hinsichtlich der Kosten, die bei der Ärztekammer als Gesellschafter entstehen, konnten von der Landesregierung ausgeräumt werden.
Des Weiteren brachte die Fraktion der AfD die in der Anhörung vorgebrachten Bedenken bezüglich der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen zur Sprache. Die Landesregierung wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die GmbH noch ein Datenschutzkonzept zu erarbeiten habe. Zudem sei der Landesbeauftragte für den Datenschutz intensiv in die Erarbeitung des Gesetzentwurfes einbezogen worden.
Der Ausschuss für Finanzen stimmte im Ergebnis seiner Beratung der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 10 : 0 : 2 Stimmen zu.
Die abschließende Beratung des federführenden Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration fand in der 14. Sitzung am 16. August 2017 statt. Hierzu lag ihm ein weiteres Schreiben des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, in dem ein weiterer, rein rechtsförmlicher und sprachlicher Korrekturbedarf für den Gesetzentwurf angezeigt wurde.
Außerdem lag ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vor, den § 17/1, in dem die Verordnungsermächtigung geregelt ist, aktuell anzupassen. Infolge dessen war auch in § 9 - Inhalt und Form der Meldungen - eine Anpassung bzw. Streichung vorzunehmen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde einstimmig beschlossen. Außerdem wurden die weiteren vom GBD empfohlenen redaktionellen Änderungen ebenfalls einstimmig beschlossen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration verabschiedete im Ergebnis seiner Beratungen einstimmig die dem Plenum heute als Drs. 7/1756 vorliegende Beschlussempfehlung. Im Namen des Ausschusses bitte ich Sie hiermit um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Es gibt keine Anfragen an die Berichterstatterin. Demzufolge können wir jetzt zum Abstimmungsverfahren kommen.
Grundlage des Abstimmungsverfahrens ist die Drs. 7/1756. Das ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration. Damit liegt uns eine Beschlussempfehlung für das Gesetz über die Krebsregistrierung im Land Sachsen-Anhalt (Krebsregistergesetz - KRG LSA) vor.
Erhebt sich dagegen Widerspruch, dass ich über diese Vorlage insgesamt abstimmen lasse? - Das ist nicht so. Dann stelle ich diese Vorlage in der Drs. 7/1756 nunmehr zur Abstimmung.
Wer dafür ist, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Das sind offensichtlich alle Fraktionen des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Gibt es Stimmenthaltungen? - Beides ist nicht der Fall. Damit ist diese Beschlussempfehlung einstimmig angenommen worden und der Tagesordnungspunkt 9 ist beendet.
Vielen Dank. - Werter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 7/1183 wurde in der 23. Sitzung des Landtages am 5. April 2017 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Finanzen sowie für Inneres und Sport überwiesen.
Das Unterhaltsvorschussgesetz des Bundes ist rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten und soll Alleinerziehende besser unterstützen. Mit der Änderung des bisher geltenden Gesetzes soll der Unterhaltsvorschuss für Kinder und Jugendliche künftig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden. Außerdem soll die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten entfallen.
Die Gesamtkosten für den Unterhaltsvorschuss sollen ab dem 1. Juli 2017 zu 40 % vom Bund getragen werden. Die verbleibenden 60 % sollen von den jeweiligen Ländern getragen werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung soll nunmehr der Finanzierungsanteil der kommunalen Gebietskörperschaften von bisher 33,3 % auf 30 % abgesenkt werden, um die mit der Änderung des Bundesgesetzes einhergehenden Mehraufwendungen der Kommunen für Verwaltungs- und Vollzugskosten auszugleichen.
Der Gesetzentwurf enthält zudem eine Regelung zur Evaluierung und Revision sowie zur Überprüfung der landesrechtlichen Regelungen über die Finanzierungsbeteiligung des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften bereits nach einem Jahr.
Außerdem soll mit der Gesetzesänderung die Verpflichtung zur Förderung des Familienpasses durch das Land gestrichen werden.