Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Wohnungsmissständen (Wohnungsaufsichts- gesetz des Landes Sachsen-Anhalt - WoAufG LSA)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Vertretung meines geschätzten Kollegen Thomas Webel geht weiter.
setzliche Handlungsgrundlage schaffen, um künftig bei gravierenden Missständen, bei Verwahrlosung und unvertretbarer Überbelegung von vermietetem Wohnraum einschreiten zu können.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Natürlich trägt jeder Eigentümer, jeder Vermieter schon im eigenen Interesse regelmäßig dafür Sorge, dass seine Immobilie instandgehalten wird bzw. bewohnbar bleibt. In Sachsen-Anhalt ist außerdem flächendeckend nicht von einem angespannten Wohnungsmarkt auszugehen.
Vielmehr erfolgt vielerorts aufgrund des Wohnungsleerstands nach wie vor Rückbau. Wohnungssuchenden dürften deshalb regelmäßig nicht auf die Anmietung von desolatem oder überbelegtem Wohnraum tatsächlich angewiesen sein.
Gleichwohl, meine sehr verehrten Damen und Herren, nehmen auch in Sachsen-Anhalt Fälle zu, bei denen es unhaltbare Zustände in Mietshäusern gibt. Um diese Zustände in solchen - sagen wir mal - Problemimmobilien wieder besser in den Griff zu bekommen, müssen den Gemeinden geeignete Eingriffsbefugnisse eingeräumt werden.
Die Gemeinden sollen deshalb nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung die Befugnis zum Einschreiten bei gravierenden Missständen, Verwahrlosung und unvertretbarer Überbelegung erhalten. Wie macht das der Gesetzentwurf? - Der Gesetzentwurf formuliert Mindestanforderungen an den Wohnraum sowie an die Ausstattung der Wohnung selbst. Gleiches gilt aber auch für Außenanlagen, Innenhöfe und zum Beispiel Kinderspielflächen.
Der Eigentümer bzw. der Vermieter ist nach dem Gesetzentwurf verpflichtet, den Wohnraum entsprechend auszustatten, wie es den Mindestanforderungen entspricht. Erhebliche Beeinträchtigungen des Gebrauchs für Wohnzwecke sollen so vermieden werden. Kommt der Eigentümer diesen Verpflichtungen nicht nach, soll die Gemeinde nach dem Gesetzentwurf die Befugnis erhalten, die Beseitigung der Mängel anzuordnen.
Ist eine Beseitigung der Mängel tatsächlich nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, kann die Gemeinde als schärfstes Mittel den Wohnraum auch für unbewohnbar erklären, zum Beispiel, um auch erhebliche gesundheitliche Schäden für die Bevölkerung abzuwenden. Nach einer Unbewohnbarkeitserklärung darf der Wohnraum dann nicht mehr für Wohnzwecke überlassen oder genutzt werden.
Um eine Überbelegung von Wohnraum zu unterbinden, sieht der Gesetzentwurf eine Mindestwohnfläche je Bewohner vor. Für jeden Bewohner muss eine Wohnfläche von mindestens 9 m²
Werden diese Mindestwohnflächen unterschritten, kann die Gemeinde die Räumung von Wohnraum verlangen. Dabei müssen natürlich auch persönliche und familiäre Verhältnisse entsprechend berücksichtigt und soziale Härten vermieden werden.
Es gibt auch empfindliche Geldbußen, die bei Verstößen möglich sind. Gegen die Verpflichtung des Gesetzes zu verstoßen heißt zum Beispiel bei einem Verstoß gegen Mindestwohnflächen, wenn man Missstände, die angezeigt werden, nicht abstellt. Es drohen Geldbußen bis zu 50 000 € im Einzelfall.
Um den Gemeinden die Anwendung des Gesetzes zu ermöglichen, sind im Gesetzentwurf auch die notwendigen Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Eigentümer und Bewohner sowie auch das erforderliche Betretungsrecht für die Beauftragten der Gemeinde vorgesehen.
Ich möchte an der Stelle noch mal ausdrücklich feststellen: Für die Gemeinden besteht keine gesetzliche Pflicht, einzuschreiten. Der Gesetzentwurf schafft vielmehr die Erweiterung des Handlungsspielraums, entsprechende eingriffsrechtliche Möglichkeiten zu erhalten, von denen die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch machen können.
Ein Anspruch von Mietern oder Eigentümern auf Einschreiten wird durch das Gesetz nicht begründet. Das Gesetz ist darüber hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2021. Es ist ausdrücklich vorgesehen, Erfahrungen bei der Anwendung dieses Gesetzes zu sammeln und bei Erfordernis gegebenenfalls die gesetzlichen Regelungen auch anzupassen.
Wir erhoffen uns von dem Gesetzentwurf als Landesregierung auch eine präventive Wirkung. Verwahrlosung, Überbelegung, Missstände bei der Nutzung von Wohnraum sollen so künftig gar nicht erst aufkommen. In diesem Sinne bitte ich um eine entsprechend positive Behandlung des Gesetzentwurfs. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Sie haben gesagt, dass die Kommune, wenn überwohnter Wohnraum da ist, Ordnungsgelder verhängen kann. Bis zu 50 000 € steht in dem Gesetzentwurf. Wie ist es dann für den Vermieter oder Eigentümer, der eine Wohnungsgeberbescheinigung ausfüllt, in der genau steht, wer wann wo wie wohnt in einer Wohnung, der das aber nicht zu vertreten hat?
Ich nehme das Beispiel Magdeburg Neue Neustadt: Einer mietet das an, und auf einmal kommen dort zehn Untermieter mit rein. Der Vermieter weiß das gar nicht. Würde bei diesem konkreten Fall die Ordnungswidrigkeitsfeststellung der Kommune den Eigentümer treffen, oder wie ist das vorgesehen?
Die Eigentümer von Wohnraum und Vermieter unterliegen gewissen Verpflichtungen. Eigentum verpflichtet. Sie haben die Regeln dieses Gesetzes einzuhalten. Wir haben auch die Mitwirkungsrechte, auch die Begehungsrechte von Wohnraum mit geregelt.
Wenn so etwas festgestellt wird und der Vermieter erfährt im Nachhinein etwas, kann er trotzdem die von der Gemeinde vorgegebene Fristsetzung zur Abstellung der Mängel einlösen. Darin sind wir uns doch einig, denke ich. Wenn der Vermieter also nichts davon weiß, wenn er sich getäuscht fühlt, dann kann er in Umsetzung des Gesetzes die entsprechenden Maßnahmen immer noch veranlassen.
Ja. - Zunächst einmal vielen Dank für die Beantwortung. Jetzt stellt sich aber noch folgende Frage: Einmal angenommen, ich bekomme als Vermieter von der Kommune die Auflage, diesen Missstand zu beseitigen, und jeder, der schon einmal vermietet hat und Mietnomaden hatte - ich behaupte einmal, ich kann das gut beurteilen, weil wir ungefähr 500 Wohnungen haben und betreuen, weiß - - Wie ist es dann geregelt, wenn derjenige, der eine Wohnung bei mir angemietet und gegen seinen Mietvertrag verstoßen hat, dem nicht nachkommt? - Denn im Gesetz ist ja kein Ausnahmefall geregelt. Das heißt, wenn ich bereit bin mitzuwirken, aber diesen Umstand nicht abstellen kann, kann ich dann trotzdem wegen Ord
Nach dem mir vorliegenden Kenntnisstand - ich bitte um Entschuldigung, dass ich in Vertretung für den Ressortminister vortrage - gelten die Verstöße hinsichtlich des Vermieters oder des Eigentümers nur, wenn er für die Mängel verantwortlich ist und auf die Aufforderung, diese zu beseitigen, nicht reagiert. Denjenigen Mietern, die für Missstände, Verwahrlosung, Überbelegung etc. verantwortlich sind, kann vom Vermieter dann natürlich auch gekündigt werden.
Das schärfste Mittel - das habe ich vorgetragen -, das die Gemeinde hat, wenn es darauf hinausläuft, dass sich nichts bewegt und die Missstände nicht abgestellt werden können, ist, dass man dann den Wohnraum für nicht bewohnbar erklärt, und dann kann er auch für Wohnzwecke nicht mehr benutzt werden, egal wie ein Mietvertrag ausgestaltet ist. Das ist allerdings das schärfste Mittel, man könnte sagen, die Ultima Ratio des Gesetzes.
Vielen Dank, Herr Minister. Es gibt eine weitere Nachfrage. - Sie wurde gerade zurückgezogen. Vielen Dank.
Wir steigen nunmehr in die Fünfminutendebatte der Fraktionen ein. Der erste Debattenredner ist hierzu Herr Abg. Mittelstädt. Sie haben das Wort, Herr Mittelstädt.
Danke schön. - Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Wie aus dem Entwurf hervorgeht, sollen Wohnungsmissstände vermieden bzw. unterbunden werden. Der Minister hat diesbezüglich schon sehr ausführlich gesprochen. Gestatten Sie mir aber dennoch einige Worte dazu.
Durch das Gesetz soll den Kommunen und den Wohnungsgenossenschaften die Möglichkeit gegeben werden, einzugreifen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich um Missbrauch von Wohnraumnutzung handelt. Das ist sehr wichtig. In der Vergangenheit - zumindest habe ich so etwas immer wieder erleben müssen - war dies nicht so einfach. Es gab nur dann eine Möglichkeit, einzugreifen, wenn man versucht hat, mit der Polizei einen gemeinsamen Weg zu gehen, oder wenn richterliche Beschlüsse vorgelegen haben.
Wohnungswirtschaftliche Verbände sowie die Architektenkammer begrüßen diesen Gesetzentwurf uneingeschränkt, wobei ausdrücklich hervorzuheben ist, dass keine Pflicht zum Einschreiten besteht; dies hat auch der Herr Minister schon zum Ausdruck gebracht. Jeder kann für sich entscheiden, wann er eingreift. Aber es ist auch gut, ein Gesetz zu haben, mit dem man unbürokratisch und sofort einschreiten kann; denn wir wissen, dass große Schäden im Wohnraum entstehen können, wenn es Bewohner gibt, die sich nicht an Gesetz und Ordnung halten. Diese Schäden hat letztlich der Wohnungseigentümer zu tragen.
Wir sind uns sicherlich alle dessen bewusst, dass die private Nutzung von Wohnraum einen besonderen Stellenwert besitzt. Es ist aber auch bekannt geworden - der Minister verwies ebenfalls bereits darauf -, dass es in Sachsen-Anhalt wiederholt zu Fällen von Wohnungsmissständen, Überbelegung sowie Verwahrlosung von Wohnungen usw. gekommen ist. Deshalb unterstreichen wir vor allem § 3 des Gesetzentwurfes - Mindestanforderungen an den Wohnraum. Ich kann mich noch erinnern, vor zwei Tagen im Fernsehen gesehen zu haben, dass Wohnraum vermietet wurde, der das genaue Gegenteil von Wohnraum war: Es waren weder Toiletten noch sonst etwas vorhanden. Das müssen wir natürlich auch unterbinden, wenn Profithaie am Werk sind.
Zu § 7 - Nutzung -: mindestens 9 m² je Mieter. Herr Minister, ich würde sagen, da sollte man noch einmal schauen. In einer 100-m²-Wohnung könnten durchaus zehn Menschen wohnen. Ob das aber unter Hinzuziehung der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 so gut ist, weiß ich nicht. Das müsste man einmal genauer analysieren.
Hervorzuheben ist, dass dieses Gesetz privat genutzten Wohnraum ausschließt und das Gesetz am 31. Dezember 2021 außer Kraft gesetzt werden soll. Hier, denke ich, zieht vor allem auch, dass der private Wohnraum einen besonderen Stellenwert in unserer Gesellschaft hat und man bis zu diesem Zeitpunkt prüfen kann: Hat dieses Gesetz eine starke Unterstützung für die Kommunen und die Wohnungsgenossenschaften gebracht?
Etwas verwirrend stellt sich für mich der Sachverhalt dar, dass heute der Entwurf im Parlament beraten werden soll. Laut Tagesordnung des Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr vom 3. April 2018 soll er in der nächsten Ausschusssitzung am 3. Mai 2018 beraten werden. Ich weiß nicht, wie diese Doppelung zustande gekommen ist, dennoch ist die AfD-Fraktion der Auffassung, dass das ein guter Gesetzentwurf ist. Wir unterstützen ihn und empfehlen, ihn an den
Vielen Dank, Herr Abg. Mittelstädt. Hierzu gibt es keine Anfragen. - Bevor ich zum nächsten Debattenredner, Herrn Abg. Dr. Grube von der SPDFraktion, komme, habe ich die ehrenvolle Aufgabe, Damen und Herren der Freiwilligen Feuerwehr Quedlinburg herzlich hier im Hohen Hause zu begrüßen.
Vielen Dank. - Sehr verehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf behandelt mit dem Thema Wohnungsmissstände ein Thema, das, wenn man ganz Sachsen-Anhalt betrachtet, Gott sei Dank eher ein Randthema ist, ein Thema, das aber dort, wo es auftritt, ein sehr zentrales sein kann.