Das sind auch für mich Erfahrungen, weil ich weiß, dass es im Jahr 2012 eine völlig andere Sicht auf diese Dinge gab, weil niemand mehr Ortschaftsräte wollte, weil er glaubte, dass in diesen Bereichen nichts zu entscheiden wäre.
Hinterher, als wir das dann sozusagen gesetzlich umgesetzt haben, hat sich gezeigt - was mit der nächsten Kommunalwahl eingetreten wäre -, dass die Sichtweise eine andere ist.
Wir haben in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Konsolidierungsmaßnahmen auch im Hinblick auf die Kreditlinien bis zum Jahr 2023, also mit einer langen Frist, sicherzustellen sind.
Wir haben auch aufgrund der Erfahrungen - jetzt wechsele ich in einen anderen Bereich - in Stendal, wo die Handlungen eines einzelnen Kriminellen zu Wahlfälschungen geführt haben, Regelungen geschaffen, die es ermöglichen sollen, ein solches Verhalten im Vorfeld zu verhindern.
Wir haben - darüber haben wir heute Morgen bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses gesprochen - auch Aktuelles zum Anlass genommen, festzulegen, Derivate sind zukünftig durch die Kommunalaufsicht zu genehmigen.
Wir haben gemeinsam erreicht, dass der Landesrechnungshof auf Antrag der Kommunalaufsicht Gemeinden mit unter 25 000 Einwohner prüfen kann. Wir hatten vorher schon vor, dass dieses gesetzlich schon immer bestehende Verbot - darüber hatte ich mich heute Morgen noch mit Herrn Roi unterhalten - jetzt noch etwas schärfer formuliert wird, damit es deutlicher wird. Aber es ist keine neue Regelung, sondern eine sprachlich anders gefasste.
Ich wäre Ihnen für alle Bürgerinnen und Bürgern im Land ausgesprochen dankbar, wenn Sie das heute beschließen würden, weil wir dieses Gesetz für die Kommunalwahlen nächstes Jahr brauchen.
sonntag in diesem Land wird, weil wir uns gedacht haben, dass Europawahl und Kommunalwahl ein guter Anlass wären, zusammen zu wählen. Das werden wir so beschließen. Insofern müsste das Gesetz heute beschlossen werden, damit wir es veröffentlichen können. Dann haben wir ein sehr modernes, gutes Kommunalverfassungsgesetz und können auch im bundesdeutschen Vergleich sagen, wir waren gemeinsam, auch was Partizipation und andere Dinge angeht, richtig gut und manchmal auch mutig. - Vielen Dank.
Ich sehe keine Nachfragen an den Minister. Ob das mit der Tonalität zu tun hat, wollen wir nicht weiter spekulieren. Aber der Versuch war deutlich zu erkennen. - Für die SPD-Fraktion hat die Abg. Frau Schindler das Wort.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich hätte mir gewünscht, dass der Innenminister etwas länger geredet hätte, dass wir ein bisschen mehr Zeit haben, um zu diesem für uns doch wichtigen Gesetz auszuführen. Denn der Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes liegt ein langer Diskussionsprozess zugrunde, den wir nicht nur mit dem Koalitionsvertrag vorbereitet, sondern auch hier im Parlament geführt haben.
Die Koalitionsfraktionen haben in ihrem Koalitionsvertrag schon den Änderungsbedarf und auch Änderungsvorschläge dargestellt. Diese wurden mit dem Gesetzentwurf konkretisiert und vorgelegt.
Wir als SPD-Fraktion haben neben den Beratungen im Ausschuss auch intensive Beratungen mit Kommunalvertretern geführt, haben uns mit den kommunalen Spitzenverbänden ausgetauscht,
haben ein Werkstattgespräch durchgeführt. All die Hinweise, die wir in diesen Beratungen und in diesen Diskussionen erhalten haben, sind - wie es auch der Berichterstatter dargestellt hat - dann in die Diskussion, in die Beratung zur Kommunalverfassung im Parlament mit eingeflossen, sodass wir heute sagen können, wir haben einen Gesetzentwurf, der es lohnt, dass er die breite Zustimmung erhält.
Die Kommunen leben von und mit ehrenamtlichem Engagement. Dieses ist wichtig. Es ist auch wichtig, das zu unterstützen. Aber sie werden eben auch regiert oder verwaltet von Haupt- und Ehrenamt. Genau diesem Spannungsfeld zwischen Haupt- und Ehrenamt und auch ehrenamtlichem Engagement haben wir mit die
sem Gesetzentwurf Rechnung getragen. Beiden Seiten gerecht zu werden war schwierig. Aber ich denke, es ist uns mit diesem Gesetzentwurf gelungen.
Es gibt eine Verbesserung der Beteiligungsrechte bei der Erleichterung von Einwohneranträgen und Bürgerentscheiden. Die Rechte für Ehrenamtliche und Gemeindevertreter wurden verbessert, indem Entschädigungsregelungen neu gefasst worden sind und auch die Auskunftsrechte fester klargestellt wurden.
Der Minister ist darauf eingegangen, dass wir, was wir im Koalitionsvertrag verankert haben, auch in allen räumlich getrennten Ortsteilen zukünftig Ortschaftsräte haben können.
Wir als SPD sahen vor allen Dingen den Punkt, was die nicht räumlich getrennten Ortsteile von größeren Städten betrifft, kritisch. Wir hätten uns dieses anders gewünscht. Aber wir fühlen uns da auch an den Koalitionsvertrag gebunden.
Investitionen in Verbandsgemeinden und umgekehrt von Mitgliedsgemeinden in Vermögen der Verbandsgemeinde oder bei Aufgaben der Verbandsgemeinde und Investitionen von Verbandsgemeinden in Vermögen der Mitgliedsgemeinden werden hier ermöglicht. Wir hatten da in der Vergangenheit sehr intensive Diskussionen, gerade wenn es um Förderung von Investitionsmaßnahmen ging. Dieses haben wir jetzt mit dem Gesetz geregelt.
Zum Haushaltsrecht. Dazu ist heute schon viel gesagt worden. Ich möchte ganz speziell auf die Prüfrechte des Landesrechnungshofes eingehen. Herr Minister Stahlknecht hat nicht jetzt, aber heute früh darauf hingewiesen, dass die kommunale Selbstverwaltung ein hohes Gut ist und auch an dieser Stelle die kommunale Selbstverwaltung an erster Stelle stehen sollte. Das hat nichts mit Einschränkungen der Prüfrechte oder der Unabhängigkeit des Landesrechnungshofes zu tun.
Wir halten die Prüfinstanzen, die wir vor Ort haben, auf der kommunalen Ebene, für ausreichend. Sie müssen natürlich auch entsprechend wahrgenommen werden. Aber rechtlich sind sie vorhanden. Die Kommunalaufsicht hat nun jedoch die Möglichkeit, den Rechnungshof um zusätzliche Prüfkompetenzen anzufragen. Ich glaube, auch mit dieser Regelung haben wir das richtige Maß gefunden.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Haushaltskennzahlen jetzt zusammen mit den Spitzenverbänden - das wurde vor allen Dingen in der Anhörung dargestellt - in einer Verordnung festgelegt werden.
Ich möchte ganz kurz auf die vorliegenden Änderungsanträge der AfD und der LINKEN eingehen. Zum Änderungsantrag der LINKEN ist auf das hinzuweisen, was ich gerade ausgeführt habe, dass uns die Ausweitung der Prüfrechte für den Landesrechnungshof wesentlich zu weit gehen. Deshalb können wir diesem Antrag nicht zustimmen.
Bei der AfD möchte ich nur darauf hinweisen, dass sie mit ihrem Änderungsantrag wieder einen Unterschied zwischen Bürgern und Einwohnern macht. Das ist unsere Auffassung nicht. Bei Einwohneranträgen handelt es sich um Anträge von Menschen, die in der Gemeinde wohnen. Sie sollen das Recht auf eine Beteiligung und eine Gestaltung der Kommune vor Ort haben. Deshalb lehnen wir Ihren Antrag ab. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Kommunalverfassung schafft die gesetzliche Grundlage dafür, dass die Kommunen die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung und in freier Selbstverwaltung regeln. Das Kommunalrecht nimmt einen wichtigen Stellenwert ein. Die auf Gemeinde- und Kreisebene ausgeführte Organisation ist unmittelbarer Ausdruck unserer Demokratie und betrifft somit jedermann in seinen Lebensbereichen.
Die Menschen haben hohe Erwartungen an die Novellierung des Kommunalverfassungsrechts. Doch diesen werden weder das Verfahren - ich erinnere an die Zusammenkunft in der Mittagspause während der letzten Landtagssitzung - noch die heutige Redezeit von fünf Minuten zu beiden Gesetzentwürfen gerecht.
Ihnen liegt in der Drs. 7/2527 ein Gesetzentwurf vor, der umfassende Regelungen zur Stärkung der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene vorsieht. Doch diese waren es Ihnen nicht wert, sich damit auseinanderzusetzen.
Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung schlägt zwar den richtigen Weg im Hinblick auf mehr Bürgerbeteiligung ein, die Schritte, zum Beispiel die Sen
Statt im Ländervergleich aufzuholen, werden wir uns mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nur angleichen und lassen unberücksichtigt, dass andere Bundesländer ihre Kommunalverfassungen ebenfalls novellieren. Eine Vorreiterrolle, wie sie der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE vorsieht, hätte uns besser zu Gesicht gestanden.
Ihnen liegen Änderungsanträge meiner Fraktion vor. Wir beantragen eine getrennte Abstimmung darüber.
Die in § 26 Abs. 3 vorgesehene Kostenschätzung wird von uns begrüßt. Den Hinweis des Vereins „Mehr Demokratie“ e. V., dass die vorliegende Formulierung zu Erschwernissen führen könnte, haben wir in unserem Änderungsantrag aufgegriffen. In der beabsichtigten Auskunft der Kommune zur Sach- und Rechtslage eines Bürgerbegehrens sehen wir eine Interessenkollision. Auch hierzu haben wir einen Änderungsantrag vorgelegt. Danach soll die obere Kommunalaufsicht als zentrale Beratungsstelle auf Antrag neutral beraten. Die amtliche Kostenschätzung soll erst nach dem eingereichten Bürgerbegehren erstellt werden.
Des Weiteren liegen Änderungsanträge zu § 27 vor. Wir sehen ein zwingendes Mediationsverfahren zum Austausch der gegenseitigen Standpunkte und zur Suche nach einem Kompromiss zur Stärkung der Demokratie als förderlich an. Die in § 27 Abs. 2a des Gesetzentwurfs der Landesregierung vorgesehene Information zum Bürgerbegehren ist grundsätzlich begrüßenswert, birgt allerdings die Gefahr, dass Neutralitätskonflikte entstehen. Deshalb soll über unseren Änderungsantrag sichergestellt werden, dass die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ihre Sicht der Dinge darstellen können.
Zudem soll generell eine amtliche Bekanntmachung vorgesehen werden. Die Alternative - ich zitiere: „Zusendung einer schriftlichen Information“ - ist zu unbestimmt und sollte vermieden werden.
Nach unserer Auffassung sollte nur in den kreisfreien Städten die Möglichkeit der Bildung von Stadtbezirken und der Wahl von Stadtbezirksräten bestehen.
In § 80a des Kommunalverfassungsgesetzes soll die Beteiligung der gesellschaftlichen Gruppen als Mussbestimmung ausformuliert werden. Nur dann
Die Änderung in § 108 Abs. 5, den Genehmigungsvorbehalt betreffend, lehnen wir ebenfalls ab. Wir haben Zweifel daran, dass sich dieses Instrument in der Praxis bewährt und personell abgesichert werden kann. Die Anregung des GBD, eine nähere Bestimmung dazu, welche Finanzgeschäfte als spekulativ im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 KVG anzusehen sind, durch Verordnung vorzunehmen, halten wir für sachgerechter.
Im Hinblick auf die überörtliche Prüfung der Kommunen mit weniger als 25 000 Einwohnern halten wir die Regelung im Gesetzentwurf der Landesregierung für nicht sachgerecht und haben, wie bereits in den Fachausschüssen, unseren Änderungsantrag auch hier vorgelegt. Hierzu beantragen wir eine namentliche Abstimmung.