Der Beförderungsstau ist und bleibt eine himmelschreiende Ungerechtigkeit, genau wie die Tatsache, dass nicht selten nicht der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechend besoldet wird.
Wenn wir uns die Reviere und die Dienststellen anschauen, dann sehen wir, entscheidend ist nicht, ob die Reviere Inspektionen, Direktionen oder wie auch immer heißen. Entscheidend wäre es, die sachliche Ausstattung vor Ort zu modernisieren.
Zudem gibt es bereits jetzt deutliche Kritik und Zweifel an der Umsetzbarkeit der Reform zum 1. Januar 2019 seitens der Polizeigewerkschaft.
Die 56 Streifenbereiche setzen voraus, dass es genügend Polizisten im Schichtdienst gibt. Um das zu erreichen, müsste Schichtdienst attraktiver sein.
Insbesondere die Anzahl der Beschäftigten der Polizeiverwaltung in der PD Nord gibt Anlass zur Sorge und verursacht in der Tat die Befürchtung, dass hier eine strukturelle Arbeitsunfähigkeit gegeben sein könnte, weil schlichtweg die Verwaltung nicht steht. Hier ist tatsächlich die Frage, ob man nicht die strukturelle Veränderung erst nach einer deutlichen Aufstockung des Personals in der Polizeiverwaltung vornehmen sollte. Das ist etwas, über das wir in der Tat im Ausschuss diskutieren sollten.
Meine Kollegin Frau Heiß hat zu Recht auf das massive Problem mit der Informations- und Kommunikationstechnik hingewiesen. Aus unserer Sicht steht fest, dass das Outsourcing von IKT-Leistungen hierbei erneut in eine Sackgasse geführt hat. Hier wäre aus unserer Sicht eine radikale Kurskorrektur notwendig.
Wir verweigern uns selbstverständlich nicht der Beratung in den Ausschüssen. Wir werben dafür, diese sehr intensiv zu führen und eine tatsächlich umfassende Anhörung durchzuführen. Wir werden der Überweisung an dieser Stelle zustimmen.
Ich sehe keine Fragen. Dann danke ich Frau Quade für die Ausführungen. - Für die GRÜNEN spricht der Abg. Herr Meister. Herr Meister, Sie haben das Wort.
Danke schön, Herr Präsident. - Sehr geehrte Damen und Herren! Zum Gesetz zur Polizeistrukturreform. Mir ist klar, dass in der Praxis bei der Ankündigung einer neuen Strukturreform großes Augenrollen einsetzt. Tatsächlich sind die Reformen in der Praxis schwierig. Diesmal ist Strukturreform aber keine nett klingende Umschreibung für Einsparungsbemühungen und Personalabbau. Im Gegenteil: Mit dem Gesetz zur neuen Strukturreform soll eine moderne und vor allem zukunftsfeste Organisation geschaffen werden.
Wir wollen die Fehlentwicklungen der vergangenen Legislaturperioden mit einer kontinuierlichen Verringerung der Personalstärke, die sich negativ auf die Einsatzfähigkeit auswirkt, korrigieren. Meine Vorrednerin ist auf den tiefsten Personalstand eingegangen.
Die Personalstärke wird auf 6 400, perspektivisch auf 7 000 erhöht. Das wird uns als Land, uns als Gesellschaft eine ganze Stange Geld kosten. Es ist aber unsere Aufgabe, sicherzustellen, dass sich die grundsätzlichen Regeln und Normen, die sich unsere Gesellschaft gibt, eingehalten werden. Sicherheit ist für alle zu gewähren, egal wo sie wohnen, woher sie kommen, wie sie aussehen und wie sie finanziell gestellt sind.
Diese Sicherheit schafft Polizei nicht allein. Es bedarf auch eines gesellschaftlichen Zusammenhalts, den wir mit Sozial-, Bildungs- und Wirtschaftspolitik organisieren. Aber eine leistungsfähige und gut ausgebildete Polizei ist ein wichtiges Element für die Funktionsfähigkeit unseres Gemeinwesens. Flächendeckende Präsenz unserer Polizei und angemessene Reaktionszeiten sind dabei elementar, natürlich auch und gerade im ländlichen Raum.
So wird eben nicht nur die Personalausstattung erhöht, sondern es werden organisatorische Strukturen geschaffen, die sich dann besser an den regionalen Erfordernissen ausrichten. Zugleich werden aber auch bewährte Strukturen insbesondere in der örtlichen Ansprechbarkeit der Polizei mit Regionalbereichsbeamten beibehalten. Andere Schwerpunkte der Organisationsreform sind die Fokussierung auf Intensivtäter, die Vernetzung, intensive polizeiliche Präventionsarbeit sowie verbesserter polizeilicher Opferschutz.
In der Wachpolizei sehen wir nach wie vor nur einen zeitlichen Notnagel zur vorübergehenden personellen Verstärkung der Polizei. Wir sollten darauf achten, dass durch ihre Verlängerung ein aus der Not geborenes Provisorium nicht zum Dauerzustand wird.
Zum Schluss möchte ich noch als Finanzer, der hier in diese Rolle geschlüpft ist, sagen: Wir hatten, als wir anfingen zu planen, eine Polizeidirektion Nord. Da gab es ja heftige Diskussionen. Unter den Finanzämtern war damals schon der Witz: „Passen Sie mal auf! Wenn wir hier fertig sind, dann lösen sie die auf.“ Jetzt sind wir schon deutlich eher mit der Auflösung dran. Wir erwarten - das wird sicherlich passieren; das Personal- und Liegenschaftskonzept ist angesprochen worden -, dass wir das, was wir errichten, sinnvoll nutzen, und dass geklärt ist, was draußen dransteht. Das ist aber für die Gebäudesubstanz nicht ganz entscheidend. - Danke schön.
Ich sehe, es gibt keine Fragen. Ich danke Herrn Meister für die Ausführungen. - Für die CDUFraktion spricht der Abg. Herr Schulenburg. Herr Schulenburg, Sie haben das Wort.
Schaut man sich die Nachrichten der letzten Tage zu Einsätzen der Polizei an, findet man verschiedene Meldungen: Polizeigroßeinsatz gegen ClanKriminalität in Berlin, Ausschreitungen bei versammlungsrechtlichen Aktionen bis hin zu schweren Verkehrsunfällen. Für diese vielfältigen Einsätze müssen wir unsere Polizei so gut wie möglich ausstatten, damit die Polizeibeamten auch weiterhin ein Garant für die Sicherheit unserer Bürger sein können.
Der Polizei obliegen vielfältige Aufgaben, die von der Verkehrssicherheitsarbeit über die Strafverfolgung bis hin zur Gefahrenabwehr reichen. Unsere Polizeibeamten müssen zeitnah vor Ort sein, um professionell auf die verschiedenen Situationen reagieren zu können.
Die Polizeistrukturreform sieht die Bildung von vier Polizeiinspektionen vor, die an den Zuständigkeitsbereichen der Landgerichte ausgerichtet werden. Es wird Polizeiinspektionen in DessauRoßlau, Halle, Magdeburg und Stendal geben. Dies gewährleistet eine optimale Aufgabenerfüllung im gesamten Bundesland.
Zusätzlich wird mit der Polizeiinspektion Zentrale Dienste eine neue Polizeibehörde geschaffen, die die bisherigen Einrichtungen des TPA und der Landesbereitschaftspolizei umfasst.
Neben diesen Veränderungen umfasst der Gesetzentwurf zudem die Verlängerung des Einsatzes der Wachpolizei, eine Anpassung von Verfahrensfragen im präventiv-polizeilichen Gewahrsam sowie die Eilkompetenz für Vollzugsbeamte der Bundeszollverwaltung.
Vor allem die Verlängerung des Einsatzes der Wachpolizei ist aus unserer Sicht zu begrüßen, da die Landespolizei dadurch entlastet wird und einige aus dem Kreis der Wachpolizei den Einstieg in die Polizeilaufbahn wählen werden.
An dem Einsatz der Regionalbereichsbeamten halten wir fest, dass sie in den Kitas und Schulen Präsenz zeigen, was sich in den letzten Jahren bewährt hat.
Ich denke, mit der Polizeistrukturreform 2020 sind wir auf einem guten Weg. Um diesen Weg bis zum Ende zu gehen, müssen die dafür erforderlichen gesetzlichen Regelungen geschaffen werden, die dieser Gesetzentwurf beinhaltet.
Mit der Strukturänderung schaffen wir jetzt schon zukunftsfähige Strukturen für die geplanten 7 000 Vollzugsbeamten.
Über Einzelheiten des Gesetzentwurfs können wir uns im Ausschuss unterhalten. Daher bitte ich, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Finanzausschuss zu überweisen. - Vielen Dank.
Das war die erste Beratung. Wir kommen zum Abstimmungsverfahren. Es wurde der Vorschlag unterbreitet, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Ausschuss der Finanzen zu überweisen. Wer der Überweisung zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die AfD-Fraktion. Wer stimmt dagegen?
- Hat zugestimmt? - Dann habe ich das jetzt übersehen. Es hat also das komplette Haus zugestimmt. Gegenstimmen gab es demzufolge nicht, Enthaltungen auch nicht. Somit ist die Überweisung erfolgt und der Tagesordnungspunkt 15 ist erledigt.
Herr Präsident, vielen Dank. - Die Landesregierung hat am 21. August 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes beschlossen. Die Änderungen sind aus folgenden Gründen nötig:
Am 29. Juli 2017 trat auf der Bundesebene das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in Kraft. Der dadurch neu geschaffene § 47 Abs. 1b des Asylgesetzes räumt den Ländern die Möglichkeit ein, für Asylsuchende in der Erstaufnahme eine längere Wohnverpflichtung als die bisher grundsätzlich vorgesehenen sechs Monate zu regeln. Die Verlängerung der Wohnverpflichtung ist bundesgesetzlich bis maximal 24 Monate möglich.
Die Regelung betrifft zum einen Ausländerinnen und Ausländer bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration über den Asylantrag.
(BAMF) für neue Asylverfahren in Sachsen-Anhalt derzeit nur 2,3 Monate beträgt, ist die Regelung insoweit ohne nennenswerte Relevanz. Erfasst werden aber zum anderen Ausländerinnen und Ausländer, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde.
Durch die Neuregelung soll vermieden werden, dass Maßnahmen zur Ausreise und Aufenthaltsbeendigung nach dem Ende der bislang grundsätzlichen sechsmonatigen Wohnverpflichtung
werden. Gleichzeitig wird die Aufnahmekommune für künftige Fälle durch die sinkenden Zuweisungen spürbar entlastet.
In den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes bestehen für die abgelehnten Asylsuchenden unmittelbare Möglichkeiten der Rückkehrberatung, die eine geförderte freiwillige Rückkehr gewährleisten soll. Zudem sind hier im Fall unvermeidbarer zwangsweiser Rückführungsmaßnahmen bessere Zugriffsmöglichkeiten gegeben.
Von dem bundesrechtlich eingeräumten Rahmen soll, ohne diesen voll auszuschöpfen, mit dem in das Aufnahmegesetz neu eingefügten § 1a Abs. 1 Satz 1 Gebrauch gemacht und die Wohnverpflichtung in der Erstaufnahme landesgesetzlich grundsätzlich auf nunmehr maximal 18 Monate erweitert werden.
Die Neuregelung sieht in § 1a Abs. 2 des Weiteren vor, dass besonders schutzbedürftige Personengruppen von der Verlängerung ausgenommen bleiben. Für die dort im Einzelnen aufgeführten Personengruppen ist sichergestellt, dass die bisher grundsätzliche sechsmonatige Wohnverpflichtung in der Erstaufnahme weiterhin gilt.
Aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgabe in § 47 Abs. 1a des Asylgesetzes bleibt die unbefristete Wohnverpflichtung in der Erstaufnahme für Ausländerinnen und Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten von der vorliegenden Änderung des Aufnahmegesetzes unberührt.