Wir haben über längere Zeit ausgiebig Gelegenheit gehabt, uns über die Bedeutung der dritten Säule des Bankensystems, also insbesondere der Sparkassen, auszutauschen. Die Sparkassen im Land haben ihr Geschäft vor Ort und nicht auf fernen Weltmeeren und Kapitalmärkten. Dabei verfolgen sie zuallermeist eine verantwortungsvolle Kreditvergabe mit Augenmaß. Sie vergeben vorwiegend Kredite an Menschen und Unternehmer in der Region und gehen Risiken ein, die sie hoffentlich gut einschätzen können.
Gelder in der Region einzuwerben und dort auch wieder für Investitionen zur Verfügung zu stellen, ist ein wichtiger Beitrag zur ökonomischen Entwicklung. Zudem sind die Sparkassen dem Gemeinnutz verpflichtet. Das müssen sie aber eben auch leben.
Die Sparkassen im Land sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und wurden von ihren Kommunen errichtet, die auch ihre Träger sind. Es handelt sich also nicht um rein privatwirtschaftliche Unternehmungen. Vor diesem Hintergrund - darauf bezog sich auch die Nachfrage von Herrn Knöchel - rückt das Land gerade zu Rettungsmaßnahmen aus. Ein Transparenzbedarf der Öffentlichkeit ist somit per se gegeben.
In Orientierung an der Veröffentlichungspflicht für börsennotierte Aktiengesellschaften ist das sogar angezeigt. Es ist völlig unverständlich, wieso wir das im Privatsektor verlangen - ein börsennotiertes Unternehmen muss das veröffentlichen -, das bei den kommunalen Sparkassen, die in der Trägerschaft der Kommune, also letztlich der Bevölkerung, sind, aber nicht machen.
Der mögliche Streit um die Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers fußt auf dem seit Längerem widerlegten Vorwurf der Verfassungswidrigkeit. Der eine oder andere Sparkassenvertreter hält noch daran fest. Aber Regelungen in anderen Ländern beweisen, dass es tatsächlich geht. Die Offenlegung der Vorstandsbezüge dieser kommunalen Geldinstitute entspricht dem Status einer Bank in öffentlicher Hand, die auf Werten wie Vertrauen und Regionalität gründet. Ich bin der
Nach einer Überweisung in den Ausschuss sollten wir uns im Rahmen einer Anhörung intensiver mit dem Thema auseinandersetzen, die rechtlichen Fragen klären sowie die Sichtweisen der Sparer, Sparkassen und Träger einbeziehen. Dann werden wir das auf den Weg schicken. - Vielen Dank.
Fragen sehe ich nicht. Dann danke ich Herrn Meister für den Redebeitrag. - Für die CDU spricht der Abg. Herr Szarata. Herr Szarata, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Vizepräsident, vielen Dank. - Kurz vor der Kommunalwahl mit einem solchen Thema zu kommen - da war mein erster Impuls tatsächlich auch: Oh, vielleicht könnte das eine Neiddebatte entfachen. - Ich weiß es nicht. Vielleicht gibt es wirklich ein öffentliches Interesse, das uns zum Handeln zwingt. Es kann sein, dass der eine oder andere nicht ruhig schlafen kann, weil er in Bezug auf die Vorstandsgehälter nur Munkeln gehört hat. Das werden wir sehen, das wird die Beratung im Ausschuss zeigen.
Zur verfassungsrechtlich Situation wurde hier schon einiges ausgeführt. Ich frage mich manchmal tatsächlich, auch in Anbetracht der Tatsache, wie viele Themen wir im Finanzausschuss zu beraten haben,
ob durch das eine oder andere Thema die Welt wirklich ein besserer Ort wird. Auch bei diesem Thema frage ich mich das. Das wird die Beratung im Ausschuss zeigen. Wir reden dann an der Stelle weiter. - Danke schön.
Ich sehe keine Fragen. Dann danke ich Herrn Szarata für den Redebeitrag. - Für die Fraktion DIE LINKE hat noch einmal Herr Knöchel das Wort. Herr Knöchel, Sie haben das Wort.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Ich wollte eigentlich auf einen weiteren Beitrag verzichten, aber Herr Szarata hat das jetzt natürlich geradezu provoziert.
(Daniel Szarata, CDU: Ich war jetzt so nett! Ich hatte mir etwas ganz anderes aufge- schrieben! - Weitere Zurufe von der CDU)
- War ganz nett. - Wir reden tatsächlich über das Sparkassengesetz. Sie waren etwas empört darüber, was wir im Finanzausschuss alles bereden. Ja, auch ich bin der Auffassung, dass grundsätzlich Personal- und Tarifrecht, Sparkassenrecht, IT, Gebäudemanagement ein bisschen viele Bereiche für dieses Finanzministerium sind.
Aber wenn Sie einen anderen Zuschnitt der Regierung haben wollen, dann bringen Sie das bitte nicht in der Sparkassendebatte vor. - Vielen Dank.
Ich sehe keine Fragen. Dann danke ich Herrn Knöchel. - Wir kommen zur Abstimmung. Ich konnte wahrnehmen, dass der Gesetzentwurf in den Finanzausschuss überwiesen werden soll. Wenn es keine Ergänzungen dazu gibt, dann stimmen wir darüber ab. Wer für die Überweisung des Gesetzentwurfes mit dem Titel „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“ in der Drs. 7/4141 in den Ausschuss für Finanzen ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalition und die Fraktion DIE LINKE. Wer stimmt dagegen? - Das ist die AfD. Wer enthält sich der Stimme? - Das sind zwei fraktionslose Abgeordnete. Damit ist der Gesetzentwurf in den genannten Ausschuss überwiesen worden und der Tagesordnungspunkt 14 ist erledigt.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie sehen an der heutigen von der AfD angeschobenen Debatte: Wir wollen die Meister und Techniker nicht ewig warten lassen, bis wir das möglich machen, was in anderen Ländern schon zur Normalität geworden ist. Wir wollen das Handwerk in unserem Land stärken. Wir wollen dafür sorgen, dass die Handwerker nicht weiter zu einer aussterbenden Berufsgruppe gehören. Wir wollen die kleine Bauvorlageberechtigung für Meister und
Genau aus diesem Grund bringen wir heute einen Entwurf zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Beratung in den Landtag ein. Als Grundlage für die Erarbeitung dieses vernünftigen und durchdachten Gesetzentwurfs haben wir die Anhörung im Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr und die Stellungnahmen aller relevanten Institutionen herangezogen.
Für uns ist die beschränkte Bauvorlageberechtigung für Meister des Bauhandwerks und Bautechniker der richtige Schritt. Ein Bauherr, der eine Leistung aus einer Hand haben möchte, hat dann für sein Bauvorhaben eine Alternative und kann sich den passenden Handwerker suchen, der berechtigt ist, die Planung und Ausführung aus einer Hand zu liefern.
Die von uns angestrebte Gesetzesänderung führt nicht zu einer Gefährdung des Berufsstandes der Architekten und Ingenieure, sondern sie führt zu einer Angebotsbereicherung in der Baubranche. Vieles wird einfacher. Bauprozesse können effektiver werden und die Kosten können dadurch vielleicht etwas reduziert werden.
Wir alle wissen, dass die Baukosten in den letzten zehn Jahren um etwa 50 % gestiegen sind. Das wiederum führte am Ende zu höheren Mieten, die bei den in Sachsen-Anhalt vielerorts gezahlten niedrigen Löhnen zu einer hohen Belastung für die Bürger werden.
Nun aber zurück zu dem Gesetzentwurf. Ich möchte zunächst darauf eingehen, wer mit unseren Änderungen bauvorlageberechtigt werden würde. Vorlageberechtigt sollen allein staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik Hochbau sowie Meister des Maurer-, des Betonbauer- und des Zimmererhandwerks sein, also diejenigen, die in vielen Fällen schon heute die Planung machen, bevor die Unterlagen dann von einem Berechtigten geprüft werden, der sie, wenn er nichts zu beanstanden hat, einfach übernimmt und einreicht. Warum sollen also diejenigen, die die Vorplanung übernommen haben, nicht auch die Unterlagen einreichen dürfen?
Doch die Bauvorlageberechtigung einzig und allein auf den Meisterbrief abzustellen, wäre ein Fehler. Weil wir das erkannt haben, wollen wir mit der Einführung eines neuen § 64a bewirken, dass fachlich ungeeignete Personen von der beschränkten Vorlageberechtigung ausgeschlossen werden. Als Voraussetzung ist daher in diesem Paragrafen geregelt, dass die infrage Kommenden eine zusammenhängende Berufserfah
Des Weiteren müssen sich die infrage kommenden Meister und Techniker einer Prüfung unterziehen, um festzustellen, ob ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. Die Prüfung sollte, wie in anderen Bundesländern üblich, durch die Handwerkskammern vorgenommen werden. Die obere Bauaufsichtsbehörde könnte diese Aufgabe durch eine Rechtsverordnung an die Kammern übertragen. Dann müssen die Handwerkskammern nur noch einen Prüfungsausschuss bestellen, welcher die notwendigen fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen besitzt, um die Prüfung abzunehmen.
Zu prüfen wären die Teilaufgaben Baurecht, Standsicherheit, Schallschutz, Wärmeschutz und natürlich Brandschutz. Im Fach Baurecht sollen die Kenntnisse im Bauplanungsrecht und im Bauordnungsrecht gefestigt werden. Es sind insbesondere auch rechtliche Fragen und Probleme zu klären, die mit dem Aufbau und der Systematik der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt im Zusammenhang stehen. Einer der Kritikpunkte an der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung,
den die Architektenkammer und die Ingenieurkammer angesprochen hatten, war nämlich, dass die Einreichenden über Kenntnisse im Baurecht verfügen müssen. Dieser Forderung würde so Rechnung getragen werden.
Die Standsicherheitsnachweise für Tragwerke geringer Schwierigkeitsgrade sind ausgehend von der Gründung über das tragende Mauerwerk bis zur Decken- und Dachkonstruktion zu vermitteln.
Im Fach Schallschutz ist die DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - Grundlage der Qualifizierung. Die Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung sollen dabei in die Planung und die Ausführung eingehen.
Beim Wärmeschutz und bei der Energieeinsparung müsste jetzt nicht nur den Kollegen von den GRÜNEN das Herz höher schlagen, sondern auch allen Bauherren und Mietern; denn dieses Fach schlägt sich direkt auf die Nebenkosten nieder. Darum müssen in diesem Bereich ausreichend Kenntnisse vermittelt werden, um die Anforderungen der Energieeinsparverordnung und des Wärmeschutzes einzuhalten.
Das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen muss nach den technischen Bestimmungen vermittelt werden. Bei den Anforderungen muss das Augenmerk insbesondere auf die tragenden Bauteile, Brandwände sowie Flucht- und Rettungswege gelegt werden.
Für den Fall, dass die Prüfung nicht bestanden wird, muss auch die Wiederholung der Prüfung geregelt werden. Ebenfalls sind die Kriterien des
Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass der Entwurfsverfasser einer beschränkten Bauvorlageberechtigung das gesamte öffentliche Baurecht, also nicht nur das Bauordnungsrecht, sondern insbesondere auch das Bauplanungsrecht, das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung, kennen und richtig anwenden können muss. Das reicht von der Wahl des richtigen Verfahrens, also der Fähigkeit, einen Bebauungsplan richtig zu lesen, über das Erkennen von Ausnahmen und Befreiungstatbeständen bis hin zur Beachtung des für das Bauvorhaben anzuwendenden Baunebenrechts und der damit einhergehenden notwendigen Genehmigungen und Zustimmungen von verschiedenen Fachbehörden.
Es werden am Ende also nur diejenigen befähigt sein, die diese Kriterien erfüllen. Wer aufgrund seiner Qualifikation dazu in der Lage ist, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bauvorlagen zu erstellen, der soll auch die Bauvorlageberechtigung besitzen.
Eine nächste Frage, die sich stellt: Was darf man eigentlich mit der beschränkten Bauvorlageberechtigung planen? - Nach unserer Ansicht muss es möglich sein, kleine, eingeschossige Projekte mit bis zu drei Wohnungen zu planen, die vor allem im ländlichen Raum Bedeutung haben. Gewerbliche und landwirtschaftliche zu planende Bauvorhaben entsprechen diesem Standard. Garagenanlagen sind durch die Festlegung der Grundfläche und der Garagenöffnung definiert. Große, mehrgeschossige Bauwerke werden von der kleinen Bauvorlageberechtigung also nicht erfasst sein.
Zu guter Letzt möchte ich auf die Frage der Haftpflichtversicherung zu sprechen kommen. Bei der Anhörung im Ausschuss wurde ausgeführt, dass das praktisch nicht umsetzbar wäre, weil man keine Versicherung finden würde, die die Planung und die Ausführung eines Baus aus einer Hand versichern würde. Wir haben diese Aussage zum Anlass genommen, uns mit Handwerkern aus anderen Bundesländern in Verbindung zu setzen, um herauszufinden, wie diese es handhaben.