Bereits jetzt besteht in Sachsen-Anhalt ein einheitliches digitales Funknetz für die Rettungs- und Sicherheitsbehörden. Im Gegensatz zum analogen Funk ist nun für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben die Nutzung eines gemeinsamen Funknetzes möglich.
Innerhalb seiner Zuständigkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gibt der Gesetzentwurf dem Innenministerium die notwendigen Befugnisse, um den störungsfreien Betrieb zu gewährleisten, und es kann natürlich auch Anordnungen treffen.
Es kann auf dieser Rechtsgrundlage alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Behebung von Beeinträchtigungen im Funkverkehr ergreifen. Bisher fehlten diesbezüglich Regelungen zur Befugnis gegenüber nicht polizeilichen Behörden und Organisationen im kommunalen Verantwortungsbereich. Hierzu wird eine praktikable und klare Regelung getroffen, wie ich finde.
Klar ist, Aufbau und Betrieb jedweder technischen Infrastruktur kosten Geld. Zentraler Regelungspunkt des vorliegenden Gesetzes ist daher die Regelung zur Kostenverantwortlichkeit. Für alle Behörden und Organisationen des Landes, die verpflichtend am Digitalfunk teilnehmen, trägt das Land die Kosten vollumfänglich. Die freiwillig am Digitalfunk teilnehmenden Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben müssen ihre Kosten jedoch selbst tragen.
Diese Regelung hat nicht nur für Begeisterung gesorgt. Bisher besteht keine gesetzliche Verpflichtung für die Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden. Sie tragen ihre Kosten daher selbst.
Sie haben daher die Frage aufgeworfen, ob nicht ein faktischer Nutzungszwang bestehe und daher ein Fall von Konnexität. Hierüber kann man geteilter Meinung sein. Ich denke aber, alles in allem haben wir eine brauchbare Regelung gefunden, um den Digitalfunk der Sicherheitsbehörden in Sachsen-Anhalt auf eine solide Grundlage zu stellen. - Vielen herzlichen Dank.
Wir gehen weiter in der Debatte der Fraktionen. Für die Fraktion DIE LINKE ist die Abg. Frau Buchheim bereits auf dem Weg. Frau Buchheim, Sie haben das Wort.
Vielen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Nachdem die Inbetriebnahme des BOS-Digitalfunknetzes im Wesentlichen abgeschlossen war, kritisierte der Landesrechnungshof die fehlende Regelung zur Kostenverteilung zwischen dem Land und den Landkreisen und kreisfreien Städten und forderte eine Kostenregelung nach dem Verursacherprinzip.
Lediglich in zwei Bundesländern fehlte zum Berichtszeitpunkt - ich beziehe mich auf den Bericht in der Drs. 7/2590 vom 8. März 2018 - ein entsprechender Kostenverteilungsschlüssel. Seit
2012 wurde an einer entsprechenden Regelung gearbeitet, die nunmehr schlussendlich in das vorliegende Gesetz mündete.
Das Land hat mit der flächendeckenden Ausrichtung des Notrufsystems auf den innovativen Digitalfunk Tatsachen geschaffen. Deshalb fordern die kommunalen Spitzenverbände zu Recht, dass auch deren Finanzierung sichergestellt werden muss.
Mit dem Argument, die Nutzung des BOSDigitalfunks sei freiwillig, entzieht sich das Land der Verpflichtung, den nötigen Mehrbelastungsausgleich zu tragen. Faktisch ist es jedoch so, dass durch die komplette Umstellung des Notrufsystems in Sachsen-Anhalt auf Digitalfunk keine freiwillige Nutzung mehr möglich ist, sondern ein Nutzungszwang besteht, um überhaupt am Notrufsystem teilnehmen zu können. Dies gilt für die Feuerwehren und Rettungsdienste im Land gleichermaßen.
Wir erwarten daher verbindliche Aussagen und Regelungen, die die Landkreise und kreisfreien Städte davor schützen, dass sie auf Mehrbelastungen aufgrund dieses Gesetzes sitzen bleiben. Hierauf werden wir unser Augenmerk bei den Haushaltsberatungen richten.
Im Hinblick auf den einzurichtenden Nutzerbeirat mit beratender Funktion wurde von den kommunalen Spitzenverbänden eine klare gesetzliche Regelung zur Zusammensetzung gefordert, die allen Beteiligten ein Mitspracherecht garantiert hätte.
Zwar wurde im Ausschuss diesbezüglich signalisiert, dass eine untergesetzliche Regelung im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden erstellt werden soll. Meine Fraktion hätte allerdings eine verbindliche gesetzliche Regelung bevorzugt.
Aufgrund des Hinweises in der Gesetzesbegründung, dass die Regelung des § 38 des Rettungsdienstgesetzes unberührt bleibt, sehen wir keinen zwingenden Bedarf für den vorliegenden Änderungsantrag. Den Gesetzentwurf lehnen wir insgesamt aufgrund der hier vorgetragenen Kritikpunkte ab. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Gnade der frühen Geburt lässt mich wissen, wie es einmal zum Digitalfunk gekommen ist. Anfang dieses Jahrtausends hat Innenminister Schily - der eine oder andere wird ihn noch kennen - mit dem damaligen langjährigen bayerischen Innenminister Günther Beckstein vereinbart, wir müssen bis zum Jahr 2006 ein funktionsfähiges Digitalfunknetz in Sachsen-Anhalt vorhalten. Es hat dann nicht ganz so funktioniert. Deswegen ist auch nur konsequent, dass wir es im Jahr 2020 schaffen, ein Digitalfunkgesetz für Sachsen-Anhalt heute hier abschließend zu beraten und zu beschließen.
Sachsen-Anhalt hat sich ganz bewusst für ein schmales Digitalfunkgesetz entschieden. Man muss vielleicht auch in Ergänzung dessen, was die Kollegin Christina Buchheim hier sagte, erwähnen, dass andere Länder zwar Regelungen haben, aber sie haben sie nicht zwingend durch Gesetz geschaffen. Es gibt diverse Verträge mit
Strauß, die längst nicht alle so komfortabel für den kommunalen Anteil sind, wie das hier in SachsenAnhalt der Fall ist.
Ich bin froh, dass es am Ende nicht dazu gekommen ist, dass wir die Kommunen in irgendeiner Weise an den Netzkosten beteiligen. Denn mir erschließt sich, ehrlich gesagt, nicht, wie man am Ende hätte herausrechnen sollen, wer für welche Netzkosten oder Betriebskosten verantwortlich ist. Das hätte am Ende vielleicht noch dazu geführt, dass man so etwas wie eine Handy-Abrechnung hätte machen müssen. All das wäre, glaube ich, nicht brauchbar gewesen. Deswegen werbe ich um Unterstützung für diese Beschlussempfehlung. - Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Damen und Herren! Mit diesem Gesetz sollen die Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt zur Mitwirkung bei der Sicherstellung des störungsfreien Betriebs des bundesweit eingeführten Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben umgesetzt, eine Rechtsgrundlage zur Steuerung des Funkbetriebs und eine klare Kostenverteilung zwischen dem Land und den Teilnehmern am Digitalfunk geschaffen werden.
Aufgrund der nun im Gegensatz zum früheren Analogfunk möglichen Nutzung eines gemeinsamen Funknetzes im Land durch alle Behörden und Organisationen bedarf es einer eindeutigen Regelung hinsichtlich der Zuordnung der Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Weiterentwicklung und der Nutzung des Digitalfunks. Eine klare Kostenregelung und -aufteilung hat nicht zuletzt auch der Landesrechnungshof angemahnt.
Diesen Anforderungen wird das Gesetz nun gerecht, indem es diese Regelung zur finanziellen Kostentragung für den gesamten Digitalfunk sowie für Leitstellen, Endsprechgeräte und für Betriebskosten trifft.
Die im Gesetzentwurf bezüglich der Kostenverteilung vorgesehene Regelung wurde aus der Sicht meiner Fraktion so ausgewogen getroffen, dass auch die Kommunen nicht über Gebühr belastet werden. In den früheren Überlegungen wurde auf eine Beteiligung der Kommunen an den Betriebs
kosten in ganz unterschiedlichen Höhen abgestellt. Dies ist auch einer der Gründe, warum das Gesetzesvorhaben in der letzten Wahlperiode nicht zum Abschluss gebracht werden konnte.
Künftig wird eine dreigeteilte Kostenregelung zur Anwendung kommen. Dabei übernimmt das Land einen großen Kostenanteil, indem es insgesamt für den Betrieb des Digitalfunks in Sachsen-Anhalt und die daraus entstehenden Betriebskosten aufkommt, und die Kommunen bzw. Landkreise haben nur die Kosten zu tragen, die sie selbst verursachen. Sie müssen daher lediglich für die Endgeräte und die Leitstellen aufkommen.
Mit dem Beschluss des Gesetzes ist die Umstellung von Analog- auf Digitalfunk im Land Sachsen-Anhalt nun final abgeschlossen. In diesem Sinne bitte ich um Zustimmung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport. - Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Vizepräsident. - Sehr geehrte Damen und Herren! Es ist unstrittig, dass die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen zur Nutzung des Digitalfunks durch die Behörden und die Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Land Sachsen-Anhalt erforderlich sind. Nur ist gut gemeint nicht gleich gut gemacht. So gibt es auch seitens der kommunalen Spitzenverbände Kritik an dem vorgelegten Gesetzentwurf.
Diese halten folgende ergänzende Regelungen für notwendig, um den Belangen der Kommunen Rechnung zu tragen: erstens die gesetzliche Verankerung der Mitwirkungsmöglichkeit der Kommunen im Nutzerbeirat, um sich bei den erforderlichen technischen, taktischen und organisatorischen Festlegungen einbringen zu können, zweitens eine Verpflichtung aller Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zur Teilnahme am Digitalfunk, um die faktisch bestehende Nutzungspflicht auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, sowie die Regelung des Mehrbelastungsausgleichs.
Soweit es die Zusammensetzung des Nutzerbeirates betrifft, sehen wir momentan keinen zwingenden Handlungsbedarf. Dies ist im vorliegenden Gesetzentwurf zu regeln. Vielleicht ist es sogar angebracht, in dieser Frage auf eine gesetzliche Regelung zu verzichten - nicht um das Gesetz nicht zu überfrachten, sondern um eine ge
Soweit es die Verpflichtung für die Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden zur Nutzung des Digitalfunks sowie zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Digitalfunknetzes anbelangt, teilen wir die Einschätzung der kommunalen Spitzenverbände, dass es sich bei der Sicherstellung des Digitalfunks um eine Bundes- bzw. Landesaufgabe handelt.
Gleichwohl sollen die Kommunen gemäß § 2 Abs. 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs verpflichtet werden, die Kosten für die Nutzung des Digitalfunks zu tragen - dies allerdings ohne den nötigen konnexitätsgerechten Mehrbelastungsausgleich.
Das geht so natürlich nicht. Hinsichtlich der im Gesetzentwurf getroffenen Regelung zur Kostenteilung teilen wir die verfassungsrechtlichen Bedenken der kommunalen Spitzenverbände und beantragen, dass nach § 2 Abs. 3, wie vom Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt und vom Landkreistag gefordert, ein Absatz 4 eingefügt wird, der lautet:
50 v. H. den Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zuzuordnen und im Rahmen der Kostenermittlung nach § 38 Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu berücksichtigen.“
Wenn ich Frau Buchheim richtig verstanden habe, dann wünscht sie sich auch eine entsprechende gesetzliche Regelung. Insofern wäre es nur konsequent, wenn die DIE LINKE unserem Änderungsantrag zustimmen würde. Ansonsten wären die ganzen Worte einfach nur für den Wind.
Ich bitte Sie, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, unserem Änderungsantrag zuzustimmen. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.