Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich habe mich hier noch einmal zu Wort gemeldet, weil Frau Dr. Kraushaar von mir enttäuscht ist, weil ich angeblich immer der Anwalt der Behinderten wäre und mit meiner Einbringungsrede, die ich jetzt eben gehalten habe, wäre ich eben kein Anwalt der Behinderten mehr.
Ich habe mich ebenso noch einmal wegen den Anmerkungen von Frau Heß zu Wort gemeldet. Mit der Umwandlung der Invalidenrente der DDR in die Erwerbsunfähigkeitsrente ist ja automatisch die Ausgrenzung von Behinderten aus dem Arbeitsleben vorgenommen worden. Und es gab ja immerhin auch noch Invalidenrentner, es gab nicht viele, aber die gab es, die Blindengeld- und Sonderpflegegeldempfänger, ich persönlich bin auch so einer. Wir hatten die EU-Rente bis 1994 gehabt. 1994 wurden wir alle, die Sonderpflegegeldempfänger waren und dann EU-Rentenempfänger waren, gezwungen von den Rentenversicherungsträgern, eine Wandlung zur BU-Rente vorzunehmen, zur Berufsunfähigkeitsrente, das heißt, nur diejenigen, die noch über den Dazuverdienstgrenzen lagen. Somit wurde uns der gesetzliche Anspruch nach § 302 des Rentenversicherungsgesetzes genommen und das heißt, dass wir seit 1994 eine Rentenkürzung von einem Drittel hinnehmen müssen, weil EU-Rente zu BU-Rente ein Drittel Kürzung heißt. Viele Freunde und Kollegen von mir, wie auch ich persönlich, klagen gegen die LVA und gegen die BfA jetzt schon im vierten Jahr. Ich bin einmal gespannt, wann die Gerichte endlich dazu ihre Urteile finden. Aber das heißt, in diesem Fall wird es auf unserem Rücken, also auch auf dem Rücken der behinderten Menschen, die das betrifft, ausgetragen. Genauso ist es aus Sicht der Rentnerinnen und Rentner, für die ich vorhin gesprochen habe. Danke.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich gebe zu, zuerst war mir etwas unklar, was bei der gegenwärtigen Situation, denn die Bundesregierung hat ja einen Gesetzentwurf vorbereitet, dieser Antrag an die Landesregierung soll. Ich hatte hier den Eindruck, dass die Konfusion auch bei manchem Abgeordneten war, dass er nicht recht wusste, weshalb dieser Antrag. Aber ich kann zur Aufklärung beitragen. Es ist die Abschrift eines Antrags, den die PDS-Bundestagsfraktion in den Bundestag eingebracht hat.
Meine Damen und Herren, keine Frage - bei der Überleitung des Rentensystems der ehemaligen DDR in das Rentensystem der Bundesrepublik hat es verschiedentlich Probleme gegeben und deswegen hat es auch verschiedentlich Nachbesserungen gegeben. Es gibt auch heute noch Gruppen, wo nachgebessert werden soll und nachgebessert werden muss, nicht nur im Bereich des Bundesverfassungsgerichtsurteils.
Aber, meine Damen und Herren, eines will ich auch der PDS gleich sagen - und Frau Thierbach, Sie haben vom Anfang dann zum Ende den Ring wieder geschlossen ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass mit dem vorliegenden Antrag der PDS unter Punkt I a) offensichtlich das Ziel verfolgt wird, für die ehemaligen hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS rentenrechtliche Verbesserungen zu erreichen,
die über die verfassungsrechtlich als unbedenklich eingestufte Grenze von 1,0 Entgeltpunkten hinausgehen sollen. Um dies vorab erst einmal klarzustellen: Die Thüringer Landesregierung respektiert selbstverständlich ohne Kommentar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Aber sie wird keinesfalls Regelungen zustimmen, die zumindest für diesen Personenkreis über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinausgeht.
Unter I b) und Punkt II werden Verbesserungen für ehemalige Reichsbahn- und Postbeschäftigte sowie für weitere Personengruppen gefordert. Meine Damen und Herren, seit dem In-Kraft-Treten des Rentenüberleitungsgesetzes zum 1. Januar 1992 hat die Thüringer Landesregierung bereits Defizite genannt und hat sich bemüht, diese Defizite auch abzuschaffen.
Frau Ministerin Ellenberger, aber auch ich kann mich an Beratungen mit den Sozialministern der neuen Bundesländer bereits 1993 erinnern, wo dies ein Thema gewesen ist. Weitgehend gemeinsam mit den übrigen neuen Ländern und Berlin konnten im Bereich der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme mit den Korrekturgesetzen 1993 und 1997 deutliche Verbesserungen erreicht werden. Was die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angeht: Unverzüglich nach Vorlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat Thüringen mit allen Beteiligten einschließlich dem Bundesarbeitsministerium und den Rentenversicherungsträgern die Konsequenzen beraten. Die BfA hatte uns zugesichert, alle von Gestzesänderungen unabhängigen Teile der Entscheidung schnellstmöglich umzusetzen. Ich meine, dies ist auch geschehen. Gegen Ende des Jahres 1999 hatte die BfA
als hauptsächlich betroffener Versicherungsträger bereits über 20 Mio. DM an Nachzahlungen geleistet.
Seitens des Bundesarbeitsministeriums liegt seit einiger Zeit ein entsprechender Gesetzentwurf vor, der nun das Bundesverfassungsgerichtsurteil umsetzen soll. Nach meiner Information gibt es unterschiedliche Aussagen des Bundesarbeitsministeriums zur Vorlage des Gesetzes. Die eine Information lautet - das hat der Bundesarbeitsminister gestern gesagt - noch im September, meine Information lautet noch im Oktober wird sich das Bundeskabinett damit befassen. Einer besonderen Initiative Thüringens im Bundesrat bedarf es dazu derzeit nicht, weil davon auszugehen ist, dass die Regelungen innerhalb der vorgegebenen Frist mit Sicherheit in Kraft treten werden. Der vorliegende Entwurf - ich sagte es schon - enthält auch Regelungen für die ehemaligen Beschäftigten bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom November 1998.
Soweit im Teil II Ihres Antrags verschiedene Überführungslücken angesprochen werden, kann ich Ihnen zusagen ohne Aufforderung, dass dies auch eine Forderung der CDU in der derzeit laufenden Rentenreformdiskussion gewesen ist und sein wird. Dazu gehört übrigens auch die Angleichung der Renten Ost an West.
Dazu gehört auch ein Personenkreis, den Sie gar nicht benannt haben, Sie sehen, wir denken auch an den, dazu gehören die so genannten Geschiedenen-Witwen-Renten. Diese Betroffenen brauchen wirklich eine Gesetzeskorrektur, ebenso wie die so genanten 3-Mark-Beitragszahler nach DDR-Recht.
Meine Damen und Herren, hinsichtlich Ihrer Forderung nach Anerkennung von Beschäftigtenzeiten von Blindenund Sonderpflegegeldempfängern als Beitragszeiten sehe ich allerdings keinen Handlungsbedarf, nachdem bereits 1997 der Thüringer Landtag dieses Thema ausführlich behandelt hat. Dies ist ja bereits hier dargelegt worden.
Meine Damen und Herren, insgesamt sehe ich keinen Grund, dass die Landesregierung in der augenblicklichen Diskussionslage, wo ein Bundesgesetz von der Bundesregierung im Kabinett bearbeitet werden muss, in den Bundestag und dann in den Bundesrat eingebracht werden muss, Entscheidungsbedarf von Seiten der Thüringer Landesregierung. Ich sehe, dass die Gesetzesumsetzung oder Gesetzeserarbeitung und Gesetzesbeschließung zügig erfolgt.
Damit ist der Redebedarf abgearbeitet. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen zu den Abstimmungen. Zunächst war die Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Familien und Gesundheit beantragt. Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenprobe. Danke. Enthaltungen? Keine Enthaltungen. Mit Mehrheit abgelehnt. Dann kommen wir zur unmittelbaren Abstimmung über den Antrag. Es wurde namentliche Abstimmung beantragt. Wir stimmen also in namentlicher Abstimmung ab über den Antrag. Ich bitte die Schriftführer, die Stimmkarten einzusammeln.
Wenn alle Stimmkarten abgegeben sind, dann bitte ich um Auszählung. Das Abstimmergebnis liegt vor. Es wurden 73 Stimmen abgegeben, davon 18 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 9 Enthaltungen. Damit wurde der Antrag mit Mehrheit abgelehnt (namentliche Abstim- mung siehe Anlage). Ich schließe den Tagesordnungspunkt 12.
Umsetzung der letzten Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes Antrag der Fraktion der PDS - Drucksache 3/918
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der Landtag hat im Juli 2000 das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und zur Einführung von Verbraucherbeiräten beschlossen. Uns allen ist noch in Erinnerung, dass das Gesetzgebungsverfahren unter...
Darf ich einmal bitten, dass Ruhe gehalten wird, damit die Rednerin verstehbar ist. Man kann gegebenenfalls die Gespräche auch vor der Tür führen.
Danke. Uns ist in Erinnerung, dass dieses Gesetzgebungsverfahren unter einem ziemlich großen Zeitdruck vollzogen wurde. Das Ganze wurde damit begründet, dass noch im Jahr 2000 in erheblichem Umfang mit Bescheidungen wegen der Verjährung zum 31.12.2000 zu rechnen ist. Die kommunale Praxis bestätigt auch, dass kommunale Aufgabenträger tatsächlich jetzt verstärkt Bescheidungen vornehmen. Insofern müsste das Gesetz umgehend verwaltungs
seitig umgesetzt werden. Die laufenden Bescheidungen zeigen, dass offensichtlich die neuen gesetzlichen Regelungen kaum zur Anwendung kommen. Dies war zu befürchten, liegen diese neuen gesetzlichen Regelungen doch weitgehend im Ermessen der Aufgabenträger.
Mit dem Gesetz, meine Damen und Herren, wurden gleichzeitig bisherige Regelungen zur Stundung und Ratenzahlung von Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen geändert. Dies betrifft die Regelungen in dem bisherigen § 7 Abs. 12 bis 13 des Kommunalabgabengesetzes. So ist der Rechtsanspruch auf Stundung verbunden mit einer Zinsbeihilfe auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 a weggefallen. Diese Stundungsmöglichkeit wurde durch öffentlichrechtlichen Vertrag bewilligt. Das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und zur Einführung von Verbraucherbeiräten tritt entsprechend Artikel 4 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Aus dieser Bestimmung ist unstrittig ableitbar, dass bis zu diesem Zeitpunkt die bisherige Gesetzeslage galt und somit auch Stundungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 12 a Kommunalabgabengesetz abgeschlossen werden konnten. Die Mehrzahl der Aufgabenträger ist meines Wissens auch so verfahren. Hinzu kommt, dass die entsprechende Förderrichtlinie vorlag und auch die Haushaltsmittel hierfür in den Landeshaushalt 2000 eingestellt sind. Nach Informationen des Thüringer Gemeinde- und Städtebundes und einzelner Bürgermeister hat das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 13. Juli 2000, also noch bevor das Gesetz in Kraft treten konnte, darauf hingewiesen, dass der Wegfall der Stundungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 12 a KAG rückwirkend zum 01.01.2000 erfolgt. Dies hat verständlicherweise zu großen Irritationen, zu Unverständnis und auch zu teilweisen Protesten geführt. Diese rückwirkende Regelung ist nicht im Gesetz vorgesehen und dürfte darüber hinaus gegen die Verfassungsgrundsätze des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes verstoßen. Aus dieser Situation heraus ist es für unsere Fraktion geboten, dass die Landesregierung dem Landtag über die Problematik berichtet. Meine Fraktion erwartet, dass der Wille des Gesetzgebers auch durch die Landesregierung berücksichtigt wird. Der Rechtsanspruch auf Stundung mit Zinsbeihilfe muss deshalb bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes am 28. Juli 2000 in allen Fällen gesichert werden. Ich kann mir eigentlich schwerlich vorstellen, dass sich der Innenminister wissentlich auf solch eine Schiene begeben konnte. Ich bitte deshalb um Berichterstattung.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, mit dem vorliegenden Antrag knüpft die
Fraktion der PDS unmittelbar an ein Thema des letzten Plenums an, nämlich die Umstrukturierung der Stundungsmöglichkeiten des Thüringer Kommunalabgabengesetzes. In der Antragsbegründung heißt es, das Gesetz müsse umgehend von der Verwaltung umgesetzt werden, daher werde die Landesregierung zur Berichterstattung über diese verwaltungsinterne Umsetzung aufgefordert. Lassen Sie mich hierzu zunächst anmerken: Die verwaltungsinterne Umsetzung der Gesetzesänderungen ist in erster Linie Aufgabe der kommunalen Aufgabenträger. Diese nehmen die Aufgabe der Wasserver- und Abwasserentsorgung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenständig wahr. Durch die Gesetzesänderung wurden lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Aufgabenträger bei der Beitragserhebung die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Beitragspflichtigen angemessen berücksichtigen können, und zwar durch die unterschiedlichen Stundungsmöglichkeiten. Erwähnen möchte ich aber auch, die Landesregierung hat seit der Verabschiedung des Änderungsgesetzes große Anstrengungen unternommen, um die kommunalen Aufgabenträger bei der Umsetzung der Gesetzesänderung zu unterstützen. Diese Anstrengungen werden fortgesetzt.
Im August hatte Minister Köckert bei einem Besuch aller Landkreise in Thüringen mit den Landräten, den Mitarbeitern der Kommunalaufsicht wie auch mit allen Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung über die geänderte Fassung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes gesprochen sowie über weitere aktuelle Probleme. Dabei hat Herr Minister Köckert zum einen über die einzelnen Änderungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes informiert. Zum anderen wurden Fragen geklärt, die im Zusammenhang mit der Novellierung sowie der Umsetzung aufgetreten sind. Weiterhin haben wir im Innenministerium die Mustersatzungen überarbeitet, um diese schnellstmöglich den Gesetzesänderungen anzupassen und somit den Aufgabenträgern die erforderlichen Grundlagen zur Bearbeitung der eigenen Satzung zu geben. Die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zu den überarbeiteten Mustersatzungen ist nun abgeschlossen. Noch im September sollen die Mustersatzungen an die kommunalen Aufgabenträger versandt werden.
Zur weiteren Unterstützung der kommunalen Aufgabenträger wurden während der Parlamentsferien Hinweise zur Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes erarbeitet, welche sich derzeit in der Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden befinden. Die Veröffentlichung ist für den Oktober vorgesehen. Diese Anwendungshinweise sollen die Aufgabenträger nicht nur bei der Umsetzung der Gesetzesänderung unterstützen, sondern hiermit werden den Aufgabenträgern erstmals umfangreiche Hinweise für den gesamten Bereich der kommunalen Aufgabenerhebung gegeben.
Die Fraktion der PDS spricht in ihrem Antrag noch einen zweiten Punkt an, nämlich die Fortführung des Zinsbeihilfeprogramms aus dem Jahr 1998. Auch im Zusammenhang
mit der Novellierung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes wurden Gespräche zu diesem Problem geführt. Dabei konnte zum einen die Überzeugung gewonnen werden, dass eine langfristige Fortführung dieses Zinsbeihilfeprogramms nicht angebracht ist. Zum anderen hat Herr Minister Köckert jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die Zinsbeihilferichtlinie im Jahre 2000 zumindest bis zum In-Kraft-Treten der KAG-Novelle fortgeführt werden muss. Bereits in o.g. Gesprächen mit den kommunalen Aufgabenträgern wurde darüber informiert, dass die Zinsbeihilferichtlinie 1998 noch für diejenigen Stundungsverträge Anwendung finden wird, die bis zum In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes abgeschlossen wurden. Eine entsprechende Abfrage der Stundungsbeträge bei den kommunalen Aufgabenträgern habe ich bereits veranlasst.
Im Thüringer Landesverwaltungsamt laufen derzeit Vorbereitungen, um die Zinsbeihilfe gewähren zu können. Derzeit kann ich daher grundsätzlich keine erheblichen Irritationen und kein Unverständnis bei den Aufgabenträgern erkennen. Lassen Sie mich abschließend nochmals darauf hinweisen, dass der jetzt eingeschlagene Weg ohne realistische Alternativen ist. Nicht umsonst war die Zinsbeihilferichtlinie seit ihrer Einführung im Jahre 1998 stark umstritten. Wir können es uns auf Dauer nicht leisten, finanzielle Mittel des Landes unabhängig von der finanziellen Leistungskraft der Beitragspflichtigen zu gewährleisten.