2. Beabsichtigt die Landesregierung auch künftig theologisch vorgebildete Mitarbeiter in klassischen Verwaltungsdienstposten bzw. -stellen für Führungsaufgaben einzustellen?
3. Welche Auswirkungen hat es nach Auffassung der Landesregierung auf die Motivation der Landesbediensteten mit einer durch Prüfung erworbenen Laufbahnbefähigung, wenn sie sich den rigiden Beförderungsgrundsätzen unterwerfen müssen, während Personen mit fachfremder Ausbildung außerhalb der Reihe mit Führungspositionen versehen und entsprechend befördert bzw. höher eingruppiert werden?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Heß für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Allgemein möchte ich zunächst zu Ihrer Frage anmerken, dass die Bindung der Landesverwaltung an die Einstellungskriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung außer Frage steht. Des Weiteren erlaube ich mir den Hinweis, dass zurzeit das Auswahlverfahren für den Dienstposten des Zentralabteilungsleiters durchgeführt wird.
Zu Ihrer Frage 1, Frau Abgeordnete: Hierzu möchte ich zunächst § 4 Abs. 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen zitieren. Darin heißt es u.a.: "Der Abteilungsleiter leitet die Abteilung. Er ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte innerhalb der Abteilung verantwortlich und kann sich jederzeit in die Geschäfte der Referatsgruppen und Referate einschalten. Er informiert den Staatssekretär und den Minister über wichtige Vorgänge und unterrichtet die Referatsgruppenleiter und Referatsleiter über politische Leitlinien und Planungen." Die Aufgaben einer Zentralabteilung in einem Ministerium sind vielfältiger Natur. Sie gehen jedoch weiter als das in der Frage erwähnte Dienst- und natürlich auch das Haushaltsrecht. Folgerichtig gibt es keine Bestimmung, nach der ein Zentralabteilungsleiter notwendigerweise eine juristische Ausbildung absolviert haben muss. Sofern er aufgrund seiner Ausbildung sowie seines beruflichen Werdegangs unter Zugrundelegung der genannten Auswahlkriterien am ehesten für eine bestimmte Funktion in Frage kommt, kann auch ein Nichtjurist für die Leitung einer Zentralabteilung benannt werden.
Zu Ihrer 2. Frage: Da sich die Auswahl zwischen verschiedenen Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet und im Übrigen die bei Frage 1 erläuterten Kriterien zu beachten sind, kann die Frage 2 in der vorgelegten Form nicht beantwortet werden. Sofern ein bestimmter Bewerber nach den genannten Kriterien als der geeignetste Bewerber erscheint, wird ihm der Vorrang bei einer Stellenbesetzung gegeben werden.
Zu Ihrer 3. Frage: Hierzu ist zu bemerken, dass die Beamten des Freistaats Thüringen mehrheitlich dem Beurteilungswesen unterliegen. Lediglich die in § 51 Abs. 3 der Thüringer Laufbahnverordnung benannten Beamten unterliegen nicht den periodischen Beurteilungen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Beamten, die sich in einem Spitzenamt ihrer Laufbahn befinden, Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Die Auswahl bei Beförderungen und Stellenbesetzungen unterliegt ebenfalls den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Dies gilt für alle Beamten unabhängig davon, ob es sich um Laufbahnbewerber oder andere Bewerber handelt. Bezüglich der Angestellten vollzieht sich die Auswahl bei der Stellenbesetzung ebenso. Hinsichtlich des Dienstpostens eines Zentralabteilungsleiters ist jedoch darüber hinaus zu beachten, dass es sich hierbei um ein Spitzenamt handelt, dessen Übertragung auf Beamte an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Zu nennen wäre hierbei beispielhaft die Bewährungszeit von mindestens 6 Monaten auf dem höherwertigen Dienstposten gemäß § 10 der Thüringer Laufbahnverordnung. Die Übertragung einer solchen Tätigkeit an einen Angestellten ist an das Tarifrecht gebunden und unabhängig von der ursprünglichen Tätigkeit. In Thüringen wird jedoch grundsätzlich analog zu den laufbahnrechtlichen Bestimmungen verfahren. Da innerhalb dieser
Gruppen alle Beschäftigten denselben Voraussetzungen unterliegen, kann ich insofern keine Auswirkungen auf die Motivation der Landesbediensteten erkennen.
Herr Staatssekretär, sind Sie der Meinung, dass der jetzige amtierende Zentralabteilungsleiter diese Voraussetzungen erfüllt?
Frau Abgeordnete Heß, der jetzige amtierende Abteilungsleiter ist stellvertretender Abteilungsleiter und wir hätten ihn garantiert nicht zum stellvertretenden Abteilungsleiter gemacht, wenn er dort nicht befähigt wäre. Aber es gibt, wie ich vorhin schon in meiner Einführung darauf hingewiesen habe, auch andere Bewerber. Wir befinden uns im Auswahlverfahren. Das bitte ich einfach nur freundschaftlich zur Kenntnis zu nehmen.
Können Sie mir sagen, ob es weitere Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Ministern und Staatssekretären und den Mitarbeitern des Ministeriums gibt?
Es gibt noch eine Nachfrage. Herr Staatssekretär, bitte bleiben Sie vorn. Herr Abgeordneter Pidde, bitte schön.
Herr Staatssekretär, Sie haben hier über die Maßstäbe der Qualifikation gesprochen. Werden bei der Einstellung in den Landesdienst gleiche Maßstäbe angelegt wie bei der Einstellung bei den Kommunen?
Wir werden unsere Bewerber dahin gehend sichten, ob sie geeignet sind, den Dienstposten mit Akribie und Engage
ment auszufüllen und ob sie vom Leistungsprofil, von ihren Vorkenntnissen, von ihren Abschlüssen diesen Dienstposten auch ausfüllen können. Wie die Kommunen diese Positionen besetzen, kann ich Ihnen nicht sagen. Aber wir gehen jedenfalls nach diesen Richtlinien vor.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur nächsten Frage in Drucksache 3/1514. Bitte, Frau Abgeordnete Wildauer. Frau Abgeordnete Sedlacik, Sie tragen die Frage vor?
Herr Hans-Peter Perschke, Bürgermeister von Schlöben, ist sowohl Vorsitzender des Wasser- und Abwasserzweckverbands "Thüringer Holzland" als auch des Wasser- und Abwasserverbands Kahla.
Die Gemeinde Schlöben gehört aber nur dem Verband "Thüringer Holzland" an. Auch nur hier ist der Bürgermeister von Schlöben Mitglied der Verbandsversammlung.
Nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit wird der Verbandsvorsitzende von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach § 30 Abs. 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit gewählt, sofern die Verbandssatzung nicht etwas anderes bestimmt.
1. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde der Bürgermeister von Schlöben in dem Wasser- und Abwasserverband Kahla zum Verbandsvorsitzenden gewählt und hält die Landesregierung die Wahl für rechtmäßig?
2. Bezieht sich die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit nur auf das Wahlverfahren des Verbandsvorsitzenden nach § 30 Abs. 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder auch auf andere mit der Wahl zusammenhängende Fragen und wie wird dies begründet?
3. Welche Auswirkungen hat die Wahl eines Verbandsvorsitzenden, die nicht aus der Mitte der Verbandsversammlung erfolgt, auf das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung?
4. In welchem Umfang hält die Landesregierung eine gesetzliche Klarstellung der Wahl des Verbandsvorsitzenden in § 32 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit für notwendig?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, Frau Abgeordnete Sedlacik, für die Landesregierung beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landesregierung hält die am 29.03.2001 erfolgte Wahl von Herrn Perschke zum Verbandsvorsitzenden des Wasser- und Abwasserverbandes Kahla und Umgebung für rechtmäßig. Die Wahl von Herrn Perschke zum Verbandsvorsitzenden des Wasser- und Abwasserverbandes Kahla und Umgebung erfolgte auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Satz 1 KGG. Danach werden der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach § 30 Abs. 3 KGG gewählt, sofern die Verbandssatzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Verbandssatzung kann dabei auch bestimmen, dass der Verbandsvorsitzende nicht Mitglied der Verbandsversammlung sein muss. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Kahla und Umgebung kann die Verbandsversammlung einen Verbandsvorsitzenden wählen, der nicht Mitglied der Verbandsversammlung sein muss. Daher ist es unschädlich, dass Herr Perschke nicht selbst Mitglied der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes Kahla und Umgebung ist.
Zu Frage 2: Die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 KGG bezieht sich insgesamt auf das Verfahren zur Wahl bzw. zur Bestimmung des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters.
Zu Frage 3: Der Verbandsvorsitzende ist Verbandsrat im Sinne des KGG und verfügt über ein Stimmrecht. Er wird dabei grundsätzlich der ihn entsendenden Körperschaft auf die Zahl dieser der Körperschaft zustehenden Stimmen angerechnet. Dies gilt aber nicht, wenn der Verbandsvorsitzende ausnahmsweise nicht Mitglied der Verbandsversammlung ist. Der Verbandsvorsitzende hat in diesem Fall als Verbandsrat im Sinne des KGG nach wie vor ein eigenes Stimmrecht.
Zu Frage 4: Nach Auffassung der Landesregierung besteht kein Bedarf für eine Novellierung der in § 32 KGG enthaltenen und bewährten Regelungen über die Wahl bzw. Bestimmung des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters.
Also keine Nachfrage. Danke, Herr Staatssekretär. Den Antrag werden wir abstimmen. Wer für die Überweisung stimmen will - ich habe es noch gar nicht ausgesprochen, da heben Sie schon Ihre Arme -, den bitte ich um das Handzeichen. Ja, das ist ein ausreichendes Quorum, die Frage ist damit überwiesen und wir sind zugleich am Ende der heutigen Fragestunde angelangt. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 20 und rufe auf den Tagesordnungspunkt 21
a) auf Antrag der Fraktion der CDU zum Thema: "Haltung der Landesregierung zu den Plänen des Bundesverkehrsministers zur Trennung von Netz und Betrieb bei der Deutschen Bahn AG" Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags - Drucksache 3/1482
Ich würde gerne um etwas mehr Ruhe bitten. Herr Abgeordneter Böck, bitte seien Sie so liebenswürdig und unterhalten sich etwas leiser, damit die anderen auch ein bisschen davon haben.
Vielen Dank. Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, wohl kaum ein anderes verkehrspolitisches Thema hat in jüngster Zeit bei Bund, Bahn und Ländern eine kontroversere Diskussion ausgelöst als die Frage der Trennung von Netz und Betrieb bei der Deutschen Bahn AG. Angefangen damit, dass der Bundesverkehrsminister Bodewig auf dem Parteitag der Grünen im März diesen Jahres die konsequente Trennung von Schienennetz und Bahnbetrieb öffentlich fordert, die Bahn daraufhin im Protest Sturm läuft, bis hin zu wechselnden Dementis und Gegendarstellungen wurde in unterschiedlichster Weise diskutiert.
Tatsache ist, dass insbesondere die regionalen Schienennetze der Länder sich teilweise in beklagenswertem Zustand befinden. Wegen des hohen teilungsbedingten Nachholebedarfs im Ausbau der Schieneninfrastruktur sind die neuen Bundesländer besonders betroffen. Allein in Thürin
gen sind auf dem derzeit zur Verfügung stehenden Schienenpersonennahverkehrsnetz von 1.590 km ca. 9 Prozent, das sind 140 km, wegen betriebsgefährdender Mängel gesperrt. Hinzu kommen Langsamfahrstellen auf weiteren ca. 200 km. Bereits auf der Konferenz der Verkehrsminister der Länder im September 2000 wurde die Frage der Trennung von Netz und Betrieb eingehend diskutiert. Wir haben uns gerade, meine Damen und Herren, wegen der Komplexität der Materie einstimmig dazu entschieden, die organisatorischen Vorschläge zur Herauslösung der DB Netz AG aus dem Konzernverbund der DB AG und die Regionalisierung des Netzes eingehend und differenziert zu prüfen.
Im Ergebnis der Bahnreform wurden ja bereits die Bereiche Netz und Betrieb getrennt. Es wurden verschiedene Aktiengesellschaften gebildet, die jedoch unter der Holding DB vereint sind. Es ist kein Geheimnis, dass die Aktiengesellschaften DB Netz und DB Regio bereits jetzt teilweise sogar gegeneinander agieren. So sperrt DB Netz beispielsweise Strecken, was bei der DB Regio zu hohen Umsatzverlusten wegen nicht erbrachter Verkehrsleistungen führt. Die Trennung von Netz und Betrieb innerhalb des Konzerns hat also bereits zu bahninternen Interessenkonflikten geführt, deren bisherige Ergebnisse nicht im Interesse des Landes lagen. Bei einer weiteren Trennung von Netz und Betrieb, d.h. also Auflösung der Holding, könnten sich diese bestehenden gegensätzlichen Interessen von DB Netz und DB Regio weiter verschärfen.