Protokoll der Sitzung vom 17.05.2001

Ich habe aus dieser Debatte einige Ansätze für die weitere Arbeit mitgenommen; ich werde dieses umsetzen. Ich habe einiges aufgegriffen. Frau Thierbach, was die Spielbank angeht, dazu ist schon einiges gesagt worden. Vor allen Dingen bitte ich, nicht jetzt schon über die Form zu diskutieren, bevor wir erst einmal ein Konzept auf den Tisch gelegt haben.

Meine Damen und Herren, natürlich weiß ich auch, dass in eine öffentlich-rechtliche Stiftung schwerlich privates Geld hineinzuholen ist. Wenn ich sage, dass wir privates Geld hineinholen wollen, dann ist eine gewisse Richtung vorgegeben. Wenn Sie sagen, das Stiftungskapital reicht nicht, also das Stiftungskapital sind 50.000 DM, das weiß jeder. Wir haben genügend Stiftungen in Thüringen, die erst allmählich den Grundstock aufbauen, aus dem dann schließlich die Erträge wachsen sollen. Wenn Sie sich das einmal durchrechnen, das Geld, das wir ungefähr brauchen, wäre ein Stiftungsgrundstockkapital von etwa 50 Mio. DM, damit sich aus diesem Grundstock die Stiftung regelmäßig finanzieren kann. Das werden wir nicht im ersten Jahr aufbringen, das werden wir auch nicht in den ersten drei oder vier Jahren aufbringen, aber wir haben Gelder im Haushalt, die wir zumindest nutzen können.

Was Freiwilligenagenturen angeht: Ich bin nicht dagegen, ich werde dieses aufgreifen und wir werden dieses weiter unterstützen. Es ist ja nicht so, dass es ganz neu in Thüringen ist. Wir müssen natürlich auch den unterschiedlichen Gegebenheiten beim Zugang zum Ehrenamt Rechnung tragen. In der Vergangenheit war der übliche Zugang zum Ehrenamt, dass jemand ein Hobby hat, Fußball gespielt hat und dann schließlich vom Fußballspieler zum Trainer geworden ist. Es gibt heute mehr und mehr Menschen, die sagen, ich will mich einbringen und ich brauche jemanden, der mir sagt, wo ich mich einbringen kann.

Meine Damen und Herren, was die Fortbildung angeht, ich habe ja deutlich gesagt, wie schwierig es unterdessen für jemanden sein kann, verantwortliche Positionen ehrenamtlich zu übernehmen. Ich halte die Fortbildung für ganz eminent wichtig und ich werde mich auch von Seiten des Ministeriums um Fortbildungsangebote kümmern. Aber es sei von dieser Stelle auch ein dringender Appell gerichtet an die verschiedenen Verbände, ob nun Landessportbund, ob nun paritätisches Bildungswerk, ob kirchliche Bildungseinrichtungen, dieses auch als besondere Aufgabe - ich weiß, dass es durchgeführt wird - zu nehmen, Bildung für die Ehrenamtlichen unten an der Basis anzubieten. Das ist eine ganz wichtige Sache, ich weiß das aus eigener Erfahrung.

Meine Damen und Herren, ich habe mich bedankt für die sachliche Diskussion. Frau Pelke will sich am Parteiengezänk nicht beteiligen und fängt damit an. Bitte, lassen Sie es wirklich

(Beifall bei der CDU)

außen vor. Ich denke, wir sollten uns sehr sachlich, kompetent und in Ruhe darüber unterhalten, die ehrenamtlich Tätigen haben es verdient.

(Zwischenruf Abg. Thierbach, PDS: Wo wol- len wir uns unterhalten?)

Zum Abschluss möchte ich nicht versäumen, den über 600.000 in Thüringen ehrenamtlich Tätigen von dieser Stelle recht herzlich zu danken.

(Beifall bei der CDU)

Ich möchte aber auch ausdrücklich keine so krasse Differenz sehen zwischen Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen. Denn wer in einem Verband, in einem Verein tätig ist, weiß, dass in aller Regel auch die Hauptamtlichen weit über ihre Arbeitszeit ehrenamtliches Engagement übernehmen. Nur in einem guten Miteinander von Hauptamt und Ehrenamt kann das gelingen, was wir für diese Gesellschaft nötig haben. Danke sehr.

(Beifall bei der CDU)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich habe die Ausführungen von Frau Pelke so verstanden, dass das eine Ausschussüberweisung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit war.

(Zuruf Abg. Pelke: Ja, das stimmt.)

Dann stimmen wir zunächst über die Ausschussüberweisung ab. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Danke. Enthaltungen? Dann ist die Ausschussüberweisung mit Mehrheit abgelehnt.

Wir kommen somit unmittelbar zur Abstimmung über den Antrag - ja, Herr Stauch und Frau Abgeordnete Nitzpon auch. Bitte, Herr Stauch.

Wir bitten um namentliche Abstimmung des Antrags.

Namentliche Abstimmung. Was wollten Sie beantragen?

Wir wollten beantragen, dass getrennt abgestimmt wird: 1 und 6 und dann 4 bis 5.

Das geht aber nur mit Zustimmung.

Das weiß ich. Das war jetzt die Frage.

Ich habe die Zustimmung abgefragt, es wird nicht zugestimmt. Also, dann wird kompakt in einem namentlich abgestimmt. Dann bitte ich meine Schriftführer, die Stimmkarten einzusammeln.

Haben alle ihre Stimmkarte abgegeben?

(Zurufe aus dem Hause: Nein, nein.)

Dann bitte ich, das noch zu tun.

So, haben alle ihre Stimmkarte abgegeben? Wenn das der Fall ist, schließe ich die Abgabe der Stimmen und bitte um Auszählung.

Das Ergebnis der namentlichen Abstimmung liegt vor. Über den Antrag der Fraktion der CDU in der Drucksache 3/1579 wurde wie folgt abgestimmt: Es wurden 76 Stimmen abgegeben. Mit Ja haben gestimmt 46, mit Nein 13 und es gab 17 Enthaltungen. Damit ist dieser Antrag angenommen (namentliche Abstimmung siehe Anlage 1).

(Beifall bei der CDU)

Frau Abgeordnete Nitzpon, bitte.

Ich möchte eine Erklärung zu meinem Abstimmverhalten abgeben.

Bitte schön.

Ich habe mich bei dem Antrag enthalten, weil ich natürlich für die Förderung von Ehrenamt bin und den Punkten 2 bis 5 hätte ich auch zustimmen können, aber den Punkten 1 und 6, Stiftung Ehrenamt und steuerfreie Aufwandsentschädigung, konnte ich nicht zustimmen. Ich hätte mich gefreut, wenn im Ausschuss noch einmal darüber diskutiert worden wäre. Aber, ich denke, die Worte von Herrn Pietzsch, parteiübergreifend dies zu diskutieren, haben die meisten Abgeordneten in diesem Haus, zumindest die, die in der Mitte sitzen, nicht erreicht und deswegen konnte ich mich nur enthalten.

(Beifall bei der PDS)

Damit schließe ich den Tagesordnungspunkt 17 und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 1

Thüringer Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen (Thüringer Altbergbau- und Unterirdi- sche-Hohlräume-Gesetz-ThürABbUHG -) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/1342 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Naturschutz und Umwelt - Drucksache 3/1555 ZWEITE BERATUNG

Berichterstatter ist der Abgeordnete Sonntag. Ich eröffne die zweite Beratung und bitte um die Berichterstattung.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, wenn Sie alle wieder Platz gefunden haben, dann kommen Sie mit mir sinnbildlich von den hehren, gleißenden Höhen des Ehrenamts herab in die tiefen, in die dunklen, in die schwarzen Höhlen und Löcher, mit deren Sicherheit oder Unsicherheit sich das Gesetz, zu dessen Diskussion ich Ihnen hier Bericht erstatten möchte, befassen wird.

Da die Kritik gekommen ist, dass die Berichterstattungen aus den Ausschüssen etwas mehr inhaltlich gestaltet werden sollen, sehen Sie es mir bitte nach, dass ich nicht nur die Beschlussempfehlung vorlese, sondern auch auf die inhaltliche Diskussion etwas mehr eingehe als das manch anderer meiner Vorredner getan hat.

Meine Damen und meine Herren, zu dem Thüringer Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen, abgekürzt Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetz ist der Ausschuss für Naturschutz und Umwelt durch Beschluss des Landtags in die Verantwortung genommen worden es zu beraten. Dieser Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 21. Sitzung am 2. März 2001 und in seiner 24. Sitzung am 3. Mai desselben Jahres beraten. In seiner 24. Sitzung am besagten 3. Mai hat der Ausschuss den Gemeinde- und Städtebund in Thüringen zu dem Gesetzentwurf angehört.

Wo liegt das Problem dieses Gesetzentwurfs? Was hat er zu regeln? Auf der Grundlage des Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 galten die ordnungsrechtlichen Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, für die ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr feststellbar ist, also sinnbildlich Altbergbau genannt, bis zum Erlass entsprechender ordnungsbehördlicher Vorschriften im Lande fort. Mit dem Thüringer Ordnungsbehördengesetz ist das fortgeltende Recht der ehemaligen DDR für den Bereich des Altbergbaus abgelöst worden. Die Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 sowie die Durchführungsbestimmung zur Verordnung der unterirdischen Hohlräume vom 17. Januar 1985 sind nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes i.V.m. Anlage 2 Kapitel 5 Sachgebiet D Abschnitt 3 Nr. 2 und 3 zum Einigungsvertrag am 31. Dezember 1995 außer Kraft gesetzt worden. Damit unterlag auch die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den unterirdischen Hohlräumen dem allgemeinen Ordnungsrecht. Diese Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts sind jedoch nicht im ausreichenden Maße geeignet, die Besonderheiten der Aufgaben, die sich aus der Gefahrenabwehr im Bereich des Altbergbaus und der unterirdischen Hohlräume ergeben, zu erfassen und, das ist wichtig, zu regeln. Auch verfügen die für den Vollzug des Ordnungsbehördengesetzes zuständigen allgemei

nen Ordnungsbehörden nicht über die für die Abwehr von Gefahren aus dem Untertagebereich notwendigen bergmännischen, bergbautechnischen, bergsicherheitsrechtlichen sowie geologischen und hydrogeologischen Fachund Spezialkenntnisse.

Aufgrund der von Objekten des Altbergbaus und von den unterirdischen Hohlräumen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - und was das im Einzelnen bedeutet, wird jedem klar werden, wenn er einmal das Problem hat, auf einer Straße zu fahren, die sich dann ganz plötzlich fünf bis sechs Meter tieferlegt soll die Gefahrenabwehr in diesem Bereich durch eine sonderordnungsrechtliche Vorschrift geregelt und dabei gleichzeitig die Zuständigkeit des Bergamtes als die Behörde, die über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, als Ordnungsbehörde bestimmt werden.

Da das Ordnungsbehördengesetz keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung für andere als die in § 27 OWG genannten Behörden enthält, ist es notwendig, die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in bergbaulichen Anlagen und unterirdischen Hohlräumen durch ein Gesetz zu regeln, ein Gesetz, welches Ihnen, meine Damen und Herren, im Entwurf vorliegt.

Dieses Gesetz, meine Damen und Herren, was Ihnen in diesem Jahr zur Beratung vorliegt, hat eine relativ lange Vorgeschichte. Seit etwa fünf Jahren, seit ziemlich genau sogar fünf Jahren, wurde intern über die Ausführung dieses Gesetzes gefeilt und es hat eine Reihe von Ereignissen gegeben, die letztlich in diesem Gesetz sich mit niedergeschlagen haben. Dass es nicht so ganz ohne ist, was es hier zu regeln gilt, sei daran dargelegt, meine Damen, meine Herren, dass es im Lande ca. 3.000 alte Stollen und Tagebaue gibt, die bekannt sind. Wieviel es insgesamt noch dazu geben wird, ist eine Dunkelziffer, die allerdings glücklicherweise in den letzten 10 Jahren ziemlich deutlich oder ziemlich stark verkleinert werden konnte. Allein in Ostthüringen, wenn ich einmal auf meinen Bereich mich beschränken darf, gibt es 5.000 Indizien des Altbergbaus und dabei ist die Wismut schon gar nicht mit dazugezählt. Es sind darunter Senkungsmulden, es sind Einbruchstrichter, Stollenlöcher sind dabei und das Beispiel, das ich vorhin nannte, eines abgesenkten Straßenstückes, ist ebenfalls keine Erfindung, sondern Wahrheit.

Die Presse: Dieses Jahr unkte sie am 9. Januar 2001, dass bei der derzeitigen wirtschaftlichen Situation der neuen Bundesländer, insbesondere des Freistaats Thüringen, aus deren Sicht millionenschwere Sanierungen der Bergbaufolgeschäden bei der derzeitigen, wie gesagt, Finanzsituation noch Jahre auf sich warten lässt und der Entwurf deshalb in der Schublade vermodern wird. Genau das, meine Damen und Herren, ist nicht der Fall, denn er liegt uns heute vor.

Nicht nur die Behörden, sondern auch die Bürger haben sich intensiv Gedanken gemacht. So liegt eine Petition eines Bergbausachverständigen nicht nur dem Petitionsausschuss, sondern auch dem mitberatenden Ausschuss für Naturschutz und Umwelt seit längerem vor. Dieser Sachverständige regte im vergangenen Jahr ein solches Gesetz an, überwies Material an den Petitionsausschuss, brachte die Begründung dazu ein und wir freuen uns, der Petition im Prinzip dahin gehend abhelfen zu können, dass wir heute die Gelegenheit haben, das Gesetz zu beschließen.

Auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar vergangenen Jahres, was sich zwar nicht mit Objekten des Altbergbaus direkt befasst hat, es ging dabei um zwei Altlasten, die es zu sanieren galt, fließt in die Regelungen dieses Gesetzes sehr vehement mit ein, und zwar so vehement, dass ich, meine Damen und meine Herren, Ihnen die einzelnen Passagen nicht vorenthalten möchte. Denn für all diejenigen, die sich mit der Materie näher befassen und für die, die es nicht tun, werde ich jetzt meine Ausführungen gerne etwas ausführlicher machen.

(Unruhe bei der CDU)

Ich sehe, Sie legen keinen Wert darauf, dann fasse ich mich kurz und bringe nur den Gesetzestext oder besser gesagt, den Text des Verfassungsgerichts, wie Sie wünschen. Das Problem dabei ist, dass es den Eigentümern eines Grundstücks im Prinzip aufgedrückt werden kann, Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren, deren Ursache er nicht gesetzt hat. Das ist bei den genannten Bergschäden durchaus nachvollziehbar, denn es handelt sich um Altbergbau, der zu Zeiten vonstatten ging, als der Eigentümer davon noch keine Kenntnis hatte oder haben konnte, dass aber dennoch laut Grundgesetz - ich verweise darauf, Eigentum verpflichtet - dem Grundstückseigner hier diese Sanierungskosten übertragen werden können. Um das kurz zu machen: Das Verfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass dieses nur unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen ist und hat, um das einmal ganz einfach zu beantworten, als Kriterium der Verhältnismäßigkeit den Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung zugrunde gelegt. Das ist, wie gesagt, in dem konkreten Fall bei Sanierungsanordnungen der Fall gewesen. Es wird sich natürlich auch analog auf das hier in Rede stehende Gesetz auswirken.

Ich erwähnte bereits, dass die Ausschussmitglieder übereingekommen sind, zu dieser Problematik den Gemeindeund Städtebund Thüringens anzuhören. Der Gemeindeund Städtebund Thüringens hat uns hierzu in seiner Vorbemerkung darauf hingewiesen, dass die Gewinnung von Bodenschätzen im Freistaat Thüringen in den letzten Jahrhunderten von erheblicher Bedeutung für die Entwicklung der Thüringer Kommunen gewesen ist, so dass von der Seite her eine gewisse Vorteilsnahme der Kommunen durchaus nachvollziehbar scheint. Weiterhin verweist er darauf, dass in einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in Weimar die Rechtsauffassung des