kann nicht im Nachhinein noch einmal anders ausgelegt werden, weil sich dann aus der Diskussion über den Entwurf vielleicht an der einen oder anderen Stelle ein Auslegungsbedarf ergibt, denn die Leute, die unterschrieben haben, haben den vorliegenden Entwurf mit der vorliegenden Begründung unterschrieben. Die andere Frage ist die Beratung im Ausschuss. Da muss ich sagen, hier hat sich die CDU eigentlich nichts vorzuwerfen. Wir haben den Antrag zur Beratung des vorgelegten Gesetzentwurfs hier im Plenum gestellt und wir haben den Antrag gestellt, es an den Ausschuss zu überweisen, und wir haben im Ausschuss den Antrag gestellt, eine Anhörung durchzuführen, eine Anhörung gemäß § 79 Abs. 1 der Geschäftsordnung und weiter gehend auch eine allgemeine Aussprache gemäß § 79 Abs. 4 der Geschäftsordnung. Dort können dann die Vertreter der Bürgerinitiative in einer allgemeinen Aussprache, in einer öffentlichen Sitzung des Ausschusses alle ihre Punkte noch einmal vortragen und mit den Parlamentariern, die im Ausschuss vertreten sind, aber auch mit den weiter darüber hinaus eingeladenen Anzuhörenden in die allgemeine Aussprache, in die öffentliche Diskussion eintreten. Das Problem, was Sie hier aufmachen, ist schon längst durch die Anträge der CDU-Fraktion gelöst. Wir werden am 7. Juni, der Termin steht fest, die Anhörung in öffentlicher Sitzung und anschließend in einer allgemeinen Aussprache mit den Betroffenen und vor allen Dingen auch mit den Anzuhörenden durchführen. Ich sehe also an dieser Stelle überhaupt keinen Handlungsbedarf, dass Ihre Drucksache an dieser Stelle angenommen werden muss.
Vielleicht, Frau Nitzpon, nur noch einmal für Sie zur Erinnerung: Wir haben in der Diskussion im Ausschuss 13 der vorliegenden Änderungspunkte noch einmal geändert, in ausführlicher Diskussion. Wir haben jeden einzelnen vorgesehenen Änderungspunkt aufgerufen. Wir haben von diesen vorgesehenen Änderungen noch einmal 13 Punkte, 53 Änderungen waren vorgesehen, in der Beratung im Ausschuss zum Teil mit Formulierungshilfe der Landtagsverwaltung, aber auch in ausführlicher Diskussion aller anwesenden Ausschussmitglieder geändert. Das vielleicht nur noch einmal, weil Sie jetzt hier in der Polemik versucht haben, uns klar zu machen, dass wir nur als Abstimmmaschine durch den Ausschuss marschiert wären. Genau das sind wir nicht. Wir sind an vielen Punkten, und da verstehe ich die aufgeregte Reaktion an der einen oder anderen Stelle nicht, weit hinter unseren ursprünglichen Antrag zurückgegangen und auch alles das, was der Kollege Dr. Pidde hier vorgetragen hat, bei der Redezeit hat er ja sogar zugestimmt, bei der Mündlichen Anfrage habe ich eine ganz andere Auffassung. Ich habe es versucht hier noch einmal deutlich zu machen. Ich wiederhole jetzt hier nicht noch einmal alles. Alle Punkte, die Sie dort vorgetragen haben, ich habe es versucht hier zu widerlegen. Ich hoffe, es ist mir an der einen oder anderen Stelle gelungen, den einen oder anderen nachdenklich zu machen. Ich hoffe vor allen Dingen, dass die Kollegen, die auf der Tribüne sitzen und darüber morgen in der Presse schreiben, das eine oder andere Mal zugehört haben. Es ist nicht so, wie z.B. von
der SPD regelmäßig behauptet wurde, wir hätten den Anträgen der SPD nicht zugestimmt. Es haben gar keine Anträge der SPD z.B. vorgelegen. Ich kann hier noch einmal für meine Fraktion darum bitten, dass Sie sich das alles noch einmal wirklich überlegen, was von Seiten Ihrer Fraktion oder Ihrer Fraktion dazu gekommen ist, um den vorgeschlagenen Änderungsanträgen durchaus auch Ihre Zustimmung geben zu können. Die Zustimmung der CDU sehe ich an sich an dieser Stelle als gegeben. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Wolf, ist Ihnen nicht bekannt, dass die SPD-Fraktion von Anfang an die Auffassung vertreten hat, Landesrechnungshof und Datenschutzbeauftragte ordentlich einzubeziehen? Weitere Änderungsanträge wird es von der SPDFraktion zur Geschäftsordnung nicht geben, weil sie in Ordnung ist.
Ich sage Ihnen, was mir bekannt ist. Mir ist z.B. bekannt, dass auch die SPD-Fraktion die Änderungsvorschläge der Landtagsverwaltung erhalten hat und dass bei den Änderungsvorschlägen, die z.B. von Seiten der Landtagsverwaltung gekommen sind, durchaus das eine oder andere Sinnvolle an Änderungen enthalten ist. Ich habe vorhin versucht vorzutragen, wo es durchaus notwendig ist. Ich will nur einen Punkt wiederholen, dass wir z.B. eine Regelung schaffen für den Bürgerbeauftragten, dass der sowohl an den Sitzungen des Petitionsausschusses als auch an den Sitzungen der mitberatenden Ausschüsse teilnehmen kann. Auch dies ist eine für mich völlig unpolitische, aber notwendige Änderung. Auch dafür hätte sich vielleicht die SPD interessieren können.
Herr Wolf, ist Ihnen denn bekannt, dass bei dem Treffen bei der Landtagspräsidentin Vertreter aller drei Fraktionen vereinbart haben, dass Änderungsvorschläge zur Geschäftsordnung bis Ende 2000/Anfang 2001 einzureichen sind und dass dann die Arbeitsgruppe eingesetzt wird?
Dies ist auch mein Informationsstand. Das weiß aber auch die SPD, auch wenn jetzt Frau Pelke den Kopf schüttelt.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Damit kommen wir zum nächsten Redner. Herr Abgeordneter Hahnemann, PDS-Fraktion, hat um das Wort gebeten.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, Herr Kollege Wolf, wenn es Ihnen darum ging, Nachdenklichkeit hervorzurufen, dann kann ich Ihnen sagen, zumindest bei mir ist es Ihnen gelungen. Eigentlich hatte ich vor, einen Aspekt zu streifen, auf den Frau Kollegin Nitzpon ganz absichtsvoll verzichtet bzw. ihn nur gestreift hat, nämlich die Frage, wie wichtig eigentlich Öffentlichkeit für parlamentarische Beratungen ist und in welchem Maße sich unsere Anträge dafür einsetzen bzw. wo sie durch Sie eingeschränkt werden. Aber die Art und Weise, wie Sie mit Frau Nitzpon und Herrn Pidde umgegangen sind, diese zielgerichteten Missverständnisse, diese mutwilligen Missdeutungen und auch Ihre, Herr Wolf, scheinbare Sachlichkeit, die viel verschweigt, hat mich am Ende neben der Unaufmerksamkeit im Hause dazu geführt, dass ich mich entschlossen habe, zu diesem Problem nichts mehr zu sagen. Es ist aber traurig, dass es eben durch fehlende Öffentlichkeit gelingt, den Eindruck zu erwecken, als sei alles das, was Kollegin Nitzpon und Herr Pidde hier kritisiert haben, nicht wahr gewesen. Ich hätte hier sehr gern die Anekdote zum Besten gegeben, was in dieser Abstimmungsmaschine passiert ist, wer da welchem Antrag zugestimmt hat
und aus welchen Beweggründen. Darauf verzichte ich jetzt. Aber das, was hier stattgefunden hat und wie hier der Eindruck erweckt wird, alles habe seine Richtigkeit und alles ginge nur mit Zustimmung der Opposition, das beweist mir, wie wichtig Öffentlichkeit im Parlament ist. Und dieses Verschweigen bestimmter Folgeerscheinungen Ihrer Vorschläge, die Sie sehr einleuchtend dargestellt haben, das ist des Hauses nicht würdig. Man kann
sich nicht hinstellen und eine Abgeordnete fragen, sind Sie nicht auch meiner Meinung, dass es für die Verkürzung oder die Verlängerung der Redezeit einer Zweidrittelmehrheit bedarf und dies dann nicht ohne die Opposition möglich sei. Dann wollen Sie von der Kollegin noch verlangen, dass sie dem zustimmt?
Sie verschweigen dabei eines, wir haben hier nicht die Opposition. Und die Redezeitregelung, die Sie vorschlagen...
Darum geht es doch nicht. Die Redezeitregelung, die Sie vorschlagen, ist allenthalben ein Verstoß gegen die Wahrung der Rechte von Minderheiten, die sich außerhalb dieser Zweidrittelmehrheit bewegen, und immer ein Instrument zur Spaltung der Opposition. Das müssten Sie natürlich auch dazu sagen,
wenn Sie bereit wären, sich daran zu erinnern, wie die Konstellationen in der letzten Legislatur gewesen sind. Soviel dazu.
Meine Damen und Herren, das, was mir aber viel mehr am Herzen liegt als unsere Interna, über die Sie wahrlich in einer Abstimmungsmühle entschieden haben, ist die Frage, wie gehen wir mit Bürgerinnen und Bürgern um, die in einem Volksbegehren einen Gesetzentwurf einbringen. Die Beratung unseres gemeinsamen Antrags auf Teilnahme und Rederecht der Vertrauensleute von Volksbegehren gehört eigentlich gar nicht in diesen Tagesordnungspunkt. Zwar ist die betroffene Rechtsgrundlage die gleiche, aber der Regelungsgegenstand ist ein qualitativ anderer. Es geht um Öffentlichkeit, Transparenz und Teilhabe bzw. Mitwirkung der Vertreter der Träger des Volksbegehrens. Der Grundsatz der Transparenz der demokratischen Meinungsund Entscheidungsfindung gebietet es nun einmal, dass die Bevölkerung möglichst ungehinderten Zugang zum parlamentarischen Verfahrensabschnitt von Bürgeranträgen und Volksbegehren erhält. Deshalb sollten für beide Verfahren Regeln in die Geschäftsordnung aufgenommen werden. Die Bedeutung von Bürgeranträgen, noch mehr aber die Bedeutung von Volksbegehren für eine lebendige Demokratie verlangen das. Sie verlangen einerseits, dass Ausschussberatungen zu diesen Beratungsgegenständen öffentlich sind und des Weiteren die jeweiligen Vertrauenspersonen für diese Beratungsgegenstände Rede- und Anwesenheitsrecht bekommen. Was das Anwesenheits- und Rederecht der Vertrauenspersonen bei Bürgeranträgen angeht, enthält das Gesetz über Volksbegehren in § 6 Abs. 2 schon eine entsprechende Regelung. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum das Gesetz bezüglich der Behandlung von Volksbegehren im Parlament keine entsprechende Regelung ent
hält. Wenn schon für das verfassungsrechtlich schwächere Instrument des Bürgerantrags ein Anwesenheits- und Rederecht besteht, dann erst recht bei Volksbegehren, mit denen Gesetze durch die Bevölkerung in den Landtag eingebracht und dann auch durch die Bevölkerung gegebenenfalls entschieden werden. Auch der Vermerk der Landtagsverwaltung entkräftet dieses Argument nicht. Für die Annahme einer Lücke in den Verfahrensregelungen über das Volksbegehren spricht auch folgendes Argument. Im Ergebnis stehen Gesetze, die im Wege der Volksgesetzgebung verabschiedet wurden, gleichrangig neben denen, die im parlamentarischen Gesetzgebungsgang zu Stande gekommen sind. Diese verfassungsrechtliche Gleichrangigkeit solcher Gesetze muss sich auch und gerade in der Gleichwertigkeit der beiden Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Denn Demokratie ist noch viel mehr eine Frage des Verfahrens als eine Frage des Ergebnisses. Am Ende bitte, Herr Wolf. Das heißt für das parlamentarische Beratungsverfahren von Volksbegehren, dass die Träger des Volksbegehrens bzw. die für sie handelnden Vertrauenspersonen die Funktion von Einreichern eines Gesetzgebungsvorschlags wahrnehmen, und dann müssen ihnen auch Rechte zustehen, die denen der Abgeordneten als Einreicher von Parlamentsgesetzentwürfen vergleichbar sind. Bezogen auf die Rechte im Ausschuss hieße das, im Falle, dass ein miteinreichender Abgeordneter nicht zugleich Ausschussmitglied ist, kann er gemäß § 78 Geschäftsordnung zumindest mit beratender Stimme an den Ausschuss-Sitzungen teilnehmen.
Parallel zu diesen Abgeordnetenrechten müssen also auch die Vertrauensleute des Volksbegehrens als Einreicher eines Gesetzentwurfs ein Anwesenheits- und Rederecht im Ausschuss erhalten, wenn die Voraussetzung gleichwertiger Gesetzgebung erfüllt werden soll. Diese Regelungslücke kann auch nicht dadurch notdürftig überdeckt werden, dass man den Vertrauensleuten als Auskunftspersonen gestattet, an einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses teilzunehmen. Die Stellung als Einreicher eines Gesetzentwurfs ist mit der Rolle der Auskunftspersonen nicht vergleichbar. Auskunftspersonen sollen als mögliche, später meist passive Betroffene oder aber als sachkundige Dritte über eine geplante Gesetzesänderung und
deren Wirkung Auskunft geben. Demgegenüber sind Vertrauenspersonen die gesetzlichen Vertreter eines Volksbegehrens, das im Wege eines verfassungsrechtlich festgeschriebenen Verfahrens mit breiter demokratischer Legitimation durch die Bevölkerung ein Gesetzgebungsverfahren betreibt. Eine solche verfassungsrechtliche Stellung kommt den Auskunftspersonen einer Anhörung nicht zu. Außerdem verbietet es sich mit Blick auf diese verfassungsrechtlich legitimierte Stellung, die Möglichkeiten der Vertrauensleute bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Parlament von Mehrheitsentscheidungen im Vorfeld einer Anhörung abhängig zu machen. Ihnen muss deshalb ein eigenständiges, unangreifbares Anwesenheits- und Rederecht zustehen.
Die Notwendigkeit dieses eigenständigen Anwesenheitsund Rederechts für Vertrauensleute von Volksbegehren ergibt sich auch aus deren Recht gemäß § 19 Abs. 2 Volksbegehrensgesetz. Danach können diese einem veränderten Gesetzentwurf sozusagen stellvertretend für die Träger des Volksbegehrens zustimmen und damit das direkte Gesetzgebungsverfahren noch vor einem Volksentscheid beenden. Um diese Aufgabe aber wirklich verantwortlich wahrnehmen zu können, müssen die Vertrauensleute ungehinderten Zugang und ausreichenden Einfluss auf die Beratungen im Parlament haben. Sie müssen mit der umfassenden Kenntnis der Entstehungsgeschichte des veränderten Gesetzentwurfs des Volksbegehrens entscheiden können, ob der durch die Parlamentsberatung veränderte Gesetzentwurf noch den Grundlagen des Volksbegehrens entspricht. Doch wer es mit direkter Demokratie wirklich ernst meint, darf sich mit dem Rede- und Anwesenheitsrecht von Vertrauensleuten im Ausschuss nicht zufrieden geben. Würde man hierbei stehen bleiben, haben letztlich doch nur wieder Repräsentanten, wenn auch solche der direkten Demokratie, Zugang zu den eingeweihten Ausschusszirkeln des Parlaments. Wer es mit direkter Demokratie ernst meint, muss die Ausschussberatungen von Bürgeranträgen und Volksbegehren zu öffentlichen Beratungen machen. Die Verfassung gibt in Artikel 62 die Möglichkeit dazu, dort heißt es in Absatz 2: "Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich." Direkte Initiativen aus der Mitte der Bevölkerung, noch mehr die Einbringung von Gesetzen im Wege der Volksgesetzgebung sind eine wichtige, wenn nicht die wichtigste Ausnahme zu dieser Nichtöffentlichkeitsregel. Es ist auch mit demokratischen Grundsätzen einfach nicht vereinbar, dass das Volk bzw. die Bevölkerung als Träger, als oberster Träger der Staatsgewalt und als Träger von Gesetzentwürfen von deren Beratung im Parlament ausgeschlossen bleiben soll. Deshalb ist auch dieses Regelungsdefizit durch eine gemäß Artikel 62 Landesverfassung zulässige Änderung des § 78 Geschäftsordnung zu beheben. Seit vorgestern liegt nun auch eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes der Landtagsverwaltung zum Thema "Rederecht von Externen im Landtag und seinen Ausschüssen" auf dem Tisch. Jenseits des Um
standes, dass diese Vorlage hinsichtlich der Betrachtung des Volksgesetzgebungsverfahrens meines Erachtens einen wichtigen Aspekt falsch betrachtet, nämlich den der Unabänderlichkeit des Volksbegehrensgesetzentwurfs und unabhängig von der Tatsache, dass darin die verfassungsrechtliche Gleichrangigkeit der Gesetzgebung nach unserer Verfassung kaum eine Rolle spielt, ist das Ergebnis im Ganzen betrachtet vor allem politisch interessant. Ja, meine Damen und Herren, das Parlament und die Abgeordneten sind so großartig, so einzigartig und so wichtig, dass bezüglich des Rederechts von Nichtparlamentariern Folgendes festgestellt werden darf: Je geringer die Einflussmöglichkeiten von Externen auf den Gegenstand einer parlamentarischen Entscheidung sind, desto mehr Möglichkeiten räumt ihnen die parlamentarische Ebene ein. Das heißt im Umkehrschluss, je größer die Einflussmöglichkeiten Externer sind, desto weniger Rechte räumt ihnen das Parlament ein. Sagen wir also dem Volk: Leute, die Rechtslage ist so, so hat es der Gesetzgeber gewollt, wie gesagt, das Parlament ist eben großartig, einzigartig und sehr wichtig und das muss auch so bleiben, denn wo kämen wir denn hin, wenn jeder hier drin Beiträge zur Gestaltung des politischen Lebens leisten dürfte. Das ist alles bei den Parteien viel besser aufgehoben - die Meinungen, die Ideen, die Gelder, die Posten, die Skandale und vieles andere mehr. Also suchen Sie nicht im Vermerk der Landtagsverwaltung nach Ausflügen ins Traumland der Gleichwertigkeit von Gesetzgebungsverfahren. Suchen Sie nicht nach einem kleinen Exkurs in die Abgründe der Volkssouveränität, darum soll es hier offensichtlich nicht gehen.
Aber uns, meine Damen und Herren, den beiden Fraktionen, die diesen Antrag eingebracht haben, geht es genau darum - darum, dass man gleichwertige Gesetze im Wege der Volksgesetzgebung nicht durch Ausgrenzung der Bürgerinnen und Bürger aus der Beratung im Landtag erreichen kann. Wer sich auf Exklusivrechte der Abgeordneten zurückzieht, der verkennt, dass das Monopol der repräsentativ-demokratischen Gesetzgebung mit der Aufnahme der Plebiszite bereits gebrochen wurde und nicht heute in Frage gestellt wird. Das war vor dem Hintergrund der Ereignisse des Herbstes 1989 richtig und gut so. Mit dem Wegfall des parlamentarischen Gesetzgebungsmonopols gibt es auch kein exklusives Rederecht ausschließlich für Abgeordnete mehr. Es wäre auch eine politische Torheit, wenn die politische Klasse sich heute hinstellen und sagen wollte: Entschuldigung, liebe Bürgerinnen und Bürger, wir haben das zwar so gesagt mit der direkten Demokratie, aber es war wirklich nicht so ernst gemeint, wie ihr jetzt glaubt. Wenn neben der überwältigenden Zahl von repräsentativ-demokratischen Gesetzgebungsvorgängen die Ausnahmesituation direkt demokratischer Gesetzgebung als gleichwertige bestehen soll, dann muss auch der Prozess dieser Gesetzesberatung und -entscheidung dem der üblichen parlamentarischen Beratungen und -entscheidungen qualitativ verwandt und hinsichtlich der Beteiligung der Einreicher durchgehend gestaltet sein. Dazu kann der gemeinsame Antrag
und sollte noch Weiteres dazu nötig sein, kann auch das geleistet werden, man muss es nur wollen, meine Damen und Herren, man muss es wollen.
Herr Dr. Hahnemann, Sie waren bereit, auf eine Frage des Abgeordneten Wolf zu antworten. Möchten Sie die noch stellen?
Ich würde mich eigentlich lieber zu Wort melden, denn das ist ja nun sehr umfangreich, was der Kollege Hahnemann jetzt hier noch mal verbreitet hat, und das kann man so nicht im Raum stehen lassen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich will nicht noch mal in voller Breite die gesamte Argumentation jetzt aufgreifen, ich möchte nur noch mal auf die Äußerung von Herrn Dr. Hahnemann eingehen zu diesem Gutachten. Also, Herr Dr. Hahnemann, man kann ja Gutachten lesen, wie man möchte, aber wie Sie dieses Gutachten offensichtlich gelesen haben, ist schon rein abenteuerlich. Ein Gutachten, das durch den Ältestenrat in Auftrag gegeben worden ist zu der Frage "Rederecht für Vertrauenspersonen des Volksbegehrens - mehr Demokratie in Thüringen". Auch im Ältestenrat haben wir uns über diese Frage unterhalten und haben den Wissenschaftlichen Dienst gebeten, genau zu dieser Frage ein Gutachten anzufertigen. Das, was Sie jetzt hier ausgeführt haben zu dem Gutachten, suche ich eigentlich weit und breit, davon steht eigentlich nichts darin.
Da steht eigentlich nichts davon und ich könnte auch sagen, Ihre Auslegung war schon fast ein bisschen bösartig dazu, ich will mich da wirklich zurückhalten. Was dort steht, und das möchte ich einfach dem hohen Haus noch mal zur Kenntnis geben, ist etwas völlig anderes. Es ist auch schon ein bisschen verwunderlich, dass Sie in anderen Fragen immer auf Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Landtagsverwaltung verweisen, immer, wenn es Ihrer Auffassung näher kommt als dieses Mal. Dieses Mal scheint es Ihrer Auffassung nicht nahe gekommen zu sein. Dort steht im Ergebnis des Gutachtens und jetzt zitiere ich: "Nach der Verfassung des Freistaats Thüringen ist den Vertrauensleuten eines Volksbegehrens kein Rederecht im Parlament oder seinen Ausschüssen eingeräumt. Die in Thüringen wie in den anderen Ländern" - also nicht nur in Thüringen "bestehende Rechtslage, nach der allenfalls bei nicht unmittelbar auf die Gesetzgebung abzielenden direktdemokratischen Verfahren den Vertrauenspersonen ein Rederecht im Parlament bzw. seinen Ausschüssen eingeräumt wird, ist eine bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers." Ich glaube, diese Aussage dieses wissenschaftlichen Gutachtens ist ganz klar und deutlich und es ist eine ganz klare und deutliche Absage an Ihren Antrag. Vielen Dank.