Meine Damen und Herren, wir sehen weiterhin Änderungsbedarf bezüglich der bisherigen Bestimmungen zur Stimmabgabe von Verbandsräten in der Verbandsversammlung, also was Sie in den §§ 28, 30 geregelt haben. Diese Bestimmungen haben in der kommunalen Praxis tatsächlich zu Verunsicherungen geführt. Insofern ist hier eine gesetzliche Klarstellung notwendig. Die Regierung schlägt hierfür das so genannte Modell der Stimmführerschaft vor. Wir halten dieses Modell für ungeeignet, um das Zusammenwirken zwischen den Mitgliedsgemeinden und den Verbänden zu befördern. Es löst zwar einen Konflikt innerhalb der Verbandsversammlung, schafft aber neue Kon
flikte zwischen den Mitgliedsgemeinden und dem Verband. Zudem halten wir das Modell der Stimmführerschaft aus demokratischer Sicht für ungeeignet. Wir schlagen anstelle dieses Modells das Modell des imperativen Mandats vor. Hierzu geäußerte verfassungs- und kommunalrechtliche Bedenken halte ich für wenig überzeugend.
Die Verbandsräte werden von den Mitgliedsgemeinden in die Verbandsversammlung delegiert. Insofern nehmen die Verbandsräte kein eigenes Mandat wahr, sondern vertreten die Interessen der Mitgliedsgemeinden. Deshalb ist es durchaus zulässig, dass die Verbandsmitglieder ihren Verbandsräten Weisungen erteilen, an die sie gebunden sind. Ein solches Weisungsrecht macht aber nur dann Sinn, wenn dessen Missachtung auch Konsequenzen hat. Ihr Modell der Stimmführerschaft wird zudem in der Praxis kaum auf Akzeptanz stoßen. Es ist einfach viel zu kompliziert und damit wenig transparent. Hinzu kommt, dass der gesetzliche Vertreter der Mitgliedsgemeinde, also der Bürgermeister, selbst an das interne Abstimmungsergebnis zwischen den Verbandsräten einer Mitgliedsgemeinde nicht gebunden ist. Ein solches Verfahren verdient alles andere als das Wort demokratisch.
Meine Damen und Herren, unsere Fraktion hält weitere Bestimmungen für die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den Mitgliedsgemeinden und dem Zweckverband für erforderlich. Hierzu zählt untere anderem, dass künftig jede Mitgliedsgemeinde mindestens zwei Verbandsräte entsendet. Dies verhindert, dass bei kleineren Mitgliedsgemeinden ausschließlich der Bürgermeister in der Verbandsversammlung vertreten ist. Die Rolle der Verantwortung und der Vertretung wird damit gestärkt.
Im Regierungsentwurf, meine Damen und Herren, gibt es keine Regelung zur Klarstellung der Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter. Diese Klarstellung ist aber aus unserer Sicht dringend notwendig. Bisher wurden die bestehenden Regelungen so ausgelegt, dass auch eine Person, die nicht Verbandsrat ist, zum Verbandsvorsitzenden oder Stellvertreter gewählt werden kann.
Aber ich war ja nie damit einverstanden. Dieser Verbandsvorsitzende hat dann auch noch volles Stimmrecht in der Verbandsversammlung. Die Systematik der kommunalen Zusammenarbeit bezüglich der Zusammenset
zung der Verbandsversammlung wird durch diese Verfahrensweise völlig unterlaufen. Wir schlagen vor, dass künftig nur Verbandsräte zum Vorsitzenden oder Stellvertreter gewählt werden können. Sie können hier einwenden, dass es möglich sein kann, dass sich die Verbandsversammlung auf keinen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen einigen kann. Aber, lieber Kollege Kölbel, hier kann man nur sagen, wenn sich eine Verbandsversammlung nicht einmal mehr auf die Wahl eines Verbandsrates zum Vorsitzenden einigen kann, was soll das Ganze denn dann noch. Dann ist doch der Verband auch nicht mehr zukunftsfähig. Ich meine, dass es dann notwendig ist, dass sich die Verbandsräte ihrer Verantwortung stellen.
Wenn Sie so argumentieren, dass jeder hier, der nicht unbedingt so eine Funktion innehat, dazu nicht reden kann, ich habe mir genug Informationen von Fachkräften usw. geholt.
Meine Damen und Herren, dass künftig Beitrags- und Gebührensatzungen der Genehmigung bedürfen, wenn sie von der Mustersatzung abweichen, halten wir für vernünftig. Die Rechtsunsicherheiten in der Vergangenheit rechtfertigen eine solche Verfahrensweise, auch wenn dadurch das Satzungsverfahren gegebenenfalls etwas verkompliziert wird. Ich weiß ja nicht, wie Sie das sehen. Im Übrigen ist der Aufwand für die Rechtsaufsichtsbehörden zur Würdigung einer Satzung im Vergleich zu deren Genehmigung eigentlich kaum erheblich. Allerdings sagen wir auch, die Mustersatzungen des Innenministeriums werden künftig einen höheren Stellenwert als bisher erhalten. Die Aufgabenträger müssen sich darauf verlassen können, dass diese Mustersatzungen einer gerichtlichen Prüfung tatsächlich standhalten. Das Schicksal der gerichtlichen Überprüfung der Mustersatzungen der 90er Jahre hat ja belegt, dass hier Rechtssicherheit nicht gegeben war. Es wird Sie nicht überraschen, meine Damen und Herren, dass die PDS-Fraktion zum vorliegenden Ge
setzentwurf der Landesregierung Änderungsvorschläge unterbreitet hat, die sich bereits in unserem Gesetzentwurf für ein Thüringer Kommunalabgabenentlassungsgsetz wiederfinden. Alles andere wäre sicher auch unverständlich. Ich möchte an dieser Stelle auch bemerken, dass es doch nunmehr an der Zeit wäre nach fast einem Jahr Parkens dieses Gesetz im Innenausschuss über diesen Gesetzentwurf weiter zu diskutieren und ihn zu beraten. Bei allen Problemen, Herr Minister Köckert, die Ihr Innenministerium hat, ich meine, es muss doch möglich sein, die überfällige Stellungnahme des Ministeriums zu diesem Sie sagen Pamphlet -, umfassenden Gesetzentwurf auf den Tisch zu bringen. Oder, ich muss Sie fragen, wollen Sie dieses Problem aussitzen? Ich weiß nicht, wie das gehen soll.
Die von uns eingereichten Änderungsvorschläge zielen insbesondere darauf ab, die demokratische Mitwirkung der Bürger an Entscheidungen der Zweckverbände zu erweitern. Wir halten es für geboten und möglich, dass in einem Verband Bürgeranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide durchgeführt werden. In anderen Bundesländern wie z.B. in Bayern gibt es diese Instrumente auch auf Landkreisebene. Und was in Bayern auf Landkreisebene möglich ist, muss in Thüringen auf Ebene der Zweckverbände meines Erachtens auch durchführbar sein. Die bisherigen Regelungen zu den Verbraucherbeiräten, die seit einem Jahr bestehen, haben sich in der Praxis nicht bewährt. Nach eigenen Angaben des Innenministers wurden nur in drei Zweckverbänden solche Verbraucherbeiräte gebildet und damit ist das eingetreten, was wir befürchtet haben. Die Mehrzahl der Zweckverbände bildet diese Beiräte nicht, solange dies eine freiwillige Aufgabe ist. Die Enttäuschung bei den Bürgern und bei den Bürgerinitiativen ist groß und wir fordern deshalb erneut die Einführung von Pflichtverbraucherbeiräten. Da die Regierung überzeugt ist, dass kein Zweckverband etwas zu verbergen hat, werden diese Pflichtbeiräte die Arbeitsfähigkeit der Verbände nicht beeinträchtigen und die notwendige Transparenz der Verbandsarbeit wird dadurch erheblich erhöht. Mancher berechtigte Protest, der sich bisher geregt hat, wird künftig überflüssig sein, wenn die Bürger über diese Pflichtbeiräte rechtzeitig in die Verbandsarbeit einbezogen werden. Der Zeitpunkt für die Bildung solcher Beiräte ist jetzt auch günstig. Immerhin laufen gegenwärtig die Tiefenprüfungen des Innenministeriums bei den Zweckverbänden, in deren Folge die Kalkulationen und Globalrechnungen überarbeitet und die Satzungen neu gefasst werden müssen. Hier können Pflichtbeiräte konstruktiv mitwirken. Selbstverständlich brauchen diese Pflichtbeiräte Rechte und Pflichten, die über das bisherige Niveau hinausgehen. Auch hierzu haben wir Änderungen vorgeschlagen.
Meine Damen und Herren, ich will auf weitere Änderungsanträge unserer Fraktion an dieser Stelle nicht eingehen. Sie sind annähernd ein Jahr, würde ich sagen, bekannt, insofern konnte sich jeder, der es wollte, mit deren Inhalt beschäftigen. Wir halten die kommunale Gemein
schaftsarbeit für die Lösung kommunaler Aufgaben für unverzichtbar. Ihre Bedeutung wird wachsen. Ihr Gesetzentwurf, Herr Minister, wird den neuen Anforderungen an die kommunale Gemeinschaftsarbeit allerdings nicht gerecht.
Ich würde Ihnen empfehlen, meine Damen und Herren, unserem Antrag zuzustimmen, nur dann bestehen zukunftsfähige rechtliche Rahmenbedingungen für die kommunale Gemeinschaftsarbeit. Ohne unsere Änderungen bleibt Ihr Gesetz ein Stückwerk. Danke.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Gesetzesinitiative der Regierung ist berechtigt. Es besteht in einzelnen dieser Fälle, von denen wir reden, Handlungsbedarf. Aber ich möchte nicht auf die Facetten unseres Änderungsantrags eingehen, ich möchte direkt zum Kern kommen. Es handelt sich, wenn Zweckverbände aufgelöst werden, um einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung; dies weiß jeder. Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung sind natürlich möglich wir haben dies heute schon vollzogen im Tagesordnungspunkt 3 bei der Eingliederung der Gemeinde Rüdersdorf - bedürfen aber eines gewissen Zwanges und einer hohen Schwelle, um dies zu legalisieren. Bei der Gemeindeeingliederung heute früh, die die Auflösung einer Gemeinde bedeutet, ist diese Schwelle durch ein Gesetz festgelegt. Das heißt, es muss ein Gesetz durch den Gesetzgeber verabschiedet werden mit dem gesamten Verfahren und dann wird auch nie ein anzurufendes Gericht diese Schwelle nicht akzeptieren wollen. Die Auflösung eines Zweckverbands ist ein niedrigerer Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung als die Auflösung einer Gemeinde insgesamt. Deshalb kann man hier die Schwelle niedriger legen, aber verantwortungsbewusst niedriger legen. Hier war und ist unsere Kritik an dem Gesetzentwurf, dass diese Schwelle - die definiert ist, "wenn das öffentliche Wohl es erfordert" - einfach zu gering ist, um diesen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung zu rechtfertigen. Deshalb setzt auch unser Antrag dort an dieser Stelle, der Ihnen als Drucksache vorliegt - diese Schwelle höher und bewusst auch in einer juristischen Formulierung, weil natürlich nicht das Höherlegen an sich die Frage ist, sondern es muss eine Formulierung sein, die auch dann von einem Verwaltungsgericht als höhere Schwelle akzeptiert wird. Das war unser erster Kritikpunkt.
Unser zweiter Kritikpunkt war, dass es, wenn es bei der bisherigen Aufsicht bleibt, dann in Thüringen eine Menge Kommunalaufsichten geben würde, nämlich so viele wie wir Kreise haben, und es wäre die Gefahr, dass dann dieses eingreifende Verfahren auch noch mal unterschiedlich eingeleitet würde je nach Gutdünken, sage ich mal übertrieben, der jeweiligen Kommunalaufsicht. Dies können wir natürlich nicht zulassen. Hier freue ich mich, dass wir im Innenausschuss aufeinander zugegangen sind und an dieser Stelle eine zufrieden stellende Regelung gefunden haben. Nicht einverstanden kann sich aber die SPD-Fraktion erklären, dass dieses Level für die Initiierung des Auflösungsvorgangs weiterhin so niedrig liegt, damit die kommunale Selbstverwaltung nicht ausreichend geschützt ist. Deshalb können wir dem Gesetz letztlich nur zustimmen, wenn unser Änderungsantrag an dieser Stelle jetzt noch in letzter Minute dieses Level auf das vernünftige, akzeptable Maß legen würde. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, wir sprechen heute über das Thüringer Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die kommunale Gemeinschaftsarbeit. Schon diese geänderte Überschrift zeigt eigentlich, dass es hier um verschiedene Dinge geht, die zu betrachten sind. Einmal geht es in Artikel 1 um die Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, dann geht es in Artikel 2 um die Änderung der Thüringer Kommunalordnung und in Artikel 3 geht es um die Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes. Das zeigt schon, dass das eine umfangreiche Materie ist, die ineinander übergreift. Frau Dr. Wildauer, Ihr Entwurf oder Ihr Gesetz "Kommunales Entlastungsgesetz", ich habe den langen Titel gar nicht im Kopf, so in etwa war er, bloß der Inhalt, den wir ja überwiesen und mit dem wir uns schon mehrfach beschäftigt haben, ist leider Gottes dermaßen konfus, dass man viele Dinge einfach nicht zusammenbringt, weil das ein Zusammenspiel von verschiedenen Gesetzen ist. Das zeigt sich auch in Ihrem Änderungsantrag, den Sie auch heute wieder aufgelegt haben in der Drucksache 3/1787. Nur, dass die verehrte Kollegin Sedlacik merkt, dass wir uns ihre Anträge genau so anschauen, sie registrieren und lesen und auch wissen, was drinsteht, dass Ihr Änderungsantrag in diese Richtung geht, dass hier einfach eine Vermischung von verschiedenen Dingen da ist. Wenn ich an den § 23 denke - Bürgeranträge, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und, und und - ich will gar nicht auf alles Einzelne eingehen, weil es ja in der Regel Dinge sind, die wir schon mehrfach diskutiert haben. Ich akzeptiere Ihren Ansatz, dass die Verbraucherbeiräte, die wir in der letzten KAG-Änderung gemacht ha
Man muss ja auch manchmal sehen, wie die kommunale Selbstverwaltung wirkt, meine Damen und Herren. Deswegen stimme ich zu, dass das hohe Gut der kommunalen Selbstverwaltung nicht der Beliebigkeit unterliegen kann - Kollege Schemmel hat das deutlich gemacht -, sondern dass das hohe Gut auch im Verfassungsrang entsprechend gesichert ist. Aber, und jetzt kommt das "aber", wir haben ja gerade in den letzten Jahren sehr aufmerksam die Verbandsbildung verfolgt und wie die Verbände arbeiten. Wir haben dort regelmäßig - es ist mehrfach von der Stelle gesagt worden, ich wiederhole es trotzdem - und mehrfach immer wieder im Innenausschuss durch die Landesregierung vortragen lassen, ob das der verehrte Herr Vorgänger im Ruhestand Herr Dewes ist oder die anderen Minister. Wobei ich meinen jetzigen noch bedeutend mehr verehre, nicht, dass der falsche Eindruck entsteht,
sonst kriege ich morgen gesagt, ich verehre den Herrn Dewes. Lieber Christian Köckert, auch wenn dir immer wieder welche am Zeuge flicken wollen, mach deine Arbeit weiter so.
Ja, er leistet eine gute Arbeit. Er ist nämlich z.B. Verbandsvorsitzender, der sich in der Materie auskennt und der versucht, sich in die Dinge nicht nur hineinzudenken, sondern Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Da kenne ich andere, jetzt komme ich wieder zu dem verehrten Herrn Dr. Dewes, der fünf Jahre das Ganze ausgesessen hat oder mit ruhiger Hand - Sie kennen ja alle die Sprüche - das Ganze einfach liegen gelassen hat. Und jetzt merken wir gemeinsam, dass in den letzten Jahren zu wenig passiert ist. Wir haben immer wieder darauf hingewiesen, dass wir dort Defizite sehen. Ich billige das auch der PDS zu, dass sie darauf mit hingewiesen hat, dass hier bestimmte Dinge einfach zu verändern sind, das muss man einfach auch mal akzeptieren.
Jetzt haben wir nun die letzte Welle, hoffe ich, der insbesondere tiefgründigen Überprüfung aller Verbände im Freistaat Thüringen. Da, denke ich, ist die Landesregierung und insbesondere der Innenminister - deswegen hat er das Lob eindeutig verdient - rangegangen, um diese eindeutige Klärung und Überprüfung jetzt auf den Stand zu bringen, dass wir hoffentlich dann halbwegs im Lande Ruhe haben. Denn Sie kennen doch die Diskussion, was es für verschiedene Gründungen gab. Ich habe jetzt gerade in meinem Verband wieder erleben müssen, dass in 1992 Kommunalaufsicht Veröffentlichungen falsch vorgenommen hat, dass Anlagen nicht hinten dran hingen. Man soll ja dafür keine Richterschelte betreiben, ich mache das auch
nicht, aber ich würde dem einen oder anderen Richter ab und zu mal empfehlen, in Zweckverbände zu gehen, um zu sehen, was dann hinterher aus den Rechtsprüchen rauskommt, dass das alles wieder neu beschlossen werden muss, und, und, und. Aber Rechtsstaat ist Rechtsstaat, und ich erkenne diese Gerichtsurteile an, Herr Minister a.D., ich erkenne diese Gerichtsurteile an. Aber es mag mir gestattet sein, auch mal darauf hinzuweisen, dass es dem einen oder anderen Richter auch nichts schadet - außer, wenn er vielleicht selbst mit dem Portmonee betroffen ist -, dass er sich auch die Dinge mal etwas außerhalb seines Gerichtssaals vielleicht etwas näher betrachtet.
Mir geht es noch mal darum, dass wir wissen, diese Materie ist nicht so einfach im Vorbeigehen zu klären. Wir haben auch viele Änderungen, ob KAG, Kommunalordnung u.ä., schon vorgenommen. Wir sind jetzt vor der Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Ich verweise hier noch mal ausdrücklich darauf, dass es so angelegt ist, dass hier wirklich nur bei ganz schwer wiegenden Gründen eingegriffen werden kann. Es geht doch nicht darum, dass hier beliebig losgelegt werden kann, und da würden mal die Verbände so geordnet wie es vielleicht der Innenminister will, oder wie es vielleicht dem Abgeordneten X gerade gefällt, sondern es geht darum, das nach rechtsstaatlichen Prinzipien, die auch vor Gericht Bestand haben, zu tun.
Kollege Schemmel, ich akzeptiere durchaus auch Ihre Bedenken, die Sie vorgetragen haben, weil ich weiß, dass Sie auch in die Richtung gehen, dass wir nicht vor dem entsprechenden Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht auf die Nase fallen. Das wollen wir alle gemeinsam nicht. Ob das bei allen so ist, bin ich mir nicht immer ganz so sicher, aber zumindest in Ihrer Richtung bin ich mir da sicher, dass Sie auch in diese Richtung mitgehen.
Wir haben auch vor allen Dingen mit unserem Änderungsantrag, der vorliegt, die Vergleichbarkeit, die uns am Herzen liegt, dass wir die Ansiedlung beim Landesverwaltungsamt vorgenommen haben, damit eben wirklich Vergleichbarkeit im Lande da ist.
Dass Sie das noch etwas erweitert haben wollten, dem konnten wir nicht folgen, weil wir insbesondere in der Anhörung, und Sie wissen, dass wir den Gemeinde- und Städtebund und den Landkreistag dazu noch mal ausgiebig gehört haben - ich sehe, dass zumindest der Gemeindeund Städtebund mit dem Geschäftsführer vertreten ist -, dass wir das ausgiebig diskutiert haben, dass wir gesagt haben, gerade wenn es um die Gründe des öffentlichen Wohls ging, sollte man das enger fassen, oder sollte man das weiter fassen. Wir haben, nachdem wir uns dort die Einzelmeinungen noch mal angehört haben, uns dazu entschieden, dass, wenn man das nicht zu eng fasst, das günstiger ist, um diese Verfahren durchzuführen, als wenn es jetzt verengt wird und man bestimmte Tatbestände dann schon wieder aufzählt. Sie wissen, wie es in der Gerichtsbarkeit ist, bei bestimmten Dingen muss es dann zu Einzelfall
Wir kennen das, das Verwaltungsgericht X - wenn ich an meinen Verband denke - hat damals die Gründung des Verbands als rechtmäßig erklärt, und das Oberverwaltungsgericht in seiner Weisheit hat das wieder anders herum gesehen und hat es aufgehoben. Damit müssen wir leben. Deswegen ist es ja so schwierig und deswegen begrüßen wir es ausdrücklich, dass hier insbesondere auch die Satzungen, die jetzt erstellt werden, auch vergleichbar sind, dass die Satzungen durch die Rechtsaufsicht geprüft werden müssen, damit wir nicht mehr dazu kommen, dass irgendwo ein Halbsatz fehlt, sondern, dass die wesentlichen Teile in dieser Satzung entsprechend auch abgeprüft sind. Das heißt noch lange nicht, dass wir deswegen vor einem entsprechenden Gericht am Ende mit unserer Satzung vielleicht Bestand haben. Aber wir haben damit die größtmögliche Rechtssicherheit hineingelegt, die es eigentlich nur gibt, dass wir dieses Zusammenspiel hier gewählt haben. Ich glaube, das ist ein wichtiger Punkt, den wir in dieser ganzen Geschichte nicht vergessen dürfen.
Ich denke - das ist auch ein Punkt, der immer wieder zu unterschiedlichen Meinungen führt. Es ist richtig, dass der gesetzliche Vertreter hier auch im Zweifelsfall die Stimmführerschaft übernimmt und entsprechend mit seinem Votum dann dort abgibt. Wir wollen eines vermeiden, und das steht im Gesetzentwurf, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt, sind die Stimmen nun so abgegeben worden, oder so, oder war das richtig, dass hinterher ganze Verbandsbeschlüsse wieder aufgehoben werden können. Dann haben wir ein ewiges Gezerre vor den Gerichten nur zu solchen einzelnen Verfahrensfehlern oder Verfahrensabläufen. Ich denke, dass dieses hier - hoffe ich - jetzt so geregelt ist, dass es auch dann entsprechend in der Praxis auch wirkt. Es ist vorhin benannt worden, ich glaube von Ihnen, Frau Dr. Wildauer, dass man manche Dinge gar nicht braucht, wir greifen hier ein, z.B. bei Verbandsvorsitzenden u.ä.