Protokoll der Sitzung vom 06.09.2001

Wir begrüßen die Klarstellung, dass innerhalb der Legislatur diese Zeiten der entsprechenden Gebietskörperschaften passiert. Aber warum sollen wir jetzt vorschreiben und es gibt eben den Fall, da will keiner die Verantwortung übernehmen zum Zweckverband, weil er weiß, was damit für Arbeit verbunden ist, weil er weiß, was damit für Ärger verbunden ist - und da möchte man sich am liebsten raushalten, wenn es sich vermeiden lässt. Solche Fälle haben wir auch. Wenn das dann in der Satzung entsprechend geregelt ist, dass auch ein anderer das wahrnehmen kann, und die Betroffenen sind damit einverstanden, ja wo bleibt denn da ihr Demokratieverständnis, dass wir das wieder verwehren sollen? Sie reden immer von Demokratie, dort kann ich Ihnen nicht zustimmen, und ich denke, wir sollten das auch dort so weitermachen.

Meine Damen und Herren, ich denke, dass in dem Gesetzentwurf, den die Landesregierung hier nicht leichten Herzens auf den Weg gebracht hat, und ich erinnere daran, deswegen sage ich das noch mal ausdrücklich, weil es eben ein gewisser Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung ist, jahrelang ist immer wieder geprüft worden, geschaut worden und am Ende sind trotzdem solche teilweise Verwerfungen im Lande passiert. Ich sage bewusst teilweise Verwerfung. Es spricht nämlich keiner über die 80 oder 90 Prozent funktionierende Verbände. Es wird nur über die 10 oder 20 Prozent, die nicht funktionieren, gesprochen.

Ich will noch mal an der Stelle den Verbänden danken, den Verbandsräten, die ihre Sache ordentlich im Griff haben, wo das ordentlich läuft.

(Beifall bei der CDU)

Die haben sich nicht gescheut, zu Zeiten, wo es vielleicht noch nicht so populär war, die Entscheidung zu treffen, dass Gebührenbeiträge in der ordentlichen Form und Weise erhoben wurden.

Nun sind wir an der Reparatur. Und wenn Reparatur notwendig ist - und hier ist das gesagt worden -, ist der Steuerzahler gefragt. Da stimme ich Ihnen zu, Frau Dr. Wildauer, es ist Geld des Steuerzahlers, was auch wir als Land dann hingeben müssen. Da müssen wir schon genau hinschauen, dass wir nicht das Geld so mit der Schaufel rüberreichen, sondern dass man das auch an gewisse Kriterien bindet. Es kann nicht sein, dass man locker vom Hocker 30, 40, 50 Mio. DM rüberreicht, um die Verbände überhaupt dazu zu bringen, dass sie arbeitsfähig sind und zukunftsträchtig arbeitsfähig sind, sondern da muss man auch kontrollieren können, ist die Wirtschaftlichkeit gegeben, wie funktioniert das Ganze. Sie wissen, und deswegen begrüßen wir auch ausdrücklich, dass mit dieser Änderung auch die Auflösung mit dem Pflichtverband jetzt vernünftig gelöst ist, denn teilweise war es auch so, da wollten sich welche entsprechend anders orientieren und da mussten sie erst mit dem Pflichtverband überzogen werden. Wir denken, dass jetzt mit dieser Regelung eine Möglichkeit da ist, dass das ordnungsgemäß und kontrolliert stattfinden kann. Meine Damen und Herren, wir wissen doch, dass im Zweifelsfall bestimmte Entscheidungen natürlich vorm Gericht landen. Das können wir gar nicht verhindern und das wollen wir von mir aus auch nicht verhindern, aber entscheidend ist doch, es muss eine gewisse Rechtssicherheit da sein, dass man auch Bestand hat. Ich erwarte einfach, dass hier eine wirkliche Kontrolle ausgeübt wird, dass diese Gelder, und es sind ja Fusionen in der letzten Zeit doch vonstatten gegangen und es sind weitere zu erwarten, auch die Befürchtung, wenn diese Zuordnung in Verwaltungsgemeinschaften, das heißt doch nicht, dass die dort sein müssen. Das haben wir alles im Ausschuss diskutiert und die Dinge sind ausgeräumt worden. Ich glaube auch, die Hinweise, die dort vom Gemeinde- und Städtebund gegeben wurden oder vom Landkreis

tag, sind noch einmal tiefgründig betrachtet und abgewogen worden. Wir haben uns dann mit dem Änderungsantrag entschieden, der von uns vorliegt, dass wir dem folgen. Ich muss das auch hier sagen, ich bin durchaus Frau Dr. Wildauer dankbar, Sie wissen, mit dem Wahlmodus, dass Sie das entsprechend mit eingebracht und wir das natürlich mitgetragen haben. Wenn Sie bestimmte Fehler entdecken, ist das doch selbstverständlich, dass wir das dann auch akzeptieren und dass wir die gemeinsam dann auch aus der Welt schaffen.

Ich denke, meine Damen und Herren, dass mit diesem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ein Instrument geschaffen ist, was den Kommunen hilft. Es geht doch nicht darum, dass man jetzt Kommunen verwehren will, ihre eigenen Aufgaben wahrzunehmen, dass sie im Verband sind und dass jetzt die, die noch einzeln sind, alle reingezwungen werden, sondern es wird Einzelfall sollen, sollen, meine Damen und Herren, und da müssen gute Gründe vorhanden sein, warum sie nicht in der Lage sind und warum sie dort gegebenenfalls hinein müssen. Mittlerweile sind auch unsere Kommunen so weit, die scheuen nicht den Weg vor das Verwaltungsgericht, um dann gegebenenfalls, wenn sie meinen, Recht zu haben, dagegen anzugehen. Ich denke, das macht niemand. Auch die Rechtsaufsichten werden nicht irgendwo vielleicht jetzt mit der Gießkanne so etwas wahrnehmen. Das kann überhaupt nicht sein und das ist auch nicht so gewollt. Aber es kann auch nicht sein, dass, wenn sich z.B. größere Verbandseinheiten finden wollen, das Land viel Geld dort hineingeben soll, damit zukunftsträchtige Einheiten entstehen - ich könnte jetzt Kahla und andere Verbände nennen, Rennsteigwasser etc. -, dass am Ende sich wenige verweigern, dann finden sich nach langen Diskussionen, da haben die zig Mal gesessen in ihren Gemeinderäten, in ihren Verbandsversammlungen, da haben die Sondersitzungen gemacht, da haben die Verbandsausschuss-Sitzungen gemacht mehrfach und haben gesessen, sind halt zu keiner Einigung gekommen oder es haben sich 95 Prozent gefunden und dann gibt es noch einzelne Wenige, ein oder zwei, die eben aus prinzipiellen Gründen sagen, das interessiert uns alles nicht, lasst das Land mal Geld geben, wir fordern, aber wir sind nicht bereit, uns zu bewegen. Wenn man dann eingreifen muss, meine Damen und Herren, dann halte ich das für angemessen

(Beifall bei der CDU)

bei aller kommunalen Selbstverwaltung, die wir hier im Land sehr, sehr begrüßen. Aber das muss in diesem Fall notwendig sein.

Ich denke, dass wir den Gesetzentwurf, ich bin bewusst jetzt nicht auf jeden Paragraphen noch einmal eingegangen, sondern um die Grundsätze noch einmal zu benennen, weil die im Gesetzentwurf nachzulesen sind. Ich empfehle dem hohen Haus und würde mich freuen und da kommt noch einmal meine an die Richtung SPD, bisher hat die SPD in wichtigen Fragen, und gerade bei Wasser

und Abwasser sitzt die SPD genauso mit im Boot und kann sich nicht aus dem Boot einfach entfernen, denn das ist...

(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Da werden wir doch nass.)

Lieber Kollege Gentzel, in diesem Boot sitzt ihr mit drin, denn ihr habt mit eurem Minister Dewes fünf Jahre die Misere auch mit herbeigeführt, die teilweise da ist,

(Beifall bei der CDU)

und da erwarte ich von den SPD-Genossen, dass sie ihre Verantwortung mit wahrnehmen, damit wir das vom Tisch bekommen, denn jeder von uns weiß - das denkt vielleicht nur die PDS, dass sie politisches Kapital daraus schlagen kann -, aus dieser Misere Wasser und Abwasser, wo sie denn da ist, ist kein politisches Kapital zu schlagen. Wir müssen darauf achten, dass vernünftige Verbände da sind, dass die Gebühren und Beiträge für den Gebührenzahler und Beitragszahler vernünftig sind und dass zukunftsträchtige Einheiten entstehen und dass die Überprüfungen in der gebotenen Kürze und Zeit abgeschlossen sind und wir dann genau wissen, was im Land dazu notwendig ist. Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf und den Änderungsanträgen Ihre Zustimmung zu geben.

(Beifall bei der CDU)

Aus der Mitte des Hauses liegen keine weiteren Redewünsche vor. Für die Landesregierung Minister Köckert. Bitte schön.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich bin dem Kollegen Fiedler sehr dankbar, dass er noch einmal deutlich gesagt hat, dass es in der überwiegenden Zahl ordnungsgemäß arbeitende Verbände gibt

(Beifall bei der CDU)

und dass die Probleme, von denen wir sprechen, in der Tat einige Verbände betreffen und hier Probleme aufgeworfen worden sind, die vielleicht auch nur an einzelnen Personen hängen oder an grundlegenden Strukturproblemen liegen, der Größe z.B. bei Verbänden, die man dann ändern muss.

Ich habe Ihnen ja zur ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung dieses Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit die Regelungen ausführlich dargestellt und die Zielstellungen der Landesregierung erläutert. Ich habe bereits damals darauf hingewiesen, dass diese Novellierung nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern dass sie im Zusammenhang gesehen werden muss mit

den verschiedenen Bemühungen der Landesregierung zur weiteren Konsolidierung der kommunalen Aufgabenträger in der Wasserver- und Abwasserentsorgung. Wenn wir die wirtschaftlichen Probleme, die manche Aufgabenträger haben in den genannten Bereichen, lösen wollen, dann gibt es meines Erachtens zu dem Ihnen vorgelegten Entwurf keine Alternative, denn es müssen Regelungen geschaffen werden, die im Zusammenspiel mit den bereits vorhandenen Konsolidierungselementen - ich nenne da in erster Linie die Strukturhilfe -, damit wir mit diesem bereits vorhandenen Instrumentarium nun neue Wege und Lösungsmöglichkeiten eröffnen. Niemand bestreitet es ernsthaft, dass der Bestand zu vieler und zu kleiner Aufgabenträger in Thüringen eines der entscheidenden Probleme darstellt. Hier gilt es anzusetzen. Der tragende Gedanke ist dabei, dass kleine Aufgabenträger aufgrund fehlender Verwaltungskraft häufig nur unzureichend oder überhaupt nicht in der Lage sind, die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Der Entwurf sieht im Wesentlichen drei zentrale Elemente vor: Zunächst sieht das Änderungsgesetz eine Bestimmung vor, mit der ausgeschlossen wird, dass eine Pflichtverbandssatzung auch dann erlassen werden muss, wenn ein bestehender Zweckverband den Beitritt einer anzuschließenden Gebietskörperschaft beschließt. Gleichzeitig wird als Konsequenz aus den tatsächlichen Verhältnissen im Land eine Regelung eingeführt, nach der Gemeinden, die keine eigene Verwaltung haben, zur Gewährleistung der Versorgung mit Wasser und der Abwasserbeseitigung und Reinigung einem Zweckverband nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit angehören sollen. Und schließlich drittens wird eine sicherlich zentrale Vorschrift neu eingeführt, nach der sich ein Zweckverband vorbehaltlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung aufzulösen hat, wenn Gründe des öffentlichen Wohls es erfordern, insbesondere wenn der Zweckverband seine Aufgaben nicht dauerhaft wirtschaftlich wahrnimmt.

Lassen Sie mich Ihre Aufmerksamkeit nochmals auf einen Punkt lenken, der auch in den Ausschuss-Sitzungen intensiv diskutiert wurde und der auch hier noch einmal diskutiert worden ist. Es geht um die Frage, ob die Pflicht zur Auflösung eines Zweckverbands mit dem Begriff des öffentlichen Wohls und allein mit dem beispielhaften Hinweis auf die dauerhaft wirtschaftliche Aufgabenerfüllung präzise genug bestimmt ist. Die Landesregierung ist der Meinung, dass dies der Fall ist und wird in dieser Auffassung im Übrigen auch durch das Gutachten der Landtagsverwaltung bestätigt, denn der Begriff des öffentlichen Wohls ist bei der Auflösung eines Zweckverbands nicht anders zu verstehen als bei der Entstehung eines Zweckverbands. Im Hinblick auf die Entstehung eines Zweckverbands findet sich dieser Begriff seit 1992 unbestritten im vorliegenden Gesetz. Auch die bisherigen Erfahrungen, meine Damen und Herren, belegen, dass der verwendete Rechtsbegriff keiner weiteren Ausgestaltung bedarf, und man ihn eben auch lieber nicht weiter ausgestal

tet, weil nämlich eine weitere Ausgestaltung, meine Damen und Herren, immer nur Bruchstücke und damit lückenhaft sein würde und so letztlich das Gegenteil von dem bewirken würde, was wir nämlich anstreben. Durch die Bruchstückhaftigkeit würde eine zunehmende Rechtsunsicherheit wieder Raum greifen, aber dringend geboten ist Rechtssicherheit. In diesem Zusammenhang, meine Damen und Herren, begrüße ich den Vorschlag des Innenausschusses, Vorgänge, die mit der Auflösung von Zweckverbänden nach der jetzt aufgenommenen Regelung im Zusammenhang stehen, stets ein und derselben Rechtsaufsichtsbehörde, nämlich dem Landesverwaltungsamt, zu übertragen. Dieses garantiert landesweit einheitliche Vorgehensweise und trägt damit ebenfalls zur Rechtssicherheit bei. Einen Traum aber, meine Damen und Herren, den können wir nicht träumen oder den sollten wir nicht träumen, nämlich den Traum einer absoluten Rechtssicherheit.

(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Das ist lang ausgeträumt.)

Ich weiß nicht, ob der Vorschlag des Kollegen Fiedler, dass die Richter sich in den Verbänden gegebenenfalls als Verbandsräte betätigen sollten, zielführend wäre, denn dann müssten sie manche Dinge wegen Befangenheit nicht behandeln.

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Herr Minister, nicht als Verbandsräte,...)

Aber Information kann nie schaden, Herr Kollege, das ist richtig. Aber es wäre, glaube ich, der Rechtssicherheit im Land auf diesem Gebiet schon sehr gedient, wenn wir einen schnelleren Zug der anhängigen Klagen durch die Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit hätten. Denn erinnern Sie sich, das Gerichtsurteil im Dezember 2000 nahm seinen Beginn eigentlich im Einreichen der Klage im Jahre 1994 und wenn wir für jedes Verwaltungsgerichtsverfahren einen solchen Zeitraum benötigen, dann werden wir noch lange auf Rechtssicherheit im Lande warten müssen.

(Beifall bei der CDU)

Deshalb meine herzliche Bitte an die Verwaltungsgerichtsbarkeit dieses Landes, sich verstärkt dieser Problematik zuzuwenden, damit wir hier schnellere Abarbeitung der anhängigen Klagen bekommen.

(Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren, ich sehe in dem vorliegenden Entwurf, der unter vielfältigen Aspekten diskutiert worden ist, eine ganz ausgewogene Regelung, die die verfassungsrechtlichen Belange ebenso wie die tatsächlichen Verhältnisse, die in Thüringen herrschen, berücksichtigt. Die heutige Beschlussfassung ist nur möglich geworden durch die am vergangenen Dienstag abgehaltene Sondersitzung des Innenausschusses und deshalb danke ich den Mitgliedern

des Innenausschusses noch einmal sehr herzlich für die zügige Behandlung dieses Themas. Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

(Beifall bei der CDU)

Ich schließe die Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt und wir kommen zur Abstimmung, als Erstes über den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/1787. Wer diesem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Danke schön. Stimmenthaltungen? Danke schön. Mit einer Mehrheit von Neinstimmen, einigen Jastimmen und einigen Enthaltungen ist der Änderungsantrag der Fraktion der PDS abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD in der Drucksache 3/1790. Wer diesem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Danke schön. Und die Stimmenthaltungen. Danke schön. Mit einer Mehrheit von Neinstimmen, einigen Jastimmen und einigen Stimmenthaltungen ist dieser Änderungsantrag der Fraktion der SPD abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in der Drucksache 3/1782. Wer dieser zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Gibt es nicht. Stimmenthaltungen? Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen ist mit einer Mehrheit von Jastimmen die Beschlussempfehlung des Innenausschusses angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 3/1651 nach zweiter Beratung. Wer diesem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen. Danke schön. Die Stimmenthaltungen. Danke schön. Mit einer Mehrheit von Jastimmen und einer Reihe von Stimmenthaltungen und einigen Neinstimmen ist der Gesetzentwurf der Landesregierung angenommen und wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetz zustimmt, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Danke schön. Die Neinstimmen bitte. Danke schön. Und die Stimmenthaltungen. Mit einer Mehrheit von Jastimmen ist auch in der Schlussabstimmung der Gesetzentwurf angenommen.

Ich schließe den Tagesordnungspunkt 5 und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 6

Drittes Gesetz zur Änderung des Heilberufegesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/1678 ERSTE BERATUNG

Durch Minister Dr. Pietzsch wird die Begründung vorgenommen.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, bisher waren es im Plenum heute nur zweite Beratungen, das ist also der erste Tagesordnungspunkt eines Gesetzes in erster Beratung. Ich erinnere diejenigen, die schon weiß Gott viel länger in diesem Parlament sind, dass wir dieses Heilberufegesetz, so wie es eigentlich heute noch im Wesentlichen existiert, 1992 beschlossen haben und dass dieses Heilberufegesetz, als es 1991 hier eingebracht wurde, Teil eines Artikelgesetzes war. Ich glaube, es waren 16 Gesetze, die dort enthalten waren, um die Grundlagen der Rechtlichkeit hier bei uns in Thüringen zu schaffen. Diese historische Reminiszenz sei mir mal gestattet. Das Heilberufegesetz ist übrigens damals aus dem Artikelgesetz herausgenommen worden und es hat eine sehr ausführliche Diskussion mit den für dieses Heilberufegesetz Betroffenen gegeben und deswegen ist es dann auch erst im Jahre 1992 verabschiedet worden. Es ist damals die Rechtsgrundlage für die berufsständischen Selbstverwaltungskörperschaften der Heilberufe hier in Thüringen geschaffen worden. Es ist ein durchaus modernes Gesetz gewesen und ich behaupte, wenn es 10 Jahre lang ohne wesentliche Änderungen umgesetzt worden ist, dann hat es sich wohl offensichtlich auch bewährt. Aber nach 10 Jahren nunmehr auch unter Berücksichtigung veränderter bundesrechtlicher Gesetzgebungen ist eine Novellierung notwendig geworden. Es gibt mehrere grundlegende Veränderungen, die vorgenommen werden müssen. Ich möchte die wichtigsten Gründe für die Novellierung anführen.

Zum Ersten: Mit dem zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz wurden durch den Bundesgesetzgeber die Berufe der psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als weitere akademische Heilberufe gesetzlich geregelt und damit den Ärzten, den Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern rechtlich gleichgestellt. Die Berufsangehörigen der beiden Psychotherapeutenberufe haben danach einen Anspruch auf Approbation durch die zuständige Landesbehörde und auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringens. Vor In-Kraft-Treten des Psychotherapeutengesetzes war den Psychotherapeuten eine Behandlung psychisch Kranker lediglich im Zusammenwirken mit den ärztlichen Psychotherapeuten im Wege der Delegation möglich. In Thüringen verfügen zurzeit etwa 340 psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten über eine Approbation. Rund 140 von ihnen wurden durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringens zugelassen.

Meine Damen und Herren, es sei mir auch mal gestattet, über psychologische Psychotherapeuten und Jugendlichen

psychotherapeuten haben wir uns in diesem hohen Hause 1999 und 2000 sehr intensiv unterhalten. Ich erinnere an die Bundesratsinitiative, die Thüringen eingebracht hat, um die Honorierung der Leistungen der Psychotherapeuten zu verbessern. Sie wissen, dass der Vorschlag Thüringens damals im Bundesrat nicht angenommen worden ist.

Meine Damen und Herren, die Gleichstellung der Psychotherapeuten mit den übrigen Heilberufen und ihre gleichberechtigte Mitwirkung bei der Behandlung psychisch kranker Patienten erfordert die Verkammerung dieses Wort hört sich fürchterlich an, es ist aber so - der Berufsangehörigen und die Einbindung dieser Berufsgruppe in das Heilberufegesetz. Die vorliegende Novelle enthält demzufolge eine Reihe von Bestimmungen im Hinblick auf die Bildung der Landespsychotherapeutenkammer in Thüringen.

Ein zweiter Grund für die Novellierung: Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes, also etwas ganz anderes, vom November 1997 sind Organentnahmen bei Lebendspendern nur nach Beratung und Prüfung durch eine nach Landesrecht gebildete Lebendspendekommission zulässig. Die Kommission hat zu prüfen, ob die Spende freiwillig erfolgt und natürlich auch, dass kein verbotener Organhandel stattfindet. Mit einem neuen Abschnitt im Heilberufegesetz werden die landesrechtlichen Bestimmungen über die Errichtung, das Verfahren und die Finanzierung dieser Kommission geregelt.

Auch an dieser Stelle schweife ich gern etwas ab und sage etwas zur Organspendebereitschaft. Meine Damen und Herren, solch eine Gelegenheit, wenn es um Transplantationsgesetz, Organspende geht, soll man nutzen, um darauf hinzuweisen, dass wir hier dringenden Bedarf haben. Erfreulich: Die Organspendebereitschaft in Deutschland steigt. Die gestiegene aktive Organspendeakzeptanz ist sicherlich ein Erfolg des Transplantationsgesetzes und der damit geschaffenen erhöhten Rechtssicherheit. Aber dem positiven Trend bei der Organspende steht nach wie vor eine noch positivere Entwicklung bei der Transplantationsbedürftigkeit gegenüber. Nun kann man darüber richten, ob es eine positive oder eine negative Entwicklung ist. Jedenfalls die Transplantationsbedürftigkeit hat zugenommen. Das heißt also per Saldo ein zunehmendes Defizit, um es mal für Thüringen auszudrücken. Im Transplantationszentrum Jena wurden im Jahr 2000 148 Transplantationen durchgeführt. Die Zahl der zum 31. Dezember 2000 in Thüringen auf ein Organ wartenden schwer kranken Patienten betrug demgegenüber 311, also ein Verhältnis etwa von 1 : 2. Ich denke, vor diesem Hintergrund darf die öffentliche Information und Diskussion zur Organtransplantation nicht nachlassen, um das Thema in der Bevölkerung wachzuhalten. Ich empfehle, übrigens auch den Abgeordneten, sich mit diesem Thema sehr eingehend zu befassen und zu überlegen, ob man sich nicht einen Organspenderausweis zulegen sollte.