Auch an dieser Stelle schweife ich gern etwas ab und sage etwas zur Organspendebereitschaft. Meine Damen und Herren, solch eine Gelegenheit, wenn es um Transplantationsgesetz, Organspende geht, soll man nutzen, um darauf hinzuweisen, dass wir hier dringenden Bedarf haben. Erfreulich: Die Organspendebereitschaft in Deutschland steigt. Die gestiegene aktive Organspendeakzeptanz ist sicherlich ein Erfolg des Transplantationsgesetzes und der damit geschaffenen erhöhten Rechtssicherheit. Aber dem positiven Trend bei der Organspende steht nach wie vor eine noch positivere Entwicklung bei der Transplantationsbedürftigkeit gegenüber. Nun kann man darüber richten, ob es eine positive oder eine negative Entwicklung ist. Jedenfalls die Transplantationsbedürftigkeit hat zugenommen. Das heißt also per Saldo ein zunehmendes Defizit, um es mal für Thüringen auszudrücken. Im Transplantationszentrum Jena wurden im Jahr 2000 148 Transplantationen durchgeführt. Die Zahl der zum 31. Dezember 2000 in Thüringen auf ein Organ wartenden schwer kranken Patienten betrug demgegenüber 311, also ein Verhältnis etwa von 1 : 2. Ich denke, vor diesem Hintergrund darf die öffentliche Information und Diskussion zur Organtransplantation nicht nachlassen, um das Thema in der Bevölkerung wachzuhalten. Ich empfehle, übrigens auch den Abgeordneten, sich mit diesem Thema sehr eingehend zu befassen und zu überlegen, ob man sich nicht einen Organspenderausweis zulegen sollte.
Zum Dritten: Die mit dem Vollzug des Heilberufegesetzes seit 1992 insbesondere seitens der Kammern gewonnenen Erfahrungen erfordern auch eine Aktualisierung weiterer Vorschriften dieses Gesetzes bzw. deren Anpassung. So enthält die Novelle beispielsweise detaillierte Bestimmungen über die Versorgungswerke der Thüringer Heilberufekammern, wodurch bisherige Regelungslücken im Gesetz geschlossen werden können. Zum anderen soll die Anerkennung von Weiterbildungsstätten zukünftig nicht mehr durch die Aufsichtsbehörde erfolgen, sondern in die Verantwortung der Kammern gelegt werden; ich denke, eine deutliche Form der Vereinfachung. Damit sollen Verwaltungsverfahren vereinfacht werden. Zum anderen ist eine Vereinfachung des Rügeverfahrens zu erwähnen - das hört sich ganz einfach an -, wodurch bei geringfügigen Verstößen gegen Berufspflichten dem Kammermitglied eine Rüge erteilt werden kann, ohne dass wie bisher zwingend ein aufwendiges berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren vorausgehen muss. Meine Damen und Herren, man muss sich überlegen bei kleinen Vergehen, dass da ein berufsgerichtliches Verfahren eingeschaltet werden muss, das ist nicht gerade sehr förderlich. Ich denke, das ist auch eine Form des Schutzes des Patienten, betrachten Sie es auch als Verbraucherschutz.
Meine Damen und Herren, ich denke, dass dieses Heilberufegesetz ein gutes Gesetz gewesen ist und dass diese Novellierung ein gutes Gesetz sein wird, was der Selbstverwaltung mehr Eigenständigkeit, aber auch mehr Verantwortung auferlegt. Ich gehöre keineswegs zu denen, die meinen, dass der Selbstverwaltung Eigenständigkeit und Verantwortung abgenommen werden muss. Ich denke, auch dieses ist etwas, was in einer dringend notwendigen Gesundheitsreform geklärt werden muss. Es ist Aufgabe der Politik, die Selbstverwaltung zu kooperativen und effektiven Lösungen zu bewegen und sie nicht zu dirigieren. Deshalb ist ein gutes Heilberufegesetz ein geeignetes Mittel, die Verantwortung der Selbstverwaltung zu stärken. Ich bitte um Ihre Beratung dieses Dritten Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes.
Danke, Herr Minister. Ich eröffne die Aussprache. Als Erste hat sich Frau Abgeordnete Heß zu Wort gemeldet. Bitte schön, Frau Abgeordnete.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, in der Drucksache 3/1678 liegt das Dritte Änderungsgesetz des Heilberufegesetzes dem Landtag zur ersten Lesung vor. Die Diskussionen um die Finanzierung der Leistungen der psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendpsychotherapeuten in den Jahren 1999 und 2000 zeigten, dass es weiteren Handlungsbedarf zur Gleichstellung dieser Berufsgruppe mit den an
deren Heilberufen gibt. Dazu bilden die Psychotherpeuten ihre eigene Kammer. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2, die der Psychotherapeutenkammer die Möglichkeit eröffnet, mit anderen Kammern Verwaltungsgemeinschaften zu bilden, ist unserer Meinung nach dazu der richtige Weg. Das Transplantationsgesetz fordert in § 8 Abs. 3 Satz 2 die Errichtung der Lebendspendekommission. Sie soll an die Landesärztekammer angegliedert werden. Auch damit wird unserer Auffassung nach ihre weit gehende Selbständigkeit in der Entscheidungsfindung gewahrt und andererseits auch Verwaltungsaufwand minimiert. Die gewonnenen Erfahrungen in der Handhabung des Heilberufegesetzes seit 1992 und die daraus resultierenden notwendigen Änderungen sollten im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit nach Anhörung der Kammern beraten werden. Aus diesem Grund beantrage ich namens meiner Fraktion die Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, Herr Minister Dr. Pietzsch und auch meine Kollegin Heß haben bereits zum vorliegenden Gesetzentwurf Ausführungen gemacht und deswegen möchte ich mich aufgrund der Fülle unserer Tagesordnung hier heute kurz fassen. Sie haben es ja auch schon angesprochen, für uns im Ausschuss und auch für die CDU-Fraktion werden folgende Schwerpunkte von großem Interesse sein, einmal die Bildung einer Psychotherapeutenkammer, § 1 Abs. 2. Der Schutz der Patientendaten wird auch für uns eine große Rolle spielen. Er ist in § 5 Abs. 3 verankert und ganz wichtig ist auch für uns der 4. Abschnitt, die Bildung einer Lebensspendekommission. Auch hier werden wir eine ausführliche Arbeit im Ausschuss zu leisten haben. Insbesondere geht es hier auch noch mal um die Frage der Rechtsaufsicht in § 18 Abs. 2. Allerdings, auch die ärztliche Weiterbildung, da werden wir uns sicherlich nicht nur mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen beschäftigen, sondern auch mit dem bestehenden Gesetz.
Abschließend möchte ich noch bemerken, dass wir uns einmal über die Rechtssystematik unterhalten sollten. Der § 17 reicht bis zum § 17 j. Ich hoffe doch, dass dieses Gesetz einige Jahre Bestand haben wird, so dass es sich vielleicht lohnt, hier die Dinge neu zu ordnen, aber auch das werden wir im Ausschuss erörtern. Ich bitte namens der CDU-Fraktion um Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit. Vielen Dank.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung. Es ist Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit beantragt worden. Wer der Überweisung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Das ist einheitlich, ich mache keine Gegenprobe. Die Drucksache 3/1678 ist damit an den genannten Ausschuss überwiesen. Wir schließen den Tagesordnungspunkt 6.
Ich wollte Sie auch nicht aufrufen, ich muss bloß schauen, wer. Herr Minister Trautvetter, bitte, Sie wollen den Gesetzentwurf begründen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, es liegt nunmehr das zweite Änderungsgesetz zum Errichtungsgesetz des Thüringer Aufbaubankgesetzes vor. Dieses Änderungsgesetz kommt einer Neufassung des Aufbaubankgesetzes gleich. Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden: Wir möchten die Rolle der Thüringer Aufbaubank als zentrales Förderinstitut des Landes in der Form der Übertragung von mehr Förderprogrammen auf die Thüringer Aufbaubank stärken. Wie bei sonstigen Kreditinstituten bleibt die Thüringer Aufbaubank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, aber wir trennen zwischen Anstaltslast, also der Sicherstellung einer ausreichenden Finanzausstattung, und Gewährträgerhaftung, also der bei fehlender Zahlungsfähigkeit der Bank eintretenden Haftung des Freistaats für die Verbindlichkeiten der Bank. Die Regelung einer direkten Haftung des Landes für bestimmte Verbindlichkeiten sichert der Bank günstige Refinanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt. Die Inanspruchnahme des Freistaats aufgrund dieser Gesetzesklausel ist angesichts des umfangreich gesicherten Kreditgeschäfts und angesichts der nach Beteiligung der Helaba üppigen Kapitalausstattung nicht zu befürchten und andere Kreditinstitute in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, wie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landesbank Baden-Württemberg haben ähnliche Regelungen. Eine weitere Änderung ist die Trennung zwischen einem Verwaltungsrat als Aufsichtsorgan der Bank und einer Anteilseignerversammlung, die vom Charakter her einer Gesellschafterversammlung bei Kapitalgesellschaften entspricht. Mit dieser Aufspaltung wollen wir eine Verquickung von Überwachungsaufgaben mit Gesellschafterinteressen vermeiden.
Nach Gesetz hat der Verwaltungsrat die Kontrolle des operativen Geschäfts der Bank und seines Vorstands wahrzunehmen und die Anteilseignerversammlung ist das Bindeglied zwischen den Interessen des Gewährträgers und den Interessen der Bank, wie z.B. Entscheidungen über Kapitalerhöhungen.
Weiterhin beinhaltet der Gesetzentwurf die genauere Beschreibung der Aufgaben der seitens des Finanzministeriums wahrzunehmenden Rechtsaufsicht über die Thüringer Aufbaubank. Das Gesetz beinhaltet zugleich eine umfassende Definition des bei Gesetzes- und Satzungsverstößen der TAB anzuwendenden Maßnahmekatalogs durch die Rechtsaufsicht.
Es sei mir eine abschließende Bemerkung gestattet: Die beabsichtigte Beteiligung der Helaba an der Thüringer Aufbaubank steht in engem Zusammenhang mit der Gesetzesnovelle, denn wie Sie ebenfalls aus der dem Landtag vorliegenden Vorlage zur Beteiligung der Helaba an der Thüringer Aufbaubank entnehmen können, enthält der Beteiligungsvertrag Regelungen, die erst nach In-KraftTreten dieser Gesetzesnovelle Wirkung entfalten können. Es macht deswegen Sinn, über beide Vorhaben im Zusammenhang in den Ausschüssen zu beraten. Vielen Dank.
Danke, Herr Minister. Ich eröffne die Aussprache und bitte als ersten Redner Herrn Abgeordneten Gerstenberger ans Rednerpult.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Herr Finanzminister, es ist unstrittig, dass über das Gesetz zur Errichtung der Thüringer Aufbaubank aus dem Jahr 1992 und der Novellierung dieses Gesetzes im Mai 1999 nun der Weg zur unmittelbaren Beteiligung geführt werden muss. Inwieweit die bankenaufsichtlich gerügten Probleme, die auch zur Veränderung der Führungsmannschaft im Lande und in der landesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts geführt haben oder insbesondere die anschließende Konsolidierung des Instituts die Beteiligungsgespräche beeinflusst haben, bleibt Spekulation und das muss auch hier nicht erörtert werden. Seit Jahren also eine Entwicklung, die für alle Beteiligten weitestgehend klar war und nun der entsprechende Gesetzentwurf, der im Grundsatz auch von Seiten der PDS getragen wird. An dieser Stelle könnte die Rede zu Ende sein,
meine Damen und Herren, - ja, Herr Althaus, ich hätte es mir auch gern erspart -, wenn dieser Gesetzentwurf nicht wäre.
Lassen Sie mich ein paar einzelne Punkte ansprechen. Es mag ja sein, dass ich sie falsch verstehe, aber ich hätte mir schon die entsprechenden Klarstellungen und auch die entsprechenden Nennungen gewünscht. Der Gesetzentwurf stammt vom Juni. Am 17. Juli hat es eine Entscheidung in Brüssel zur Abschaffung der Gewährsträgerschaft gegeben.
Ich habe Zweifel, ob die unbeschränkte Gewährsträgerschaft, die wir hier festgeschrieben haben, nicht von dieser Entscheidung in Brüssel tangiert wird, das wäre zumindest aufzugreifen.
Aber ein zweiter Fall ist sehr interessant in diesem Zusammenhang: Es gibt zwar in Zukunft mehrere Gesellschafter, aber es gibt nur einen, der in Zukunft haftet, und das ist das Land. Das zumindest ist eine Überlegung, der wir uns noch einmal widmen sollten und wo ich auch denke, dass dazu eine Diskussion im Ausschuss nötig ist.
Der zweite Fall: Die Bank ist das zentrale Förderinstitut des Landes. Das ist unbestritten, aber es werden nur einzelne Förderaufgaben als Aufgaben der Bank genannt. Das ganz entscheidende, wichtige und unstrittige Feld der Innovationsförderung, der gesamte Bereich der Landwirtschaftsförderung wird aus den Aufgaben der Aufbaubank ausgegrenzt. Es wäre zumindest wünschenswert gewesen, dass der Landtag darüber informiert wird, weshalb ein zentrales Förderinstitut des Landes eben genau diese Aufgaben nicht wahrnimmt.
Der dritte Teil, der für mich zumindest sehr, sehr unverständlich ist: Wir haben vor einigen Jahren Grundstücke des Freistaats Thüringen an die LEG zur Vermarktung und Verwertung übertragen. Dort wurde begründet, weil die LEG in Zukunft diese Aufgabe erfüllen soll, ist das passiert. Das kam mit mehreren Vorlagen, Sie erinnern sich, in der einen stand dann, ca. 250 Grundstücke werden an die LEG übergeben, weil man es zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht so genau nachrechnen konnte. Wir haben als Zweites die ThüLiMa im Freistaat mit Errichtungsbeschluss vom Januar letzten Jahres gegründet, die die genutzten Thüringer Liegenschaften verwalten soll und schreiben jetzt in diesem Gesetz fest: "Insbesondere kann das Land der Bank Vermögenswerte zur Verwaltung und Verwertung treuhänderisch übertragen." Wäre es dann nicht sinnvoll, erst einmal darüber nachzudenken, ob es nicht mit den anderen beiden Formen, die schon gesellschaftliches Vermögen verwalten, möglich wäre, auch diese Aufgabe zu realisieren, bevor wir sie endgültig und vollständig zerstückeln.
Das Nächste, was ich als Fragestellung aufwerfen möchte, die Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Instituts an der Bank ist zulässig. Offen bleibt allerdings, ob sie mehrheitlich sein soll oder ob sie als Minderheitenbeteiligung bleibt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt war aus der Presse
zu entnehmen, der Landtag wurde dazu dankenswerterweise ja nicht informiert, dass es vielleicht 50 Prozent oder auch mehr sind, dass es wahrscheinlich die Helaba ist oder es könnte auch ein ganz anderer Bereich sein.
An dieser Stelle bleibt für mich die Frage, ob wir nicht wenigstens im Gesetzentwurf die Höchstbeteiligungsgrenze festschreiben sollten. Und wie unter Minderheitsbeteiligungsrechten des Landes anschließend noch der politische Wille des Landes durchgesetzt werden soll, bleibt mir in diesem Zusammenhang mehr als zweifelhaft. Deshalb plädiere wir eindeutig für eine Mehrheitsbeteiligung.
Meine Damen und Herren, zwei Änderungen erscheinen mir weiterhin notwendig. Im alten Gesetz hatten wir stehen: "Ein Beirat ist zu bilden." Über die Wertigkeit des Beirats und die Arbeitsweise wollen wir hier einmal den Mantel des Stillschweigens decken. In der neuen Satzung steht nur noch drin: "Ein Beirat kann gebildet werden." Dort erscheint mir der ganz geringe Ansatz der Kontrollmöglichkeit, den wir überhaupt noch besitzen, ein ganz wichtiger und entscheidender Punkt zu sein, dass wir den wenigstens erhalten und nicht noch in den Bereich der Fiktion setzen. Deshalb plädieren wir nachhaltig dafür, dass dieser Beirat als Mindestlösung geschaffen werden muss.
Einen dritten Punkt, wo ich zumindest Zweifel anmelden muss: "Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern", meine Damen und Herren. Eine Höchstgrenze ist nicht festgelegt. Man könnte der Vermutung erliegen, dass es bei eventuellem Versorgungsbedarf von ehemaligen führenden Personen eine Notwendigkeit gibt, einen dritten, vierten oder auch fünften Vorstandsposten in dieser Institution zu schaffen, um anschließend die Versorgungsleistungen zu sichern. Dem sollte sich die Landesregierung nicht aussetzen. Dort sollte sie ihren klaren politischen Willen bekunden und sagen, was sie meinte und was sie konkret damit will.
Als Letztes, meine Damen und Herren, die Gewinnverwendung: Drei Viertel der Gewinne, drei Viertel des Volumens der Gewinne schreibt dieses Gesetz fest, werden fernab des Budgetrechts des Landtags und ohne gesetzliche Vorlage verteilt. Ich weiß nicht, ob sich diese Einschränkung des Budgetrechts von Landesseite der Landtag gefallen lassen will, ob wir uns in dieser Art und Weise demokratische Mitsprache in einer Landesförderbank beschneiden lassen wollen. Aber das wird sicher an der Mehrheitsfraktion in dieser Mitte liegen, ob sie großzügig diese Verantwortung an die Landesregierung abtritt. Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die erste Lesung des neuen Aufbaubankgesetzes steht an. Wir haben gehört, es ist kein völlig neues Gesetz, sondern löst das bisherige so genannte Errichtungsgesetz der Thüringer Aufbaubank ab. 1999, das ist auch schon gesagt worden, eine Anpassung. Die Gründe für die damalige Anpassung sind jetzt wieder aktuell. Es geht um die Beteiligung der Landesbank Hessen-Thüringen an der Aufbaubank. Und da Gesetzesänderungen und Fremdbeteiligungen fachlich an sich sehr eng miteinander verknüpft sind, das hat der Herr Finanzminister eben auch noch einmal bestätigt, lässt es sich nicht vermeiden, auf beide Sachverhalte hier an dieser Stelle, zum Teil jedenfalls, einzugehen, auch wenn sie nach wie vor in unterschiedlichen Tagesordnungspunkten hier auf unserem Plenum zu finden sind und nicht, wie wir es uns gewünscht hätten, im Zusammenhang behandelt werden.
Meine Damen und Herren, ich denke, wir sind uns alle einig, dass die Thüringer Aufbaubank ein gutes und vor allen Dingen effizientes Instrument der Thüringer Wirtschaftsförderung war und ist. Die alten Plenarprotokolle aus der 1. Legislatur lassen den Schluss zu, dass die Gründung der Bank bei allen Kontroversen über ihre Aufgaben und über die Ausgestaltung des Errichtungsgesetzes unstrittig war. Ich denke, auch heute noch sind wir uns einig in der Feststellung; der Freistaat Thüringen kann auf dieses Instrument der Wirtschaftsförderung nicht verzichten.
Dementsprechend sorgsam ist damit umzugehen, insbesondere wenn man an den bestehenden Strukturen etwas verändern will.
Doch bevor ich einige Details aufgreifen möchte, eine Feststellung zur Verfahrensweise. Ich habe es schon etwas merkwürdig gefunden, wenn dem Landtag eine Drucksache zugeht, die Bezug nimmt auf ein Gesetz, für das in der gleichen Sitzung die Auflösung vorgeschlagen wird. Klingt etwas paradox, ist aber so. Der Tagesordnungspunkt 17 b nimmt Bezug auf das alte Errichtungsgesetz der Aufbaubank und hier liegt uns ja nun der Entwurf für ein neues Aufbaubankgesetz vor. Ich möchte vorab für die SPD feststellen, dass wir diese Verfahrensweise zumindest nicht ohne schlüssige Begründung, Herr Minister, mittragen können. Wir fordern zunächst eine Verabschiedung des Aufbaubankgesetzes. Auf dessen Grundlage kann man dann über die Beteiligung der Helaba beraten und dann auch abstimmen. Das zeitliche Argument
kann auch deshalb nicht greifen, weil mir sowieso etwas unklar ist, warum die Beteiligung zur Jahresmitte und nicht wie üblich zu Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres begründet werden soll. Es ergeben sich durch diese Verfahrensweise eine Reihe von Bewertungs- bzw. Bilanzproblemen, die irgendwann einmal zum Streit zwischen den Beteiligten führen können. Und das, denke ich, kann man eigentlich von vornherein vermeiden.
Doch nun zum Gesetz und seinen Inhalten: Die Landesregierung begründet diese Gesetzesänderung ja ausdrücklich nicht mit der angestrebten Helaba-Beteiligung, dafür, wie gesagt, wurden die gesetzlichen Hemmnisse schon beseitigt, sondern mit der Umsetzung und Verankerung der seit 1992 gesammelten Erfahrungen. Da viele Details geändert werden, ist diese Novelle durchaus sinnvoll. Verwunderlich ist nur, dass die Gesetzesnovellierung und die vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit der Helaba-Beteiligung nicht so recht zusammenpassen wollen. Es ist schon nicht unerheblich, was im Falle einer einseitigen Kapitalerhöhung, die im Entwurf des Beteiligungsvertrags vorgesehen ist, durch eine Seite - ich greife mal voraus -, beispielsweise durch die Helaba, passiert. Ein Veto des Partners soll an dieser Stelle nicht möglich sein. Wir müssen im Ausschuss ganz genau hinterfragen, was denn dann mit dem Instrument der Thüringer Wirtschaftsförderung passiert, wenn es dort nicht mehr die Mehrheit hat. Also die Einsicht im Ausschuss in den Beteiligungsvertrag ist an dieser Stelle zwingend notwendig.