Protokoll der Sitzung vom 14.12.2001

Zu Fragen 1 und 2: Die Standortveränderung ist eine autonome Entscheidung des Präsidiums der Stiftung "Goldener Spatz". Das Präsidium dieser Stiftung wurde auf die Bedeutung des Medienstandorts Gera von uns hingewiesen. Primäres Interesse sollte sein, das Festival im Kindermedienland Thüringen zu halten, da es auch Überlegungen hinsichtlich eines Wegzuges ganz aus Thüringen gab.

Zu Frage 3: Eine räumliche Ausweitung der Kinderfilmund -fernsehtage über den neuen Standort Erfurt hinaus wird von uns eher kontraproduktiv bezüglich der Profilierung des Kindermedienlandes Thüringen angesehen.

Ich sehe keine Nachfragen. Danke, Herr Minister. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/2017. Bitte, Frau Abgeordnete Nitzpon.

Umgang mit Widersprüchen zu Hortgebühren

Wie aus der Presse zu erfahren ist ,"TA" vom 24. November 2001, sollen Widersprüche von Eltern gegen Hortgebührenbescheide nach längerer Zeit immer noch unbearbeitet im Landesverwaltungsamt liegen. Als Grund wird in dem genannten Artikel angegeben, dass im Landesverwaltungsamt die für die Bearbeitung der Widersprüche zuständige Abteilung ersatzlos aufgelöst worden sei und sich das Landesverwaltungsamt nun nicht mehr im Stande sehe, die Widersprüche zu bearbeiten. Auch nicht die Stadt Erfurt, bei der über 100 Widersprüche eingegangen seien, noch das Schulverwaltungsamt sehen sich laut Artikel befugt und in der Lage, die Widersprüche zu bearbeiten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Entspricht der oben genannte TA-Artikel den Tatsachen, das heißt, stimmt die angegebene Zahl der Widersprüche und die Behauptung, dass die für die Hortgebührenwidersprüche zuständige Abteilung des Landesverwaltungsamts ersatzlos aufgelöst wurde und die Widersprüche deshalb noch unbearbeitet sind?

2. Was sind die Gründe für die Abteilungsauflösung und inwieweit war das zuständige Ministerium an diesem

Vorgang beteiligt?

3. Wie gedenkt das Land bzw. das zuständige Ministerium in dieser Sache weiter zu verfahren - vor allem vor dem Hintergrund, dass jeder Bürgerin/jedem Bürger von Verfassungs wegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz zusteht, was im Verwaltungsrecht auch die ordnungsgemäße Durchführung eines Widerspruchsverfahrens beinhaltet?

4. Wie steht die Landesregierung zur Frage der nachträglichen Prüfung von Hortgebührenbescheiden auf eigene Initiative der Behörde, für die die Widerspruchsfrist zwar abgelaufen ist, aber Überprüfungsbedarf besteht?

Herr Minister Dr. Krapp, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Nitzpon beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Beim Schulverwaltungsamt Erfurt sind derzeit noch 142 Widersprüche gegen die Beteiligung an den Personalkosten des Schulhorts und 11 Widersprüche gegen die Beteiligung an den Betriebskosten des Schulhorts anhängig. Unzutreffend ist die Aussage, dass die Widersprüche unbearbeitet sind, weil eine Abteilung des Landesverwaltungsamts aufgelöst worden sei. Widersprüche gegen die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Betriebskosten des Schulhorts werden nach wie vor durch die nach § 124 der Thüringer Kommunalordnung zuständige Abteilung des Landesverwaltungsamts bearbeitet. Für die Bearbeitung der Widersprüche gegen die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Personalkosten des Schulhorts sind die Schulträger zuständig, die den Bescheid erlassen haben. In einem Rundschreiben des Landesverwaltungsamts vom 9. November dieses Jahres wurde den Schulträgern diese Rechtslage erläutert. Die an das Landesverwaltungsamt übersandten Widersprüche wurden zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an die Schulträger geschickt.

Zu Frage 2: Die Auflösung der Abteilung "IV Schule" des Landesverwaltungsamts erfolgte 1997 und steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Hortkostenbeteiligungsverordnung.

Zu Frage 3: Das Kultusministerium beabsichtigt, im Rahmen seiner fachaufsichtlichen Befugnisse gemäß § 88 Thüringer Kommunalordnung auf eine zügige und sachgerechte Bearbeitung der Widersprüche durch die Schulträger hinzuwirken, soweit sich dies als erforderlich erweisen sollte.

Zu Frage 4: Gebührenbescheide, die möglicherweise wegen Überschreitung der Widerspruchsfrist unanfechtbar geworden sind, können nach Maßgabe der §§ 48 und 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen durch die Schulverwaltungsämter überprüft werden.

Gibt es Nachfragen? Keine. Vielen Dank, Herr Minister. Wir kommen zur Frage des Abgeordneten Herrn Ramelow in Drucksache 3/2033. Bitte schön.

Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 beschlossen. Unter anderem sind Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch Einfügung eines Abschnittes VII erfolgt, der für Leistende die Möglichkeit einer Freistellung von der Pflicht des Steuerabzugs durch den Leistungsempfänger eröffnet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sind die hiesigen Finanzämter über das Verfahren nach § 48 b der geänderten Fassung des Einkommensteuergesetzes informiert?

2. Liegen für die Erteilung der Freistellungsbescheinigungen die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke vor?

3. Wie ist der Leistende gegen unrechtmäßige Verwendung und gegen den Verstoß der Anmeldung beim Finanzamt der ihm zustehenden und durch den Leistungsempfänger einbehaltenen Vergütungsanteile in Höhe von 15 Prozent der Rechnung geschützt?

4. Welche zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Belastungen einheimischer Baubetriebe sind nach Meinung der Landesregierung bei der Anwendung des Gesetzes zu erwarten?

Frau Staatssekretärin Diezel, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Anfrage des Abgeordneten Ramelow namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Ja, die Oberfinanzdirektion Erfurt hat die Thüringer Finanzämter bereits mit Verfügung vom 09.07.2001 über das geplante Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe informiert. Mit OFD-Verfü

gung vom 18.10.2001 und 27.11.2001 wurden die Thüringer Finanzämter über weitere Einzelheiten in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus hat die Oberfinanzdirektion die zuständigen Hauptsachgebietsleiter in den Finanzämtern sowie die Bediensteten in den zentralen Informations- und Annahmestellen geschult. In Thüringen ist gleichfalls ein kurzes Merkblatt mit Informationen zu den wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzes erstellt worden. Es wird von den Finanzämtern ausgeteilt, daneben ist es auf unserer Internetseite ersichtlich.

Zu 2: Ja.

Zu 3: Der Leistungsempfänger ist gesetzlich verpflichtet, den Steuerabzug anzumelden und abzuführen. Dies ist seitens des Finanzamts mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Zum Schutz des Leistenden ist die für die Anrechnung grundsätzlich nicht Voraussetzung, dass der angemeldete Betrag auch abgeführt wurde.

Zu 4: Baubetriebe können sowohl Leistende als auch Leistungsempfänger sein. Wird dem Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, ist dieser von der Pflicht der Vornahme des Steuerabzugs befreit. Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung bedarf keiner Form. Der Leistungsempfänger soll die ihm vom Leistenden übergebenen Unterlagen aufbewahren. Insoweit ist weder beim Leistenden noch beim Leistungsempfänger ein nennenswertlich teilzeitlicher und finanzieller Aufwand zu verzeichnen. Eine Freistellungsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt, wenn sichergestellt ist, dass der leistende Unternehmer seine steuerlichen Pflichten im Inland ordnungsgemäß erfüllt. Hiervon wird bei der überwiegenden Mehrzahl der steuerlich erfassten Fälle auszugehen sein. Zielrichtung des Gesetzes ist, wie schon im Gesetzestitel ersichtlich, die Bekämpfung illegaler Betätigung und nicht ein zusätzliches Vollstreckungsmittel des Finanzamts. Kann im Ausnahmefall der Leistende keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen, entsteht dem Leistungsempfänger ein Mehraufwand durch seine Verpflichtung, grundsätzlich mit 15-prozentigem Steuerabzug von der Gegenleistung einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und die dorthin abzuführen. Der einbehaltene und angemeldete Abzugsbetrag wird vom Finanzamt dem Steuerkonto des Leistenden für ihn zu entrichtende Lohnsteuer-, Einkommens- und Körperschaftssteuer oder eigene Bauabzugsteuerbeträge gutgeschrieben und auf Antrag erstellt.

Es gibt eine Nachfrage. Bitte, Herr Abgeordneter.

Das ist dann eher die wirtschaftspolitische Auswirkung, wo ich jetzt nachfrage: Wie schnell können Bearbeitungen und Genehmigungen sichergestellt werden bei Baubetrieben, die wir ja nun leider Gottes zurzeit erleben,

dass sie eher drohen in die Insolvenz zu gehen - wenn sie in die Insolvenz gegangen sind und die Abarbeitung der Aufträge, die erteilt worden sind, notwendig sind, um überhaupt eine erfolgreiche Sanierung vornehmen zu können, weil die Freistellung erlischt ja da. Wie schnell kann das beantragt und genehmigt werden durch den Insolvenzverwalter, der die Fortführung machen will, damit überhaupt Masse hergestellt wird?

Zweitens: Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkung dieses Gesetzes insbesondere auf die Aufrechterhaltung der Firmen, die durch Insolvenzverwaltungen vorübergehend verwaltet werden, um sie erfolgreich zu sanieren oder zu liquidieren? Welche Auswirkungen werden beim Geschäftsverkehr eingeschätzt?

Ich kann dazu berichten, dass die überwiegende Zahl der Baubetriebe schon Anmeldungen gemacht hat und Freistellungen, dass sehr viele Freistellungen schon erstellt werden und diese Freistellungen auch tagfertig erstellt werden. Die höchste Bearbeitungszeit in den Finanzämtern war bisher 1 Woche. Wir haben am 27.11. die Kammern in der Richtung beraten und das wurde von den Kammern nun ausdrücklich begrüßt. Im Falle von Insolvenzen: Diese Problematik werde ich mitnehmen, Herr Abgeordneter Ramelow, und wir werden das noch einmal mit den Steuerbediensteten und den Finanzämtern besprechen, genauso wie auch mit dem Wirtschaftsministerium.

(Beifall bei der CDU)

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/2040. Herr Abgeordneter Kummer, bitte schön.

Beschluss zur Zukunft der Fernwasserversorgung in Thüringen

Der Landtag fasste in seiner 46. Sitzung am 15. Juni 2001 einen Beschluss zur Zukunft der Fernwasserversorgung in Thüringen (Drucksache 3/1666). Darin bat er die Landesregierung u. a., ich zitiere: "In diesem Zusammenhang ist die Optimierung der Zusammenarbeit auch unter Einbeziehung institutioneller Gestaltungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die bestehenden Anlagen- und Speicherkapazitäten sollen dabei ebenso wie die versorgungstechnischen Konzeptionen - auch unter neueren betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten - bewertet werden." Während die Landesregierung den Landtag mit Drucksache 3/1883 über den Stand der Verhandlungen mit den an der Fernwasserversorgung Beteiligten unterrichtete, wurden jedoch keine Ausführungen zum oben zitierten Aufgabenbereich gemacht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Untersuchungen zur Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den an der Fernwasserversorgung Beteiligten und zur Bewertung bestehender Anlagen- und Speicherkapazitäten sowie versorgungstechnischer Konzeptionen wurden im Auftrag des Landtags durchgeführt?

2. Wann gedenkt die Landesregierung die Untersuchungsergebnisse dem Landtag zugänglich zu machen?

3. Wie sind in diesem Zusammenhang die Untersuchungsergebnisse der Firma Kienbaum Management Consultants GmbH und die Analyse von Fresh-fields Bruckhaus Deringer zu bewerten?

4. Welche Aktualität haben die unter Frage 3 genannten Untersuchungen?

Herr Minister Sklenar, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Die Landtagsdrucksache 3/1883 stellt einen ersten Zwischenbericht der Landesregierung zur Zukunft der Fernwasserversorgung in Thüringen dar. Die Vorgespräche mit den an der Fernwasserversorgung beteiligten Unternehmen wurden am 19.11. dieses Jahres abgeschlossen. Am 12.12., also vor 2 Tagen, haben die konkreten Fusionsverhandlungen zwischen der Thüringer Talsperrenverwaltung und dem Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen unter Beteiligung der Landesregierung begonnen. Der Fernwasserzweckverband Südthüringen wird über sein weiteres Vorgehen im Januar 2002 entscheiden. Bestandteil dieser Fusionsverhandlungen werden u.a. auch die Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den an der Fernwasserversorgung Beteiligten, die Bewertung bestehender Anlagen und Speicherkapazitäten sowie versorgungstechnische Konzeptionen sein.

Zu Frage 2: Nach einer einvernehmlichen und abschließenden Bestätigung durch die an der Fernwasserversorgung beteiligten Unternehmen werden die Untersuchungsergebnisse dem Landtag zugänglich gemacht.

Zu Fragen 3 und 4: Die bisherigen Untersuchungsergebnisse des Beratungsunternehmens Kienbaum Management Consultants GmbH waren die Grundlage der Vorgespräche für die Aufnahme von Fusionsverhandlungen mit den an der Fernwasserversorgung beteiligten Unternehmen. Die Untersuchungsergebnisse mussten sich hinsichtlich der dort