Protokoll der Sitzung vom 21.02.2002

Zu Frage 1: Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit arbeitet seit Jahren sehr eng mit der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V. zusammen. Seit der Gründung der Landesarbeitsgemeinschaft im Jahre 1996 finden regelmäßige gemeinsame Beratungen statt. Die Konzeption zum Aufbau von Hospizarbeit und Palliativmedizin in Thüringen der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Thüringen e.V. vom 19.04.2000 wurde Herrn Minister Dr. Pietzsch anlässlich eines Gesprächs mit dem Vorstand am 30.06.2000 vorgestellt. Sie bietet auch für die Arbeit des Ministeriums und die konzeptionelle Weiterentwicklung der Arbeit des Ministeriums eine wesentliche Grundlage.

Zu Frage 2: Im Vordergrund steht das Ziel, flächendeckend ambulante Hilfen für Sterbende und ihre Angehörigen anzubieten. Es geht darum, Bedingungen zu schaffen, die ein Sterben in Würde unter Beachtung individueller Wünsche des Einzelnen zulassen. Als Ergänzung ambulanter Hospizinitiativen ist die Errichtung eines ersten stationären Hospizes mit 12 Plätzen in Bad Berka durch das Trägerwerk Soziale Dienste e.V. für das Jahr 2002/2003 geplant. Die Gesamtkosten betragen ca. 2,2 Mio.   aus Mitteln des Bundes finanziert werden sollen.

Zu Frage 3: Palliativstationen sind Krankenhausuntergliederungen, in denen eine symptomatische Therapie bei unheilbar kranken Patienten erfolgt. In der Regel handelt es sich dabei um eine Schmerztherapie bei Tumorpatienten. Palliativstationen sind nicht Gegenstand der Krankenhausplanung, die sich auf die Ausweisung von Fachgebieten bzw. Fachabteilungen beschränkt. Interessierte Krankenhäuser richten entsprechende Stationen und Bettenkapazitäten in vorhandenen Stationen in Abstimmung mit den Krankenkassenverbänden ein. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen an folgenden Krankenhäusern Palliativstationen: Katholisches Krankenhaus St. Nepomuk Erfurt, 10 Betten; Medizinische Klinik der Friedrich-Schiller-Universität Jena, 10 Betten; im Christlichen Krankenhaus Eisenach und in dem Kyffhäuserkreiskrankenhaus in Sondershausen sind vorbehaltlich der Zustimmung der Krankenkassen Palliativstationen in Vorbereitung.

Ich sehe keine Nachfragen. Doch, Frau Abgeordnete Fischer, bitte schön.

Herr Staatssekretär, wie wird das Personal für die Hospizarbeit bzw. auf den Palliativstationen für ihre Tätigkeit vorbereitet und auch psychologisch betreut?

Soweit es sich, Frau Abgeordnete Dr. Fischer, um Maßnahmen der ärztlichen Fortbildung handelt, dafür sind natürlich sowohl die Krankenhausträger wie auch die allgemeinen Institutionen für die ärztliche Fortbildung verantwortlich. Dasselbe gilt für das Krankenhauspersonal. Im Übrigen wird gerade im ambulanten Bereich eine Unterstützung der Fortbildung der dort ehrenamtlich Mitarbeitenden, insbesondere durch die Hospizbewegung in Thüringen, geleistet, die auch seit einigen Jahren aus dem Landeshaushalt in geringfügiger Weise eine finanzielle Unterstützung erhält.

Es gibt eine weitere Nachfrage. Bitte schön, Frau Abgeordnete Sedlacik.

Herr Staatssekretär, können Sie uns sagen, welche Altenpflegeschulen in Thüringen Sterbebegleitung lehren?

Frau Abgeordnete, ich gehe davon aus, dass das Gegenstand der Ausbildung an allen Altenpflegeschulen ist. Ich kann Ihnen aber jetzt so aus dem Hut nicht genau sagen, welche Maßnahmen da in den einzelnen Pflegeschulen vorgegeben sind. Ich will mich bemühen, Ihnen eine entsprechende Antwort zukommen zu lassen.

Es gibt eine weitere Nachfrage, bitte, Frau Abgeordnete Heß.

Können Sie uns sagen, wie viele Betten in Eisenach und in Sondershausen in Vorbereitung sind?

Das kann ich leider nicht sagen, auch da würde ich Ihnen zusagen, dass wir Ihnen eine entsprechende ergänzende Information nachreichen.

So, ich sehe jetzt keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur nächsten Frage in

Drucksache 3/2161. Bitte, Herr Abgeordneter Botz.

Beurlaubung von Schülern aus religiösen Gründen

Laut Thüringer Schulordnung sind aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubungen zu gewähren. Damit soll der Umsetzung der Religionsfreiheit auch in diesem Bereich Rechnung getragen werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Bezieht sich eine erforderliche Begrenzung derartiger Beurlaubungen ausschließlich auf eine Teilnahme an einem Gottesdienst oder kann sie diesen Umfang überschreiten?

2. Gibt es eine einheitliche Handhabung bei der Beurlaubung vom Unterricht zwecks Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten zur Vorbereitung der Konfirmation im Freistaat Thüringen?

3. In welchem Umfang kam es in den einzelnen Schulamtsbereichen des Freistaats im Zeitraum 1994 bis 2000 zu Beurlaubungen von Schülern zwecks Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten zur Vorbereitung der Konfirmation?

Bitte, Herr Minister Krapp.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Botz namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Grenzen zulässiger Beurlaubung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Schulordnung ergeben sich aus der Betrachtung des Einzelfalls unter Abwägung der Grundrechte der Religionsfreiheit einerseits und der allgemeinen Schulpflicht andererseits. Danach ist die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung vom Unterricht auf schriftlichen Antrag der Eltern zu gewähren, wenn der betreffende Schüler glaubhaft geltend macht, dass er einer bestimmten religiösen Verpflichtung nachkommen muss. Nach den Bestimmungen des Thüringer Feiertagsgesetzes ist mit Ausnahme des Gründonnerstags an religiösen Feiertagen, die nicht als staatliche Feiertage geschützt sind, Schülern, die einer Religionsgemeinschaft angehören, auf Antrag Unterrichtsbefreiung zu gewähren, so weit und so lange dies für die Teilnahme an einem Gottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft jeweils erforderlich ist. Am Bußund Bettag ist die Freistellung für den gesamten Tag zu gewähren.

Zu Frage 2: Für die beabsichtigte Teilnahme an einer Rüstzeit oder an Einkehrtagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die evangelische Konfirmation oder die

katholische Firmung kann eine zweimalige Beurlaubung von jeweils bis zu zwei Unterrichtstagen gewährt werden, wenn nicht besondere schulische Gründe entgegenstehen.

Zu Frage 3: Anträge auf Beurlaubung von Schülern werden durch die zuständigen Staatlichen Schulämter nicht nach Beurlaubungsgründen erfasst.

Es gibt eine Nachfrage. Bitte schön, Herr Abgeordneter Botz.

Herr Minister, würden Sie eventuell zu der in Frage 2 von mir aufgeworfenen Fragestellung bezüglich einheitlicher Handhabung bei der Beurlaubung vom Unterricht noch einmal etwas sagen? An dieser Stelle war ich mit Ihrer Antwort nicht ganz zufrieden, könnten Sie das noch einmal untersetzen? Gibt es Ihrerseits eine Einschätzung, dass wir im Freistaat Thüringen möglichst, was ja anstrebenswert wäre, die gesetzliche Regelung einheitlich handhaben?

Ich hatte mich bemüht, das in meiner Antwort auf Frage 2 deutlich zu machen, vielleicht ist das nicht richtig zum Ausdruck gekommen, dass wir hier eine einheitliche Handhabung für die entsprechenden Staatlichen Schulämter vorgegeben haben. Aber ich darf vielleicht noch einmal wiederholen: Für die beabsichtigte Teilnahme an einer Rüstzeit oder an Einkehrtagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die evangelische Konfirmation oder, insofern ergänze ich Ihre Fragestellung, die katholische Firmung kann eine zweimalige Beurlaubung von jeweils bis zu zwei Unterrichtstagen gewährt werden - mit der kleinen Einschränkung -, wenn nicht besondere schulische Gründe entgegenstehen.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke schön, Herr Minister. Wir kommen zur Frage 3/2181. Bitte, Frau Abgeordnete Thierbach.

Bahnhofsmission in Thüringen

In der vom MDR ausgestrahlten Fernsehsendung "Erfurter Gespräch" am 28. Januar 2002 zum Thema "Armut stört - Obdachlose in der Wohlstandsgesellschaft" hat der Vertreter des Konzernbeauftragten der Deutschen Bahn AG angeboten, geeignete Räumlichkeiten in den Thüringer Bahnhöfen zur Betreuung von Menschen in Notsituationen bereitzustellen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung den Bedarf am Ausbau von "Bahnhofsmissionen" in Thüringen ein?

2. Welche Möglichkeiten werden seitens der Landesregierung gesehen, bei der Schaffung von "Bahnhofsmissionen" in Thüringen vermittelnd zwischen der Deutschen Bahn AG und potenziellen Betreibern zu wirken?

3. Wie wird durch wen die finanzielle Sicherstellung der Betreibung von "Bahnhofsmissionen" gewährleistet?

Herr Staatssekretär Maaßen, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Thierbach wie folgt:

Zu Frage 1: Angesichts der Tatsache, dass es in Thüringen bisher keine "Bahnhofsmissionen“ gibt, wird die Schaffung solcher zumindest in den Orten mit einer hohen Fluktuation von Reisenden seitens der Landesregierung sehr begrüßt. Derzeit gibt es in Thüringen lediglich zwei ähnliche Einrichtungen in Trägerschaft des Deutschen Roten Kreuzes in Nordhausen und Meiningen. Das DRK hat signalisiert, im Erfurter Hauptbahnhof nach dessen Umbau eine ähnliche Einrichtung betreiben zu wollen.

Zu Frage 2: Die Landesregierung ist bereit, bei eventuellen Gesprächen zwischen der Deutschen Bahn AG und potenziellen Betreibern einer "Bahnhofsmission“ und nicht auch zuletzt den betroffenen Kommunen zu vermitteln. Dies setzt jedoch voraus, dass die Beteiligten es ausdrücklich wünschen.

Zu Frage 3: Die Deutsche Bahn AG stellt in der Regel Räumlichkeiten potenziellen Betreibern kostenlos zur Verfügung. Eine weitere Kostenübernahme lehnt jedoch die Deutsche Bahn AG grundsätzlich ab. Die Personal- und Betriebskosten müssen von den potenziellen Betreibern getragen werden. Im Übrigen müsste anhand des Einzelfalls geprüft werden, ob durch die Kommunen oder aber auch durch das Land eine ergänzende Förderung möglich ist.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke schön. Wir kommen zur Frage 3/2190. Bitte Frau Abgeordnete Kaschuba.

Förderung studentischer Wohnheimplätze

Mit den Mitteln aus dem "Bund-Länder-Programm zur Förderung studentischen Wohnraums" wurden in Thüringen studentische Wohnheimplätze saniert. Nach dem Auslaufen des Programms stellt sich die Frage nach der weiteren Gestaltung der studentischen Wohnraumförderung. Auf Wohnheimplätze sind wegen ihrer Benachteiligung bei der Suche nach Wohnraum und aus Gründen der Integration besonders ausländische Studierende angewiesen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie fördert der Freistaat Thüringen speziell den Bau und die Sanierung studentischer Wohnheimplätze?

2. Können Mittel aus der Wohnraumförderung für den Bau und die Sanierung studentischer Wohnheimplätze verwendet werden?

3. Nimmt die Landesregierung speziell Einfluss auf die Schaffung von Wohnheimplätzen für ausländische Studierende?

4. Gibt es seitens der Landesregierung weitere Vorstellungen zur Wohnraumförderung der Studierenden?

Herr Staatssekretär Aretz, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Kaschuba beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt: