Protokoll der Sitzung vom 12.09.2002

Gesetzentwurf anzunehmen. Danke schön.

(Beifall bei der CDU)

Das war die Berichterstattung. Ist es Folge dieses einstimmigen Votums, dass ich auch nur noch eine Rednermeldung des Herrn Abgeordneten Wolf zur Aussprache habe? Von den anderen Fraktionen kein Bedarf? Gut. Bitte, Herr Abgeordneter Wolf.

Ich versuche, da wir ja einen Konsens im Ausschuss hatten, das sehr kurz zu machen und nur auf einen sehr wichtigen Punkt noch einmal einzugehen. Wir haben eben schon gehört, wir haben vor drei Wochen zum ersten Mal das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes beraten, also in der 67. Sitzung des Landtags war die erste Beratung. Wir haben dann eine ausführliche Beratung im Justizausschuss durchgeführt. Den Bericht dazu haben wir eben gehört. Die wesentlichsten Änderungen habe ich in der ersten Lesung des Gesetzes ausführlich vorgetragen. Es handelt sich hauptsächlich um die Umsetzung von Bundesrecht in Landesrecht des Freistaats Thüringen. Es hat weder im Plenum noch im Ausschuss eine kontroverse Diskussion stattgefunden. Das zeigt auch das Abstimmungsergebnis im Ausschuss.

Auf einen Punkt der Diskussion sowohl im Plenum als auch im Justizausschuss, speziell vorgetragen vom Abgeordneten Otto Kretschmer, möchte ich noch einmal kurz eingehen. Es ging um die Änderung in § 3 Abs. 1. Dies bedeutet, dass das erste Examen auch an anderen Orten als dem Universitätsstandort durchgeführt werden kann. Wir waren uns bei dieser Kannbestimmung im Ausschuss einig und sind dabei geblieben, sie im Gesetzestext zu belassen, aber davon ausgehend, dass davon nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden soll, und zwar nur für den Fall, dass, aus welchen Gründen auch immer, einmal nicht genügend Räumlichkeiten am Sitz der Universität in Jena zur Verfügung stehen. Für diesen Ausnahmefall soll es auch möglich sein, an einen anderen Ort auszuweichen, aber der Regelfall soll trotzdem bleiben, dass das Examen am Sitz des Universitätsstandorts, also in Jena, durchgeführt wird.

Eine weitere neue Regelung, auf die ich noch einmal hinweisen möchte: Über die Standortbedeutung für Thüringen und auch für den Universitätsstandort Jena ist im letzten Plenum schon ausführlich gesprochen worden. Es bleibt im Gesetz das Recht der Friedrich-Schiller-Universität Jena, nach einem erfolgreichen Studium den Diplomgrad zu verleihen, festgeschrieben. Es ist an dieser Stelle schon ausführlich besprochen worden, welche Bedeutung dies für den Standort Thüringen hat. Ich kann Sie von dieser Stelle aus nur auffordern, dem Gesetz in der vorliegenden Fas

sung in der zweiten Lesung zuzustimmen. Wir werden dann die Hausaufgaben machen müssen und die JAPO entsprechend anpassen, aber das ist dann die Aufgabe für die nähere Zukunft. Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Für die Landesregierung hat Justizminister Dr. Birkmann das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, der Justizausschuss hat sich am 29.08. mit dem Änderungsgesetz ausführlich befasst, dennoch möchte ich heute in der zweiten Lesung ganz kurz einige Ausführungen machen. Ich sehe viele junge Leute oben auf der Besucherbank und möglicherweise sind es Schülerinnen und Schüler, die vielleicht auch einmal Jura studieren wollen. Denen sollte man vielleicht ganz kurz sagen, über was wir uns heute Morgen unterhalten haben. Deswegen ganz kurz fünf Punkte:

1. In diesem Gesetz geht es darum, die Wiederberufungsfrist für Prüfer zu verlängern. Das - es ist mehr eine Marginalie - soll dazu führen, dass sie von drei auf sieben Jahre verlängert werden kann.

2. Zu dem Punkt, wo die juristische Prüfung stattfinden soll, hat der Herr Abgeordnete Wolf gerade gesagt, dass das eine Sollvorschrift sein soll, natürlich in Jena, wenn eben möglich, aber aus praktischen Bedürfnissen kann es erforderlich sein, dass es auch einmal an einer anderen Stelle durchgeführt werden muss.

3. Der dritte Punkt erscheint mir schon bedeutsam zu sein, gerade auch in einem neuen Land, denn die dritte wesentliche Änderung betrifft die nunmehr ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Friedrich-Schiller-Univerisität Jena, den Absolventen Diplomgrade zu verleihen. Diese Regelung trägt der Notwendigkeit Rechnung, Wettbewerbsnachteile hiesiger Studenten gegenüber Absolventen der Hochschulen anderer Länder auszugleichen, denen entsprechende akademische Grade bereits verliehen werden.

4. Eine zentrale Änderung betrifft die Umsetzung von Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes. In der Neufassung des Deutschen Richtergesetzes ist jetzt eine der ersten staatlichen Prüfung vorgelagerte rein universitäre Schwerpunktbereichsprüfung vorgesehen. Das heißt, wir haben jetzt auch einen Teil "reine Universitätsprüfung". Nach § 8 Abs. 2 des neuen Gesetzes über die juristische Staatsprüfung und den juristischen Vorbereitungsdienst wird die Universität ermächtigt, eine entsprechende Prüfungsordnung zu erlassen.

5. Schließlich sieht das Änderungsgesetz auch die Möglichkeit vor, Gebühren zu erheben, und zwar dann, wenn man vom so genannten Notenverbesserungsverfahren Gebrauch macht.

Diese Änderungen, die im großen Einvernehmen im Ausschuss auch so akzeptiert worden sind, bedürfen nun der weiteren Umsetzung. Die zügige Verabschiedung dieses Gesetzes, wofür ich sehr dankbar bin, ermöglicht es uns nun, in der Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung die zahlreichen Detailregelungen vorzunehmen. Wir werden das dort auch mit der notwendigen Sorgfalt und in Abstimmung mit allen Beteiligten tun. Ich darf mich bei Ihnen sehr herzlich für die zügige Behandlung im Ausschuss bedanken und Sie bitten, dem Gesetz heute zuzustimmen. Danke schön.

(Beifall bei der CDU)

Weitere Redemeldungen liegen mir nicht vor. Ich kann damit die Aussprache schließen. Wir kommen zur Abstimmung, und zwar unmittelbar über den Gesetzentwurf in Drucksache 3/2577 in zweiter Beratung, da die Beschlussempfehlung des Justizausschusses die Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt. Wer mit dem Gesetzentwurf einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Sieht sehr einmütig aus. Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? Auch nicht. Dann einstimmig so beschlossen und das dokumentieren wir jetzt noch einmal durch die Schlussabstimmung, indem wir uns von den Plätzen erheben. Danke schön. Auch hier die Frage nach Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? Auch nicht. Dann einstimmig so auch durch die Schlussabstimmung bestätigt. Ich danke Ihnen und schließe den Tagesordnungspunkt 1.

Aufruf des Tagesordnungspunkts 2

Thüringer Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürKosttrG - IfSG) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2684 ERSTE BERATUNG

Ich darf der Landesregierung als Einreicher in Gestalt des Herrn Minister Dr. Pietzsch das Wort zur Begründung geben.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Bundestag hat im Juli des Jahres 2000 das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, das so genannte Infektionsschutzgesetz, beschlossen. Mit diesem Gesetz wurden das bis dahin

geltende Bundesseuchengesetz und das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten abgelöst, das heißt zwei andere Gesetze. Da die entsprechenden Kostenträgergesetze in unserem Freistaat Thüringen sich bisher ebenfalls nach den genannten Gesetzen aufgebaut haben, bedurfte es nunmehr einer Anpassung an die neue Rechtslage. Gemäß § 69 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes sind die Länder dazu verpflichtet, Festlegungen zu treffen, wer die öffentlichen finanziellen Mittel für bestimmte Maßnahmen des Infektionsschutzes zur Verfügung zu stellen hat. Diese Maßnahmen werden in § 69 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführt. Dabei handelt es sich z.B. um die Kosten für Impfstoffe und Arzneimittel sowie speziell für kostenlose Schutzimpfungen durch die Gesundheitsämter.

Meine Damen und Herren, Infektionskrankheiten - manchmal sind wir ja der Meinung, sie gehören der Vergangenheit an, wenn ich an Masern, Keuchhusten, Diphtherie denke - werden leider viel zu sehr vergessen. Auch wenn wir das hängt auch mit dem gestrigen Tag zusammen - an terroristische Bedrohungen denken, dann stellen wir fest, dass es entweder abgewandelte neue Infektionskrankheiten oder abgewandelte alte Infektionskrankheiten gibt, aber dass wir uns auch noch gar nicht so sicher sind, ob wir uns nicht einer neuen Ära neuer Infektionskrankheiten nähern. Wenn ich beispielsweise nur an die Aidskrankheit denke, wo es noch keine Schutzimpfung gibt. Das heißt, eine damit einhergehende akute oder chronische Bedrohung und Beeinträchtigung der Bevölkerung ist auch heute gegeben und ist vor allen Dingen dann gegeben, wenn die möglichen Schutzimpfungen nicht ausreichend wahrgenommen werden können, obwohl wir in der Lage sind, uns vor wichtigen Infektionskrankheiten, die ich vorhin genannt habe, die manchmal als Kinderkrankheiten abgetan werden, zu schützen. Schutzimpfungen haben das Ziel, den Einzelnen vor einer ansteckenden Krankheit zu schützen. Schutzimpfungen haben aber auch das Ziel, die Gemeinschaft zu schützen bzw. ganze Krankheiten von der Welt verschwinden zu lassen. Aber Impflücken tragen andersherum auch immer die Gefahr in sich, dass neue Seuchen oder alte Seuchen, die man glaubte besiegt zu haben, wieder zurückkehren.

Aus diesem Grund ist von größter Wichtigkeit, dass möglichst viele Thüringer über einen altersgerechten und wirksamen Impfschutz verfügen. Die Einbringung dieses Gesetzes gibt mir die Möglichkeit, ausdrücklich noch einmal darauf hinzuweisen.

Zur Unterstützung der niedergelassenen Ärzte bieten auch die Thüringer Gesundheitsämter in öffentlichen Terminen unentgeltliche Schutzimpfungen an, um die Menschen zu erreichen, welche manchmal nur schwer den Weg zum Arzt finden. Die Kosten für das Angebot dieser Schutzimpfungen werden vom Land getragen. Wir haben in diesem Zusammenhang von 1991 an immerhin etwa 2,3 Mio.  zur Verfügung gestellt.

(Beifall bei der CDU)

Weitere Maßnahmen, welche die Erhöhung der Impfbereitschaft in Thüringen zur Folge haben sollten, waren die Aufnahme der Überprüfung des Impfstatus in das Thüringer Kindergartengesetz, die öffentliche Empfehlung von 16 Schutzimpfungen im Jahr 1991, die Einrichtung einer Impfberatungsstelle im heutigen Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz und der Start einer Thüringer Impfinitiative im Jahr 2000, an der alle wichtigen Organisationen des Gesundheitswesens beteiligt waren.

Es liegt daher im Interesse aller Verantwortlichen, die vorhandene Impfbereitschaft durch das Angebot unentgeltlicher Schutzimpfungen weiter zu erhöhen. An dieser Stelle erinnere ich auch daran, dass wir langsam wieder auf Grippezeiten zugehen und dass im Oktober wieder die neue Grippeschutzimpfung beginnt. Dort, wo es jetzt schon passiert - umso besser. Meine Aufforderung: Bitte lassen Sie sich impfen!

Nach dem neuen Gesetz wird die Landesregierung auch wie bisher die Impfstoffkosten für diejenigen Schutzimpfungen tragen, die nach dem Infektionsschutzgesetz öffentlich empfohlen worden sind. Beibehalten wird übrigens nach dem Infektionsschutzgesetz auch die Kostenübernahme des Landes für Röntgenaufnahmen der Lunge bei Flüchtlingen und Asylbewerbern, wenn diese in eine Gemeinschaftsunterkunft aufgenommen werden. Es sind nicht so wahnsinnig viele Personen, aber meine Damen und Herren, der prozentuale Anteil der Lungentuberkulosen, die wir bei diesem Personenkreis herausfischen, ist doch erheblich groß. Deswegen ist diese Aufgabe eine öffentliche Aufgabe, die wir unbedingt beibehalten wollen.

Nach dem nun vorliegenden Gesetzentwurf ist nicht vorgesehen, dass für alle Beteiligten neue Kostentatbestände geschaffen werden. Es bleibt dabei, dass als Kostenträger das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte in der Verantwortung stehen. Die Landkreise und kreisfreien Städte übernehmen die Kosten für die Untersuchung und Behandlung, insbesondere solcher Personen, die die Kosten hierfür nicht selbst tragen können, d.h. nach dem Sozialhilfegesetz.

Meine Damen und Herren, zu den ältesten und wichtigsten Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes gehört der Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten. Auch wenn wir durch Schutzimpfungen und durch Chemotherapeutika und Antibiotika erreicht haben, dass die Infektionskrankheiten wesentlich zurückgedrängt werden konnten, ist es nach wie vor eine Aufgabe jedes Einzelnen dafür zu sorgen, dass der Impfschutz gewährleistet ist, und ich bitte Sie, dieses zu unterstützen.

Herr Minister, Frau Abgeordnete Fischer steht da, um Ihnen eine Zwischenfrage stellen zu wollen. Lassen Sie die zu?

Sofort, verehrte Frau Fischer. Ich bin ohnehin am Ende

(Beifall und Heiterkeit bei der PDS, SPD)

Am Ende der Rede.

lassen Sie mich ausreden - am Ende der Rede. Danke sehr.

Meine Damen und Herren, ich denke, wir haben hier in diesem Bereich alle eine gemeinsame Verantwortung. Ich bitte Sie, dieses Gesetz in den entsprechenden Ausschüssen zu beraten und dann zu verabschieden. Danke sehr.

(Beifall bei der CDU)

Jetzt die Nachfrage.

Herr Minister, ich kann Ihnen nur beipflichten - Schutz der Gemeinschaft usw. Es ist alles in Ordnung. Ich denke, in dem Falle - und Sie kennen meine Meinung dazu - kann man es dem Einzelnen nicht überlassen. Ich bin deshalb der Meinung und es ist auch möglich, dass Thüringen ein Impfschutzgesetz machen sollte. Wie stehen Sie dazu?

Dieses halte ich nicht für sinnvoll. Wir haben dieses Infektionsschutzgesetz. Wir bieten Schutzimpfungen an. Ich bin nicht der Meinung, dass wir eine gesetzliche Verordnung über die Schutzimpfungen machen sollten.

(Beifall bei der CDU)

Damit haben wir fast die Aussprache schon eröffnet. Ich eröffne jetzt auch formal die Aussprache. Es hat sich Frau Abgeordnete Dr. Kraushaar, CDU-Fraktion, zu Wort gemeldet und die anderen beiden Fraktionen bisher beide nicht mit Redemeldungen.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die wesentlichen Dinge sind von Herrn Minister Dr. Pietzsch schon genannt worden. Nur noch ganz kurz ein paar Erläuterungen. Ab 01.01.2001 trat das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 in Kraft. Artikel 1 umfasst das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, kurz Infektionsschutzgesetz genannt. Es bündelt alle bisher geltenden seuchenrechtlichen Bundesregelungen wie das Bundesseuchengesetz, das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten sowie einige Rechtsverordnungen. Warum nun dieses neue Gesetz?

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz ergeben sich vor allem Änderungen im Meldewesen. Es differenziert zwischen einer Meldepflicht für Krankheiten und einer Meldepflicht für den Nachweis von Krankheitserregern und sieht Anfangstatbestände für neue oder bislang in Deutschland nicht vorkommende Infektionen vor. Das Meldesystem Infektionsschutzgesetz ist präzisiert und trägt auch künftigen Entwicklungen Rechnung.

Es soll darüber hinaus Überwachungs- und Kontrollmechanismen effizienter machen und der Prävention, von der wir morgen noch hören werden, Rechnung tragen. Erklärte Ziele sind damit eine intensivierte Infektionsüberwachung und ein verbesserter Infektionsschutz. Da es für die bisherigen bundesgesetzlichen Regelungen die Thüringer Kostenträgergesetze gab, sind diese ebenfalls außer Kraft zu setzen und in § 69 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes heißt es, dass die Länder eine Kostenregelung zu treffen haben, soweit der Bundesgesetzgeber dies nicht tut. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dieser Festlegung Rechnung getragen. Ich bitte zur weiteren Beratung um Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit.

(Beifall bei der CDU)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich kann damit die Aussprache schließen und wir kommen zur Abstimmung über den Überweisungsantrag. Der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit wurde benannt. Wer mit dieser Überweisung einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Sehr einmütig. Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? Auch nicht. Dann wird das einstimmig so überwiesen und ich kann den Tagesordnungspunkt 2 schließen.

Ich komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 3

Thüringer Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2685 ERSTE und ZWEITE BERATUNG