Protokoll der Sitzung vom 22.11.2002

Herr Kollege Goebel, ich konzediere Ihnen in gewisser Weise die Frage bei den Eignungstests, aber hinsichtlich der Weiterbildung frage ich Sie: Können Sie mir eine einzige Möglichkeit nennen, die es jetzt nach dieser Novelle für die Hochschulen hinsichtlich Weiterbildung gibt und die es vorher unter Ausschöpfung der bisherigen Gesetzgebung nicht gegeben hätte, können sie mir einen konkreten Fall nennen?

Ja, das kann ich Ihnen ganz einfach sagen, bisher konnten sie das nur innerhalb der Hochschule machen im Rahmen der Dienstaufgaben der Hochschule und damit sind sie einfach an die kapazitiven Grenzen der Hochschulen gestoßen, weil die Hochschule natürlich zunächst das grundständige Studium bedienen muss. Die Möglichkeit zur Weiterbildung und die Möglichkeit zur Gewährung diverser Abschlüsse war gegeben. Jetzt ist es aber auch so möglich, dass wir, ohne die Kapazitäten der Hochschule beliebig auszuweiten, in die Lage versetzt werden, Weiterbildungsprogramme zu entwickeln. Das, denke ich, ist etwas durchaus Neues.

(Beifall bei der CDU)

Stattdessen, Herr Dr. Schuchardt, kritisieren Sie hier eine Fristüberschreitung bei der Umsetzung der 4. HRGNovelle. Ich will einmal sagen, natürlich sollte man sich an Fristen halten, aber mir ist nicht bekannt, dass der Bund bisher sich irgendwo darüber beklagt hätte, wir sollten uns schnell an diese Frist halten. Ich denke, wir sind da in durchaus einer Karenzzeit, die vertretbar ist, weil man auch solche Gesetze nicht alle naselang ändern kann. Sie haben es selber gesagt, die letzte Gesetzesänderung war im Jahr 1998. Das ist vor vier Jahren gewesen und vier Jahre, das ist nicht einmal der Zeitraum eines Regelstudiums. Das heißt also, wir möchten schon, wenn wir die Gesetze verändern, auch Fristen einhalten, dass man das, was man ändert, auch einmal ausprobieren kann.

(Zwischenruf Abg. Dr. Schuchardt, SPD: Da gibt es jede Menge Gegenbeispiele.)

(Beifall bei der CDU)

Ich denke, über die Einzelheiten, das haben Sie richtig gesagt, die Details werden wir uns im Ausschuss noch unterhalten. Aber ich möchte hier einfach noch einmal unterstreichen, es ist nicht so, dass einfach ein Sammelsurium von Änderungen vorgelegt worden ist, sondern hier ist ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, der das Hochschulwesen in Thüringen inhaltlich weiterentwickeln soll. Das wird er tun, da bin ich sicher.

(Beifall bei der CDU)

Frau Ministerin Schipanski, bitte schön, Sie haben das Wort.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, Herr Goebel hat eben schon sehr deutlich gemacht, was das Grundanliegen dieses Gesetzes war. Ich will das hier

nur noch einmal unterstreichen. Ich möchte aber auf einige Bemerkungen eingehen, die jetzt hier in der Diskussion gemacht worden sind.

Als Erstes zu Frau Dr. Kaschuba, welchen Beitrag bietet dieses Gesetz zur Erreichung der Ziele des Hochschulplans? Die Ziele des Hochschulplans sind von uns so gesteckt worden, dass wir eine Stärkung von Lehre und Forschung an den Hochschulen haben, eine Verbindung auf dem Campus Thüringen und genau diese Dinge sind hier in diesem Hochschulgesetz neu geregelt worden, wo Regelungsbedarf war. Es unterstützt die bisherige Entwicklung der Hochschulen, damit sie freier agieren können. Das ist also völlig konform mit dem Landeshochschulplan und beschleunigt die Erreichung der Zielstellung im Landeshochschulplan. Dann hatten Sie eine ganze Reihe von Veränderungen aufgeführt, die jetzt durch die 5. und 6. Hochschulrahmengesetznovelle von uns noch nicht berücksichtigt worden sind. Ich sehe in keiner der Aufzählungen, die Sie hier angegeben haben, dass derzeitig die Studierenden oder die Promovierenden durch die Regelung, die wir jetzt haben, behindert würden. Die Regelungen, die hier neu aufzunehmen sind, werden wir dann einarbeiten, wenn über die Klage, die wir eingereicht haben, entschieden worden ist. Denn wir können jetzt keine Gesetzesänderung vornehmen, wenn wir eventuell in Abhängigkeit von einem Gerichtsurteil, das aussteht, alles wieder ändern müssen. Deshalb ist es besser, wir warten diese Rechtsprechung ab.

(Beifall Abg. Arenhövel, CDU)

Die Regelungen zur Weiterbildung, die sowohl von Herrn Schuchardt als auch von Frau Kaschuba angesprochen und von Herrn Schuchardt so freundlicherweise als nebulös bezeichnet worden sind, an diesen Regelungen ist überhaupt nichts Nebulöses, sondern ich finde es gut, dass wir nicht bis ins letzte Detail alles regeln.

(Beifall bei der CDU)

Warum sollen wir alle Vorschriften für die Hochschulen wiederum auf dem Gebiet, wo sie sich frei bewegen können, von vornherein festlegen. Das ist auch ein Gebiet, das wir uns neu erarbeiten, auf dem wir uns neu etablieren werden. Deshalb wäre es nicht sinnvoll, jetzt schon so viele Regelungen wieder einzubauen, was die Hochschulen alles nicht dürfen. Ich erwarte mir wirklich gerade von diesem Weiterbildungsmarkt einen Anschub auch auf die Arbeit der Universitäten und der Fachhochschulen, denn sie bringen eine ganz andere Qualität in die Weiterbildung hinein. Es ist ein neuer Punkt, dass man direkt mit der Wirtschaft Verträge zur Weiterbildung in der Wirtschaft abschließen kann.

(Beifall Abg. Arenhövel, CDU)

Jenoptik will sich eine eigene Weiterbildungsakademie aufbauen. Das braucht Jenoptik nicht, wenn es sich auf die Hochschulen und die Fachhochschulen dieses Landes

bezieht. Mit diesem Gesetzentwurf haben wir die Möglichkeit gegeben, dass sich auch die Wirtschaft in unserem Land freier mit uns zusammen bewegen kann. Deshalb bin ich froh, dass wir es nicht bis ins letzte Detail geregelt und keinen Nebel ausgestreut haben, Herr Schuchardt.

(Beifall bei der CDU)

Die Regelungen, die Sie angesprochen haben - Sie haben ja gesagt, Herr Schuchardt, dass Sie grundsätzlich gegen die Langzeitstudiengebühren sind. Sie wissen aber auch, dass Sie sich da grundsätzlich von Ihren Kollegen in Niedersachsen und von Ihren Kollegen in Nordrhein-Westfalen unterscheiden, denn dort haben die SPD-geführten Landesregierungen Langzeitstudiengebühren eingeführt und denken auch über Einführung von Studiengebühren nach, was wir nicht tun. Das ist eine Unterstellung zu sagen, dass wir damit schleichend Studiengebühren einführen. Ich habe immer betont - und das sage ich hier auch noch einmal -, dass bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss keine Studiengebühren eingeführt werden.

(Beifall bei der CDU)

Langzeitstudiengebühren sind etwas ganz anderes. Deshalb ist es eine Unterstellung von Ihrer Seite - das habe ich auch in den Zeitungen gelesen -, dass wir damit den Begriff "Studiengebühren" einführen wollen. Dieser Begriff "Studiengebühren" ist in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahrzehnten eingeführt, den brauchen wir nicht in Thüringen neu einzuführen.

(Beifall Abg. Wunderlich, CDU)

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, es wurden hier weiter verschiedene Dinge angesprochen, die sich insbesondere auch auf die dienstrechtliche Stellung der Professoren beziehen. Sie haben völlig Recht, Herr Schuchardt, wenn Sie sagen, das ist ganz anders als in den anderen Ländern. Es ist auch eine Gefahr in dieser Regelung. Ich muss sagen, es gibt keine Regelung, die wir im Gesetz haben, die nicht nach zwei Seiten ausgelegt werden kann. Aber der bedeutende Vorteil dieser Regelung ist, dass wir erstmals das in Deutschland eingeführt haben, dass wir damit die Möglichkeit auch den anderen Ländern aufzeigen, auf diese Weise zur Verbesserung der Lehre beizutragen. Ich persönlich bin davon überzeugt, dass wir durch diese Regelung wirklich Professoren, die nicht geeignet sind, nachdem sie berufen worden sind, die nicht in der Lage sind, eine Vorlesung so abzustimmen und es den Studenten entsprechend gut zu vermitteln, aussortieren können. Sie wissen selbst, dass auf der anderen Seite viele Klagen kommen, dass gesagt wird, dort ist die Qualität der Lehre, wird von dem einen nicht entsprechend durchgeführt, haben sie keine Möglichkeiten irgendetwas zu unternehmen. Das ist eine erste Möglichkeit, um einem bestimmten Regelungsbedürfnis entgegenzukommen. Sie haben natürlich Recht, wenn Sie sagen, damit haben wir eine ganz andere Stellung als in den anderen Ländern, wer

den wir uns damit nicht bestimmte Behinderungen herbeireden. Ich meine, die Behinderung reden Sie herbei, denn es ist so, dass wir im Gesetz Freizügigkeit gegeben haben, wenn ein besonderes Berufungsinteresse besteht. Wenn es besonders gute Leute sind, dann werden wir von dieser Regelung nicht Gebrauch machen. Das ist auch den Hochschulen überlassen. Das wird nicht starr geregelt, sondern von den Hochschulen kann eine Einzelfallregelung vorgenommen werden. Wenn ein 31-Jähriger als Professor zum ersten Mal hier in unserem Land an eine Universität oder Hochschule berufen wird, ist es durchaus berechtigt eine dreijährige Erprobungsklausel einzufügen.

Meine Damen und Herren, ich meine, dass die Einwände, die hier vorgebracht worden sind, im Großen und Ganzen bei der Weiterbildung nicht berechtigt sind, ebenso nicht bei den Studiengebühren. Wir werden selbstverständlich über einzelne Dinge, die Sie angesprochen haben, Herr Schuchardt, im Ausschuss weiter diskutieren. Ich möchte aber auch an dieser Stelle sagen, dass viele Dinge, die Sie hier angegeben haben, meiner Meinung nach auch mit Absicht eben nicht bis ins Detail geregelt worden sind, um Freiheitsgrade zu lassen. Wir müssen uns daran gewöhnen, dass wir nur dann die Hochschulen effizient arbeiten lassen können, wenn wir ihnen gewisse Freiheitsgrade eröffnen. Das ist das Anliegen dieses Gesetzes. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Mir liegen jetzt wirklich keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Ich kann die Aussprache schließen. Wir kommen zur Abstimmung. Zweimal habe ich gehört, der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist beantragt worden. Dann möchte ich Herrn Abgeordneten Schuchardt noch fragen, ob das ein Antrag war zur Beratung im Justizausschuss.

(Zuruf Abg. Dr. Schuchardt, SPD: Ja!)

Dann werden wir das abstimmen. Wer der Überweisung des Gesetzentwurfs in Drucksache 3/2847 an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Gibt es nicht. Damit ist der Gesetzentwurf an diesen Ausschuss überwiesen worden.

Jetzt stimmen wir darüber ab: Wer zustimmen will, dass der Gesetzentwurf an den Justizausschuss überwiesen wird, den bitte ich ebenfalls um das Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Dieser Antrag ist abgewiesen, so dass wir auch nicht mehr über eine Federführung abstimmen müssen. Ich kann den Tagesordnungspunkt 11 schließen.

(Unruhe im Hause)

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 21 auf

Fragestunde

Jetzt würde ich Sie bitten, wieder ein bisschen Ruhe eintreten zu lassen, damit wir die Fragestunde durchführen können. Das gilt für alle Abgeordneten.

Ich bitte Herrn Abgeordneten Kummer, seine erste Frage in Drucksache 3/2863 zu stellen. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Förderung der Errichtung von Restabfallbehandlungsanlagen mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe (GA) des Bundes

Laut Bericht der Landesregierung zur Siedlungsabfallwirtschaft in Thüringen vom 25. März 2002 sollte die Errichtung von Restabfallbehandlungsanlagen bis 2005 mit 30,5 Mio.       !" # $ % den. Die Förderung erfolgte bisher auf der Grundlage der "Richtlinie für die Förderung von Vorhaben und Programmen der Abfallwirtschaft - Siedlungsabfallwirtschaft" vom 30. Juni 1999 aus dem Kommunalen Finanzausgleich (Ti- tel 883 14).

Der "Thüringer Allgemeinen" vom 8. November war nun die Aussage des Ministers Dr. Sklenar zu entnehmen, dass diese Anlagen wegen der knappen Landesfinanzen über die GA "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom Wirtschaftsministerium gefördert werden sollen. In der Positivliste zu Ziffer 2.1.1 Teil II des geltenden 30. Rahmenplans zur GA ist jedoch nur die Förderfähigkeit von Recyclinganlagen aufgeführt.

Laut Bericht zur Siedlungsabfallwirtschaft sollte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur prüfen, ob eine GA-Infrastrukturförderung für Restabfallbehandlungsanlagen möglich ist. Diese Prüfung ist bereits erfolgt. Dabei wurde eine grundsätzliche Förderfähigkeit von Abfallbeseitigungsanlagen festgestellt, soweit diese für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft notwendig sind und andere Fördermöglichkeiten nicht bestehen (Antwort auf die Kleine Anfrage in der Drucksache 3/2668).

Ich frage die Landesregierung:

1. Ab welchem Anteil an gewerblicher Nutzung sind Restabfallbehandlungsanlagen bis zum Jahr 2005 in Thüringen förderfähig?

2. Wie stellen sich im Falle einer GA-Förderung dieser Anlagen die zu erwartenden Fördersätze für kommunale und private Unternehmen dar?

3. Wie wird bei der Berechnung der Maximalfördersätze für die Errichtung von Restabfallbehandlungsanlagen der in diesen Anlagen zu behandelnde Anteil an Gewerbeabfällen und an Hausmüll berücksichtigt?

4. Welches Volumen an GA-Fördermitteln für die Errichtung von Restabfallbehandlungsanlagen erwartet die Landesregierung für die Jahre 2003 und 2004 (bitte getrennt angeben)?

Bitte schön, Herr Minister Sklenar, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Eine Vorbemerkung. Nach dem Stand der Beratungen zum Doppelhaushalt 2003/2004 ist davon auszugehen, dass es bei den Planansätzen des Entwurfs, insbesondere der für die Förderung von Vorhaben der Siedlungsabfallwirtschaft, bleiben wird. Daraus leitet sich ab, dass künftig eine Förderoption für die Errichtung von Restabfallbehandlungsanlagen aus dem kommunalen Finanzausgleich nicht weiter aufrechterhalten werden kann. Ich habe deshalb die notwendigen Schritte zur Änderung der Förderrichtlinie Siedlungsabfallwirtschaft eingeleitet.

Zu Frage 1: Im Zusammenhang mit konkreten Standortentwicklungsmaßnahmen kann die Errichtung von Anlagen zur Abfallbeseitigung als Infrastrukturvorhaben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gefördert werden, wenn diese Anlagen überwiegend, das heißt mindestens 80 Prozent, von den Gewerbebetrieben genutzt werden.

Zu Frage 2: Eine GA-Förderung für Infrastrukturvorhaben können erhalten Gemeinden und Gemeindeverbände, juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Die Fördersätze richten sich jeweils nach dem konkreten Einzelfall.