Protokoll der Sitzung vom 06.03.2003

Frau Abgeordnete Nitzpon, Sie meinen die Punkte 1, 2 und 3 und nicht noch diese einzelnen a, b und c?

Nein, nein, die Punkte 1, 2 und 3 getrennt.

Dann werden wir das so abstimmen. Zunächst stimmen wir ab über den Entschließungsantrag in Drucksache 3/3180, Punkt 1. Wer diesem Punkt 1 zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Der Punkt 1 ist mit Mehrheit abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über Punkt 2. Wer diesem Punkt zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Bei einer Anzahl von Enthaltungen ist dieser Punkt 2 ebenfalls mit Mehrheit abgelehnt.

Dann kommen wir zu Punkt 3. Wer diesem Punkt zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Auch dieser Punkt 3 ist mit Mehrheit abgelehnt, so dass der gesamte Antrag abgelehnt ist. Ich kann den Tagesordnungspunkt 6 schließen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 18

Fragestunde

Zunächst hat Frau Abgeordnete Wildauer eine Frage in Drucksache 3/3105. Bitte, Frau Abgeordnete.

Wenn Sie sich beim Verlassen des Raums ein bisschen beeilen würden, dann könnte Frau Abgeordnete Wildauer auch ihre Frage stellen.

Bitte schön, Frau Abgeordnete Wildauer, jetzt, glaube ich, kann man es wagen.

Änderung Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) in der Folge der Änderung der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Der Landtag hat am 12. Dezember 2002 umfangreiche Änderungen der Thüringer Kommunalordnung beschlossen. Einige dieser Änderungen widersprechen den gegenwärtigen Regelungen im Thüringer Kommunalwahlgesetz.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Änderungen im Thüringer Kommunalwahlgesetz ergeben sich aus Sicht der Landesregierung aus den Neuregelungen der Thüringer Kommunalordnung?

2. Wann beabsichtigt die Landesregierung dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes zuzuleiten?

3. Welche weiteren Änderungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes, die sich nicht aus den Neuregelungen der Kommunalordnung ergeben, sind aus Sicht der Landesregierung vorgesehen und woraus ergibt sich dieser Änderungsbedarf?

Herr Innenminister, bitte schön, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Frau Abgeordnete Wildauer, für die Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu Frage 1: Abweichend von der Kommunalordnung greift § 26 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz weiterhin die alte Fassung des § 28 Abs. 3 ThürKO auf, wonach der ehrenamtliche Bürgermeister zugleich mit den Gemeinderatsmitgliedern auf die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt wurde.

Zu Frage 2: Die Landesregierung hält es für zweckmäßig, die Novellierung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes bis nach der Durchführung der Thüringer Kommunalwahl im Jahr 2004 zurückzustellen. Eine sofortige Anpassung des § 26 Thüringer Kommunalwahlgesetz an § 28 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung ist nicht zwingend erforderlich. Die Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung sichert, dass die Bestimmungen über die sechsjährige Amtszeit für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl im Jahr 2004 bereits Anwendung findet. Bei der Vorbereitung der Wahlen ist daher bereits auf die neue Amtszeitregelung für ehrenamtliche Bürgermeister abzustellen.

Zu Frage 3: Bei einer Novellierung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes sollen die bei der Durchführung der bisherigen Kommunalwahlen seit In-Kraft-Treten des Thüringer Kommunalwahlgesetzes gewonnenen Erfahrungen ausgewertet werden. In einigen Punkten könnten die technischen Verfahrensweisen zur Durchführung der Wahlen aus Sicht der Praxis sicher etwas zweckmäßiger gestaltet werden. Gleichwohl bleibt festzuhalten: Das Kommunalwahlgesetz hat sich bewährt; Kommunen, Wahlleiter und Wahlhelfer haben bei den Kommunalwahlen Routine mit den bestehenden Regelungen. Vor einer Überarbeitung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes sollten daher auch die Erfahrungswerte der nächsten Kommunalwahlen abgewartet und in die Novellierung einbezogen werden.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur nächsten Frage in Drucksache 3/3123. Bitte, Frau Abgeordnete Künast.

Zusätzliche Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen mit erheblichem zusätzlichen Betreuungsbedarf

Nach § 45 b des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) können pflegebedürftige Personen mit erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz einen zusätzlichen Betreuungsbetrag von bis zu 460    jahr erhalten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Pflegebedürftige der Stufen I, II und III haben in 2002 einen Antrag auf zusätzliche Leistungen nach § 45 b SGB XI gestellt?

2. Wie viele der Antragsteller nach Frage 1 haben danach Leistungen erhalten?

3. Hat die Landesregierung nach § 45 b Abs. 3 SGB XI das Verfahren über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote durch Rechtsverordnung geregelt?

4. Wie viele niedrigschwellige Betreuungsangebote sind als solche bisher anerkannt?

Herr Minister Pietzsch, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte die Fragen wie folgt:

Man muss aber dazu wissen, dass wir eigentlich alle 83 Pflegekassen abfragen müssten. Deswegen beziehe ich mich jetzt im Augenblick nur auf die AOK, bei der etwa 90 Prozent der Versicherten versichert sind. Im Bereich der AOK haben 2.696 Pflegebedürftige im Jahr 2002 einen Antrag auf Erstattung zusätzlicher Betreuungsleistungen gestellt. Ich sagte Ihnen schon, es sind etwa 90 Prozent der Versicherten, die bei der AOK sind. Nun allerdings eine Hochrechnung zu machen, was die restlichen 10 Prozent angeht, wäre ich vorsichtig, weil bei den Betriebskrankenkassen und Ersatzkrankenkassen möglicherweise nicht gar so viele ältere Bürger versichert sind.

Zu Frage 2, eben auch auf die AOK bezogen: Es sind 1.990 Anträge positiv beschieden worden und von den anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen der AOK Thü

ringen haben im Jahr 2002 insgesamt 572 Pflegebedürftige finanzielle Mittel bekommen: In Pflegestufe I 117, in der Pflegestufe II 258, in der Pflegestufe III 197. Da der Anspruch auf das Jahr 2003 übertragbar ist, können die Pflegebedürftigen, die ihren Aufwand für zusätzliche Betreuungsleistungen noch nicht geltend gemacht haben, die also sozusagen in Vorleistung getreten sind, dies auch noch im laufenden Kalenderjahr verwirklichen.

Zu Frage 3: Eine entsprechende Rechtsverordnung befindet sich zurzeit in der hausinternen Abstimmung und soll voraussichtlich bis Mitte dieses Jahres in Kraft treten. Es geht den betroffenen Pflegebedürftigen nichts verloren. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung erstatten die Pflegekassen die Aufwendungen der Pflegebedürftigen für zusätzliche Betreuungsleistungen in einer Erprobungsphase auf der Grundlage des SGB XI. Bisher gibt es diese Verordnung überhaupt nur in Bayern und BadenWürttemberg, allerdings nur für Anerkennungsverfahren der niederschwelligen Betreuungsangebote. Wir wollen mit unserer Verordnung darüber hinaus gehen.

Zu Frage 4: Ein formales Anerkennungsverfahren kann natürlich erst mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung durchgeführt werden; dementsprechend noch nicht.

Ich sehe keine Nachfragen. Vielen Dank. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/3130. Bitte, Herr Abgeordneter Dittes.

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG) regelt in §§ 5 bis 11 die Voraussetzungen für die Planung und Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen. Danach und entsprechend § 71 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch können Zuwendungsempfänger nur die Träger einer Pflegeeinrichtung sein, sofern sie in den Landespflegeplan aufgenommen und ein Versorgungsvertrag sowie eine Pflegesatzvereinbarung geschlossen wurden. Im Falle der Förderung des Neubaus des Altenpflegeheims Thalbürgel erfolgte die Förderung dem widersprechend nicht an den damaligen Träger, sondern einer Presseinformation des Mitteldeutschen Rundfunks vom 2. Februar 2003 zufolge an den Eigentümer, der Billig-Rade GbR, per Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 1996.

1. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde der Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 1996 erlassen, und wie erklärt die Landesregierung die offenkundige Rechtswidrigkeit des Bescheids bei Beachtung des SGB XI und des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes?

2. In welchem Umfang wurden die bewilligten Mittel an die Billig-Rade GbR bisher ausgezahlt?

3. Welches Ergebnis ergab die Überprüfung des Verwendungsnachweises?

4. Wurden in Thüringen noch weitere Fördermittel an nicht mit dem Träger der Pflegeeinrichtung identische Antragsteller bewilligt und ausgezahlt?

Herr Minister Pietzsch, bitte schön.

Herr Abgeordneter Dittes, verehrte Frau Präsidentin, natürlich erst, ich beantworte die Fragen wie folgt:

Der Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember wurde auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 6 und 8 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes erlassen. Von einer in der Frageformulierung unterstellten offenkundigen Rechtswidrigkeit kann dementsprechend keine Rede sein. Zum anderen haben wir uns darauf verständigt, das muss ich dann auch mal hier sagen, insofern wundert es mich etwas, dass diese Mündliche Anfrage nicht zurückgezogen ist. Herr Abgeordneter Dittes, ansonsten interessieren Sie sich für den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit nicht so wahnsinnig, aber letztens sind Sie im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit gewesen und wir haben uns darauf verständigt, dass mir Fragen dazu von den einzelnen Fraktionen zugeleitet werden. Diese Fragen sind mir auch zugeleitet worden und wir werden das sehr detailliert, denke ich, im Ausschuss behandeln.

Zu Frage 2: Von den bewilligten 6,1 Mio.   3,4 Mio.         entspricht wie üblich nachweislich dem Baufortschritt.

Zu Frage 3: Ein prüffähiger Verwendungsnachweis ist, wie in jedem Fall, nach Baufertigstellung vorzulegen. Es gibt keine zwischenzeitlichen Verwendungsnachweisprüfungen. Wir werden dann sehen, was anzumahnen ist.

Zur Frage 4 kann ich sagen: Nein.

Es gibt eine Zwischenfrage. Bitte schön, Herr Abgeordneter Dittes.

Herr Pietzsch, ist die Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit richtig, die über den MDR verbreitet worden ist, dass die Ausstellung des Fördermittelbescheids nur wenige Tage später nach dem 9. Dezember 1996 durch Erlass der Rechtsverordnung zur Durchführung des Altenpflege-Versicherungsgeset