1. Warum sollen Modulationsmittel nicht auch in anderen möglichen Bereichen, wie z.B. umwelt- und tiergerechte Haltung von Nutztieren, Ausgleichszulagen oder Einzelflächen-Grünlandextensivierung, eingesetzt werden?
2. Bis zu welchem Termin können noch Änderungen an der Thüringer Meldung der Umsetzung der Modulation vorgenommen werden?
zu Frage 1: Für die Entscheidung über die in Thüringen anzuwendenden Maßnahmen zur Verwendung der Modulationsmittel waren vier Faktoren maßgebend:
1. Die Kürzung der Direktzahlungen durch die Modulation erfolgt vorrangig zulasten der Ackerflächen. Zum Ausgleich soll sich die Wiederverwendung der Kürzungsmittel auf Maßnahmen zugunsten des Ackerlandes konzentrieren.
3. Die Maßnahmen zur Verwendung der Modulationsmittel dürfen sich inhaltlich nicht mit bestehenden KULAP-Maßnahmen in Thüringen überschneiden.
4. Der für diese Maßnahmen zusätzliche Verwaltungsaufwand muss sowohl bei den Betrieben als auch bei der Agrarverwaltung so gering wie möglich gehalten werden. Die aus dem so genannten Modulationspaket der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" ausgewählten Maßnahmen Fruchartendiversifizierung und Blühflächen erfüllen diese Bedingungen. Für alle anderen Maßnahmen trifft das nicht zu.
Zu Frage 2: Eine Meldung zur Umsetzung der Modulation gibt es nicht. Mithin existiert auch kein Meldetermin. Die ausgewählten Maßnahmen werden in einem Verfahren zur Änderung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2000 bis 2006 EPLR bei der Europäischen Kommission angezeigt. Gemäß der einschlägigen EU-Verordnung ist jährlich ein Änderungsverfahren zulässig. Der Änderungsantrag für das Jahr 2003 ist durch den Begleitausschuss beim BFL bestätigt und wird vom BFL der Europäischen Kommission zur Entscheidung vorgelegt. Hieran können keine substantiellen Veränderungen mehr vorgenommen werden.
Zu Frage 3: Die Änderung des EPLR gilt vom Zeitpunkt der Genehmigung durch die Europäische Kommission bis 2006.
Neue Thüringer Kommunalordnung - Irritationen, wo die Bestimmungen zur Arbeit von Ausschüssen zu regeln sind
Nach § 26 Abs. 1 ThürKO sind die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Ausschüsse in der Geschäftsordnung der Gemeinde zu regeln. Das nähere Ver
fahren zur Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien ist jedoch auf Grundlage § 27 Abs. 1 ThürKO einheitlich in der Hauptsatzung der Gemeinde zu bestimmen. In der kommunalen Praxis treten Irritationen auf, weil insbesondere die Zusammensetzung der Ausschüsse und das Besetzungsverfahren als unmittelbare Einheit angesehen werden, Regelungen hierzu aber offenbar sowohl in der Hauptsatzung als auch in der Geschäftsordnung zu treffen wären.
1. Welche Gründe waren für die jetzige gesetzliche Bestimmung, die Zusammensetzung der Ausschüsse in der Geschäftsordnung und das Besetzungsverfahren für die Ausschüsse in der Hauptsatzung zu regeln, ausschlaggebend?
2. Inwieweit kann die Zusammensetzung der Ausschüsse von Verfahren der Ausschussbesetzung getrennt geregelt werden?
3. Welche konkreten Regelungen der Ausschusszusammensetzung und des Besetzungsverfahrens für die Ausschüsse müssen aus Sicht der Landesregierung in der Geschäftsordnung bzw. der Hauptsatzung Aufnahme finden?
4. Welcher gesetzliche oder verordnungsgeberische Klarstellungsbedarf ergibt sich aus den dargestellten Sachverhalten aus Sicht der Landesregierung?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Frau Abgeordnete Wildauer, für die Landesregierung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Zu Frage 1: Vor der Novelle der Kommunalordnung gab es hierzu keine Regelung, so dass in einzelnen Gemeinden unterschiedliche Verfahren Anwendung fanden. Durch die Änderung des § 27 wird gewährleistet, dass das Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse und sonstigen Gremien nach einem einheitlichen Modus erfolgt. Dabei ist die Entscheidung zu treffen, welches Verfahren Anwendung finden soll. In Betracht kommen hier nur Herr Niemeyer oder d'Hondt. Für diese Entscheidung ist die Hauptsatzung gesetzlich als Regelungsort bestimmt worden, weil es sich bei dem Besetzungsverfahren um eine kommunalverfassungsrechtliche Angelegenheit handelt.
Zu Fragen 2 und 3: Alle anderen Entscheidungen und Festlegungen zu den Ausschüssen mit Ausnahme des in der Antwort zu Frage 1 beschriebenen Besetzungsverfahrens sind die bisher nach § 26 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung in der Geschäftsordnung zu regeln. Dies betrifft etwa die Frage, ob und ggf. welche Ausschüsse
gebildet werden sollen, ob es sich um vorberatende oder beschließende Ausschüsse handelt, wie viele Mitglieder und welche Aufgaben die Ausschüsse haben sollen.
Eine Frage noch: Sie sagen, es gibt keinen weiteren Regelungsbedarf. Ist der Gedanke schon mal durchgedacht worden, dass man eventuell in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden hier eine Mustersatzung zu den Hauptsatzungen erarbeiten könnte, weil wirklich die Regelungen von den Leuten nicht voll verstanden werden.
Die Landesregierung arbeitet hervorragend mit den kommunalen Spitzenverbänden zusammen. Es ist bereits jetzt ein Heft über die Novelle der Kommunalordnung erschienen, auch mit den Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen, welches vom Gemeinde- und Städtebund neu aufgelegt worden ist.
In der Beantwortung der Kleinen Anfrage 819 (Druck- sache 3/3120) zum Jugendaktionstag "frei(will)ich" antwortete die Landesregierung auf Fragen nach ihrer Beteiligung an der Finanzierung der Veranstaltung mit "nicht unmittelbar".
1. Wie gestaltete sich diese "nicht unmittelbare" finanzielle Förderung bzw. wie war die mittelbare Beteiligung der Landesregierung an der Finanzierung der Veranstaltung?
3. Aus welchem Haushaltstitel wurden die Gelder zur mittelbaren Finanzierung dieser Veranstaltung entnommen?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, sehr geehrter Herr Abgeordneter Nothnagel, bevor ich die einzelnen Fragen beantworte, muss ich etwas in den Gebrauch der deutschen Sprache einsteigen. "Unmittelbar" muss im deutschen Sprachgebrauch in zweierlei Hinsicht gesehen werden. "Unmittelbar" kann einmal in dem Sinne von "direkt" benutzt werden. Dann wäre das Pendant dazu mittelbar. "Unmittelbar" kann aber auch im deutschen Sprachgebrauch in dem Sinne von sofort in unmittelbarer zeitlicher Abfolge gesehen werden. Da ist das Wort "mittelbar" dann nicht das Pendant dazu, sondern da benutzt man den Ausdruck "nicht unmittelbar".
Die Aussage der Landesregierung heißt: "nicht unmittelbar". Und daraus sehen Sie schon, dass wir es nicht nur in dem Sinne von direkt gesehen haben, sondern im Rahmen einer zeitlichen Abfolge. Man kann es auch in dem Sinne direkt sehen. Dort ist das Kultusministerium mittelbar tätig geworden, indem die Einladungen über die Schulämter gestreut worden sind. Das wäre dann also eine mittelbare Förderung dieser Maßnahme.
Was den zeitlichen Begriff "unmittelbar" oder "nicht unmittelbar" angeht, der Paritätische Wohlfahrsverband, Landesverband Thüringen, hatte erst am 20. November den Antrag schriftlich gestellt. Ab 22. November allerdings gab es notwendige Einschränkungen durch eine allgemeine Haushaltssperre, so dass es nicht möglich war, unmittelbar - im zeitlichen Verlauf gesehen - eine Finanzierung vorzunehmen. Insofern ist auch die Frage 2 beantwortet, was die finanzielle mittelbare Förderung angeht.
Es ist damals so verhandelt worden, dass diese eine nun wiederum als direkte Bezuschussung unmittelbare Förderung im Jahre 2003 erfolgen kann. Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen, wird entsprechend finanziell gefördert werden. Die Zuwendung kommt aus dem Kapitel "Veranstaltungen der Jugendhilfe" im Haushalt.
Sie wollen die Frage 2 insofern umstellen, als Sie nicht die mittelbare Förderung, sondern die unmittelbare Förderung wissen wollen. Dann erfahren Sie die unmittelbare Förderung und die wird 12.941,11 gen.
Wir kommen zur letzten Mündlichen Anfrage für heute, wiederum eine Frage des Herrn Abgeordneten Nothnagel in Drucksache 3/3161. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Presseangaben zufolge steht die qualifizierte Ausbildung von Pflegern und Krankenschwestern an den Thüringer medizinischen Fachschulen auf der Kippe.