4. Sieht die Landesregierung es als notwendig an, weitere eigene Aufklärungsmaßnahmen für die Bevölkerung in Bezug auf SARS zu ergreifen?
Zu Frage 1: Das Risiko einer Ansteckung in Deutschland ist gering, in Thüringen noch wesentlich geringer.
Dementsprechend erübrigt sich die Frage 2. Ich sage dieses deswegen, denn dort, wo ein Ansteckungsrisiko ist oder wo es der besonderen Aufmerksamkeit bedarf, das sind insbesondere die Länder, wo auch ein ausgeprägter Tourismusverkehr oder Fremdenverkehr, Flugverkehr stattfindet, das heißt also Frankfurt wäre das, Hamburg wäre das, Berlin wäre das, Erfurt ist es mit Sicherheit nicht.
Zur Frage 3: Die Landesärztekammer Thüringen und die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und die Landeskrankenhausgesellschaft nutzen die ihnen zur Verfügung stehenden Medien, das sind Publikationen, das ist Internet, für die Information der Ärzte. Diese Informationen werden auch laufend aktualisiert, insofern besteht auch eine enge organisatorische Zusammenarbeit und ein enger Informationsaustausch zwischen den Ärzten und dem Sozialministerium. Eine zusätzliche Weiterbildung aller Ärzte ist derzeit nicht erforderlich.
Zu Frage 4: Aus meiner Sicht wird die Bevölkerung durch die Behörden, die Organisationen, eben auch durch die Ärzte und insbesondere auch durch die Medien ausführlich und ausreichend informiert. Was gemacht werden müsste, ist den Ärzten bekannt. Und es hat ja schon auch in Thüringen Fälle gegeben, wo zumindest der Verdacht geäußert worden ist, der sich nicht bestätigt hat, wo dementsprechend auch gehandelt worden ist und wo wir nachgewiesen haben, dass Handlungsfähigkeit und schnelle Handlungsfähigkeit und Erkennung in Thüringen gegeben sind.
Laut Thüringer Landesamt für Statistik starben in Thüringen 2001 73 Kinder vor Vollendung ihres ersten Lebensjahres. Dabei lag die Sterberate während der Perinatalperiode mit 45,2 Prozent (33 Fälle) am höchsten.
Trotz anders lautender Gutachten im 4. Thüringer Krankenhausplan wurde die Einrichtung einer Entbindungsstation am Katholischen Krankenhaus St. Nepomuk in Erfurt aus wohl rein politischer Sicht, denn die Mindestanforderung der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) können auch zukünftig nicht eingehalten werden, genehmigt.
1. Wie viele Kliniken in Thüringen haben eine Entbindungsstation und wie viele davon mit mehr als 700 Geburten pro Jahr?
2. Wie verteilt sich die Sterberate während der Perinatalperiode auf die Kliniken mit bis zu 500, bis zu 1.000 und über 1.000 Geburten pro Jahr?
3. Welche medizinische und wirtschaftliche Begründung gibt es, dass bei einer sinkenden Geburtenrate im Katholischen Krankenhaus Erfurt eine zusätzliche Entbindungsstation eingerichtet wird?
4. Wie steht diese Entscheidung der Landesregierung im Einklang mit dem von ihr beklagten Ärztemangel, wenn bei dieser Teilung nicht einmal die Mindestanforderungen der DGGG bezüglich des Personals eingehalten werden können?
Ich beantworte die Frage 1: In dem von der Abgeordneten angesprochenen Bezugsjahr 2001 galt noch der 3. Thüringer Krankenhausplan und ich berichte jetzt dazu. In den damit bestehenden 30 Krankenhausabteilungen wurden insgesamt, also 2001, 16.398 Kinder geboren. Davon kamen in neun Abteilungen mehr als 700 Kinder zur Welt.
Zu Frage 2: Nach den Unterlagen der Qualitätssicherungsstelle Geburtshilfe bei der Landesärztekammer Thüringen waren 2001 insgesamt 65 Kinder tot geboren oder verstarben innerhalb der ersten sieben Tage nach der Entbindung. Davon entfielen 12 Kinder auf Entbindungsstationen mit weniger als 500 Entbindungen, das sind 3,9 Promille, 25 Kinder entfielen auf Entbindungsstationen mit 500 bis 1.000 Entbindungen, das sind 2,8 Promille, und 28 Kinder auf Entbindungsstationen mit mehr als 1.000 Entbindungen pro Jahr, das sind 5,4 Promille. Ich warne also davor, lediglich die Zahl der Geburten in Relation zu perinataler Sterblichkeit zu setzen, dann kämen Sie zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass dort, wo die meisten Entbindungen pro Jahr gemacht werden, die Sterblichkeit am höchsten ist. Das wäre natürlich Unfug, denn es ist natürlich so, dass Risikoschwangerschaften und Komplikationen gerade diesen spezialisierten und hoch spezialisierten Einrichtungen zugewiesen werden und dementsprechend dort natürlich die perinatale Mortalität auch höher sein kann.
Zu Frage 3: Der getroffenen krankenhausplanerischen Entscheidung, dem Antrag des Katholischen Krankenhauses Erfurt auf Einrichtung einer gynäkologisch-geburtshilflichen Hauptabteilung stattzugeben, lag im Wesentlichen die bereits erfolgte Berücksichtigung einer solchen Abteilung im Projekt des Krankenhausneubaus und der Wunsch des kirchlichen Trägers, eine alternative Abteilung für christlich gebundene Mütter und Frauen anzubieten, zugrunde. Der Änderungsbescheid vom Februar 2003 enthält die Nebenbestimmungen, wonach die geburtshilfliche Abteilung einen Kooperationsvertrag mit einer neonatologisch profilierten pädiatrischen Abteilung eines benachbarten Krankenhauses abschließen und aus Gründen der Qualitätssicherung im Mittel mindestens 400 Entbindungen pro Jahr realisieren muss.
Zu Frage 4: Zum vorgesehenen Personalschlüssel und den Möglichkeiten des Katholischen Krankenhauses, die personellen Mindestanforderungen zu erfüllen, liegen mir bisher keine Informationen vor. Ich erwarte allerdings, dass der Krankenhausträger diese Mindestanforderungen erfüllen muss. Sofern deutliche Qualitätsmängel erkennbar wären oder würden, kann die krankenhausplanerische Ausweisung der geburtshilflichen Abteilung unter Bezugnahme auf die genannten Nebenbestimmungen zurückgenommen werden.
Herr Minister, ich habe hier eine Zusammenstellung, Chronologie auch der Hauptabteilung Gynäkologie und Geburtshilfe am Katholischen Krankenhaus. Da geht auch ein Datum hervor vom 08.05.2001. Da haben Sie ein Gutachten des Instituts für Gesundheitssystemforschung Kiel vorgestellt. In diesem Gutachten wurde vorgeschlagen, die Bettenzahl für Gynäkologie und Geburtshilfe in Thüringen von 1.421 auf 1.235 Betten zu reduzieren. Wie ist die Umsetzung dieses Vorschlags für Thüringen erfolgt?
Frau Abgeordnete Bechthum, ich habe jetzt nicht den Krankenhausplan im Einzelnen vor mir, um Ihnen zu sagen, wo Betten gekürzt und Abteilungen zusammengelegt worden sind. Ich kann Ihnen allerdings dazu sagen, dass wir in einzelnen Bereichen auch von dieser Empfehlung des Instituts abgewichen sind. Das hängt damit zusammen, wie die geografische Situation ist, und es hängt damit zusammen, wo eventuell spezielle Erfahrungen oder spezielle Dienste und Fachbereiche angeboten werden. Um es mal an zwei Dingen deutlich zu machen: Wir haben übrigens dort auch mit dem Hinweis darauf - hoffentlich komme ich jetzt nicht in Schwulitäten. Nein, das sind die pädiatrischen Kliniken gewesen. Ich bitte um Entschuldigung. Was die gy
Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/3273 der Frau Abgeordneten Thierbach und Frau Abgeordnete Nitzpon wird sie stellen. Bitte schön.
Im November 2002 wurden durch das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Entwürfe zur Änderung und Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen vorgelegt sowie mit der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und der LAG Schuldnerberatung diskutiert.
Nach Informationen aus den Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen wird zurzeit noch nach der Richtlinie vom 29. November 2000, veröffentlicht am 22. Januar 2001 im Thüringer Staatsanzeiger, gearbeitet.
1. Wie bewertet die Landesregierung die zurzeit durchgeführte Zusammenlegung von Beratungsstellen der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im Freistaat Thüringen anhand der qualitativen Anforderungen der oben angeführten Richtlinie?
2. Wie stellt sich die Landesregierung nach dem 30. Juni 2003 die Sicherung und Finanzierung der Fachberatungsstellen für die Beratungsstellen der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung vor?
3. Wie viele finanzielle Mittel stehen unter Beachtung der Haushaltssperre für den Bereich der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im Jahr 2003 tatsächlich zur Verfügung?
Zu Frage 1: Die Änderung der Beratungsstellenstruktur zum 01.01.2003, insbesondere die Bündelung der Beratungsarbeit vor Ort, wird die Qualität der Beratungsarbeit nicht verschlechtern, sondern wir gehen davon aus,
dass sie verbessert werden kann. Damit ist zukünftig keine Beratungsfachkraft mehr völlig auf sich allein gestellt, vielmehr gewährleistet die Zusammenlegung die Bildung von Beratungsteams verschiedener Proffessionen sowie die bessere Vertretbarkeit im Fall von Urlaub, Fortbildung und Krankheit. Zudem kann zukünftig jede Beratungsstelle mit einer Verwaltungsfachkraft arbeiten, was wiederum hoffentlich zur Freisetzung von Kapazität für die eigentliche Beratungsarbeit führen wird. Entgegen meiner ursprünglichen Absicht, eine Änderung und Neufassung der Richtlinien zur Förderung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen bereits zum 01.01.2003 zu erreichen, hat sich aufgrund eines sehr sorgfältigen Abstimmungsprozesses innerhalb der Landesregierung das InKraft-Treten der neuen Förderrichtlinien zum 01.07.2003 verschoben. Damit gelten die bisherigen Richtlinien grundsätzlich also bis zu diesem Termin. Per Erlass habe ich jedoch verfügt, dass bereits heute Ausnahmen der bisherigen Richtlinien möglich sind, im Vorgriff sozusagen auf die neuen Richtlinien. Darüber hinaus werde ich mich dafür einsetzen, dass der für einige Beratungsstellen derzeit geringere Sachausgabenzuschuss mit In-Kraft-Treten der neuen Richtlinie im zweiten Halbjahr durch eine höhere Pauschale ausgeglichen werden kann.
Zu Frage 2: Die bisherige Förderung der juristischen Zentralstelle ist über den 01.01.2003 hinaus bis zum 30.06.2003 verlängert. Es ist vorgesehen, zum 1. Juli die bisherigen Projekte Juristische Zentralstelle für Fachkräfte in Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen und das Modellprojekt "Schuldenprävention" zu einer gemeinsamen Fachberatungsstelle in Thüringen zusammenzuführen, also hier Kompetenz und Erfahrung zu bündeln. Eine Ausschreibung wird noch im Mai erfolgen. Die Verbände hatten im Vorfeld Gelegenheit, hierzu entsprechende Anregungen zu unterbreiten.
Zu Frage 3: Der Bereich der Beratungsdienste wurde aufgrund des gestiegenen Beratungsbedarfs trotz der äußerst schwierigen finanziellen Situation des Landes nicht mit einer Haushaltssperre belegt. Entsprechend der Antragslage sind in diesem Haushaltsjahr 1,393 Mio. Förderung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen vorgesehen.
Entsprechend § 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen
(AVHz) führen der Landtag, alle Landesbehörden, die Gerichte, alle Hochschulen und die Notare das Landeswappen. Soweit sie keine eigenen Wappen führen, führen auch alle Landkreise und Gemeinden sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter Aufsicht des Landes stehen, das Wappen des Landes Thüringen. Nach § 7 der Verordnung ist die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens durch Dritte verboten. Ausgenommen sind hier Verwendungen für Zwecke des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung sowie zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken. Der Innenminister kann die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens zulassen. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage sind Fraktionen des Thüringer Landtags berechtigt, das Landeswappen oder Teile des Landeswappens für die Veröffentlichung fraktionseigener Publikationen zu verwenden? 2. Wurde bei der Publikation der Fraktion der CDU im Thüringer Landtag "Thüringer Kommunalordnung" (ISBN 3-8293-0562-1) das Wappen des Freistaats oder Teile dieses Wappens verwendet und wie wird diese Auffassung begründet?
3. Wenn Frage 2 mit Ja beantwortet wird, auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens?
4. Welcher Handlungsbedarf ergibt sich für die Landesregierung, wenn durch Fraktionen im Thüringer Landtag eine rechtswidrige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens erfolgt?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Frau Abgeordnete Sedlacik, zunächst eine Vorbemerkung. Fraktionen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Gegensatz zu Parteien dem staatsorganschaftlichen Bereich zuzuordnen. Sie sind, wie auch das Bundesverfassungsgericht betont, Teile und ständige Gliederung einer parlamentarischen Körperschaft und in Artikel 58 der Verfassung des Freistaats Thüringen als Teile der Legislative anerkannt. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Mündliche Anfrage wie folgt: