Bei den Beratungen zum Gesetzentwurf hatte der Ausschuss für Naturschutz und Umwelt Wert darauf gelegt, dass dies genauso wie beschrieben abläuft. Bevor der Ausschuss für Naturschutz und Umwelt zu Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf beraten hat, wurden wichtige Passagen, so zum § 26 a, § 26 b und § 33, des Gesetzentwurfs im Ausschuss in Auswertung der Anhörung nochmals zur Beratung mit der Landesregierung aufgerufen, um Änderungsanträge je nach Sicht der Fraktionen qualifiziert stellen zu können. Dabei wurde zu Fragen des Umgebungsschutzes sowie zu der Frage, ob Schutzgebietsausweisungen gemäß EU-FFH-Richtlinie geboten oder vertragliche Regelungen zum gleichen Schutzziel führen, beraten. Es wurde klar festgestellt, dass an die EU
gemeldete FFH-Gebiete einen besonderen Status besitzen und für diese ein Verschlechterungsverbot gilt. Das zu verabschiedende Gesetz habe dem natürlich Rechnung zu tragen. Bezüglich der Nachmeldung von FFH-Gebieten wird es zu gegebener Zeit eine Novellierung des Thüringer Naturschutzgesetzes und der Naturschutzgebietsfestsetzungen geben.
Der Befürchtung, dass bei strenger Auslegung der EUZoo-Richtlinie und von § 33 dieses Gesetzes Zoos geschlossen werden müssen, wurde der Wille aller und entsprechendes Handeln entgegengehalten, die Zoos mit ihrer jeweiligen Artenvielfalt zu erhalten. Die Zoos haben eine gesellschaftlich wertvolle Rolle zu erfüllen, so nicht nur eine Freizeit-, sondern auch eine Bildungsfunktion.
In der entscheidenden abschließenden 49. Sitzung, auf die ich nun etwas näher eingehen muss, wurden Änderungsanträge durch die PDS in Vorlage 3/1903 und die SPD in Vorlage 3/1904 besprochen.
Erstere begründete ihren Änderungsantrag zu § 2 Abs. 6 mit der aus ihrer Sicht noch vorhandenen Unsicherheit von Regelungen auf dem Weg des Vertragsnaturschutzes, welche eine Schutzgebietsausweisung ersetzen könnten. Auch sei die Hoffnung der Landesregierung, dass die EU diese Form des Vertragsnaturschutzes bezuschussen würde, zu vage und der finanzielle Spielraum des Freistaats bekanntermaßen begrenzt. Daher halte die PDS die diesbezügliche Regelung im Gesetzentwurf für ungeeignet. Dieser Auffassung konnte sich die Mehrheit des Ausschusses nicht anschließen und lehnte den Antrag der PDS ab.
Die SPD machte in ihrem Änderungsantrag zu § 8 des Gesetzentwurfs der Landesregierung geltend, dass gesichert sein müsse, dass bei mangelhaftem Erfolg von Ausgleichsmaßnahmen Nachbesserungen im Interesse des Artenschutzes durchzuführen seien. Dieser Auffassung wurde gegengehalten, dass sich zum einen bereits mit den geltenden Regelungen bindende vertragliche Vereinbarungen schließen lassen, diese bzw. deren Umsetzung durch die zuständigen Ämter kontrolliert werden und zum anderen der Rechnungshof in seiner letzten Bewertung geraten habe, statt genereller Überprüfungen nur noch Stichproben durchzuführen und überdies den Antragstellern für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen den Nachweis der Wirksamkeit selbst zu überlassen, anstatt dies durch staatliche Stellen zu überprüfen. Des Weiteren wies die Landesregierung darauf hin, dass die Überprüfung der Wirksamkeit von Naturschutzmaßnahmen bereits Praxis sei und durch überstaatliches Recht festgelegt. Schließlich sei der vorliegende Gesetzentwurf die Umsetzung von Bundesin Landesrecht. Wenn darüber hinaus jedoch Bedarf bestünde, über grundsätzliche Verfahren im Bereich des Naturschutzes neu nachzudenken, bestünde die Möglichkeit, dies bei der zweiten Tranche der Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes zu tun. Für das aktuelle Gesetzesvorhaben wäre jedoch kein Handlungsbedarf gegeben. Auf die Diskussion zur Art der Vertragsgestaltung bzw.
deren Verbesserungswürdigkeit sagte die Landesregierung eine entsprechende Prüfung im Zuge der Vorbereitung der zweiten Tranche zu. Nach einer weiteren Zusage der Landesregierung, in einer der nächsten Sitzungen über die Wirksamkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen generell zu berichten, zog die antragstellende Fraktion den Änderungsantrag zu § 8 Abs. 2 Satz 4 zurück.
Die weiteren Änderungen, welche in beiden Vorlagen bezüglich der §§ 19 und 26 aufgeführt waren, wurden unter anderem mit dem Hinweis auf die erfolgte juristische Prüfung des Gesetzentwurfs sowie auf die schon jetzt gegebene Öffentlichkeitsbeteiligung und den Aspekt der Beachtung von Deregulierungen abgelehnt.
Schließlich erfolgte eine abschließende Diskussion zum Zoo bzw. Zootier - § 33: Es wurde zunächst über den Ausschließungspassus, also über Gehege, welche nicht als Zoo gelten, diskutiert. An Beispielen, so der Falknereien, wurde die einzige im Bundesrecht eingeführte Ausnahme, nämlich die Gehegehaltung von so genanntem Schalenwild, als zu einseitig empfunden. Die Frage im Ausschuss, ob die in der Diskussion befindliche Zoo-Richtlinie noch geändert werden könne, wurde von der Landesregierung verneint. Es sei die vom Bund vorgegebene Zoodefinition 1:1 umgesetzt worden. Die EU-Richtlinie eröffnet zwar die Möglichkeit, Tiere bis zu einer gewissen Bagatellgrenze von der Zoodefinition auszunehmen. Dies habe der Bund mit der erwähnten Ausnahme, also der Schalenwildhaltung, umgesetzt. Sollte der Freistaat weitere Ausnahmen einfügen, wäre dies wohl nicht rahmenrechtskonform. Möglich wäre aber, vom Bund genehmigte Ausnahmen zu streichen. Dies lag jedoch den Abgeordneten im Ausschuss nicht im Sinn. Fazit der sich daraus ergebenden Diskussion war die Unmöglichkeit der Veränderung der in Rede stehenden Bundes- sowie der EU-Regelung. Daher bekam der Berichterstatter den Auftrag, das Plenum davon in Kenntnis zu setzen, dass die Mitglieder des Ausschusses zu der Auffassung gelangt seien, dass Falknereien oder andere kleine Tiergehege nicht unter die Zoodefinition fallen sollten.
Die Landesregierung erklärte sich bereit, der Bitte des Ausschusses entsprechend, die Definition der Bagatellgrenze als Frage in die LANA, das ist das zuständige Gremium auf Bundesebene, Verzeihung, auf Länderebene, einzubringen. Dies sei das Gremium, in dem das Problem zu diskutieren wäre und in dem ein bundesweiter Konsens herbeigeführt werden solle.
Ebenso wolle man in einer der nächsten Sitzungen des Ausschusses den Vergleich der Bagatellgrenzen der übrigen EU-Länder erbringen. Man wolle auch ermitteln, ob es in anderen Bundesländern Bedarf zur Veränderung der Baga
tellgrenze bzw. zu Interpretationen der EU-Richtlinie gebe. Auch eine Bundesratsinitiative dazu wäre denkbar.
Darauf wurde der Änderungsantrag für diesen Passus des § 33 von der einbringenden Fraktion zurückgezogen.
Analog wurde von der Landesregierung zu den Begründungen zur Änderung des § 33 Abs. 3 Nr. 1 die biologischen und Erhaltungsbedürfnisse, so steht es dort, der jeweiligen Art betreffend, auf die Formulierung des Gesetzestextes verwiesen, welche keinen Spielraum lasse, da es die EU-Richtlinienformulierung übernehme. Es sei schließlich mit der Formulierung "Erhaltungsbedürfnisse" nicht automatisch, Herr Kummer, die Vermehrung von im Käfig gehaltenen Tieren gemeint.
Darauf wurde der Änderungsantrag für diesen Passus § 33 von der einbringenden Fraktion zurückgezogen.
Schließlich galt es noch den Begriff "Schadorganismen" in § 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 zu konkretisieren. Jedenfalls gab es auch dafür einen Änderungsantrag. Nach Diskussion übernahmen die Ausschussmitglieder die von der Landesregierung vorgeschlagene EU-rechtskonforme Übersetzung aus dem Amtsblatt der EU, die da lautet - ich zitiere mit Ihrer Erlaubnis: "Dem Einbringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen" einstimmig.
Ein weiterer Änderungsantrag bezog sich auf die Zoos und auf die den Zoos noch zur Verfügung stehende Zeit, das Gesetz umzusetzen. Hier wurde festgelegt, der Berichterstatter soll im Plenum die Landesregierung zu § 33 Abs. 4 Satz 3 auffordern, die nunmehr noch bestehende Übergangsfrist von zwei Jahren zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften in den Zoos nicht zu streng auszulegen. Schon wegen des nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehenden Platzes in den Zoos, bei Umsetzung aller Vorschriften, sei denkbar, den Zoos die Erarbeitung eines Maßnahmenplans zu ermöglichen, welcher in nachvollziehbaren, sinnvollen Schritten die Umsetzung der Vorschriften darlegt. Dabei sollte das Sinn- und nicht das Zeitkriterium im Vordergrund stehen.
Ebenso soll das Landesverwaltungsamt keine unnötige Betriebsamkeit in diesem Falle an den Tag legen, eine Forderung, bei Beamten leicht erfüllbar, denke ich mal, alle Ermessensspielräume auszunutzen sowie im Sinne der Betroffenen, und das sind im Zweifel die Tiere in den Parks, bei denen es ums Überleben ginge, zu entscheiden.
(Wenn ich das einmal mit meinen Worten, Herr Minis- ter, übersetzen darf: Es kann nicht sein und es darf nicht sein, dass - nur weil der Käfig zehn Zentimeter zu klein ist - der Beamte entscheidet, dass der Käfig nicht mehr zu benutzen ist und dann letztendlich das darin befind- liche Tier erschossen wird mit der Begründung, es sei für das Tier das Beste.)
Darauf wurde der Änderungsantrag zu diesem Passus § 33 von der einbringenden Fraktion zurückgezogen.
Schlussendlich kam der Ausschuss noch der Bitte der Verwaltung nach, aus rechtsförmlichen Gründen die Zoorichtlinie als Begriff einmal im Gesetzestext zu verankern. Sie, meine Damen und Herren, finden diese Formulierung in der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung, deren Annahme ich Ihnen in Verbindung mit der vom Ausschuss mehrheitlich beschlossenen Drucksache 3/3069, also dem geänderten Gesetzestext, namens meiner Person unbedingt empfehle.
Ach so, das war der Bericht. Gibt es Redebedarf nach diesem Bericht? Dann danken wir für die umfängliche Berichterstattung, die uns doch einen lebhaften Einblick in die Beratung des Ausschusses gegeben hat. Das ist ja auch der Sinn einer Berichterstattung
Ich darf die Aussprache eröffnen und gebe als erstem Redner dem Kollegen Kummer, PDS-Fraktion, das Wort.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der Abgeordnete Sonntag ist mit seiner Berichterstattung ja schon sehr umfangreich, wie im Ausschuss auch verabredet, auf das Gesetz zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Zoorichtlinie eingegangen. Wir haben es hier mit sehr wichtigen europäischen Richtlinien zu tun, die auch schon große Debatten im Land mit sich geführt hatten. Ich möchte hier nur daran erinnern, die Debatten zur Umsetzung der Flora
Fauna-Habitatrichtlinie und auch die Debatten, die es noch gegeben hat wegen der Ausweisung von Vogelschutzgebieten bis in die letzte Zeit.
Positiv an diesen Richtlinien ist, dass damit bedeutende Schritte zur Bewahrung und zum sorgsamen Umgang mit unserer heimischen Flora und Fauna eingeleitet wurden, auch wenn das Ziel, gerade bei der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie, den Biotopverbund europaweit herzustellen, bis jetzt nicht erreicht werden konnte. Zur Herstellung des Biotopverbundes bleibt uns noch einiges zu tun. Ich hoffe, dass wir gerade in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie, die uns ja heute auch noch beschäftigen wird, dort ein Stück weiterkommen, denn auch Uferrandstreifen können geeignet sein, Biotope miteinander zu verbinden. Ansonsten müsste darüber nachgedacht werden, ob man mit Entschneidungsprogrammen, wie sie z.B. in den Niederlanden schon durchgeführt werden, einen weiteren Schritt leisten kann, um Biotopverbunde zu gewährleisten.
Mit der gesetzlichen Umsetzung dieser Richtlinien in Landesrecht tat sich die Landesregierung allerdings schwer.
Ein top Thüringen im Nichteinhalten von Fristen ließe sich noch anreihen an die vielen top Thüringen, die wir heute früh in der Regierungserklärung gehört haben.
Wenn die Umsetzung hinausgezögert wurde, um Klarheiten über europäische Zuschüsse zur Umsetzung von Flora-Fauna-Habitatrichtlinie, Vogelschutz oder Zoogehegeumgestaltung zu erlangen, dann hatte die Landesregierung leider Pech, denn hier gibt es noch keine Erkenntnisse. Das ist gerade in Bezug auf die Regelung zum Vertragsnaturschutz eine Geschichte, die sehr bedauerlich ist. Denn hier in dieser Gesetzesvorlage wird der Vorrang von Vertragsnaturschutz vor der Ausweisung von Schutzgebieten verankert. Das bedeutet natürlich, wenn man diese Verträge schließt, um damit die Bewirtschafter von Flächen zu einem bestimmen Verhalten zu animieren, dass ich dann auch dafür sorgen muss, dass der Nutzer der Flächen, der damit eine Bewirtschaftungseinschränkung erfährt, auch eine finanzielle Entschädigung dafür bekommt.
Meine Damen und Herren, wenn ich mir den Landeshaushalt ansehe, dann weiß ich nicht, wo Sie die Gelder dafür hernehmen wollen. Wir haben es im Vertragsnaturschutz in der letzten Zeit mit einem deutlichen Zurückfahren von Landesmitteln zu tun gehabt und wir haben noch keine Gewissheit, wo europäische Mittel herkommen sollen, um hier entsprechend zu unterstützen. Es ist also nicht klar, wie dieser Vertragsnaturschutz in Zukunft finanziell ausgestaltet werden soll. Genauso ist der Thüringer Vertragsnaturschutz auch von sehr kurzfristigen Verträgen geprägt. Da muss ich sagen, wenn ich den Erhalt einer Lebensgemeinschaft sichern will, ist das eine langfristige Geschichte. Und da hilft mir ein Vertrag über ein halbes Jahr oder über ein Jahr, oder zwei, drei
Jahre relativ wenig. Ich meine, warum haben wir denn im landwirtschaftlichen Pachtrecht und im Fischereipachtrecht die Vorschrift, das muss mindestens 12 Jahre verpachtet werden? Das müsste ja dann mindestens auch für den Vertragsnaturschutz gelten.
Denn, wie gesagt, eine gute Ausgewogenheit von Arten, ein ökologisch hochwertiges Biotop das ist doch keine Sache, die kurzfristig zu betrachten ist, hier müssen langfristige Handlungsoptionen her und dafür brauchen wir auch langfristige Regelungen.
Von der Warte her, denke ich, ist es, zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt grundsätzlich falsch, dem Vertragsnaturschutz einen Vorrang vor einer Schutzgebietsausweisung einzuräumen. Wir hätten hier die Schutzgebietsausweisung mit Vorrang bedenken sollen, denn damit haben wir dann klargestellt, was hat zu erfolgen und was nicht, auch wenn die Finanzen nicht stimmen.
(Zwischenruf Abg. Wunderlich, CDU: Aber das auch bei den Fischereiverbänden sagen, das auch beim Bauernverband sagen und überall sagen...)
Herr Wunderlich, wenn wir die FFH-Richtlinie nicht umsetzen, dann wissen Sie, was die EU mit uns macht. Das ist ganz eindeutig.