Wir werden die Anregung aufnehmen und werden versuchen, das noch mit einzubringen. Das ist ja nur ein Entwurf. Am 14.12.2003 wird erst der Fahrplanwechsel auftreten.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke schön. Wir kommen zur Frage 3/3431 des Abgeordneten Nothnagel. Frau Abgeordnete Thierbach, Sie stellen sie.
Anlässlich des Ökumenischen Landesseniorentags am 28. Juni 2003 in Erfurt veröffentlichte die Landesregierung eine Pressemitteilung, aus der hervorging, dass die
1. In welchen Titeln und Kapiteln im Einzelplan 08 wird konkret die oben genannte Summe veranschlagt?
2. Wird auf unter Frage 1 genannten Titeln und Kapiteln eine Haushaltssperre verhängt bzw. besteht eine?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Frau Thierbach, Herr Nothnagel ist nicht da, dann spreche ich Sie an, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Die Summe wird in zwei Titeln veranschlagt, und zwar einmal in Kapitel 08 20 Titel 684 80. Das ist ein Titel zur Förderung von Informations- und Koordinationsdiensten (Personal- und Sachkosten). Der zweite Titel ist Kapitel 08 21 Titel 684 01 - Zuwendungen an freie Träger. Auch hier handelt es sich um Sachkosten.
Zu Frage 2: Für Kapitel 08 20 Titel 684 80 gibt es keine Haushaltssperre, für Kapitel 08 21 Titel 684 01 wurde die Globale Minderausgabe und die Verfügungsbeschränkungen in eine Haushaltssperre umgewandelt.
Zu Frage 3: Es handelt sich um 35.517 !" 5 semitteilung der Landesregierung den bereits um diesen Betrag oder diese Summe reduzierten Betrag angegeben hat.
Nachfragen sehe ich nicht. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage in Drucksache 3/3432. Bitte, Frau Abgeordnete Wildauer.
Mieter der Neunten Grundbesitz KG in Gotha haben am 24. Juni 2003 protestiert, weil ihr Vermieter an Ver- und Entsorger keine Zahlungen geleistet hat und diese deshalb ihre Leistungen einstellten bzw. einstellen wollen. So wurde die Wasserversorgung der Gemeinschaftsräume bereits eingestellt, seit mehreren Wochen. Die Einstellung der Stromversorgung wurde angedroht. Die Mieter hatten an den Vermieter die entsprechenden Betriebskosten
vorauszahlungen geleistet, die dieser jedoch nicht an die Ver- und Entsorger weiterleitete. Die betroffenen Mieter fordern u.a. Unterstützung von der Stadt Gotha.
1. Welche Möglichkeiten der Unterstützung sieht die Landesregierung als gegeben, damit die Ver- und Entsorger die betroffenen Mietwohnungen wieder ver- bzw. entsorgen?
3. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben die Mieter, um die Ver- und Entsorgung ihrer Wohnungen zu sichern?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt.
Zu Frage 1, Möglichkeit der Unterstützung: Nach Kenntnis der Landesregierung ist von der Fernwärme Stadtwerke GmbH die Fernwärmeversorgung bei den betroffenen Mietern eingestellt worden. Der Landesregierung stehen hier keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung in dieser Frage Einfluss zu nehmen. Die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den betroffenen Mietern und dem Vermieter regeln sich ausschließlich nach dem zugrunde liegenden privatrechtlichen Mietvertrag. Die Landesregierung ist nicht befugt in diese Privatrechtsbeziehungen einzugreifen. Vielmehr ist es Sache der Mieter, ihre Rechte aus den Mietverträgen notfalls unter Inanspruchnahme der Zivilgerichtsbarkeit durchzusetzen.
Frage 2, Unterstützungsmöglichkeiten durch die Stadt Gotha: Die Entscheidung, ob und welche Unterstützungsmöglichkeiten die Stadt Gotha gewährt, fällt in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung und ist allein von der Stadt Gotha zu treffen. Im Übrigen darf ich auf die Frage Nr. 1 verweisen.
Zur Frage 3, rechtliche Möglichkeiten der Mieter: Soweit die Frage darauf abzielt zu erfahren, welche juristischen Maßnahmen die betroffenen Mieter in dem konkreten Einzelfall ergreifen können, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Landesregierung ist, insoweit Rechtsberatung zu betreiben. Dies ist vielmehr nach den Vorgaben des Rechtsberatungsgesetzes den rechtsberatenden Berufen und hier insbesondere den Rechtsanwälten vorbehalten. Da zudem der konkrete Sachverhalt der Landesregierung nicht im Detail bekannt ist, kann hier lediglich ganz allgemein und über denkbare Handlungsalternativen Auskunft gegeben werden. Schuldet der Vermieter aufgrund der mietvertraglichen Absprachen die
Versorgungsleistungen, muss sich der Mieter an ihn selbst halten. So kann er ihn auf Leistung verklagen. Es kommt auch eine Mietminderung in Betracht sowie möglicherweise ein Schadenersatzanspruch. Denkbar ist unter bestimmten Voraussetzungen auch, dass der Mieter die offenen Rechnungen des Vermieters gegenüber dem Versorgungsunternehmen begleicht und dann gegenüber seinem Vermieter einen Aufwendungsersatzanspruch geltend macht.
Ich habe vielleicht noch zwei Fragen. Ich meine, es handelt sich hier um eine Wohnungsgesellschaft, die nach meinem Dafürhalten eigentlich Insolvenz anmelden müsste, die wirklich pleite ist, die das aber nicht tut, und jetzt frage ich, wer kann denn, wenn die Wohnungsgesellschaft selbst keine Insolvenz anmeldet, Insolvenz erzwingen.
Derjenige, der Forderungen gegen die Gesellschaft hat, die er nicht beglichen sieht, kann auch neben der Gesellschaft selbst die Insolvenz beantragen.
Ja, gut. Jetzt habe ich noch eine Frage. Das geht zwar nicht in Ihren Bereich, aber ich möchte hier noch mal sagen, um was für Menschen es sich handelt. Es handelt sich hier um 500 Mieter, das sind vorwiegend alte, ganz alte Menschen. Es sind teilweise sehr arme und auch schlimm kranke Menschen. Jetzt frage ich, welche Möglichkeiten das Land sieht, eben auch aus sozialen Gesichtspunkten heraus, Hilfe zu geben?
Frau Abgeordnete, diese Frage ist in der Tat nicht vom Justizressort und auch nicht einmal von der Landesregierung in dem Sinn zu beantworten. Es handelt sich um ein Vertragsverhältnis oder ein Dreiecksverhältnis zwischen Mietern, der Gesellschaft und möglicherweise der Stadt Gotha. In dieses Verhältnis kann die Landesregierung nicht eingreifen, kann Sie auch nach unserer Auffassung nicht mit Leistungen eingreifen, nicht nur wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, sondern auch, um den vor Ort Verpflichteten die Last ihrer Verantwortung nicht zu nehmen. Das ist eine Sache, die muss möglicherweise im zivilrechtlichen Verhältnis geklärt werden. Nur im allerletzten Fall, wenn eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintreten würde, das sehen wir im Augenblick nicht, wäre möglicherweise auch die öffentliche Hand gefragt, aber bis dahin ist es eine Frage des zivilrechtlichen Verhältnisses.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur Frage 3/3433. Bitte, Frau Abgeordnete Sedlacik.
Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern für die Bund-Länder-Programme des Städtebaus 2003
Zur Bereitstellung der Städtebaufördermittel in diesem Jahr ist der Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern eine der Voraussetzungen. In der Antwort auf meine Mündliche Anfrage in Drucksache 3/3098 hat die Landesregierung in der 78. Plenarsitzung am 30. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung noch nicht unterzeichnet ist.
1. Wann wurde diese Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen bzw. wann ist mit dem Abschluss zu rechnen?
2. Welche Gründe sind dafür maßgebend, dass die Verwaltungsvereinbarung erst mitten im Haushaltsjahr abgeschlossen wurde bzw. noch nicht abgeschlossen ist?
3. Welche Auswirkungen hat die Verwaltungsvereinbarung auf den Landeshaushalt 2003 bezüglich der Städtebauförderung, insbesondere beim Programm "Stadtumbau Ost"?
4. Welche Auswirkungen hat die Haushaltssperre des Landes auf die einzelnen Städtebauprogramme im laufenden Haushaltsjahr?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt.
Zu Frage 1: Eine vom Bund unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 104 a Grundgesetz zur Städtebauförderung 2003 wurde den Ländern im Verlaufe der Bauministerkonferenz am 23. Mai 2003 übergeben. Die Verwaltungsvereinbarung tritt nach Gegenzeichnung aller Bundesländer in Kraft, und der Freistaat Thüringen hat die Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet. Allerdings steht noch von mehreren anderen Ländern die Unterzeichnung aus.
Zu Frage 2: Die verspätete Vorlage der Verwaltungsvereinbarung begründet der Bund mit dem Verfahren zur Aufstellung des Bundeshaushalts 2003.
Zu Frage 3: Im Doppelhaushalt 2003/2004 sind die entsprechenden Verpflichtungsrahmen bereits eingestellt. Erst nach In-Kraft-Treten der Verwaltungsvereinbarung kann gegenüber den Städten und Gemeinden die Bewilligung durch Zuteilung der Bund-Länder-Programme erfolgen. Dies trifft insofern auch für das Programm Stadtumbau Ost zu. Anzumerken ist, dass das Thüringer Innenministerium die fachlichen Programme bereits im Vorfeld mit dem Bund abgestimmt hat.
Zu Frage 4: Auf die Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung wurden keine Bewirtschaftungs- bzw. Sicherheitsreserven gelegt. Die Sperre wurde nur auf Landesprogramme der Städtebauförderung gelegt, um die gemäß Verwaltungsvereinbarung abgesicherten Bundesmittel voll in Anspruch zu nehmen.