Ich eröffne die Aussprache. Als erste Rednerin hat sich Frau Abgeordnete Becker, SPD-Fraktion, zu Wort gemeldet.
Ich habe das nicht gesagt, Herr Sonntag hat beanstandet, dass ich immer erst als Zweite rede. Herr Sonntag, wenn Sie dann nächstes Jahr als Erster reden dürfen, dann wissen Sie, wie schön das ist.
Wir reden heute über einen Gesetzentwurf der Landesregierung, dessen Grundlage das Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 ist. An diesen Bundeskanzler denkt gar keiner mehr, aber das Land Thüringen hat fünf Jahre gebraucht, um zu versuchen, dass dieses Bundes-Bodenschutzgesetz umgesetzt wird. Herr Minister, es hat sehr lange gedauert, muss ich dazu sagen.
(Zwischenruf Dr. Sklenar, Minister für Land- wirtschaft, Naturschutz und Umwelt: Was lange währt, wird gut.)
Na hoffen wir es, dass es dann auch gut wird. Aber lange haben Sie schon gebraucht, um festzustellen, dass diese unterschiedliche Regelungsdichte, diese Zersplitterung vielleicht nicht so gut ist und dass es doch vielleicht besser ist, dass man in einem Gesetz zusammenfasst.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden viele Regelungen zum Vollzug des Bodenschutzgesetzes erlassen, insbesondere werden Mitwirkungs- und Duldungspflichten für die Verursacher schädlicher Bodenveränderungen geregelt. Das halten wir für vernünftig und auch für gerechtfertigt. Des Weiteren ist ein Informationssystem über diesen Zustand von Böden geplant. Dies kann dazu beitragen, Bodenschutz in Thüringen zu verbessern. Des Weiteren hat Herr Minister auch schon tiefgründigere Ausführungen zu diesem Gesetz gemacht. Da wir uns gemeinsam einig sind, dass es auch dazu eine mündliche Anhörung im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt geben wird,
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren - ja, es gibt hier keine Fische, Frau Wackernagel, aber doch noch eine Verbindung zur Wasserrahmenrichtlinie.
Herr Minister, Sie haben gemerkt, die PDS-Fraktion begrüßt diesen Gesetzentwurf vom Grundsatz her, weil damit etwas zur Sicherung und Wiederherstellung des Bodens und seiner natürlichen Funktionen getan wird. Aber, Herr Minister, Sie sprachen auch davon, dass der Wert des Bodens sich nicht nur über seinen Preis definiert, und das ist natürlich eine ganz wichtige Geschichte, wo ich hoffe, dass Sie morgen, wenn es um den Landeswald geht, auch daran denken.
Meine Damen und Herren, im Bundesgesetz gibt es aber ein paar wesentliche Dinge, die wir jetzt mit der Umsetzung in Landesrecht momentan nicht bearbeiten, die uns aber trotzdem berühren werden. Deshalb möchte ich hier in der ersten Lesung, wo es also um die allgemeinen Fragen geht, darauf zurückkommen.
Es gibt im Bundesgesetz die Vorschrift, dass einige Dinge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln sind. Die haben es in sich. Deshalb möchte ich das hier ansprechen, weil ich denke, mit diesen Fragen sollte sich der Thüringer Landtag in der Behandlung des Gesetzes ebenfalls beschäftigen, um der Landesregierung mit auf den Weg zu geben, wie wir diese Sachen umgesetzt haben möchten. Diese Regelungen, die durch Rechtsverordnung durch die Bundesregierung zu regeln sind, sind die Fragen der Entsiegelung, die Fragen des Auf- und Einbringens von Materialien auf oder in den Boden. Hier möchte ich nur daran erinnern, dass es dort Bestrebungen gibt, die Ausbringung von Klärschlamm oder Gülle auf Boden zu verhindern. Ich denke, wir sollten als Thüringer Landtag deutlich machen, dass wir das nicht wollen.
Es sind weiterhin Regelungen der Vorsorgewerte, die ebenfalls durch Rechtsverordnung hier erlassen werden sollten. Das alles wird große Folgen haben gerade für die heimische Landwirtschaft. Deshalb, denke ich, sollte sich hier der Thüringer Landtag ebenfalls einmischen. Wir müssen aber auch noch einiges dazu sagen, wie die Landesregierung das Bundes-Bodenschutzgesetz umsetzt, und zwar müssen wir hier die Frage stellen: Wie soll die Finanzierung laufen? Das hat der Bundesgesetzgeber entsprechend angeschnitten. Ich möchte den § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes hier kurz vorlesen: "Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren." § 12 des Landesgesetzes regelt: "Der Ausgleich ist in Geld zu zahlen." Das finde ich nett. Es ist nur die Frage: Wer gibt es denn den Bodenschutzbehörden? Die Bodenschutzbehörden, die das zu zahlen haben, sind eben die kommunalen Behörden. Gibt es ihnen der Bund, der das Gesetz erlassen hat? Gibt es ihnen das Land, das das Gesetz umgesetzt hat oder müssen es die Kommunen selber bezahlen? Es können ja doch horrende Summen sein. Ich denke, meine Damen und Herren, hier sollten wir auch eine Antwort geben.
Ein weiteres Problem im Landesgesetz: § 2 Abs. 3, die Freistellung von Verpflichtungen zur Meldepflicht schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten, wenn die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung oder von Ordnungswidrigkeitsverfahren besteht.
Meine Damen und Herren, was soll das? Wieso muss ich etwas nicht melden? Wenn jetzt bei mir zu Hause aufgrund meiner eigenen Schlamperei der Öltank ausläuft, wieso bin ich dann von der Meldepflicht freigestellt, nur weil das ein Ordnungsverfahren gegen mich zur Folge haben könnte. Ich glaube, diesen Passus sollten wir streichen.
§ 6 - Bodeninformationssystem: Das wird von der TLUG geführt. Das ist eine sehr positive Sache, weil man sehr schnell auf Daten zurückgreifen kann. Aber Daten, die zum Zweck der Düngeberatung oder -empfehlung erhoben werden, sollen hier nicht mit rein. Das habe ich vorhin gerade bei der Wasserrahmenrichtlinie gesagt, wir müssen diese Wasserrahmenrichtlinie natürlich auch mitdenken. Da geht es um die Bewirtschaftung von Flächen, auch gerade bei der Frage Grundwasserschutz. Dementsprechend muss ich dort eine entsprechende Datenvielfalt haben. Da sollte ich die doch bei der TLUG auch abrufen können. Deshalb, denke ich, sollten wir hier die
Zu § 9: Die staatlichen Umweltämter werden mit diesem Gesetzentwurf zur unteren Bodenschutzbehörde mit Vollzugsfunktionen. Meine Damen und Herren, wir haben noch einen Referentenentwurf der Landesregierung liegen, der ist schon ziemlich alt und liegt schon sehr lange auf meinem Tisch, da geht es um die Änderung der Zuständigkeit der Umweltverwaltung und da steht drin, dass gerade die staatlichen Umweltämter in Zukunft keine Vollzugsaufgaben mehr haben sollen. Mich würde schon interessieren, wenn wir jetzt diese Regelung hier treffen, ob dieser alte Referentenentwurf vom Tisch ist, dann sagen Sie es aber auch mit dazu, dann brauchen wir uns damit zumindest nicht mehr zu beschäftigen.
Meine Damen und Herren, Sie sehen, es gibt hier einigen Redebedarf. Die PDS-Fraktion beantragt, dass dieser Gesetzentwurf im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt und im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weiterbehandelt wird. Die Federführung sollte im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt liegen. Ich sage noch einmal etwas zur Behandlung im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Die Landwirtschaft ist es, die in Thüringen zum großen Teil die Flächen bewirtschaftet und deshalb denke ich, ist dieser Ausschuss auch dringend in die Beratung mit einzubeziehen. Ich hoffe, dass Sie diesmal der Überweisung auch zustimmen. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, seltene Einigkeit, so hatte ich gedacht, aber die Einigkeit nur stichpunktartig hier zu sprechen und die anderen Sachen dem Ausschuss zu überlassen, hat Herr Kummer unterbrochen. Ich will das nicht tun, ich bleibe bei meinen Stichpunkten und ich sage es gleich zu Anfang: Die CDU-Fraktion beantragt die Überweisung an den Ausschuss für Naturschutz und Umwelt federführend und siehe da, an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mitberatend. Ich hoffe, Sie sind sehr zufrieden damit.
Im vorsorgenden und vorausschauenden Bodenschutz werden sich Verursacher von Schäden, aber auch Eigentümer von belasteten Grundstücken Untersuchungen durch die Bodenschutzbehörde gefallen lassen müssen. Bei Verdacht von Bodenschädigungen sind die zuständigen Behörden zu informieren - und da komme ich noch einmal zu Ihnen, Herr Kummer - im Normalfall der Landkreis und
der hat die Vollzugskraft und die staatliche Umweltbehörde ist die Fachbehörde dazu. So habe ich es jedenfalls verstanden und ich denke, dass das auch richtig so ist. Die Installation und Führung von Bodeninformationsund Altlasteninformationssystemen wird im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt zu behandeln sein. Auch Ausgleichsansprüche für Nutzungsbeschränkungen, die sicherlich in der Landwirtschaft relevant sind, werden Thema im zuständigen Ausschuss sein. Bodenschutz heißt auch Wasserschutz, heißt auch Umweltschutz für unsere Kinder und Enkel. Dazu und zu anderen Details werden in der morgen, ich sage morgen, am Freitag, dem 04.07.2003, um 8.00 Uhr, stattfindenden Ausschuss-Sitzung die ersten Weichen gestellt und ich weiß, dass meine Kollegen von SPD und PDS dem von der CDU vorgeschlagenen Anhörungsverfahren zustimmen werden und dazu wünsche ich zügige und gründliche Beratung. Danke.
Ich schließe die Aussprache. Es ist beantragt worden, das Gesetz an den Ausschuss für Naturschutz und Umwelt zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit ist das einstimmig geschehen. Wer der Überweisung an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit ist auch die einstimmige Überweisung an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vollzogen. Die Federführung soll beim Ausschuss für Naturschutz und Umwelt liegen, wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Einstimmig ist beschlossen worden, die Federführung beim Ausschuss für Naturschutz und Umwelt zu haben.
Ich schließe den Tagesordnungspunkt 9. Der Tagesordnungspunkt 10 wird morgen aufgerufen. Der Tagesordnungspunkt 11 entfällt, weil die Vorlage zurückgezogen ist und so kommen wir zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 12
Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Thüringer Haushaltsgesetzes 2003/2004 zur Zuordnungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und der Bundesrepublik Deutschland Antrag der Landesregierung - Drucksache 3/3391
Wer begründet diese Einwilligung? Es gibt auch in dieser Kabinettszusammensetzung jemanden der das macht, Herr Minister Dr. Sklenar.
Aber sicher. Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, fünf Jahre nach seiner Gründung kann der Nationalpark Hainich als Urwald von morgen mitten in Deutschland auf eine erfreuliche Entwicklung zurückblicken.
Seit 1998 sind durch das Engagement des Freistaats unter anderem eine funktionierende Nationalparkverwaltung mit Sitz in Bad Langensalza, vier dezentrale Nationalparkinformationsstellen und die grundhafte Infrastruktur des Nationalparks aufgebaut worden. Die Entscheidung über die Gründung des Nationalparks Hainich im Rahmen des integrierten Schutzkonzepts Eichsfeld, Hainich, Werratal hat sich als richtige Entscheidung der Landesregierung für Menschen und Natur in der Nationalparkregion erwiesen. Von Anfang an war beabsichtigt, die jetzt noch rund 4.110 ha Wald in Eigentum des Bundes innerhalb des Nationalparks Hainich im Rahmen eines Flächentausches in das Eigentum des Freistaats Thüringen zu überführen. Dies entspricht auch der Forderung aus § 17 Nationalparkgesetz.
Der Nationalpark Hainich ist der einzige deutsche Nationalpark, der nach der Wiedervereinigung gegründet wurde. Daher gelten für ihn andere rechtliche Rahmenbedingungen als z.B. für die Großschutzgebiete in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, die noch in den letzten Tagen der DDR im Rahmen des Nationalparkprogramms errichtet wurden. Dies führt im Ergebnis auch zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Insbesondere die von den anderen Nationalparken abweichende Rechtssituation erschwerte die Verhandlung mit dem Bund. Hierzu kommt die restriktive Haltung des Bundes, der von Anfang an auf Entschädigungsleistung für eine Unterschutzsstellung beharrt hat. Wenn auch der Bund letztlich die Untersschutzstellung seiner Flächen im Nationalpark nicht verhindern konnte, so hat er dennoch an seinen Forderungen nach Entschädigung für entgangene Holznutzung stets festgehalten.
Diese restriktive Grundhaltung wurde auch nach dem Wechsel der Bundesregierung trotz intensiver Verhandlungen Thüringens mit dem Bundesfinanzminister und dem Bundesumweltminister beibehalten. Der jetzt zwischen Thüringen und dem Bund beabsichtigte Tausch betrifft alle rund 4.110 ha Fläche innerhalb des Nationalparks Hainich, die noch im Eigentum des Bundes stehen. Die Bundeswaldflächen liegen innerhalb der so genannten Entwicklungszone, also der Schutzzone 2, des Nationalparks. In dieser Zone hat der Bund nach wie vor ein im
Nationalparkgesetz verbrieftes Nutzungsrecht, das unter anderem die Bewirtschaftung des Waldes erlaubt, sofern sie sich an den Zielen des Gesetzes orientiert.
Problematisch war bis jetzt zudem jede Maßnahme, die der Freistaat ohne die zuständige Nationalparkverwaltung auf den Grundstücken des Bundes im Nationalpark Hainich umsetzen wollte. So bedurfte es z.B. beim Wanderwegebau für die Besucher und bei der Anlage eines Kinderspielplatzes im Randbereich der Schutzzone 2 erst intensiver Verhandlungen, bevor hier die Zustimmung des Bundes erteilt worden ist. Um angesichts dieser problematischen Rechts- und Sachlage Entschädigungsansprüche, soweit sie entstanden sind, abzuwehren bzw. gering zu halten und neue erst gar nicht entstehen zu lassen, hat sich die Landesregierung nach eingehender Überlegung dazu entschlossen, entsprechend den Vorgaben des § 17 Thüringer Nationalparkgesetz die Flächen des Bundes auf dem Weg eines Tausches in das Eigentum des Freistaats zu überführen. Bund und Freistaat beabsichtigen, den Tausch mit einer Zuordnungsvereinbarung zu vollziehen. Aufgrund der politischen Bedeutung des Nationalparks Hainich hat das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt bereits im Dezember letzten Jahres hierzu mit einer Pressemitteilung informiert. Seitdem sind die Eckpunkte des Tauschvorschlags u.a. im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt sowie im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erörtert worden. Parallel sind die Details weiter ausgearbeitet worden, so dass jetzt die fertige Zuordnungsvereinbarung zur Beschlussfassung des Landtags vorliegt. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat seine Zustimmung zwischenzeitlich erteilt. Die ausgearbeitete Zuordnungsvereinbarung sieht vor, dass 4.110 ha Bundeswaldfläche innerhalb der Schutzzone 2 des Nationalparks Hainich gegen 1.870 ha Staatswaldfläche des Freistaats Thüringen getauscht werden, die zum Großteil an Bundesforstflächen angrenzen. Zudem wurde die landeseigene bebaute Liegenschaft Regierungsstraße 63/64 in Erfurt, an der die TLG Immobilien mbH ein Übernahmeinteresse hatte, in den Tausch einbezogen. Die Arbeitsplätze der sieben Waldarbeiter, die langjährig auf den Bundesflächen im Nationalpark beschäftigt waren, bleiben erhalten. Das Personal wird vom Freistaat übernommen, das gilt ebenso für eine Revierleiterin. Gleichzeitig verzichtet der Bund auf alle Forderungen gegen den Freistaat Thüringen, die er aufgrund nicht gezogener Nutzung in den Jahren der Unterschutzstellungen zuvor auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Gründung des Nationalparks Hainich geltend macht. Gerade in diesen Fragen wird deutlich, dass der Bund mit seinen Waldflächen vor allem fiskalische Ziele verfolgt. Das unterstreicht deutlich die Notwendigkeit, den Eigentumserwerb durch den Freistaat anzustreben. Es ist vorgesehen, den Flächentausch bei Zustimmung des Thüringer Landtags zum 1. Oktober 2003, dem Beginn des Forstwirtschaftsjahrs, zu vollziehen. Das vereinbarte Gesamtpaket für den Tausch ist wertgleich, die Bewertung erfolgte einvernehmlich
auf beiden Seiten auf der Grundlage gleicher Maßstäbe. Ich betone noch einmal, dass es sich hier um einen sinnvollen Flächentausch handelt. Es fließt kein Geld und es handelt sich um keinen Kauf, erst recht nicht um eine Entschädigung. Bund und Freistaat haben sich lediglich dazu entschlossen, im wertgleichen Verhältnis Liegenschaften zu tauschen, um sie anschließend u.a. entsprechend dem jeweiligen Eigentümerwillen optimal zu nutzen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Freistaat Thüringen hat sich mit der Ausweisung des Nationalparks Hainich zu hohen Zielen bekannt. Nach den ersten erfolgreichen Schritten ist es nunmehr konsequent, für das Erreichen dieser Ziele auch den nächsten Schritt zu gehen und den Flächentausch mit dem Bund zu vollziehen. Der Freistaat Thüringen kann nur gewinnen, weil er damit im Nationalpark Hainich endgültig Herr im eigenen Hause wird und ich bitte, der Zuordnungsvereinbarung mit dem Bundesfinanzministerium zur Überführung von Bundeswaldflächen im Nationalpark Hainich in das Eigentum des Freistaats Thüringen zuzustimmen. Danke.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Herr Minister ist dankenswerterweise auf die Bedeutung des Nationalparks Hainich für Thüringen schon eingegangen und dem kann man sich nur anschließen. Allerdings das, was jetzt vorliegt, ist eben ein Gesetz zum Flächentausch im Hainich in Umsetzung des Nationalparkgesetzes, welches die Landesregierung zu dieser Handlung beauftragt hat. Aber, meine Damen und Herren, was waren die Erwartungen des Gesetzgebers damals als er das Nationalparkgesetz verabschiedet hatte in Bezug auf diese Aneignung der Flächen durch den Freistaat Thüringen. Die Erwartungen waren eigentlich erstens, dass der Bund dem Freistaat die Flächen kostenlos überträgt. Zweitens gab es noch einen anderen wesentlichen Grund, warum man diese Flächen in den Besitz des Freistaats bringen wollte und das waren die Entschädigungsforderungen des Bundes für entgangene Nutzung aus Holzeinschlag im Nationalpark.