Das heißt also, mit Ende dieser Legislaturperiode würde keine weitere Überprüfung stattfinden. Wir sind uns mit der SPD nach Bekanntwerden der Bedeutung der Rosenholz-Dateien einig, dass wir die Überprüfung auch auf die 4. Legislaturperiode ausdehnen wollen. Darüber gibt es keinen Streit und dazu gibt es auch entsprechende Beschlüsse im Justizausschuss. Zur Diskussion stand, ob das, was jetzt geltendes Recht ist, ausreicht, um auch in der laufenden Legislaturperiode noch einmal zu überprüfen. Da darf ich daran erinnern, wenn man zwei Juristen fragt, hat man drei Meinungen und da darf ich daran erinnern, dass bisher übliche Praxis in diesem Thüringer Landtag war, dass wir nur einmal in der Legislaturperiode überprüft haben. Deswegen war der Antrag der CDUFraktion, in das Gesetz auch klarstellend hineinzuschreiben, wenn neue Erkenntnisse vorliegen - das muss jemand prüfen, da haben wir gesagt, am geeignetsten dafür ist der Ältestenrat -, kann der Ältestenrat beschließen, dass erneut überprüft wird, um zu verhindern, dass wir in ein Überprüfungsmarathon geraten, dass jeden Monat überprüft wird, sondern wir wollen, dass das wirklich nur dann passiert, wenn eine Begründung vorhanden ist, d.h., es gibt neue Erkenntnisse z.B. die Rosenholz-Dateien, dann kann
der Ältestenrat beschließen. Dass die Rosenholz-Dateien durchaus neue Erkenntnisse bringen, das hat uns die Landtagsverwaltung mit dem Wissenschaftlichen Dienst als auch die Birthler-Behörde eindeutig erklärt. Selbst wenn aus den Akten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ist es aber zumindest ein Schlüssel, um die Zuordnung der vorhandenen Dateien wesentlich genauer und wesentlich einfacher zu gestalten. Aus diesem Grunde von uns die Einfügung in den Gesetzentwurf der SPD, dass auch eine wiederholte Überprüfung in der laufenden Legislaturperiode möglich sein soll, und ich möchte Sie alle noch mal bitten, dieser Änderung und auch dem Gesetzentwurf zuzustimmen, auch wenn sich die PDS damit schwer tun wird.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor, ich kann damit die Aussprache schließen. Wir kommen zur Abstimmung. Zunächst stimmen wir ab über die Beschlussempfehlung des Justizausschusses in Drucksache 3/3794. Wer dieser Beschlussempfehlung die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? 1 Gegenstimme. Enthaltungen? Einige Enthaltungen. Dann mit Mehrheit so beschlossen.
Jetzt stimmen wir ab über den Gesetzentwurf der SPDFraktion in Drucksache 3/3641 in zweiter Beratung unter Berücksichtigung der eben angenommenen Beschlussempfehlung. Wer dem die Zustimmung gibt, den bitte ich ebenfalls um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Eine Zahl von Gegenstimmen. Enthaltungen? Einige Enthaltungen. Dann mit Mehrheit so beschlossen. Das Ganze bitte ich jetzt noch einmal durch Erheben von den Plätzen in der Schlussabstimmung zu bestätigen. Wer dem zustimmt, den bitte ich sich zu erheben. Danke. Jetzt bitte setzen, damit ich die Gegenstimmen aufrufen kann. Wer stimmt dagegen? Danke. Bitte setzen. Enthaltungen? 2 Enthaltungen und eine Anzahl von Gegenstimmen. Dann ist der Gesetzentwurf so auch in der Schlussabstimmung beschlossen. Ich kann damit den Tagesordnungspunkt 4 schließen und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 5
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/3413 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Naturschutz und Umwelt - Drucksache 3/3850 ZWEITE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Drucksache 3/3413 liegt uns als Gesetzentwurf der Landesregierung vor und wurde am 3. Juli dieses Jahres an den Ausschuss für Naturschutz und Umwelt federführend und mitberatend an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen. Der Beschluss dazu erfolgte, wie ich schon sagte, am 3. Juli und bereits am 4. Juli fand die erste Beratung im Umweltausschuss statt. Es folgten vier weitere Sitzungen dieses Ausschusses und eine Sitzung des Agrarausschusses. Dies zeigt uns, dass in diesem Gesetz eine neue Rechtsmaterie aufgetan wurde, die inhaltlich tief und gründlich beraten werden musste. So wurde an dem frühmorgendlichen Ausschusstermin über die Vorbereitung zu einer Anhörung beraten und dadurch wurde wieder Zeit gewonnen, wenigstens zwei Wochen. Die Anhörung wurde in der 53. Sitzung des Umweltausschusses durchgeführt und es waren 15 Zuschriften zu beachten, die Auswertung erfolgte in der 54. Sitzung mit der Landesregierung und es gab eine ergänzende Vorlage dazu durch die Landesregierung. Thüringen war wieder mal Spitze, weil wir eines der ersten Länder sind, welches das Bundes-Bodenschutzgesetz in Landesrecht umsetzt mit der Konsequenz, dass im Thüringer Abfallrecht durch das heute zu beschließende Gesetz der Teil entfallen kann, der bisher die Sanierung von Altlasten regelte, weil dieser Teil seit In-Kraft-Treten des Bundes-Bodenschutzgesetzes von diesem verdrängt wird.
Ich möchte Ihnen einige Aspekte vortragen zur inhaltlichen Beratung in den Ausschüssen: In § 1 "Ziel des Gesetzes" wurden Ergänzungen beantragt, die auch schon als Ziel im Bundes-Bodenschutzgesetz formuliert sind. Im Sinne einer Verschlankung von Regelungen wurden diese Anträge abgelehnt, zumal in § 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundes-Bodenschutzgesetz u.a. steht: "In Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes". Es war also nicht notwendig, diese Ergänzungen mit aufzunehmen.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wurde beantragt, die Formulierungen "erhebliche Einträge" bzw. "erhebliche Frachten" durch den Zusatz "sofern es sich nicht nur um Bagatellfälle handelt" zu ergänzen. Warum haben wir das abgelehnt im Ausschuss? Weil beide Begriffe sowohl "erheblich" als auch "Bagatellfall" unbestimmte Rechtsbegriffe sind, die im Notfall durch Gerichte und im Einzelfall durch die Gerichte definiert werden müssen. Sie kennen das aus Ihren kommunalen Satzungen, da kann das auch schon mal passieren, dass die Gerichte unbestimmte Rechtsbegriffe neu ausfüllen müssen. Es wurden also die entsprechenden Anträge hierzu entweder zurückgezogen oder abgelehnt.
§ 2 Abs. 3 Satz 2: Hierzu hatte die PDS-Fraktion letztendlich die Streichung des Satzes 2 beantragt, weil der
Sachverhalt im Bundesrecht geregelt und damit entbehrlich sei. Eine anders lautende Argumentation legte Wert darauf, dass dieser Satz der Klarstellung diene, auch im Thüringer Ausführungsgesetz zum Bundes-Bodenschutzgesetz zu sagen, dass zur Auskunftserteilung Personen nicht verpflichtet sind, die selbst eine zur Information verpflichtete Person oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige sind und sie sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz aussetzen würden. Im Ergebnis blieb es bei der ursprünglichen Formulierung gemäß dem eingebrachten Gesetzentwurf der Landesregierung.
Ein weiterer, vorher dazu von der PDS-Fraktion eingebrachter Änderungsantrag wollte bezogen auf § 2 Abs. 3 Satz 3 geregelt wissen, dass Auskünfte, die Auskunftspersonen belasten, in diesem laufenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht verwendet bzw. verwertet werden dürfen. Das wurde letztendlich wegen des Eingriffs in das Bundesrecht bzw. wegen Einschränkung desselben sowie wegen der diesbezüglichen im Bundesrecht nicht gegebenen Lücken für Regelungen im Landesrecht nicht mehr aufrecht zu erhalten waren. Satz alle verstanden?
(Zwischenruf Abg. Becker, SPD: Das muss nicht sein. Das wissen doch alle schon. Es gibt nur drei, die das interessiert.)
Also, das Bundesrecht war hier berührt, wir durften in das Bundesrecht nicht eingreifen, ich sage es noch mal mit einfachen Worten, und deshalb wurde diese Passage, dieser Änderungsantrag der PDS nicht angenommen.
In § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bis 8 die Methoden der Sanierung mit aufzuführen, wurde abgelehnt, weil sie sowieso in der Darstellung der Ergebnisse der Sanierung enthalten sind und somit Bestandteil des Altlasteninformationssystems über Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen. Sanierungsmethoden werden im Übrigen in den Staatlichen Umweltämtern, diese sind die verfahrensführenden Behörden, festgehalten.
Als Nächstes waren wir beim § 11 angelangt. Absatz 7 sollte durch Änderungsantrag gestrichen werden. Das wurde abgelehnt. Es bleibt bei der Fassung gemäß Drucksache 3/3413. Das heißt, dass durch das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten übertragen werden können und bei Betroffenheit von Kommunen diese Rechtsverordnung nur im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium erlassen werden kann.
Im Sinne der Möglichkeit eines schnellen Handelns der Landesregierung wurde der Antrag, diese Rechtsverord
Bezogen auf § 11 Abs. 2, Landkreise und kreisfreie Städte sind im übertragenen Wirkungskreis zuständig für... und, und, und, wurde in den Ausschussberatungen klargestellt, dass damit keine neuen Lasten auf die Landkreise und kreisfreien Städte zukommen.
1. Die in Nr. I. 1. und II formulierten Änderungen dienen der besseren Lesbarkeit und auch der bürgerfreundlichen Handhabbarkeit dieses Gesetzes, und wenn man als Gesetzgeber dazu beitragen kann, dann sollte man es tun, und wir haben es getan.
2. In Nr. I. 2. zu § 3 Abs. 2 Satz 2 ist mit Blick auf die §§ 68 bis 74 Polizeiaufgabengesetz klargestellt worden, dass es sich dabei um Schadensausgleichs- sowie um Erstattungsund Ersatzansprüche für den Fall handelt, dass z.B. ein Grundstückseigentümer durch Inanspruchnahme aufgrund Untersuchungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Sanierung einer Altlast oder schädlichen Bodenverunreinigung, was er zu dulden hätte, deswegen wurde auch eine Grundrechtseinschränkung in § 14 aufgenommen, geschädigt wurde.
3. In Nr. I. 3. wird § 6 Abs. 2 Satz 2 gestrichen. Das war strittig, aber er ist nun gestrichen worden, und so werden auch Daten, die zum Zwecke der Düngeberatung und -empfehlung erhoben werden, übermittelt, z.B. zwischen den Bodenschutzbehörden und der Landesanstalt für Geologie und Umwelt zur dortigen in § 6 Abs. 1 Satz 1 geregelten Führung des Bodeninformationssystems. Hierzu hatte es vor allem die Beratung und Entscheidung im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und eine schriftliche Stellungnahme des TMLNU gegeben, auf deren Grundlage es zur genannten Streichung des Satzes 2 gekommen ist.
Abschließend meine Bitte: Es wird die Annahme des Gesetzentwurfs in Drucksache 3/3413 unter Berücksichtigung der Änderungen in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Naturschutz und Umwelt in Drucksache 3/3850 empfohlen. Ich bedanke mich für Ihre überaus freundliche Aufmerksamkeit.
So, dann kommen wir zur Aussprache. Es hat als Erster das Wort der Abgeordnete Kummer, PDS-Fraktion.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf befasst sich mit der Umsetzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf der Landesebene. Und um noch mal klar zu machen, worum es hier wirklich geht, möchte ich den Zweck des Gesetzes aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz noch mal kurz anreißen. Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wieder herzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Entwicklungen auf den Böden zu treffen.
Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Alles Ziele eines Gesetzes, die wirklich sehr, sehr wichtig sind. Deshalb, denke ich, ist auch die Umsetzung dieses Gesetzentwurfs sehr wichtig. Jedoch hätte ich mir schon gewünscht, dass diese Ziele im Landesgesetz noch mal deutlich hervorgehoben werden. Im vorliegenden Gesetzentwurf ist davon nur übrig geblieben, dass nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wieder herzustellen sind. Meiner Ansicht nach ist es eine Verkürzung, die dem Leser des Landesgesetzes die Bedeutung des Gesetzes nicht unbedingt vermittelt. Das ist auch von Anzuhörenden angesprochen worden, leider erfolglos. Damit komme ich gleich zur Anhörung zum Gesetzentwurf, die ja sehr umfangreich und qualitativ auch sehr gut war.
Hier hatten wir z.B. die Frage mit aufgeworfen, wie sich aus Sicht der Anzuhörenden die kommenden Bundesverordnungen zu diesem Bundesgesetz darstellen werden, die meiner Ansicht nach sehr weit reichende Folgen haben können. Hier geht es z.B. um die Entsiegelung nicht mehr genutzter Flächen, um das Ein- oder Aufbringen von Materialien auf und in den Boden oder aber um die Festlegung von Vorsorgewerten bei Stoffeinträgen. Dazu gab es von den Anzuhörenden leider so gut wie keine Reaktionen. Ich denke, diese Bundesverordnungen, die uns also in Kürze ereilen werden, enthalten schon sehr wichtige Regelungen, auf der einen Seite, um das Gesetz vernünftig umzusetzen, auf der anderen Seite sind natürlich auch erhebliche Auswirkungen möglich. Ich denke hier z.B. nur an die Frage der Düngung in der Landwirtschaft, an die Frage des Einsatzes von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden und Ähnliches, wo ich befürchte, dass man mit Bundesregelungen zumindest dem Klärschlammeinsatz einen Riegel vorschieben will. Ich denke, das ist nicht der richtige Weg, denn wir wissen, die Phosphorvorräte der Welt sind begrenzt und wir brauchen den Phosphor im Klärschlamm dringend als Nährstoff auf landwirtschaftlichen Böden. Deshalb hätte ich mir hier schon noch ein
paar ernsthafte Worte auch von den Anzuhörenden gewünscht. Ich hoffe, dass die Landesregierung auch solche Positionen auf Bundesebene in Umsetzung des BundesBodenschutzgesetzes aufgreift, um hier deutlich zu machen, dass die Interessen unter anderem auch unserer Landwirtschaft vertreten werden müssen.
Die Anhörung zeigt aber auch die Grenzen der Möglichkeit von Landespolitik auf. Eine große Rolle spielten hier die unbefriedigenden Haftungsregelungen.
Ein Beispiel: Es ist eben leider so, wenn ein nicht ausreichend versicherter Chemiekalientanklaster auf ein Grundstück kippt und die Firma die Sanierung dieses Grundstücks dann im Anschluss nicht bezahlen kann, also Pleite geht, dann muss der Grundstückseigentümer die Sanierung des Grundstücks bezahlen, auch wenn er nicht Schuld daran hat, dass dieses Grundstück verseucht wurde. Das ist von vielen Anzuhörenden als ein Problem benannt worden, aber hierzu sind eben europarechtliche Regelungen nötig. Wir als Landtag haben wenig Einfluss darauf. Ich hoffe trotzdem, dass es uns möglich sein wird, auch von Seiten des Landtags deutlich zu machen, dass solche Regelungen in der EU neu getroffen werden müssen.
Zur Ausschussberatung: Ich möchte mich für die gute Arbeitsatmosphäre im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt und auch im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bedanken. Das äußerte sich unter anderem darin, dass zwei PDS-Anträge angenommen worden sind,
nur ein Problem konnten wir leider wegen juristischer Bedenken nicht ausräumen - Herr Braasch ist vorhin schon kurz darauf eingegangen. Ich hatte so ein bisschen das Gefühl - seine Nachfrage zeigte das ja auch -, dass es vielleicht im hohen Haus nicht so ganz verstanden wurde, § 2 Abs. 3 Satz 2. Ich möchte deshalb darauf noch mal kurz eingehen.
In dieser Regelung geht es um die Pflicht, der Bodenschutzbehörde Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Diese Pflicht wird mit der gesetzlichen Regelung dann aufgehoben, wenn die verpflichtete Person sich da
durch eventuell einer strafrechtlichen Verfolgung oder Bußgeldern aussetzen würde. Das heißt also, wenn ich jetzt z.B. - vielleicht auch zufällig - auf meinem Hof ein Pflanzenschutzmittel ausgeschüttet haben sollte und es daraufhin zu einem Fischsterben kommt und die zuständigen Behörden, die das feststellen, sehr schnell rausfinden wollen, woran es denn nun gelegen hat, um weiteren gravierenden Auswirkungen auf die Umwelt vorzubeugen, dann können sie zwar zu demjenigen gehen, dessen Grundstück als Verursacher ermittelt wurde und sagen: "Du pass mal auf, nun sag mir doch mal, was hast du denn da jetzt auf deinem Grundstück ausgeschüttet.". Aber derjenige kann sagen: "Na ja, es könnte ja sein, dass sich da für mich irgendwelche Konsequenzen ergeben, also bin ich gar nicht verpflichtet, euch das zu sagen.", und wir müssen dann erst eine zeitaufwändige Bodenuntersuchung vornehmen, um rauszufinden, was es denn wirklich war. Bis wir das Ergebnis haben, ist die Umweltkatastrophe natürlich perfekt.
Wir wollten die Auskunftspflicht auch in einem solchen Fall im Gesetz festhalten und ein Verwertungsverbot für den Fall festschreiben, dass diese Auskünfte eben zu strafrechtlicher Verfolgung führen könnten. Ich glaube, es wäre die bessere Regelung, um eben in solchen Fällen schnell handeln zu können und großen Umweltschäden vorzubeugen. Wir bleiben auch bei unserer Meinung, dass das öffentliche Interesse hier größer zu bewerten ist als die Rechte des Auskunftspflichtigen. Jedoch ist uns deutlich gemacht worden, dass es juristische Bedenken gibt. Wir konnten die nicht vollständig ausräumen. Wir werden weiter nach Möglichkeiten der juristischen Verankerung des Verwertungsverbots und auch dieser Auskunftspflicht suchen. Ich denke, im Gesetzesvollzug wird sich zeigen, welche Änderungen notwendig werden. Daraufhin kann man ja vielleicht auch, wenn man dann später sieht, es muss wirklich hier noch eine Änderung durchgeführt werden, diese entsprechenden Korrekturen vornehmen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, Herr Braasch ist ja schon ausführlich in seiner Berichterstattung darauf eingegangen, dass es unterschiedliche Anträge in den Ausschüssen gab. Es gab eine sehr sachliche Diskussion zum Bodenschutzgesetz. Ich glaube, wir brauchen unsere Kolleginnen und Kollegen hier nicht zu überanstrengen und das noch mal fachlich auszudehnen. Es gab ein paar Punkte, wo die SPD-Fraktion anderer Meinung war, das ist ja möglich. Es ging besonders darum, den Schutz des Bodens vor Versiegelung und Verunreinigung zu stärken - Herr Kummer hat es auch schon angedeutet - und in Artikel 1
des Gesetzes noch mal die Zielbestimmung reinzubringen. Das wurde abgelehnt. Schade war es, weil es ja eigentlich im Referentenentwurf Ihres Hauses schon drinstand, wir hatten es übernommen, aber es sollte nicht sein.