Protokoll der Sitzung vom 29.01.2004

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, mit der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 wurde das Mietrecht in Deutschland grundlegend novelliert. Viele Paragraphen, die ursprünglich in verschiedenen Gesetzen enthalten waren, wurden zusammengeführt und ein Punkt dieser Novelle war auch die Änderung der Kündigungsfristen. Die einmal ursprünglich zum Schutz des Mieters eingeführten sehr langen Kündigungsfristen haben sich in der heutigen Praxis in das Gegenteil verkehrt. Es heißt, es wird Flexibilität von den Leuten verlangt, dass sie dahin gehen, wo es Arbeit gibt. Da sind lange Kündigungsfristen hinderlich und dem hatte der Bundesgesetzgeber auch Rechnung getragen, indem für den Mieter grundsätzlich eine dreimonatige Kündigungsfrist eingeführt wurde.

Inzwischen ist das Gesetz in Anwendung und es hat sich herausgestellt, dass hier eine Klarstellung erforderlich ist, denn seitens der Gerichte wurde das Gesetz dahin gehend ausgelegt, dass diese kürzeren Kündigungsfristen von drei Monaten nur für Neuverträge gelten. Es hat inzwischen entsprechende Prozesse gegeben, die zugunsten des Vermieters ausgingen, das heißt, ein Mieter, der noch einen Altmietvertrag hat, sprich einen vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, ist an die längeren Kündigungsfristen gebunden. Dies war nicht im Sinne des Gesetzgebers und es wird auch von uns nicht befürwortet, deswegen fordern wir die Landesregierung auf, im Rahmen einer Bundesratsinitiative sich dafür einzusetzen, dass hier eine Klarstellung erfolgt, dass die dreimonatige Kündigungsfrist grundsätzlich für alle Mietverträge gilt, nicht nur für die nach dem 1. September 2001 neu abgeschlossenen Verträge. Wir halten den Zeitpunkt, dies jetzt zu tun, für richtig, weil zurzeit im Bund über eine weitere Änderung des Mietrechts diskutiert wird. Der Bundesgesetzgeber ist inzwischen zu der Auffassung gekommen, dass die Verwertungskündigung unter besonderen Maßgaben auch in den neuen Bundesländern eingeführt werden soll. Eine Forderung, die sowohl die SPDFraktion als auch die CDU-Fraktion hier im Landtag immer wieder vorgetragen haben, weil sich das auch als ein Problem für den Stadtumbau dargestellt hat. Diese Dinge sind auf dem Weg und wir möchten, dass in diesem Zuge gleichzeitig die Klarstellung der Kündigungsfristen geregelt wird. Hier gibt es zurzeit auf Bundesebene noch einen Dissens zwischen dem Bauministerium, das diese Klarstellung will, und dem Justizministerium, das das Mietrecht lieber in der jetzigen Form beibehalten würde. Wir hoffen, dass wir mit einer entsprechenden Bundesratsinitiative, die auch von anderen neuen Bundesländern unterstützt wird, diese Klarstellung bekommen. Letztendlich, ich hatte es vorhin schon gesagt, verlangt man von den Leuten Flexibilität. Es wird heute vom Arbeitnehmer erwartet, dass er dorthin geht, wo er Arbeit findet, das kann er aber auch nur tun, wenn er

einen Wohnraummietvertrag mit den entsprechenden Kündigungsfristen kündigen kann. Kündigungsfristen bis zu einem Jahr sind da hinderlich, die werden den heutigen wirtschaftlichen Bedingungen nicht mehr gerecht. Deswegen bitten wir um Zustimmung zu unserem Antrag und fordern die Landesregierung auf, die entsprechenden Dinge zu unternehmen.

(Beifall bei der SPD)

Frau Abgeordnete Sedlacik, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wir, die PDS-Fraktion, unterstützen voll inhaltlich den Antrag der SPD-Fraktion,

(Beifall bei der PDS)

weil wir wollen, dass das Gesetzesanliegen der Mietrechtsreformen, für Mieter eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten festzuschreiben, natürlich für alle Mietverträge gilt, auch für die vor dem 1. September 2001. Ja, es ist leider so, diese Dreimonatsfrist für die Kündigung von Mietverträgen seitens der Mieter ist eine notwendige Reaktion auf gesellschaftliche Veränderungen. Eine dieser Veränderungen ist die höhere Mobilitätsanforderung für die Menschen in unserem Land. Aufgrund der Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt ist es bedauerlich, dass die Menschen aus unserem Land fahren und somit natürlich, wie Frau Doht schon sagte, ein einjähriger Mietvertrag, der sie fesseln würde, hier behindern würde. Wir bewerten diese Entwicklung nicht als segensreich und auch nicht als anstrebenswert, vielmehr streben wir einen Arbeitsmarkt und auch eine Lebenswelt an, die die Menschen nicht zwingt, ihre Wohnung und Heimat wegen eines Arbeitsplatzes zu verlassen. Andererseits ist diese Mobilitätsforderung heute Realität und aus dieser Sicht eine mieterfreundliche Kündigungsregelung notwendig.

Die Stellung der Vermieterseite wird dadurch etwas geschwächt, aber die Vermieter werden es aushalten, denn diese Schwächung erfolgt in einem ausgewogenen Rahmen.

Meine Damen und Herren, der Wille des Bundesgesetzgebers war darauf gerichtet, dass die dreimonatige Kündigungsfrist für die Mieter für alle Mietrechtsverhältnisse gilt, unabhängig davon, wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Doch der Wille des Bundesgesetzgebers wurde gesetzestechnisch nicht ausreichend umgesetzt. Man kann hier auch von handwerklichen Fehlern reden. Wieder einmal musste ein Gericht auf eine Gesetzeslücke hinweisen, dieses Mal der Bundesgerichtshof. Für die Mieter ist die jetzige Rechtssituation tatsächlich kaum

erklärbar und hinnehmbar. Das ungleiche Kündigungsrecht für Mietverhältnisse, die vor dem 01.09.2001 bzw. danach abgeschlossen wurden, schafft eine rechtliche Ungleichbehandlung und diese ist nicht begründbar. Deshalb unterstützen wir den hier gestellten Antrag.

Meine Damen und Herren, wenn dem Gesetzgeber durch ein Gerichtsurteil klar gemacht wird, dass die Zielstellung der gesetzlichen Regelung nicht erreicht wurde, wäre der Gesetzgeber eigentlich angehalten, die gesetzliche Rechtslücke selbst zu schließen. Insofern ist zu fragen, weshalb die rotgrüne Bundestagsmehrheit oder die Bundesregierung bisher nicht aktiv geworden ist. Immerhin ist schon ein halbes Jahr seit der Urteilsverkündung des Bundesgerichtshofs vergangen.

Meine Damen und Herren, wenn jetzt die SPD-Fraktion im Thüringer Landtag diese Initiative ergreift, um das ursprüngliche Anliegen der Mietrechtsnovelle hinsichtlich der Kündigungsfrist für Mieter zu verwirklichen, ist es einerseits zu begrüßen, andererseits stellt sich mir die Frage, weshalb die Thüringer SPD hier diesen Weg über den Landtag und eine Bundesratsinitiative wählt, ist doch bekanntlich dieser Weg nicht sehr Erfolg versprechend. Es gehört leider zu den thüringischen politischen Spielregeln, dass die parlamentarische Mehrheit keiner Initiative der Opposition zustimmt, selbst wenn diese noch so berechtigt und richtig ist. Wir haben es ja vorhin gerade erst wieder erlebt. Die SPD-Fraktion muss sich also fragen lassen, weshalb sie nicht den Weg über ihre eigenen Parteigremien gewählt hat, zumal der SPD-Landesvorsitzende als Staatssekretär selbst der Bundesregierung angehört. Nichtsdestotrotz, wir stimmen dem Antrag zu, weil es uns hier um die berechtigten Anliegen der Mieter geht und die Überwindung der gegenwärtigen ungleichen Rechtssituation. Danke.

(Beifall bei der PDS)

Herr Abgeordneter Wetzel, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, das hohe Haus und seine Gäste, Frau Doht, Ihnen möchte ich eigentlich sagen, wir sollten heute nicht Ihren Antrag 3/3877 beraten, sondern sollten wahrscheinlich die Pendlerpauschale mehr besprechen. Dann hätten wir das Problem wahrscheinlich heute nicht. Da wir die aber abschaffen wollen, wird es ja wohl so bleiben.

Frau Sedlacik, es lebe die sozialistische Wohnraumlenkung. Es wird abgefedert, in den Westen gezogen, dass es niemandem wehtut und vor allen Dingen nicht den Vermietern. Die werden es wohl verkraften, die blöden Vermieter. Wenn wir so rangehen an die deutsche Einheit, meine Damen und Herren, dann werden wir wohl

die nächste Generation vergeigen. Gott sei Dank gibt es andere Gedanken.

Die SPD versucht es über die mehrheitlich regierte Thüringer Landesregierung mittels einer Bundesratsinitiative, das hat Frau Sedlacik richtig festgestellt, weil sie sie in ihrem eigenen Parteigremium nicht durchbekommt. Da wäre aber der Platz richtig angedacht. Wenn der Bundesrechtsausschuss mehrheitlich der Meinung ist, dass es hätte so sein müssen, wie sie es gedacht haben und dann aber nicht geschafft haben, es dann von Gerichten klären lassen wollen und das Gericht klärt dann natürlich auch etwas und sie dann verwundert sind, dass sie nicht Recht hatten in Ihrer Denkweise und in ihrer Weisheit, dann haben wir auch das Problem. Das ist der Rechtsstaat und es ist eigentlich gut so, dass es genauso läuft.

Gestatten Sie mir, meine Damen und Herren, doch noch ein paar Ausführungen dazu zu tätigen, damit man das vielleicht doch auch noch etwas besser versteht. Es geht nämlich weder um Wegzug, es geht weder um Arbeit und flexible Arbeit zu haben, sondern es geht um Recht und Ordnung und Rechtsstaatlichkeit im Mietbereich für Mieter und Vermieter und nicht um Bevorzugen von Mietern und Benachteiligen von Vermietern. Im Rahmen der Mietrechtsreform, das haben Sie richtig gesagt Frau Doht - am 1. September 2001 in Kraft getreten -, bei der wir mehrfach damals auch vor bestimmten Entwicklungen und Dingen gemahnt haben, dass man sie anders und besser regelt, als das, was man vorhat. Wie man gehört hat, wurden auch die Kündigungsfristen von Wohnraummietverhältnissen geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter gleich. Minimal war die Kündigungsfrist von drei Monaten, die sich jedoch um bestimmte Zeiträume verlängerte, je nachdem, wie lange das Mietverhältnis bereits bestand. Im Rahmen der Mietrechtsreform ist dieser Grundsatz einseitig zugunsten des Mieters verändert worden, das muss man einmal deutlich sagen.

Nunmehr steht dem Mieter stets eine dreimonatige Kündigungsfrist zu, unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis besteht. Nach § 573 c Abs. 4 BGB ist eine in dieser Hinsicht zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung getroffen worden nämlich unwirksam. D.h., es kann im Mietvertrag nicht zu Lasten des Mieters eine längere Kündigungsfrist als die genannten drei Monate vereinbart werden. Für die Altmietverträge, die vor dem 1. September 2001, die also mit dem In-KraftTreten vor der Mietrechtsreform geschlossen worden sind, bestimmt die Übergangsregelung des Artikels 229 Abs. 3, § 3 Abs. 10 des Einführungsgesetzes des BGB, dass die Nichtabdingbarkeitsklausel sprich zwingendes Recht keine Abweichung möglich ist, also die Nichtabdingbarkeitsklausel des § 573 c Abs. 4 BGB nicht anzuwenden ist, wenn die längeren Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Dies bedeutet, dass die in Altverträgen enthaltenen vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen, die über die

neue maximale Drei-Monats-Kündigungsfrist des Mieters hinausgehen, Bestand haben.

Im Rahmen der Anwendung des Artikels 229 § 3 Abs. 10 des Einführungsgesetzes BGB hat sich die Streitfrage gestellt, in welchem Rahmen die Bestandsklausel für Altverträge Anwendung findet. Die Regelung ist für die Fälle völlig unproblematisch, in denen eine längere Kündigungsfrist zu Lasten des Mieters individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Hier greift die Bestandsklausel des Artikels 229 § 3 Abs. 10 zweifellos ein. Fraglich und streitig war jedoch, ob die Übergangsbestimmung auch für die Fälle gilt, in denen lediglich formularmäßig die längeren Kündigungsfristen zu Lasten des Mieters in einem Mietvertrag, der vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden ist, aufgenommen wurden. Im Rahmen der Gesetzgebungsberatungen hatte hierzu der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages entgegen der Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf selbst die Auffassung nämlich vertreten, für solche Formularverträge, die lediglich den Gesetzestext wiederholen, gelte die Übergangsregelung nicht. Das heißt, hier sollte nach Ansicht des Bundestagsrechtsausschusses ab dem 1. September 2001 die nicht abdingbare Dreimonatsfrist des § 573 c Abs. 1 Satz 1 des BGB zugunsten des Mieters eingreifen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil vom 18. Juni 2003 diese Position des Bundestagsrechtsausschusses abgelehnt und klar gestellt, dass die Nichtabdingbarkeitsklausel des § 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklausel in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, nach der Übergangsbestimmung des Artikels 229 § 3 Abs. 10 Einführungsgesetz BGB nicht anzuwenden ist.

Diese Entscheidung des BGH nimmt die SPD-Landtagsfraktion zum Anlass, darauf zu dringen, dass die Landesregierung eine Bundesratsinitiative starten möge, in der im BGB ausdrücklich klargestellt wird, dass die im Interesse der Mieter liegenden und den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung tragenden dreimonatigen Kündigungsfristen auch für alle Mietverträge vor dem 1. September 2001 gelten, soweit diese keine kürzeren Fristen enthalten.

Meine Damen und Herren, dem Antrag der Fraktion der SPD auf unserem Rücken bei der Bundesratsinitiative tätig zu werden, um das zu klären, was die rotgrüne Bundesregierung im Prinzip versäumt oder nicht richtig eingeschätzt hat, wird mit unserer Fraktion nicht möglich sein. Da dürfen Sie uns sicherlich verstehen in unserer Haltung. Wir lehnen also diese Drucksache 3/3877 als CDU-Fraktion ab. Es auch dann noch damit zu begründen, Frau Kollegin Doth, mit den Verwertungskündigungen einherzugehen, dass man da dann den Wohnraum den Wohnungsgesellschaften Ostdeutschlands die Möglichkeit der Verwertungskündigung eigentlich gibt,

das schlägt eigentlich dem Fass den Boden aus, weil das damit nun wirklich nichts zu tun hat.

(Zwischenruf Abg. Doht, SPD: Das habe ich gar nicht gesagt.)

Es sollte also schon extra laufen. Das rufen wir im Freistaat Thüringen schon vier Jahre, dass der Bund die Verwertungskündigungen schaffen möge. Deshalb, meine Damen und Herren, mit dem einseitigen Interesse der Mieter wird mit uns dieser Antrag nicht zu machen sein, denn an der Rechtsstellung des Vermieters soll nach Ihrer Meinung nichts zu ändern sein und deshalb werden hier wieder ungleiche Bedingungen geschmiedet und Unfrieden im Lande letztendlich geschaffen. Ich bedanke mich, meine Damen und Herren, Frau Präsidentin.

Mir liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Jetzt liegt mir eine vor, bitte schön, Herr Staatssekretär Koeppen.

(Beifall bei der CDU)

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Fraktion der SPD hat die Landesregierung aufgefordert, im Rahmen einer Bundesratsinitiative darauf hinzuwirken, dass die seit der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 geltende dreimonatige Kündigungsfrist zugunsten der Mieter für alle Mietverträge gelten soll, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, soweit diese Verträge keine kürzeren Fristen enthalten. Dieser Aufforderung wird die Landesregierung nicht nachkommen. Sie haben es richtig vorausgesagt.

(Beifall bei der CDU)

Es handelt sich nicht nur um eine Klarstellung des Gesetzes, sondern es handelt sich tatsächlich um eine Änderung des Gesetzes. Lassen Sie mich, bevor ich die Gründe im Einzelnen noch einmal darlege, nochmals kurz erläutern, worum es bei den Kündigungsfristen hier überhaupt geht. Die Mietrechtsreform, die am 1. September 2001 in Kraft getreten ist, hat unter anderem hinsichtlich der Kündigungsfristen bei Wohnraummietverhältnissen eine bedeutsame Änderung mit sich gebracht. Früher waren die Kündigungsfristen für den Vermieter und den Mieter gleich lang und hingen von der bisherigen Dauer des Mietverhältnisses ab. Sie betrug für beide Vertragsparteien drei Monate und verlängerte sich sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes um jeweils drei weitere Monate. Seit der Mietrechtsreform gibt es diese gestaffelte Kündigungsfrist für den Mieter nicht mehr. Für ihn gilt lediglich noch eine dreimonatige Kündigungsfrist. Vertraglich kann die

se Kündigungsfrist zwar zu Gunsten des Mieters verkürzt werden, jedoch ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verlängerung der Kündigungsfrist unzulässig. Für den Vermieter gilt hingegen nach wie vor, dass sich die dreimonatige Kündigungsfrist nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate verlängert. Letztlich wurde durch diese Neuregelung der bisherige Gleichklang der Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter aufgehoben und asymmetrische Kündigungsfristen geschaffen. Wie bereits dargelegt, ist die Mietrechtsreform zum 1. September 2001 in Kraft getreten. Damit stellte sich natürlich zwangsläufig die Frage, was für die Mietverhältnisse gelten soll, die vor dem 1. September 2001 begründet worden sind. Diesen Fall hat der Gesetzgeber ebenfalls bedacht. In einer Übergangsbestimmung hat er dazu geregelt, das wurde soeben ausgeführt, dass das Verbot, zu Lasten des Mieters längere Kündigungsfristen vorzusehen, dann nicht gilt, wenn diese Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Damit ist schon von vorn herein klar und ich glaube, das wurde von der SPD-Fraktion in ihrem Antrag offenbar nicht gesehen, dass die neue dreimonatige Kündigungsfrist auch für vor dem 1. September 2001 geschlossene Wohnraummietverträge gilt, die nicht ausdrücklich längere Kündigungsfristen zu Lasten des Mieters enthalten. Wurde beispielsweise vor dem 1. September 2001 ein Mietvertrag abgeschlossen, der gar keine Aussagen zu den Kündigungsfristen enthält, so gilt natürlich unproblematisch die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zugunsten des Mieters. Der Antrag der SPD-Fraktion ist also nur für Altmietverträge relevant, die eine längere Kündigungsfrist als drei Monate zu Lasten des Mieters vorsehen. Für derartige Konstellationen sollte es aus den folgenden Gründen bei der vertraglichen Vereinbarung sein Bewenden haben. Zunächst ist da einmal die Privatautonomie der Mietvertragsparteien zu nennen. Wenn sich die Parteien seinerzeit bewusst für gestaffelte Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter gleichermaßen treffen, entschieden haben, so sollte dieser Parteiwille auch heute weiterhin Geltung haben. Wollte man den Vorschlag der SPD-Fraktion umsetzen, würde dies bedeuten, dass die Regelungen zur Kündigungsfrist gegen den klaren Willen und gegen den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien einseitig verschoben wird. Dies verletzt, wie bereits gesagt, die Vertragsfreiheit. Zweitens würde eine Ausweitung der zwingenden dreimonatigen Kündigungsfrist auf Altmietverträge die ohnehin von der Thüringer Landesregierung abgelehnten asymmetrischen Kündigungsfristen perpetuieren. Bei den seinerzeitigen Bundesratsberatungen zur Mietrechtsreform hat die Landesregierung die Einführung dieser asymmetrischen Kündigungsfristen abgelehnt. Die Gründe, die wir damals dafür vorgebracht haben, gelten auch heute noch. Unterschiedliche Kündigungsfristen zu Lasten der Vermieter sind durch die aktuelle Wohnungsmarktsituation nicht gerechtfertigt. In einer Zeit großen Wohnungsleerstandes, gerade in den neuen Bundesländern, erscheint es wirtschaftspolitisch und wohnungswirtschaft

lich verfehlt, mit derartigen asymmetrischen Kündigungsfristen zu arbeiten. Stellen wir uns doch einmal die Folge gerade für die kommunalen Wohnungsunternehmen vor, wenn auch für Wohnungsmietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden sind, ohne Staffelung die dreimonatige Kündigungsfrist zugunsten des Mieters gelten würde. Angesichts des Wohnungsüberschusses müssten wir nicht nur mit vermehrten Kündigungen rechnen, sondern es wäre auch für die kommunalen Wohnungs- und Bauunternehmen wesentlich schwieriger langfristig zu planen, weil Kündigungen seitens der Mieter viel schneller und überraschender Rechtswirkungen entfalten würden. Die Schwierigkeiten der kommunalen Wohnungsunternehmen würden also nur noch vermehrt. Die rückwirkende Einführung der Dreimonatsfrist für Altmietverträge würde damit den Bemühungen der Landesregierung entgegenwirken, die Situation auf dem Thüringer Wohnungsmarkt zu stabilisieren. Der Verzicht auf eine rückwirkende Einführung der zwingenden Dreimonatskündigungsfrist zugunsten des Mieters stellt auch keine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar. Zum einen waren die längeren Kündigungsfristen bis zum In-Kraft-Treten der Mietrechtsrefom ganz unproblematisch geltendes Recht. Zum anderen gibt es auch jetzt für Altmietverträge für den Mieter die Möglichkeit, in Härtefällen über die Stellung eines Ersatzmieters vorzeitig aus dem Vertrag herauszukommen. Auf diesen Aspekt weist insbesondere der Bundesgerichtshof zu Recht in seinem Grundsatzurteil vom 18. Juni 2003 hin, was im Antrag der SPD-Fraktion ausdrücklich angesprochen wird.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend auch noch darauf hinweisen, dass sich die Bundesregierung in ihrem seinerzeitigen Entwurf eines Mietrechtsreformgesetzes ausdrücklich dafür ausgesprochen hat, dass es für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Wohnraummietverträge, in denen eine längere Kündigungsfrist zu Lasten des Mieters vereinbart ist, bei dieser Regelung verbleiben sollte. Erlauben Sie mir, dass ich aus dieser Bundestagsdrucksache kurz zitiere. Hier heißt es etwa wörtlich - Zitat: "Da gerade im Mietrecht die einzelnen Mietverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse jedoch zum Teil schon lange vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts bestanden haben, Mieter und Vermieter sich auf die bis zu diesem Zeitpunkt geltende alte Rechtslage eingestellt und den Vertrag dementsprechend ausgestaltet oder auch andere Rechtshandlungen, wie z.B. eine Kündigung oder eine Mieterhöhungserklärung auf der Grundlage des alten Rechts vorgenommen haben, sind aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit für bestimmte Sachverhalte Übergangsvorschriften erforderlich." Noch deutlicher wird die Bundesregierung in ihrer Begründung zu der einschlägigen Übergangsbestimmung. Ich darf wiederum zitieren: "Durch die Regelung wird aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt, dass vor dem In-KraftTreten des Mietrechtsreformgesetzes wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig wirksam bleiben."

Meine Damen und Herren, auch wenn im Rahmen der Beratungen zur Mietrechtsreform, insbesondere beim Thema "Asymmetrische Kündigungsfristen" erhebliche Differenzen zwischen der Bundesregierung und der Thüringer Landesregierung aufgetreten sind, in diesem Punkt, nämlich dem Bestandsschutz für Altmietverhältnisse, stimmten und stimmen wir noch heute überein. Die eben von mir zitierten Argumente der Bundesregierung selbst Vertrauensschutz und Rechtssicherheit haben meines Erachtens nach wie vor Bestand. Deshalb sehen wir keinen Anlass, die Anregungen der SPD-Fraktion aufzugreifen und die von ihr geforderte Bundesratsinitiative zu ergreifen. Sie haben richtig vorausgesagt. Ich bedanke mich sehr.

(Beifall bei der CDU)

Ich sehe jetzt keine weiteren Redemeldungen mehr. So können wir über den Antrag abstimmen. Ausschussüberweisung ist nicht beantragt worden und so frage ich, wer dem Antrag der SPD-Fraktion in Drucksache 3/3877 zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Der Antrag ist abgelehnt.

Damit kann ich den Tagesordnungspunkt 16 schließen und die Tagesordnung für heute beenden.

Ich erinnere noch an den parlamentarischen Abend der Paritätischen Wohlfahrtsverbände, der in etwa um 20.00 Uhr hier beginnen wird. Ich wünsche Ihnen einen guten Abend. Wir sehen uns morgen um 9.00 Uhr.

E n d e d e r S i t z u n g: 19.40 Uhr